Foliensatz 4 Flashcards
Gesetzesdelegation
= Legislative überträgt Teile ihrer Rechtsetzungsbefugnisse an andere Staatsorgane der gleichen Ebene.
(vertikale/föderative Delegation, bei Übertragung von Bundesaufgaben auf die Kantone, berührt Gewaltenteilung nicht)
drei mögliche Delegation:
- Von Legislative an Parlament (ohne Stimmvolk).
- Legislative an Regierung (Exekutive)
- Legislative an Gerichte (Judikative)
Gründe für Delegationen:
> betrifft z.T. rasch wandelnde Rechtsgebiete wie Kommunikationstechnologie > Legislative nicht den geeigneten Sachverstand, Exekutive oft näher am Problem
Verordnungen können schneller gemacht werden, sind rasch einsetzbar
Gesetzesvertretende Verordnungen
= bewusste Lücke vom Gesetzgeber offengelassen, Verwaltung wird anstelle des Gesetzgebers tätig.
Vollziehungsverordnungen
= Gesetz wird von Exekutive für den Vollzug näher ausgeführt, bedarf dafür keiner Delegation
Delegationsgrundsätze = Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Delegation vor dem Grundsatz der Gewaltenteilung
> Minimalstandards, die nicht unterschritten werden dürfen:
1. Delegation darf durch das kantonale Recht nicht ausgeschlossen sein (Delegationsverbote müssen aus der KV hervorgehen)
2. Delegation (Übertragung der Rechtsetzungsbefugnis) muss im formellen Gesetz enthalten sein. Kantone sind nicht dazu verpflichtet, Gesetzesreferendum vorzusehen. Inhalt der Delegation darf nicht der BV widersprechen
3. Sie muss sich auf eine bestimmte Materie beschränken > keine Blankdelegationen = Weiterreichen ganzer Rechtsgebiete
4. Das Gesetz selbst muss die Grundzüge (Inhalt, Zweck und Ausmass) der delegierten Regelung umschreiben, wenn der Staat schwer in die Rechtsstellung der Bürger schwerwiegend eingreift. Bei Entscheidungen von grundlegender Tragweite müssen die Hauptelemente des schweren Eingriffs im Gesetz selbst deutlich werden, Verordnung
konkretisiert bloss > gilt nicht nur für Grundrechte, sondern für alles Rechtsetzungshandeln
Delegationsgrundsätze gelten auch auf Bundesebene
können aber wegen Art.190 BV nur bedingt vom Bundesgericht überprüft werden - in Art. 164 BV:
1. Abs.2 :Ausschluss liegt bei wichtigen Bestimmungen in Abs.1 vor, oder wenn BV Form
des Bundesgesetzes verlangt
2. Abs.2 «durch Bundesgesetz» > formelles Gesetz
3. Nicht ausdrücklich erwähnt, durch Blankodelegationen wird aber Gewaltenteilung missachtet > versteht sich von selbst
4. Abs.1 Wichtiges bildet notwendigen Gesetzesinhalt und darf nicht delegiert werden > bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsstellung Privater gehören die Grundzüge der Regelung ins Gesetz