Foliensatz 9 & 10 Flashcards

1
Q

Parlamentarische Initiative (Art. 160 Abs.1 BV):

A

Entwurf zu einem Erlass der Bversammlung wird vorgeschlagen, kann nicht ergriffen werden, wenn Antrag möglich wäre. Instrument der parlamentarischen Selbstgesetzgebung > richtet sich unmittelbar an Parlament, Abgeordnete können Zuständigkeiten selbst wahrnehmen ohne Bundesrat. Wird gebraucht bei Rechtsetzungsvorhaben im Parlamentsrecht, bei einfachem Rechtsetzungsvorhaben ausserhalb des Parlamentsrechts (einzelne wenige Art. Werden geändert) und wenn der Bundesrat eine Motion vom Parlament nicht ausführt (wirkt als Ersatzinstrument, politischer Wille auch gegen Bundesrat durchzusetzen)

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2
Q

Anträge (Art. 160 Abs.2 BV):

A

Begehren, über einen hängigen Beratungsgegenstand in einer bestimmten Weise zu verhandeln oder in einem bestimmten Sinn zu beschliessen, zB. über Wortlaut, Dringlichkeitsklausel, Annahme oder Verwerfung, Verfahren (Ordnungsantrag) Sie können von jedem Mitglied an den Rat/die Kommission gestellt werden > wichtiges
Mittel, damit die Abgeordneten auf den Erlass Einfluss nehmen können

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3
Q

Aufträge an den Bundesrat (Parlamentarische Vorstösse, Art. 171 BV):

A

Aufträge für den Bundesrat von Kommissionen, Fraktionen oder Ratsmitgliedern, verpflichten den Bundesrat zu bestimmten Handlungen > Parlament kann auf den Bundesrat einwirken. Die Motion ist die stärkste, Antrag die schwächste Form des Vorstosses.

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4
Q

Motionen:

A

Damit wird der Bundesrat beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder Massnahmen zu treffen (muss vom Initiativrecht nach Art. 181 BV Gebrauch machen) unechte Motion > Massnahmen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesrats liegen. Bundesrat nimmt bis zur nächsten Session Stellung, stellt Antrag auf Annahme/Ablehnung der Motion > stimmen beide Räte zu, wird
Motion gutgeheissen

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5
Q

Postulate:

A

Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob ein Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei, muss bis zur nächsten Session Stellung zum Postulat nehmen und annehmen/ablehnen > nur der Rat, dem Postulat angehört, muss zustimmen

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6
Q

Interpellationen und Anfragen:

A

Bundesrat gibt Auskunft über Angelegenheiten des Bundes > reine Fraginstrumente, Bundesrat verfasst Antwort bis zur nächsten Session

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7
Q

Rechtliche Stellung der Bundesratsmitglieder

A
  • Absolute Immunität: Nicht verantwortlich für Voten
    -Relative Immunität: Strafverfolgungsprivileg für strafbare Handlungen, die mit dem Amt
    zu tun haben.
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8
Q

Unterschied Total- und Teilrevision:

A

Volksinitiativen können eine Totalrevision nur einleiten, während sie bei einer Teilrevision bestimmte Verfassungsinhalte verlangen können. Es gelten auch unterschiedliche Verfahrensregeln nach Art. 193 und 194 BV.

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9
Q

Formelles Unterscheidungskriterium von Total- und Teilrevision:

A

Bei einer Totalrevision wird die alte Verfassung durch eine neue ersetzt. Es müssen aber nicht alle Artikel materiell geändert werden. Bei einer Teilrevision werden nur einzelne Verfassungssätze geändert, aufgehoben und neu eingefügt.

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10
Q

Zulässigkeit und Schranken der Verfassungsrevision

A

Es gibt zeitliche, formelle, strukturelle (Einheit der Materie, Einheit der Form) und materielle (bestimmte Inhalte dürfen in der BV nicht vorkommen) Schranken. Dazu kommt die Schranke der faktischen Durchführbarkeit.

Die materiellen Schranken gliedern sich in zwei Kategorien: heteronome Schranken (Schranken des übergeordneten Rechts, zwingendes Völkerrecht) und autonome
Schranken (von Verfassung selbst bestimmt).

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11
Q

Volksinitiativen:

A

Volksinitiativen können als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung eingegeben werden (Art. 139 Abs.2 BV). Mischformen sind unzulässig —> Einheit der Form.: Die einzelnen Teile der Teilrevision müssen einen sachlichen Zusammenhang haben. Sie dürfen sich nur auf eine politische Frage beziehen.

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12
Q

Der Anstoss einer Teilrevision

A

Der Anstoss einer Totalrevision kann ausgehen von:
- den Bundesbehörden: Aufgrund einer parlamentarischen Initiative, durch Auftrag an den Bundesrat oder auf Vorschlag einer der beiden Räte. Die Bundesversammlung fasst den Beschluss. Der Bundesrat kann auch selber eine Verfassungsvorlage ausarbeiten und der Bundesversammlung weiterleiten. Beide Kammern müssen annehmen. Wenn nur eine Kammer die Totalrevision will, stimmt das Volk darüber ab. Wenn die Stimmbürger die Revision bejahen, sind beide Räte neu zu wählen (Bundesrat damit auch neu). Die neue BV wird im Verfahren der einfachen Gesetzgebung gemacht. Wird sie vom Volk nicht angenommen, gilt sie als nicht zustande gekommen. Um angenommen zu werden, braucht es das doppelte Mehr. Nach der Totalrevision müssen viele Gesetze geändert werden, dies passiert nach
dem Inkrafttreten
- einem Kanton: Standesinitiative auf Einleitung einer Totalrevision einreichen. Die Bundesversammlung fasst den Beschluss.
- dem Volk: 100000 Stimmberechtigte können durch Volksinitiative eine Totalrevision vorschlagen. Es darf aber kein ausgearbeiteter Verfassungsentwurf vorgelegt werden. Wenn die Initiative gültig ist kommt es zwingend zu einer Volksabstimmung über die Grundsatzfrage, egal ob die Bundesversammlung mit der Totalrevision einverstanden
ist oder nicht. Stimmt das Volk zu, werden alle Bundesbehörden erneuert.

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13
Q

Verfahren der Teilrevision

A
  1. Behördlich eingeleitete Teilrevision: Die Bundesversammlung kann mit einer parlamentarischen Initiative oder einem Auftrag an den Bundesrat eine Teilrevision einleiten, der Bundesrat aufgrund seines Vorschlagsrechts.
  2. Stände können einleiten, wie bei Totalrevision.
  3. Volksinitiativen als ausgearbeiteter Entwurf: Es braucht 100000 Stimmberechtigte.
    - ausformulierte Verfassungsartikel.
    - zustandekommen der Volksinitiative
    - Wird sie zum Bundesrat geleitet, der die Gültigkeit der Initiative, eine Abstimmungsempfehlung und ev. einen Gegenentwurf erstellt.
    - Das Parlament erklärt die Initiative für gültig, wenn sie die 1. Einheit der Form, 2. Einheit der Materie, 3. Nicht offensichtlich undurchführbar ist und 4. Nicht gegen zwingendes Völkerrecht verstösst. Es kann auch nur ein Teil für ungültig erklärt werden. Der Entscheid ergeht als einfacher Bundesbeschluss. Die Bundesversammlung macht eine Abstimmungempfehlung. Initiative darf nich abgeändert werden.
  4. Volksinitiativen als allgemeine Anregung: auch 100000 Unterschriften. Ist das Begehren an die Bundesversammlung eine Verfassungsnorm im Sinne der Initiative zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Es gelten die gleichen Gültigkeitserfordernisse. Wenn die Bundesversammlung die Initiative ablehnt, entscheidet das Volk, ob man sich dem Begehren zuwenden soll. Die ausgearbeitete Verfassungsvorlage unterliegt wieder der Abstimmung von Volk und Ständen.
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14
Q

Zwei Formen der Verfassungsrevision:

A
  1. Allgemeine Anregung (unformulierte Initiative) …
    - ist das Begehren, Normen im Sinne der Initiative zu erlassen, zu ändern oder zu streichen;
    - erfordert zwingend die Mitwirkung der Bundesversammlung (sie
    hat die Verfassungsvorlage auszuarbeiten).
  2. Ausgearbeiteter Entwurf (formulierte Initiative) …
    - ist das Begehren, bestimmte Normen wie vorgeschlagen zu erlassen, zu ändern oder zu streichen;
    - darf von der Bundesversammlung nicht verändert werden («Antrag aus dem Volk an das Volk»; teilweise Ungültigerklärung vorbehalten).
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15
Q

Schranken der Verfassungsrevision:

A
  1. Zeitliche Schranken: Es bestehen keine Wartefristen; auch neueste Verfassungssätze können einer Revision unterzogen werden.
  2. Formelle Schranken
  3. Strukturelle Schranken: Einheit der Form und Einheit der Materie
  4. Faktische Schranken: Vorbehalt der Durchführbarkeit
    Ungeschriebene Schranke:
    - Relevant ist einzig die offensichtliche tatsächliche Unmöglichkeit.
    - Praktische Umsetzungsschwierigkeiten sind rechtlich irrelevant.
  5. Materielle Schranken: Heteronome: Vorbehalt des zwingenden Völkerrechts.
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16
Q

Strukturelle Schranken:

A
  1. Einheit der Form
    - Nur für Volksinitiativen relevant (nicht für Behördenvorlagen).
    - Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist; Mischformen sind unzulässig.
    - Grund: Unterschiedliche Verfahren.
    Zusammenhang liegt namentlich vor:
    - in einer Zweck-Mittel-Relation zueinander stehen; oder
    - ein und dasselbe Ziel verfolgen; oder
    - eine einheitliche Thematik betreffen.
  2. Einheit der Materie
    - Auch für Behördenvorlagen relevant.
    - Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Vorlage ein sachlicher Zusammenhang besteht.
    - Grund: Anspruch der Stimmbürger auf unverfälschte Äusserung des
    politischenWillens (nur Ja-Nein-Leer möglich).
17
Q

Gesetz im formellen Sinn (Gesetzesform):

A

Jeder Erlass, der vom Parlament im Verfahren der Gesetzgebung beschlossen und als Gesetz bezeichnet wird. Es spielt keine Rolle, ob es ein generell-abstraktes oder ein konkreter Einzelakt ist. Das Kriterium
der Gesetzesform liegt im Verfahren! Gegenbegriffe sind Verfassung oder Verordnung.

18
Q

Gesetz im materiellen Sinn (Rechtssatz):

A

Jeder generell-abstrakte Rechtssatz, egal von welchem Organ er ausgeht und wie er in der Normenhierarchie einzuordnen ist. Entscheidendes Kriterium ist die Normstruktur. Das Gegenteil ist ein konkreter Einzelakt
(Bundesbeschluss, Verfügung).

19
Q

Materieller Gesetzesbegriff (gesetzespflichtige Inhalte):

A

Inhalte, die zwingend in Gesetzesform sein sollten (‚Alle wichtigen Bestimmungen‘). Materielle Gesetzesbegriffe wirken regelmässig bloss als Delegationsschranke (wichtige rechtsetzende Bestimmungen dürfen nur vom Parlament im Verfahren der Gesetzgebung erlassen werden). Der Gesetzgeber kann aber auch Unwichtiges ins Gesetz aufnehmen.

20
Q

Legalitätsprinzip:

A

Jedes staatliche Handeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Es verlangt: 1. Generell abstraktes Gesetz (Rechtssatz) 2. Formell rechtmässig (im richtigen Verfahren) 3. Demokratisch ausreichend legitimiert (Erfordernis der genügenden Normstufe) 4. Rechtsstaatlich ausreichend bestimmt (genügende Normdichte). Je wichtiger der Rechtssatz, desto höher muss die Normstufe und Normdichte sein.

21
Q

Erlass:

A

Sammelbegriff für die Gesamtheit der im Gesetzgebungsverfahren ergehenden Rechtsakte aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesversammlung. Diese Akte müssen entweder die Form des Bundesgesetzes, der Parlamentsverordnung oder des
Bundesbeschlusses haben.

22
Q

Form von rechtsetzenden Bestimmungen:

A

Rechtsetzende Bestimmungen ergehen in der Form des Bundesgesetzes und der Verordnung. Nicht-rechtsetzende in Form des (einfachen) Bundesbeschlusses. Ob Verordnung oder Gesetz bestimmt die Wichtigkeit der Norm. Innerhalb der nicht rechtsetzenden Bestimmungen bestimmt die Referendumspflicht, ob der Erlass ein einfacher Bundesbeschluss oder ein Bundesbeschluss ist.

23
Q

Rechtsetzend:

A

Bestimmungen, die in generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Generell = Vielzahl von Adressaten,
abstrakt = Vielzahl von Sachverhalten.

24
Q

Die Erlassform der Bundesversammlung im Einzelnen: Bundesgesetz

A

Erlasse, welche wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten. Sie unterstehen einem fakultativen Referendum und treten erst in Kraft, wenn die Frist abgelaufen ist oder es vom Volk angenommen wurde. Was tatsächlich als wichtig gilt, ist oft eine politische Frage. Beispiele sind aber umstrittene Fragen, starker Eingriff in die bisherige Rechtstellung oder erhebliche finanzielle Folgen. Rechtsetzungsbefugnisse können delegiert werden, jedoch schliesst die BV aus, dass wichtige Bestimmungen delegiert werden. Die Geltungsdauer eines Bundesgesetzes kann befristet werden.

25
Q

Die Erlassform der Bundesversammlung im Einzelnen: Dringliches Bundesgesetz

A

Um die mehrmonatige Verzögerung normaler Bundesgesetze zu umgehen, können Bundesgesetze sofort für gültig erklärt werden. Nicht dringlich erklärt werden dürfen Verfassungsänderungen und referendumspflichtige Bundesbeschlüsse. Dringlichkeit darf nur von der Mehrheit in jedem der beiden Räte beschlossen werden und sie müssen immer befristet werden. Das Inkrafttreten darf sachlich und zeitlich keinen Aufschub ertragen. Wenn ein dringliches Gesetz Verfassungsgrundlage hat, untersteht es dem nachträglichen fakultativen Referendum. Ohne Verfassungsgrundlage untersteht das Gesetz dem obligatorischen Referendum. Wenn das dringliche Gesetz in der Volksabstimmung verworfen wurde, darf es nicht erneuert werden.

26
Q

Die Erlassform der Bundesversammlung im Einzelnen: Parlamentsverordnung

A

Die Bundesversammlung kann Verordnungen nur gestützt auf eine besondere Delegationsnorm in der BV oder einem Bundesgesetz erlassen, da sie im Gegensatz zum Bundesrat über kein allgemeines Verordnungsrecht verfügt. Wenn die Delegation sich aus dem Bundesgesetz ergibt, darf sie nichts Wichtiges enthalten, bei einer Verfassungsdelegation allerdings schon. Parlamentsverordnungen bedingen die übereinstimmenden Beschlüsse beider Räte, sie unterstehen keinem Referendum und gehen den Verordnungen des Bundesrats vor.

27
Q

Die Erlassform der Bundesversammlung im Einzelnen: Referendumspflichtiger Bundesbeschluss

A

Sie sind nicht rechtsetzender Natur, unterstehen aber wegen besonderen Bestimmungen gleichwohl dem Referendum. Gesetze oder BV können die Bundesversammlung anweisen, bestimmte Entscheidungen in die Form eines Bundesbeschlusses zu kleiden (z.B. Gebietsveränderungen der Kantone, interkantonale Verträge..). Sie dienen oft auch lediglich als rechtstechnische Hilfsfunktion, da manche Gegenstände der Art. 140 & 141 in keine Erlassform passen (z.B. Beschlüsse über Änderung der BV).

28
Q

Die Erlassform der Bundesversammlung im Einzelnen: Einfacher Bundesbeschluss

A

Ist für die gewöhnlichen Einzelakte des Parlaments gedacht. Sie bedingen die Zustimmung beider Räte, ein Referendum ist nicht möglich.

29
Q

Verfahren der Gesetzgebung

A

Verfahren:

  1. Initiierung
    - Durch den Bundesrat (Art. 181 BV) oder
    - über Aufträge der Bundesversammlung an den Bundesrat (Art. 171 BV)
  2. Ausarbeitung des Vorentwurfs
    - Durch die Bundesverwaltung oder
    - durch Expertenkommissionen
  3. Vernehmlassungsverfahren,
  4. Ausarbeitung des Entwurfs
    - Botschaft+Gesetzesentwurf des Bundesrats an die Bundesversammlung.
  5. Behandlung durch die Bundesversammlung,
  6. Publikation der Referendumsvorlage und allenfalls Referendum,
  7. Publikation des Erlasses und Inkrafttreten.
30
Q

Regierungsverordnungen:

A
  • generell-abstrakte Erlasse der Exekutive.
  • sind Verordnungen der Exekutive und werden i.d.R. von der Regierung (im Bund: vom Bundesrat) als Verwaltungsspitze erlassen.
  • Möglich sind auch Verordnungen eines Departements oder eines Amts.
  • Unterteilt in Verwaltungsverordnung und Rechtsverordnung: Verwaltungsverordnungen richten sich an die Behörden. Es sind Dienstanweisungen zur Art und Weise, wie die Verwaltungsaufgaben zu erfüllen sind. Rechtsverordnungen richten sich an die Allgemeinheit und verpflichten im Verhältnis zwischen Behörden und Privaten. Sie finden ihren Geltungsgrund im übergeordneten Recht und enthalten rechtsetzende Bestimmungen.
31
Q

Verordnungen:

A
  • sind Erlasse, welche rechtsetzende Bestimmungen enthalten und in der Normenhierarchie unterhalb von Verfassung und Gesetz stehen.
  • Sie ergehen in einem vergleichsweise einfacheren Verfahren und unter-
    stehen keinem Referendum
32
Q

Rechtsverordnungen:

A

Rechtsverordnungen lassen sich unterteilen in selbstständige und unselbstständige Verordnungen: Selbstständige Verordnungen sind unmittelbar gestützt auf die Verfassung. Beispiele dafür sind die Polizeinotverordnung und die Verordnung zur Wahrung ausserpolitischer Interessen. Unselbstständige Verordnungen stützen sich auf das Gesetz und sind von diesem abhängig.

33
Q

Vollziehungsverordnung und gesetzesvertretende Verordnung (Unselbstständie)

A

Vollziehungsverordnungen führen die durch das Gesetz bereits begründeten Rechte und Pflichten weiter aus. Sie übernehmen keine Gesetzesfunktion. Das Gesetz wird verdeutlicht, damit es zu einer einheitlichen Anwendung kommt. Der Inhalt des Gesetzes wird entfaltet. Es bedarf keiner gesetzlichen Ermächtigung wegen Art. 182 Abs. 2. Gesetzesvertretende Verordnungen übernehmen die Gesetzesfunktion, da sie bestehendes Recht ergänzen. Sie treten auf, wenn der Gesetzgeber bestimmte Fragen absichtlich nicht geregelt hat und der Exekutive überlässt oder er will der Exekutive die Möglichkeit lassen, Teile der Regelung unter gewissen Umständen zu durchbrechen.
Diese Verordnungen brauchen aber auf jeden Fall eine Delegationsnorm im Gesetz.

34
Q

Polizeinotverordnungen:

A

Wenn es die äussere oder innere Sicherheit erfordert, kann der Bundesrat gestützt auf Art. 185 BV Verordnungen oder Verfügungen erlassen. Es müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Polizeigüter betroffen, 2. Schwere und unmittelbare Gefahr muss von Polizeigütern abgewendet werden oder eine bereits eingetretene Störung muss behoben werden, 3. Zeitliche Dringlichkeit, 4.
Keine geeigneten gesetzlichen Massnahmen vorhanden.
Die Verordnung darf sogar wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten und die Grundrechte einschränken. Die getroffenen Regelungen müssen aber verhältnismässig sein. Notverordnungen müssen auch befristet werden und sind nach der Gefahr
aufzulösen

35
Q

Verordnungen zur Wahrung der Landesinteressen gegenüber dem Ausland:

A

Auch da kann der Bundesrat Grundrechte sehr einschränken. Der Art. 184 Abs. 3 will den Bundesrat befähigen, auf aussenpolitische Entwicklungen unverzüglich zu reagieren. Anforderungen: In sachlicher Hinsicht müssen gewichtige Interessen der Schweiz auf
dem Spiel stehen und in zeitlicher Hinsicht würde das gesetzliche lange Verfahren den Interessen schaden. Verordnungen sind auf max. 4 Jahre zu befristen und dürfen nur 1x verlängert werden

36
Q

Verfahren auf Erlass von Bundesratsverordnungen -

A

Das Verfahren ist wesentlich kürzer und das Parlament ist nur am Rande beteiligt,
Bundesratsverordnungen unterliegen auch keinem Referendum. Die Ausarbeitung des Verordnungsentwurf unterliegt dem zuständigen Departement. Bei einigen Verordnungen wird ein Vernehmlassungsverfahren gemacht. Der Bundesbericht beschliesst schliesslich über die Verordnung.

37
Q

Stimmrechtlicher Anspruch auf unverfälschte Äusserungen

A