Eigentum Flashcards

1
Q

Eigentum (ZGB 641): Begriff

A

= das umfassende dingliche Recht. Dasjenige Recht an einer Sache, welches dem Berechtigten alle Befugnisse darüber zuweist, die nicht durch Rechtsordnung oder Rechtsgeschäft ausgenommen werden.

Umfassende Sachherrschaft: «positive» Seite des Eigentums (ZGB 641 I)

Ausschlusswirkung gegenüber Dritten (erga omnes): «negative» Seite des Eigentums (ZGB 641 II)

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2
Q

Wann ist eine Sache Bestandteil einer anderen Sache?

A

Folgende VSS müssen erfüllt sein:
(1) Dauerhafte materielle (physische) Beziehung
(2) Intellektuelle (gedankliche) Beziehung

Wirkung: ZGB 642 I, der Eigentümer der Hauptsache ist auch Eigentümer ihrer Bestandteile

Natürliche Früchte: Eigentümer einer Sache ist auch Eigentümer der natürlichen Früchte (Akzessionsprinzip, ZGB 643 I). Natürliche Früchte i.S.v. ZGB 643 II gelten bis zu ihrer Trennung von der Stammsache als deren Bestandteil (ZGB 643 III). Nach der Trennung von der Stammsache werden die Früchte zu selbstständigen beweglichen Sachen.

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3
Q

Zugehör (ZGB 644 f.)

A

für Definition siehe ZGB 644 II

allgemeine Merkmale:
* Selbstständige, bewegliche Sache
* Äussere Beziehung zur Hauptsache (Verbindung, Anpassung usw.)
* Innere Verbindung zur Hauptsache (dauernde Zweckverbindung: Bewirtschaftung, Benutzung, Verwahrung)
* Ortsgebrauch oder Widmung

Wirkung:
* Es gilt die Vermutung, dass das Zugehör das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden (ZGB 644 I).

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4
Q

Gemeinschaftliches Eigentum: Arten

A

Miteigentum (ZGB 646 I)
* Gewöhnliches (selbstständiges) Miteigentum: ZGB 646-651
* Unselbstständiges Miteigentum: ZGB 655a
* Stockwerkeigentum: ZGB 712a-712t

Gesamteigentum: ZGB 652-654

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5
Q

Gewöhnliches Miteigentum: Entstehung

A

Durch Rechtsgeschäft (häufigster Fall), bspw. man kauft sich zu zweit eine Vespa

Durch Gesetz:
* ZGB 200 II (Eherecht)/248 II
* PartG 19 II
* ZGB 670 (Immobiliarsachenrecht)
* ZGB 727 I (Verbindung & Vermischung begründet Miteigentum)

Durch gerichtliches Urteil

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6
Q

Gewöhnliches Miteigentum: Stellung des Miteigentümers bzgl. seines Anteils

A

Recht des Miteigentümers im Umfang der (rein rechnerischen) Quote auf die ganze Sache: Vermutung gleich grosser Bruchteile (ZGB 646 II)
Verfügungsrecht (ZGB 646 III): man kann über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen, z.B. Vespa Anteil verkaufen. Miteigentumsanteile stellen ein gewöhnliches Rechtsobjekt dar, wie bspw. Grundstücksanteil (ZGB 655 II Ziff. 4).

Schranken: ZGB 201 II, 682 I (Vorkaufsrecht der anderen Miteigentümer)

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7
Q

Gewöhnliches Miteigentum: Stellung des Miteigentümers bezüglich der gemeinsamen Sache

A

→ Vertretung: ZGB 648 I
→ Nutzung und Verwaltung:
- ZGB 648 I
- Zwingend: 647 II
- Rechtsgeschäftlich: ZGB 647 I
- Dispositiv: ZGB 647a-647e → Verfügung und Zweckänderung: ZGB 648 II

→ Tragung der Kosten und Lasten: ZGB 649

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8
Q

Gewöhnliches Miteigentum: Beendigung

A

Für nur einen Miteigentümer:
- Veräusserung
- Verzicht
- Zwangsvollstreckung
- Ausschluss: ZGB 649b

Für alle Miteigentümer:
- Verlust/Untergang der Sache
- Vereinigung aller Anteile in einer Hand bei Fahrnis
- Zwangsvollstreckung
- Aufhebung: (1) Contrarius actus (durch Abmachung) oder (2) auf Verlangen eines Miteigentümers: ZGB 650/651/651a

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9
Q

Gesamteigentum: Entstehung als Gesamthandverhältnis (ZGB 652)

A

Durch Gesetz:
→ Erbengemeinschaft (ZGB 602)

Durch Rechtsgeschäft (numerus clausus):
→ Gütergemeinschaft (ZGB 222)
→ Gemeinderschaft (ZGB 336 ff.)
→ einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)

Wichtig: es muss ein Gemeinschaftsverhältnis bestehen, damit eine Gesamteigentum entstehen kann

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10
Q

Gesamteigentum: Wirkung

A

Grundsatz: Einstimmigkeitsprinzip

auf das Gesamthandverhältnis anwendbare Normen: ZGB 653 I
Subsidiär: Einstimmigkeit zur Ausübung des Eigentums (ZGB 653 II, 800)
Teilung/Verfügung über Bruchteil ausgeschlossen (ZGB 653 III)

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11
Q

Gesamteigentum: Beendigung (ZGB 654 I)

A

Durch Veräusserung der Sache
Durch Beendigung der Gemeinschaft → Teilung nach ZGB 654 II

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12
Q

Fahrniseigentum (714 - 729): Gegenstand

A

bewegliche körperliche Sachen = Sachen, die ohne wesentliche Substanzveränderung von einem Ort an einen anderen verbracht werden können.

Besonderheiten:
→ Zugehör (ZGB 644 f.): Fahrnissache, bleibt aber eigenständige Sache (aber Bestandteil nicht)
→ Tiere (ZGB 641a): Tiere sind bewegliche Sachen, aber unterliegen manchmal Sonderregelungen

Rechtlich beherrschbare und nicht zu den Grundstücken gehörende Naturkräfte (bspw. Elektrizität)

Sonderfälle (Diese Sachen sind an sich bewegliche Sachen, werden jedoch anders geregelt)
→ Schiffe, Luftfahrzeuge, Wertpapiere

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13
Q

Fahrniseigentum: Erwerb

A

Derivativer Erwerb mit Besitzübergang
VSS:
(1) Rechtsgeschäft auf Eigentumsübertragung (Verpflichtungsgeschäft)
(2) Besitzübertragung (Verfügungsgeschäft), ZGB 714 I → auf verschiedene Arten (bspw. Besitzvertrag)
Vgl. aber:
- Erwerb von einem Nichtberechtigten ZGB 714 II
- Eigentumsvorbehalt: ZGB 715 f.

Derivativer Erwerb ohne Besitzübertragung:
- Universalsukzession z.B. ZGB 560
- Zuschlag bei freiwilliger Versteigerung OR 235 I

Fahrniseigentum: originärer Erwerb
- Aneignung: ZGB 718 f.
- Fund: ZGB 720-724
- Zuführung: ZGB 725
- Verarbeitung: 726
- Verbindung/Vermischung: ZGB 727
- Ersitzung: ZGB 728
- Evtl. gutgläubiger Erwerb: ZGB 714 II, 933 f.

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14
Q

originärer Eigentumserwerb durch Verarbeitung

A

Voraussetzungen (ZGB 726):
1. Bewegliche, körperliche, fremde (oder mit fremden dinglichen Rechten belastete) Sache
2. Verarbeitung (= zielgerichtetes menschliches Handeln, das durch Änderung des Stoffes eine nach der Verkehrsanschauung neue Sache entstehen läst)

Rechtsfolge: Betrachtung des Verhältnisses zwischen Stoffwert und Wert der Arbeit (objektiver Verkehrswert des Stoffes vs. objektiver Verkehrswert der neuen Sache)

Der Wert der Arbeit berechnet sich anhand der Differenz zwischen dem Verkehrswert der neuen Sache und dem objektiven Wert des unverarbeiteten Stoffes.

  1. Arbeit > Stoff: Verarbeiter wird Eigentümer der neuen Sache
  2. Arbeit < Stoff: Eigentümer des Stoffs wird Eigentümer der neuen Sache
    a. Im Arbeitsverhältnis: Arbeitgeber (h.M.): str. Bei Werkvertrag ob Unternehmer oder Besteller
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15
Q

Originärer Eigentumserwerb von Fahrnis durch Verbindung/Vermischung/Vermengung

A

Voraussetzungen (ZGB 727)
1. mind. zwei selbständige bewegliche Sachen
2. Verschiedene Eigentümer
3a. Verbindung: zuvor selbständige Sachen werden Bestandteile einer neuen, einheitlichen Sache
3b. Vermischung: Zusammenführen flüssiger oder gasförmiger
Stoffe
3c. Vermengung: Zusammenführen fester Stoffe (z.B. Sand)
Rechtsfolgen
* Ursprüngliche Sachen sind in der neuen Sache funktionsmässig gleichgestellt (Verhältnis der Koordination) - Miteigentum der bisherigen Eigentümer an der
neuen Sache (ZGB 727 |)
* Ursprüngliche Sachen stehen in der neuen Sache funktionsmässig in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung (Verhältnis der Subordination), so dass eine Sache als nebensächlicher Bestandteil erscheint - Alleineigentum des Eigentümers der Hauptsache (ZGB 727 II)
* Beachte SE und Bereicherungsansprüche

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16
Q

Eigentumsvorbehalt (ZGB 715)

A

(1) Bewegliche Sache

(2) Entgeltlicher Veräusserungsvertrag

(3) Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts:
- Eigentumsübergang erfolgt nicht bei Besitzübergang, sondern bei Zahlung des Kaufpreises
- Formfrei gültig (OR 11)
- Zwingend vor der Besitzübertragung

(4) Eintragung (auch vor Besitzübertragung):
a. Im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnort des Schuldners
b. Konstitutive Wirkung, auch nach Besitzübertragung möglich

(5) Besitzübertragung
→ Wirkung: Eigentumsübertragung trotz Besitzübertragung (vgl. ZGB 714 I) erst bei Bezahlung des ganzen Kaufpreises (Suspensivbedingung).

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17
Q

Eigentumserwerb infolge Besitzschutz nach ZGB 714 II i.V.m. ZGB 933

A

(1) Bewegliche Sache

(2) Sache wurde dem Veräusserer anvertraut

(3) Gültiges Verpflichtungsgeschäft (wegen dem Kausalitätsprinzip)

(4) Besitzübergang nach ZGB 922 I

(5) guter Glaube des Erwerbers
- hinsichtlich der Verfügungsberechtigung
- Massgebend: Zeitpunkt der Besitzübertragung

(6) Frist ???

eigentlich alle VSS des derivativen ET-Erwerbs ausser Verfügungsbefugnis des Veräusserers

18
Q

Ersitzung nach ZGB 728 I

A

(1) Ersitzungsobjekt: fremde bewegliche Sache

(2) Ersitzungsbesitz: Eigenbesitz: Ausübung des Besitzes mit dem Willen, des Recht (ET) als eigenes zu haben)

(3) Guter Glaube des Ersitzenden
- fehlende Kenntnis einer Rechtsmangels hinsichtlich der Verfügungsberechtigung. (wird grds. vermutet (ZGB 3 I))
- zwar grds. keine Erkundigungspflicht, ABER bei Zweifel schon

(4) Ablauf der fünfjährigen Ersitzungsfrist

19
Q

Grundeigentum (ZGB 655 - 712t), Gegenstand

A

Gegenstand sind Grundstücke (655 I)
- Liegenschaften: ZGB 655 II Ziff. 1, GBV 2 lit. a (hier genaue Definition)
- In das Grundbuch aufgenommene selbstständige u. dauernde Rechte: ZGB 655 II Ziff. 2, 655 III
ZGB 655 III:
→ inhaltliche VSS: keine Grunddienstbarkeit, und bei Personaldienstbarkeiten darf sie nicht ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person bestehen, also nur übertragbare Personaldienstbarkeit umfasst
- Bergwerke: ZGB 655 II Ziff. 3 (= Recht zum Abbau von Rohstoffen)
- Miteigentumsanteile an Grundstücken: ZGB 655 II Ziff. 4 (=wird als eigenes Grundstück angesehen)

20
Q

Grundeigentum: Umfang

A

Horizontale Ausdehnung: ZGB 668 ff.
- Grenze bilden die Grundbuchpläne, ZGB 668, 942 II
- Grenzzeichen, ZGB 668 (vgl. StGB 256)
- Abgrenzungspflicht, ZGB 669
- Grenzvorrichtungen, ZGB 670

Vertikale Ausdehnung: ZGB 667
- Ausübungsinteresse (=Das Grundeigentum erstreckt sich nach oben und unten auf Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht)
- Akzessionsprinzip

21
Q

Grundeigentum: Akzessionsprinzip

A

Bauten: ZGB 671 ff. (ausser Fahrnisbaute ZGB 677)
→ Durchbrechung: Überbaurecht (ZGB 674), Baurecht (ZGB 675), Leitungsrecht (ZGB 676)

**Pflanzen: **ZGB 678 (ausser Fahrnispflanze)
→ Durchbrechung: Pflanzensuperficies (ZGB 678 II/III)

Quellen: ZGB 704 I

22
Q

Was sind die VSS für die Annahme einer Fahrnisbaute (ZGB 677)?

A

subjektives Kriterium: “ohne Absicht bleibender Verbindung”
objektives Kriterium: gem. BGer gibt es zusätzliche Kriterien für Abgrenzung zw. Fahrnis- und Dauerbaute. Kriterien:
- Intensität der Verbindung zwischen Baute und Boden
- Verkehrsanschauung
- Möglichkeit der Wegnahme ohne Beschädigung oder Zerstörung oder unverhältnismässigen Aufwand (vgl. ZGB 642 II)

Ein Teil der Lehre will zudem auch wirtschaftlich-lebenspraktische Zusammenhänge berücksichtigen, also zur Abgrenzung von Fahrnis- und Dauerbauten auch auf die Funktion des Akzessionsprinzips abstellen. Dies will verhindern, dass wirtschaftlich zusammenhängende Sachwerte nutzlos gestört werden.

23
Q

Grundeigentum: Beschränkungen

A

Gesetzliche Beschränkungen:
- Nutzungsbeschränkungen, z.B.:
→ Nachbarrecht: 684 ff. (siehe unten)
→ Legalservitute: ZGB 674 III, 691, 694 (=Notwegrecht), 710 (Dienstbarkeit Kraft Gesetz)
- Verfügungsbeschränkungen, z.B.:
→ ZGB 169 I, 201 II (Eherecht)
→ gesetzliche Vorkaufsrechte: ZGB 681 ff. (Miteigentümer sind vorkaufsberechtigt)

Rechtsgeschäftliche Beschränkungen:
- Nutzungsbeschränkungen, z.B.:
→ Dienstbarkeit: ZGB 730 ff.; Mietvertrag: OR 253 ff.
- Verfügungsbeschränkungen:
→ z.B. vertragliches Vorkaufsrecht: OR 216 ff.

24
Q

Schema Notwegrecht (ZGB 694)

A

Voraussetzungen «Wegnot»:
(1) bestimmungsgemässe Nutzung erfordert Zugang zu öffentlicher Strasse:
dieser fehlt oder entspricht nicht Bedürfnissen
(2) Wegnot von Grundeigentümer nicht verschuldet / kein widersprüchliches Verhalten
(3) Interessenabwägung
(4) (SE für Inanspruchnahme)
(5)Aktivlegitimation: Eigentümer notleidendes Grundstück
(6) Passivlegitimation: Eigentümer Nachbargrundstück(e)

25
Q

Schema Notleitung (ZGB 691)

A

(1) Leitung zur Versorgung und Entsorgung
(2)Durchleitung erforderlich für bestimmungsgemässe Nutzung des berechtigten Grundstückes
(3) andere Leitungserstellung nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten
(4)(SE für Inanspruchnahme)
(5) keine Enteignung (eidg. /kant.) vorgesehen (ZGB 691 II)
(6)Aktivlegitimation: Eigentümer des Grundstücks, das Durchleitung benötigt
(7)Passivlegitimation: Eigentümer des Nachbargrundstücks

26
Q

Gesetzliche Nutzungsbeschränkung: Nachbarrecht (ZGB 684-698)

A

Nachbar = jede Person, die durch eine Emission, also Einwirkung, betroffen ist
Grundnorm: ZGB 684
→ Einwirkung (positiv: bspw. etwas landet auf dem Grundstück, dass der Inhaber nicht dort haben will; negativ: etwas wird weggenommen vom Grundstück, bspw. Tageslicht)
→ Verbot der übermässigen Einwirkung (objektive Interessensabwägung!)
→ Klage: ZGB 679 (eigene Klage zur Durchsetzung von Nachbarrecht. Besitzesstörungsklage ist auch möglich, aber ist zeitlich enger)

Graben und Bauen: ZGB 685/686
Pflanzen: ZGB 687/688
Weitere: Wasserablauf (ZGB 689), Entwässerungen (690), Durchleitungen (691-693), Wegrechte (ZGB 694-696), Einfriedigung (ZGB 697), Unterhaltspflicht (ZGB 698).

27
Q

Grundeigentum: Erwerb und Verlust

A

Grundeigentum: derivativer Erwerb

Im Bereich des absoluten Eintragungsprinzips: ZGB 656 I
(1) Rechtsgeschäft auf Eigentumsübertragung (Verpflichtungsgeschäft), ZGB 657
(2) Grundbuchanmeldung (Verfügungsgeschäft)
→ Grundbucheintrag (ZGB 656 I)

Im Bereich des relativen Eintragungsprinzips: ZGB 656 II
- Bspw. Erbgang (ZGB 560)

Grundeigentum: originärer Erwerb
- 658: Aneignung
- 659: Bildung neuen Landes
- 660: Bodenverschiebung
- 661 ff.: Ersitzung
- 656 II: Enteignung
- 973 I: evtl. gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf einen Grundbucheintrag
- 656 II: bestimmte Fälle des ausserbuchlichen Erwerbs (Zuschlag in Zwangsversteigerung, Gestaltungsurteil)

Grundeigentum: Verlust (ZGB 666)
- Löschung des Eintrages in der Abteilung Eigentum
- Vollständiger Untergang des Grundstücks
- Enteignung
- Dereliktion (nur bei Liegenschaften möglich)

28
Q

Grundeigentum: ordentliche Ersitzung (661)

A

(1) Grundstück im Grundbuch aufgenommen
(2) Besitzer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen
(3) Grundbucheintrag des Eigentümers ungerechtfertigt (vgl. ZGB 974)
(4) 10 Jahre Besitz
- Selbstständig
- Unangefochten/ununterbrochen
- Guter Glaube (ZGB 3)

29
Q

Grundeigentum: ausserordentliche Ersitzung (662)

A

(1) Alternativ eine der untenstehenden Szenarien:
- Grundstück nicht im Grundbuch aufgenommen
- Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich
- Eigentümer tot/verschollen

(2) 30 Jahre Besitz (selbstständig, unangefochten/ununterbrochen, NB: kein guter Glaube nötig)

30
Q

Schutz des Eigentums - Übersicht aller Klagen

A
  • Eigentumsklage: ZGB 641 II
  • Eigentumsfreiheitsklage: ZGB 641 II
  • Klage aus nachbarrechtlicher Verantwortlichkeit: ZGB 679
  • Feststellungsklage: ZPO 88
  • Klagen betreffend Grundstücksgrenzen: ZGB 669
31
Q

Eigentumsklage nach ZGB 641 II (Vindikationsklage/rei vindicatio)

A

→ Die Klage des nicht besitzenden Eigentümers gegen den besitzenden Nichteigentümer.

(1) Begehren: Herausgabe der Sache

(2) Klagegrund: widerrechtliche Vorenthaltung einer Sache

(3) Aktivlegitimation: jeder nicht unmittelbare besitzende Eigentümer (auch der einzelne Miteigentümer); bei Klage durch Erbengemeinschaft hier Universalsukzession prüfen

(4) Passivlegitimation: unberechtigter unmittelbarer und mittelbarer Besitzer
- Besitzer
- Vorenthaltung des ET: Besitzer hat kein Recht zum Besitz

(5) Klagefrist: unverjährbar

(NB: bei FS 23 Aufgabe 3 waren die VSS: Aktivlegitimation und Passivlegitimation. Deshalb die restlichen nur wenn nötig ansprechen, Frist gab z.B. keine Punkte)

32
Q

Eigentumsfreiheitsklage nach ZGB 641 II (Negatorienklage/actio negatoria)

A

(1) Begehren: Beseitigung bzw. Unterlassung der Einwirkung

(2) Klagegrund: ungerechtfertigte («unmittelbare») Einwirkung (z.B. Deponieren von Abfall; zum Verhältnis zu ZGB 679 s. dort)
- Rechtfertigung bspw. durch Dienstbarkeit denkbar
- Beachte ZGB 667 > Luftraum kann auch vom Grundeigentum umfasst sein

(3) Aktivlegitimation: der durch die Einwirkung beeinträchtigte Eigentümer (auch Miteigentümer)

(4) Passivlegitimation: Störer bzw. Person, welche Einwirkung zu verantworten hat (z.B. auch Vermieter)

(5) Klagefrist: unverjährbar (solange die ungerechtfertigte Einwirkung andauert)
- Schranke: Rechtsmissbrauchsverbot. Wenn der passivlegitimierte zu lange wartet und das sehr spät geltend macht, könnte es sein, dass das als rechtsmissbräuchlich gilt

33
Q

Klage aus Verantwortlichkeit des Grundeigentümers: ZGB 679 (i.V.m. 684) (Grundeigentümerhaftpflicht)

A

(1) Klagegrund: ungerechtfertigte («mittelbare») Störung bzw. Einwirkung durch Überschreitung des Eigentumsrechts an Grundstück (ZGB 684 ff.)
- Beispielhaft: ZGB 684: Es muss eine übermässige Einwirkung sein (Lage, Beschaffenheit des Grundstücks und Ortsüblichkeit werden mitberücksichtigt)

(2) Aktivlegitimation: Nachbar (Eigentümer, Inhaber beschränkter dinglicher oder obligatorischer Rechte)

(3) Passivlegitimation: Störer (Eigentümer, Inhaber beschränkter dinglicher Rechte, umstr. Inhaber obligatorischer Rechte)
- Mieter oder Pächter auch?  str., nach BGer ja, aber Mieter muss Besitz am GS haben. Die Einwirkung muss sich als Folge der Nutzung des einen Grundstücks darstellen (adäquater Kausalzusammenhang)

(4) Begehren: Beseitigung bzw. Unterlassung der Störung (inkl. Prävention), Schadenersatz

(5) Klagefrist: unverjährbar (solange die ungerechtfertigte Störung andauert); Schadenersatz nach Massgabe von OR 60

Achtung: Vorbehalt in ZGB 679 II (wonach der Anspruch aus ZGB 679 I im Falle von negativen Immissionen nur besteht, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden).

34
Q

Abgrenzung ZGB 679 i.V.m. 684 vs. ZGB 641 II

A

Massgebend ist die Art der Einwirkung

  • ZGB 641 II: die Einwirkung muss unmittelbar sein, das heisst der Nachbar greift unmittelbar in die Substanz des klägerischen Grundstücks ein
  • ZGB 684: mittelbare Einwirkung, also die Beeinträchtigung ist nur die mittelbare Folge davon, dass der Nachbar sein Eigentumsrecht auf seinem eigenen Grundstück ausübt, z.B. Gerüche oder ideelle psychische Einwirkungen. In den Anwendungsbereich der übermässigen Einwirkungen gem. ZGB 684 fällt alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines anderen Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller Weise.
35
Q

Eigentumsfeststellungsklage: ZPO 88

A

(1) Klagegrund: Ungewissheit bezüglich des Eigentums; schützenswertes Interesse an der Feststellung des Eigentums (Ungewissheit, Unzumutbarkeit, Subsidiarität)
(2) Aktivlegitimation: Eigentümer (auch Miteigentümer)
(3) Passivlegitimation: Person, die das Eigentum des Klägers in Frage stellt
(4) Begehren: Feststellung des Eigentums des Klägers
(5) Klagefrist: unverjährbar

36
Q

Stockwerkeigentum (ZGB 712a - 712s): Inhalt

A

Definition: siehe ZGB 712a
Miteigentumsanteil an Grundstück: ZGB 655 II Ziff. 4
Sonderrecht (nicht: Sondereigentum) an einem Teil eines Gebäudes
→ ausschliessliche Nutzung
→ ausschliessliche Zuständigkeit für Ausbau, Verwaltung, usw.

37
Q

Stockwerkeigentum: Begründung

A

Vertrag der Miteigentümer nach ZGB 712d II Ziff. 1 oder Erklärung des Alleineigentümers/Inhabers eines selbstständigen u. dauernden Baurechts nach ZGB 712d II Ziff. 2.
In einem nächsten Schritt muss das Rechtsgeschäft öffentlich beurkundet werden (ZGB 712d III).
Zuletzt wird es im Grundbuch eingetragen (ZGB 712d I) und wird somit begründet (abs. Eintragungsprinzip).

38
Q

Stockwerkeigentum: Gegenstand

A

Gebäude im Sonderrecht: ZGB 712b I
Nur Stockwerde, die folgende VSS erfüllen, können Gegenstand des Stockwerkeigentums sein:
(1) Wohnungen oder wirtschaftliche Einheiten von Räumen (Zweckbestimmung, bspw. Büros)
(2) Mit eigenem Zugang (eigene Tür, Zugang von Treppe)
(3) In sich abgeschlossen (in 3 Dimensionen, also Boden, Decke, Wände)

Gemeinschaftliche Teile (bspw. Waschküche)
→ zwingend gemeinschaftliche Teile (ZGB 712b II)
→ rechtsgeschäftlich definierte gemeinschaftliche Teile (ZGB 712b III)
→ gemeinschaftliche Teile mit ausschliesslichem Nutzungsrecht (ausschliessliches Nutzungsrecht an gemeinschaftlichen Teilen möglich, ist aber kein Sonderrecht, bspw. Gartensitzplatz, das bedarf aber Zustimmung der direkt betroffenen Stockwerkeigentümer); wird durch Reglement oder durch Beschluss festgelegt

39
Q

Stockwerkeigentum: Verwaltung und Benutzung (ZGB 712g)

A

Gesetz: ZGB 712g I i.V.m. ZGB 647-647e (Bestimmungen über das Miteigentum)
→ ZGB 646 III oder auch ZGB 712a: Miteigentümer kann über seinen eigenen Teil frei verfügen.
Reglement über die Verwaltung und Benutzung: ZGB 712 g II – IV und ZGB 649a
→ parteiautonome Regelung; wenn keine vorhanden, dann ZGB 647 ff., siehe ZGB 712g I
→ Reglement darf den zwingenden Regeln des Miteigentums nicht widersprechen

40
Q

Stockwerkeigentum: Organisation

A

Versammlung der Stockwerkeigentümer: ZGB 712m ff. (Befugnisse der Versammlung)
→ ist ein zwingendes Instrument
→ gesetzes- oder reglementwidrige Beschlüsse sind anfechtbar (aktivlegitimiert ist jeder Stockwerkeigentümer, passivlegitimiert die Stockwerkeigentümergemeinschaft)
Verwalter (fak.): ZGB 712q ff.
Ausschuss (fak.): ZGB 712m I Ziff. 3

41
Q

Stockwerkeigentümergemeinschaft

A
  • Keine juristische Persönlichkeit
  • Keine Rechtsfähigkeit
  • Beschränkte Handlungs- bzw. Vermögensfähigkeit
    → ZGB 712l I: Beschränkte Vermögensfähigkeit
    → ZGB 712l II: Beschränkte Handlungsfähigkeit, aktive und passive Partei- und Prozessfähigkeit, Betreibungsfähigkeit, Deliktsfähigkeit
42
Q

Stockwerkeigentum: Untergang (ZGB 712f)

A
  • Untergang der Liegenschaft bzw. des Baurechts: ZGB 712f I
  • Löschung im Grundbuch (ZGB 712f II und III)
    → Aufhebungsvereinbarung (OR 115) bzw. Aufhebungserklärung (ZGB 964)
    → Aufhebung durch Begehren eines Stockwerkeigentümers (ZGB 712f III)