FamR wichtige Kärtchen Flashcards

1
Q

Beitragspflicht des anderen bei Auflösung des Verlöbnisses

ZGB 92

A

Ziel: Überwälzung des Schadens auf denjenigen der die Auflösung verursacht hat. Da Verlöbnis wie Vertrag, Überwälzung wenn:

VSS:

  1. Pflichtverletzung:
    • Hauptleistungspflicht: Rücktritt ohne wichtigen Grund die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe nicht erfüllt wird;
    • Nebenpflichten: der Treue-, Mitwirkungs- und Loyalitätspflichten, wodurch dann ein wichtiger Grund für den Rücktritt des anderen gesetzt wird.
  2. Veranstaltungen getroffen = Vermögensminderungen, entgangener Vorteil, ≠ laufende Ausgaben
  3. im Hinblick auf die Eheschliessung
  4. aKH zw. Vermögensnachteil und Auflösung des Verlöbnisses
  5. in guten Treuen

RF:

  1. Angemessener Beitrag, sofern nach gesamten Umständen nicht unbillig
  2. Genugtuung => OR 49
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2
Q

Begriff der Ehe

A

VSS

  1. Zwei Partner
  2. Eheschliessung durch Zivilstandsbeamter
  3. Willenserklärung

RF

  1. Wenn alles gegeben => Ehe
  2. Wenn etwas fehlt => Nichtehe
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3
Q

Wirkungen der Ehe auf die Wohnung

ZGB 162

A
  • Eheliche Wohnung =“Ort, an welchem die Ehegatten mit einer gewissen Regelmässigkeit ihr eheliches Leben (oder Teile davon) führen. Deshalb gehören grundsätzlich auch Zweit- oder Ferienwohnungen zur ehelichen Wohnung”
  • Bestimmung nach ZGB 23 ff.
  • Eheliche Wohnung ≠Familienwohnung
  • Grundsatz des Zusammenlebens in einer ehelichen Wohnung
  • Abweichung durch gemeinsame Bestimmung => Müssen auch gar nicht zusammenleben
  • Leitlinie: Wohl der Gemeinschaft
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4
Q

Unterhalt der Familie
Definiere: gebührender Unterhalt

ZGB 163 ff.

A

“Der gebührende Unterhalt bemisst sich an den individuellen Bedürfnissen der Familie und ihren Ressourcen”

Massgebend ist der effektiv und einvernehmlich gelebte Lebensstandard, wobei aber übertriebene Sparsamkeit zu relativieren ist.

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5
Q

Unterhalt der Familie
Gesamtblick

ZGB 163

A
  1. Unterhalt um die Bedürfnisse der Familie zu unterhalten
    1. persönlich: Familie als verheiratete Ehegatten mit Kindern
    2. sachlich: Haushaltskosten und persönliche Bedürfnisse
  2. gebührender Unterhalt
    1. im Grundsatz den wirtschaftlichen Verhältnissen nach
    2. letztlich jedoch durch die unter den Ehegatten vereinbarte konkrete Zwecksetzung der Gemeinschaft
  3. Beitrag jedes Ehegatten
    1. Art des Unterhaltsbetrags
    2. Leistungs-(fähigkeit)

=> Leistung Unterhaltsbeitrag, Durchsetzung mit Eheschutz

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6
Q

VSS für einen Ersatzanspruch aus ZGB 165 I

A
  1. Mitarbeit im Beruf oder Gewerbe des anderen
  2. Mitarbeit muss erheblich mehr sein, als der Beitrag an den Unterhalt an die Familie, vgl. ZGB 163 = ausserordentlich
  3. Mehrarbeit nicht durch ein anderes, besonderes Rechtsgeschäft abgegolten (Abs. 3)

Eine erhebliche Mehrarbeit leistet ein Ehegatte im Geschäft des Ehepartners, wenn die zu erledigenden Aufgaben – wären sie nicht vom Gatten übernommen worden – von einer zu entlöhnenden Drittperson hätten erledigt werden müssen

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7
Q

In welchem Umfang wird ein Ersatzanspruch i.S.v. ZGB 165 ausgezahlt?

A

Bei der Bemessung des Anspruchs sind alle Vor- und Nachteile, die dem mehrleistenden Gatten im selben Zusammenhang entstehen, zu berücksichtigen (güter- und erbrechtliche Vorteile, Einbusse bei der beruflichen Vorsorge, Zurückstellen eigener Berufspläne etc.). Der branchenübliche Verdienst bildet dabei die Obergrenze des Ausgleichsanspruchs.

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8
Q

Was ist die “Wohnung der Familie”?

A
  • Lebensmittelpunkt der Familie, geniesst deswegen besonderen rechtlichen Schutz
  • Ein wichtiges Indiz für die Qualifikation als Familienwohnung ist, wo die Kinder wohnen.
    • objektiv: Vorliegen einer “Wohnung”
    • subjektiv: familären Charakte
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9
Q

Wann verliert die Familienwohnung ihren Status als Familienwohnung?

A
  • darf nur auf der Grundlage ernsthafter Indizien angenommen werden
  • bei Trennung
  • wenn ein EG deie Wohnung endgültig oder auf unbestimmte Zeit aus freiem Entschluss oder auf Anordnung des Richters verlässt
  • bei Aufgabe der Familienwohnung im gegenseitigen Einverständnis der EG
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10
Q

Voraussetzungen

Eheschutz: Wann kann der gemeinsame Haushalt aufgehoben werden?

ZGB 175

A
  • gemeinsamer Haushalt aufheben
    • keine gerichtliche Genehmigung nötig
  • Persönlichkeit/wirtschaftliche Sicherheit/Familienwohl ernstlich gefährdet
    • Praxis + Lehre = unverrückbarer Trennungswillen
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11
Q

Wie wird der getrennte Haushalt geregelt / Was muss das Gericht entscheiden?

ZGB 176

A
  • Abs. 1:
    • Unterhalt:
      • Nach ZGB 163 oder gerichtliche Festsetzung nach ZGB 173
      • Fehlt trotz Abstrichen und Ausweitung der Erwerbstätigkeit ein Fehlbetrag hat ihn der Unterhaltsberechtigte zu tragen.
    • Wohnung:
      • Zuteilung der Wohnung nach Bedürfnissen der Parteien, primär das Kindeswohl, sekundär Zumutbarkeit Aus-/Umzug, tertiär sachenrechtliche Berechtigung an der Sache
    • Hausrates (Möbel, Geschirr):
      • Zuteilung nach Zweckmässigkeit. Persönliche Effekten nicht aufgeteilt.
    • Gütertrennung: ZGB 185
  • Abs. 2: Zusammenleben ist unmöglich, z.B. Anstaltsaufenthalt oder grundlose Verweigerung von allem
  • Abs. 3: Entscheidet norm. über Obhut und persönlicher Verkehr, auch Kindesschutzmassnahmen
  • Muss nicht gerichtlich vorgenommen werden = aussergerichtliche Getrenntlebensvereinbarung
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12
Q

Definition “Getrennt leben” i.S.v. Scheidung auf Klage

A

“Getrenntleben bedeutet, dass die Ehegatten nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden sind.”

Ehegatten definieren, was sie unter einer Lebensgemeinschaft verstehen

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13
Q

Wann besteht ein “Getrennt leben” i.S. der Scheidung auf Klage?

ZGB 114

A

VSS
1. Subjektives Element: Wille zum Getrenntleben
2. Objektives Element: Wille kommt zum Ausdruck, auch räumlich
1. Getrennte Wohnungen ist nicht zwingende Voraussetzung, wichtigter ist der Beweis des Willens zum Getrenntleben.
2. Dennoch beso. Anforderungen, verlangt wird etwa ein weitest mögliches Getrenntleben in der Wohnung, tw. auch Unzumutbarkeit der Finanzierung getrennter Wohnungen

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14
Q

Wirkung der Ehetrennung

ZGB 118

A

Abs. 1: Gütertrennung
Abs. 2: Bestimmungen über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft = ZGB 171 ff.
* insb. ZGB 177 über die Regelung des Getrenntlebens
* gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht besteht aber fort (ZGB 462, 471 Ziff. 3)

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15
Q

Zur beruflichen Vorsorge

Wann können die Ehegatten von den gesetzlichen Regelungen des Ausgleichs der beruflichen Vorsorge abweichen?

A
  1. Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
  2. Angemessene Alters- und Invalidenvorsorge bleibt gewährleistet
    1. Dabei Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
    2. Noch möglich nach Scheidung ausreichende Vorsorge aufzubauen?
    3. Einschätzung Gesamtsituation
      1. angespartes Guthaben
      2. dritte Säule
      3. Lebensversicherung
      4. Liegenschaften
      5. frei verfügbares Kapital
      6. Gebundenheit im Leben
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16
Q

Was sind die Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt?

ZGB 125

A

VSS für nachehelicher Unterhalt:
(1) Nachehelicher Bedarf bestimmen (gebührender Unterhalt)
Was braucht ein geschiedener Ehegatte, um den massgebenden – ehelichen oder vorehelichen – Lebensstandard zu erreichen?
Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des Lebensstandards: Lebensprägung
* Nicht lebensprägend > Lebensstandard vor Ehe
* Lebensprägend > Lebensstandard wie Ehe

(2) Unzumutbarkeit der Eigenversorgung
Was kann er bei hinreichender Anspannung tun, um für sich selbst zu sorgen?
Primat der Eigenversorgung = Obliegenheit
in diesem Prüfschritt bestimmen, inwiefern die EG den gebührenden Unterhalt selber finanzieren können

(3) Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
Was kann der andere Ehegatte nach seinen Kräften leisten, um die noch offene Bedarfslücke zu füllen?

17
Q

Zu nachehelichen Unterhalt

Kann die Zeit des Zusammenseins vor der Ehe für die Bestimmung der Lebensprägung dazugerechnet werden?

A
  • Grundsatz: Nein
  • Ausnahme: Ja, wenn qualifiziertes Konkubinat vorliegt:
    • Unter einem qualifizierten oder gefestigten Konkubinat] … versteht die Rechtsprechung eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist.
    • Ist das Vertrauen in die vor dem Hintergrund des vorangehenden Konkubinats geschlossene Ehe als schutzwürdig?
    • Hat das Konkubinat das Leben der Partner nachhaltig geprägt, so dass mit dem Eheschluss hierfür Verantwortung übernommen und bereits begründetes Vertrauen bestätigt worden ist
    • Umstoss der Vermutung, dass die Kurzehe nicht lebensprägend war
18
Q

Zu Unzumutbarkeit der Eigenversorgung

Auf welches Einkommen wird gestützt, wenn ein Ehegatte Unterhalt beanspruchen möchte?

Neue Rechtsprechung nach BGE 147 III 308

A
  • Grundsatz: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar. Primat der Eigenversorgung: Hypothetisches Einkommen an den gebührenden Unterhalt hinzurechen.
  • Abweichung im Einzelfall:
    • Unzumutbarkeit
    • z.B.: Verfolgung eigener Karriere verzichtet, nach gemeinsamen Entschluss sich dem Haushalt und Kindererziehung gewidmet, für Jahrzehnte dem anderen Ehegatten Rücken freigehalten damit dieser seinem beruflich Fortkommen und Steigerung des Einkommen widmen konnte und mit diesem ohne Weiteres 2 Haushalte finanzierbar
    • Lebensprägung reicht nicht aus
19
Q

Zu Unzumutbarkeit der Eigenversorgung

Rechtsprechung zu Zumutbarkeit der Eigenversorgung/Berufseinstiegs

A
  • Älter: 45er-Regel: Ab 45. Altersjahr Wiedereingliederung nicht mehr zumutbar
  • Neu: Massgeblich konkreten Prüfung anhand Kriterien wie Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt
20
Q

Zu Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Wie wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bestimmt?

A

Ausgangspunkt: tatsächliches Leistungsvermögen
Hypothetisches Einkommen, wenn er dieses bei gutem Willen und zumutbarer Anstrengung erreichen könnte

21
Q

Zu Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Was geschieht wenn die Leistungsfähigkeit für den Ehestandard nicht ausreicht?

A
  • Grundsatz: Anspruch auf Fortführung des im gegenseitigen Einverständnis gewählten Lebensstandards, sofern genügend Mittel vorhanden sind.
  • Ehestandard: Obergrenze des gebührenden Unterhalts
  • Abweichung: Nicht möglich Ehestandard aufgrund scheidungsbedingter Mehrkosten fortzuführen, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige
22
Q

Was passiert mit der Unterhaltspflicht, wenn der Berechtigte eine neue faktische, eheähnliche Lebensgemeinschaft führt?

A
  • Es muss ein qualifiziertes Konkubinat vorliegen
  • Keinen Ausweg über ZGB 130 II
  • Dafür Sistierung nach ZGB 129 I
23
Q

Was ist eine faktische Lebensgemeinschaft?

Definition

A

Unter einem qualifizierten oder gefestigten Konkubinat versteht die Rechtsprechung eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Verkürzt wird diese etwa auch als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet. Das Gericht hat diesbezüglich eine Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren vorzunehmen, wobei für die Beurteilung der Qualität einer Lebensgemeinschaft die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeutung sind.

24
Q

Was kann das Gericht auch noch anordnen, wenn es das Sorgerecht nicht übertragen möchte?

ZGB 298 II

A

Es kann auch nur die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile regeln.

  • Obhut = Betreuung in Form des tatsächlichen Zusammenlebens / häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind
  • Persönlicher Verkehr = Verhältis zum Kind, wenn die Obhut nicht gegeben ist
  • Betreuungsanteil = Ist ein Elternteil an der Betreuung der Kinder massgeblich beteiligt, so haben grundsätzlich [beide] alternierende Obhut
25
Q

Wann kann das Gericht das Sorgerecht alleine zuteilen?

A

ZGB 298 I:

  • erheblicher und chronischer Dauerkonflikt
  • mangelnde Kooperationsbereitschaft oder -fähigkeit
  • Rechtsmissbrauch / Unzumutbarkeit
26
Q

Was umfasst das Wohl des Kindes?

i.S.v. Inhalt

A
  • ZGB 301 I: Eltern haben Rücksicht auf das Wohl des Kindes zu nehmen
  • zu Anfang seines Lebens eher objektiv,
  • mit fortschreitendem Alter zunehmend von dem Kind individuell, sprich subjektiv geprägt
  • innerhalb des Rahmens grosser Spielraum
  • BGer: “Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlichen und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern/nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts”.
27
Q

Was bedeutet erhebliche Auswirkung i.S.v ZGB 301a II?

A

BGer: Massgeblich ist somit im Regelfall, ob sich das bisherige Betreuungsmodell in unveränderter Form bzw. mit geringen Anpassungen weiterführen lässt oder ob dies aufgrund des Umzuges nicht der Fall ist.
⇒ Hat die Verlegung erhebliche Wirkung auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder des Besuchsrechts?

28
Q

VSS/RF von ZGB 310 III

A
  • VSS:
    • längere Zeit bei Pflegeeltern
    • Rücknahme gefährdert Entwicklung des Kindes ernstlich
  • RF:
    • Untersagung der Rücknahme des Kindes
    • Die Rücknahme muss bewilligt werden, wenn die seelische Verbindung zw. Kind/Eltern intakt ist und deren Erziehungsfähigkeit/Verantwortungsbewusstsein eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Eltern unter Beachtung des Kindeswohls zu rechtfertigen vermögen
29
Q

Berechnungsmethode der Eigen-Betreuungskosten

A

BGer: Lebenskostenersatz (Lebenskosten der betreuenden Person)

  • Betreuungsquotenmethode (Boente)
  • Lebenshaltungskostenmethode: Betreuungskosten = Existenminimum - Einkommen

d.h. = Falls Person 50% erwerbstätig, Einkommen decken Existenzminimum, dann kein Unterhalt

30
Q

Vorgehensweise für Berechnung nach 2-stufigen Methode bei Unterhaltspflichten des Kindes
Ungenügende Ressourcen

A

Wenn ungenügende Mittel zur Bedarfsdeckung da sind, muss die Konkurrenz der Unterhaltskategorien geregelt werden.
Folgende Reihenfolge ist zu beachten:

  1. Barunterhalt der minderjährigen Kinder
  2. Betreuungsunterhalt
  3. allfälliger (nach-)eherlicher Unterhalt
  4. Deckung des Volljährigenunterhalts