Gastgewerbwgesetz AG Flashcards
Wann sind Gastwirtschaftsbetriebe geschlossen zu halten?
1 Die Gastwirtschaftsbetriebe sind von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen
00.15 Uhr und 05.00 Uhr, am Samstag zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr und an
Sonn- sowie Feiertagen zwischen 02.00 Uhr und 07.00 Uhr geschlossen zu halten.
An welchen Feiertagen sind die Gast-
wirtschaftsbetriebe um 00.15 Uhr zu schliessen?
An Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss-
und Bettag, am Weihnachtstag sowie am jeweils darauf folgenden Tag sind die Gast-
wirtschaftsbetriebe um 00.15 Uhr zu schliessen.
Wie hoch ist die kantonale Abgabe auf dem Kleinhandel mit Spirituosen?
Die Abgabe beträgt 2 % des Umsatzes mit Spirituosen, mindestens aber Fr. 100.–
pro Jahr
Was bedeutet der Verwaltungszwang im Gastgewerbegesetz?
Der Gemeinderat ordnet die Schliessung von Betrieben an, in denen ohne gültigen
Fähigkeitsausweis gewirtet wird.
Wann besteht laut Gastgewerbeverordnung eine Wirtetätigkeit?
1 Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn Speisen
oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle über dem Einkaufspreis abgegeben
werden.
2 Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit liegt auch vor, wenn für die Abgabe von Spei-
sen oder Getränken an Stelle eines höheren Verkaufspreises ein Eintrittspreis oder
ein Mitgliedschaftsbeitrag erhoben wird
Was muss ich bei der Meldung einer dauerhaften Betriebsaufnahme (eines Gastrobetriebes) beachten?
e Meldung einer dauerhaften Betriebsaufnahme muss mindestens 30 Tage im
Voraus erfolgen und folgende Angaben enthalten:
a) Personalien der
betriebsführenden Person sowie der Person mit Fähigkeitsausweis, sofern die-
se nicht identisch sind;
b) Name, Beschreibung und Postzustelladresse des Gastgewerbebetriebes
Wie lange sind Die Unterlagen der Gästekontrolle aufzubewahren?
Die Unterlagen der Gästekontrolle sind während fünf Jahren aufzubewahren.
Wann muss ich das Gesuch für die Verlängerung der öffnungszeiten einreichen?
Das Gesuch für die Bewilligung der Verlängerung der Öffnungszeit für einen be-
stimmten Anlass muss in der Regel mindestens zwei Werktage im Voraus beim
Gemeinderat eingereicht werden.