Foliensatz 9 & 10 Flashcards
Parlamentarische Initiative (Art. 160 Abs.1 BV):
Entwurf zu einem Erlass der Bversammlung wird vorgeschlagen, kann nicht ergriffen werden, wenn Antrag möglich wäre. Instrument der parlamentarischen Selbstgesetzgebung > richtet sich unmittelbar an Parlament, Abgeordnete können Zuständigkeiten selbst wahrnehmen ohne Bundesrat. Wird gebraucht bei Rechtsetzungsvorhaben im Parlamentsrecht, bei einfachem Rechtsetzungsvorhaben ausserhalb des Parlamentsrechts (einzelne wenige Art. Werden geändert) und wenn der Bundesrat eine Motion vom Parlament nicht ausführt (wirkt als Ersatzinstrument, politischer Wille auch gegen Bundesrat durchzusetzen)
Anträge (Art. 160 Abs.2 BV):
Begehren, über einen hängigen Beratungsgegenstand in einer bestimmten Weise zu verhandeln oder in einem bestimmten Sinn zu beschliessen, zB. über Wortlaut, Dringlichkeitsklausel, Annahme oder Verwerfung, Verfahren (Ordnungsantrag) Sie können von jedem Mitglied an den Rat/die Kommission gestellt werden > wichtiges
Mittel, damit die Abgeordneten auf den Erlass Einfluss nehmen können
Aufträge an den Bundesrat (Parlamentarische Vorstösse, Art. 171 BV):
Aufträge für den Bundesrat von Kommissionen, Fraktionen oder Ratsmitgliedern, verpflichten den Bundesrat zu bestimmten Handlungen > Parlament kann auf den Bundesrat einwirken. Die Motion ist die stärkste, Antrag die schwächste Form des Vorstosses.
Motionen:
Damit wird der Bundesrat beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder Massnahmen zu treffen (muss vom Initiativrecht nach Art. 181 BV Gebrauch machen) unechte Motion > Massnahmen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesrats liegen. Bundesrat nimmt bis zur nächsten Session Stellung, stellt Antrag auf Annahme/Ablehnung der Motion > stimmen beide Räte zu, wird
Motion gutgeheissen
Postulate:
Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob ein Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei, muss bis zur nächsten Session Stellung zum Postulat nehmen und annehmen/ablehnen > nur der Rat, dem Postulat angehört, muss zustimmen
Interpellationen und Anfragen:
Bundesrat gibt Auskunft über Angelegenheiten des Bundes > reine Fraginstrumente, Bundesrat verfasst Antwort bis zur nächsten Session
Rechtliche Stellung der Bundesratsmitglieder
- Absolute Immunität: Nicht verantwortlich für Voten
-Relative Immunität: Strafverfolgungsprivileg für strafbare Handlungen, die mit dem Amt
zu tun haben.
Unterschied Total- und Teilrevision:
Volksinitiativen können eine Totalrevision nur einleiten, während sie bei einer Teilrevision bestimmte Verfassungsinhalte verlangen können. Es gelten auch unterschiedliche Verfahrensregeln nach Art. 193 und 194 BV.
Formelles Unterscheidungskriterium von Total- und Teilrevision:
Bei einer Totalrevision wird die alte Verfassung durch eine neue ersetzt. Es müssen aber nicht alle Artikel materiell geändert werden. Bei einer Teilrevision werden nur einzelne Verfassungssätze geändert, aufgehoben und neu eingefügt.
Zulässigkeit und Schranken der Verfassungsrevision
Es gibt zeitliche, formelle, strukturelle (Einheit der Materie, Einheit der Form) und materielle (bestimmte Inhalte dürfen in der BV nicht vorkommen) Schranken. Dazu kommt die Schranke der faktischen Durchführbarkeit.
Die materiellen Schranken gliedern sich in zwei Kategorien: heteronome Schranken (Schranken des übergeordneten Rechts, zwingendes Völkerrecht) und autonome
Schranken (von Verfassung selbst bestimmt).
Volksinitiativen:
Volksinitiativen können als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung eingegeben werden (Art. 139 Abs.2 BV). Mischformen sind unzulässig —> Einheit der Form.: Die einzelnen Teile der Teilrevision müssen einen sachlichen Zusammenhang haben. Sie dürfen sich nur auf eine politische Frage beziehen.
Der Anstoss einer Teilrevision
Der Anstoss einer Totalrevision kann ausgehen von:
- den Bundesbehörden: Aufgrund einer parlamentarischen Initiative, durch Auftrag an den Bundesrat oder auf Vorschlag einer der beiden Räte. Die Bundesversammlung fasst den Beschluss. Der Bundesrat kann auch selber eine Verfassungsvorlage ausarbeiten und der Bundesversammlung weiterleiten. Beide Kammern müssen annehmen. Wenn nur eine Kammer die Totalrevision will, stimmt das Volk darüber ab. Wenn die Stimmbürger die Revision bejahen, sind beide Räte neu zu wählen (Bundesrat damit auch neu). Die neue BV wird im Verfahren der einfachen Gesetzgebung gemacht. Wird sie vom Volk nicht angenommen, gilt sie als nicht zustande gekommen. Um angenommen zu werden, braucht es das doppelte Mehr. Nach der Totalrevision müssen viele Gesetze geändert werden, dies passiert nach
dem Inkrafttreten
- einem Kanton: Standesinitiative auf Einleitung einer Totalrevision einreichen. Die Bundesversammlung fasst den Beschluss.
- dem Volk: 100000 Stimmberechtigte können durch Volksinitiative eine Totalrevision vorschlagen. Es darf aber kein ausgearbeiteter Verfassungsentwurf vorgelegt werden. Wenn die Initiative gültig ist kommt es zwingend zu einer Volksabstimmung über die Grundsatzfrage, egal ob die Bundesversammlung mit der Totalrevision einverstanden
ist oder nicht. Stimmt das Volk zu, werden alle Bundesbehörden erneuert.
Verfahren der Teilrevision
- Behördlich eingeleitete Teilrevision: Die Bundesversammlung kann mit einer parlamentarischen Initiative oder einem Auftrag an den Bundesrat eine Teilrevision einleiten, der Bundesrat aufgrund seines Vorschlagsrechts.
- Stände können einleiten, wie bei Totalrevision.
- Volksinitiativen als ausgearbeiteter Entwurf: Es braucht 100000 Stimmberechtigte.
- ausformulierte Verfassungsartikel.
- zustandekommen der Volksinitiative
- Wird sie zum Bundesrat geleitet, der die Gültigkeit der Initiative, eine Abstimmungsempfehlung und ev. einen Gegenentwurf erstellt.
- Das Parlament erklärt die Initiative für gültig, wenn sie die 1. Einheit der Form, 2. Einheit der Materie, 3. Nicht offensichtlich undurchführbar ist und 4. Nicht gegen zwingendes Völkerrecht verstösst. Es kann auch nur ein Teil für ungültig erklärt werden. Der Entscheid ergeht als einfacher Bundesbeschluss. Die Bundesversammlung macht eine Abstimmungempfehlung. Initiative darf nich abgeändert werden. - Volksinitiativen als allgemeine Anregung: auch 100000 Unterschriften. Ist das Begehren an die Bundesversammlung eine Verfassungsnorm im Sinne der Initiative zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Es gelten die gleichen Gültigkeitserfordernisse. Wenn die Bundesversammlung die Initiative ablehnt, entscheidet das Volk, ob man sich dem Begehren zuwenden soll. Die ausgearbeitete Verfassungsvorlage unterliegt wieder der Abstimmung von Volk und Ständen.
Zwei Formen der Verfassungsrevision:
- Allgemeine Anregung (unformulierte Initiative) …
- ist das Begehren, Normen im Sinne der Initiative zu erlassen, zu ändern oder zu streichen;
- erfordert zwingend die Mitwirkung der Bundesversammlung (sie
hat die Verfassungsvorlage auszuarbeiten). - Ausgearbeiteter Entwurf (formulierte Initiative) …
- ist das Begehren, bestimmte Normen wie vorgeschlagen zu erlassen, zu ändern oder zu streichen;
- darf von der Bundesversammlung nicht verändert werden («Antrag aus dem Volk an das Volk»; teilweise Ungültigerklärung vorbehalten).
Schranken der Verfassungsrevision:
- Zeitliche Schranken: Es bestehen keine Wartefristen; auch neueste Verfassungssätze können einer Revision unterzogen werden.
- Formelle Schranken
- Strukturelle Schranken: Einheit der Form und Einheit der Materie
- Faktische Schranken: Vorbehalt der Durchführbarkeit
Ungeschriebene Schranke:
- Relevant ist einzig die offensichtliche tatsächliche Unmöglichkeit.
- Praktische Umsetzungsschwierigkeiten sind rechtlich irrelevant. - Materielle Schranken: Heteronome: Vorbehalt des zwingenden Völkerrechts.