GbR Flashcards
GbR §
§§ 705 ff. BGB
Begriff GbR
= eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung von mind. 2 Personen zur Förderung eines beliebigen, von den G‘tern verfolgten Zweck, § 705 BGB
Rechtsnatur
PG -> Teilrechtsfähig
Voraussetzung Gründung GbR
Mehrere Personen -> Gesellschafter
Vereinbaren -> Gesellschaftsvertrag
Gemeinsamen Zweck -> Gesellschaftszweck (beliebig, außer Handelsgewerbe)
zu fördern -> Förderungspflicht
Gesamthandvermögen Zusammensetzung
- Beiträge G‘ter
- erworbene Ggstd
Gesamthänderische Bindugn §
§ 718, 899a BGB
Gesellschaftsschulden
= Verbindl. die im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses begründet werden und für die die GbR mit ihrem Gesamthandsvermögen haftet
§128 HGB analog: G‘ter haften Gläubigern gegenüber
Gewinn- & Verlustbeteiligung
- §721 (1) BGB: G‘ter kann grds. erst nach Auflösung verlangen
- §721 (2) BGB: GbR von längerer Dauer -> Gew.verteilung am Schluss jedes Geschäftsjahres
- §722 (1) BGB: Verteilung nach Köpfen
Entnahmerecht
(= Vorgriff auf künftoge Gewinne/ Verfügung über bereits erzielte Gewinne)
Keine gesetzliche Regelung
Veränderungen im Personenstand der GbR
Gesellschaferwechsel durch Abtretung Gesellschaftsanteil,
§§ 393, 413