Eigentum Flashcards
Eigentum (ZGB 641): Begriff
= das umfassende dingliche Recht. Dasjenige Recht an einer Sache, welches dem Berechtigten alle Befugnisse darüber zuweist, die nicht durch Rechtsordnung oder Rechtsgeschäft ausgenommen werden.
Umfassende Sachherrschaft: «positive» Seite des Eigentums (ZGB 641 I)
Ausschlusswirkung gegenüber Dritten (erga omnes): «negative» Seite des Eigentums (ZGB 641 II)
Wann ist eine Sache Bestandteil einer anderen Sache?
Folgende VSS müssen erfüllt sein:
(1) Dauerhafte materielle (physische) Beziehung
(2) Intellektuelle (gedankliche) Beziehung
Wirkung: ZGB 642 I, der Eigentümer der Hauptsache ist auch Eigentümer ihrer Bestandteile
Natürliche Früchte: Eigentümer einer Sache ist auch Eigentümer der natürlichen Früchte (Akzessionsprinzip, ZGB 643 I). Natürliche Früchte i.S.v. ZGB 643 II gelten bis zu ihrer Trennung von der Stammsache als deren Bestandteil (ZGB 643 III). Nach der Trennung von der Stammsache werden die Früchte zu selbstständigen beweglichen Sachen.
Zugehör (ZGB 644 f.)
für Definition siehe ZGB 644 II
allgemeine Merkmale:
* Selbstständige, bewegliche Sache
* Äussere Beziehung zur Hauptsache (Verbindung, Anpassung usw.)
* Innere Verbindung zur Hauptsache (dauernde Zweckverbindung: Bewirtschaftung, Benutzung, Verwahrung)
* Ortsgebrauch oder Widmung
Wirkung:
* Es gilt die Vermutung, dass das Zugehör das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden (ZGB 644 I).
Gemeinschaftliches Eigentum: Arten
Miteigentum (ZGB 646 I)
* Gewöhnliches (selbstständiges) Miteigentum: ZGB 646-651
* Unselbstständiges Miteigentum: ZGB 655a
* Stockwerkeigentum: ZGB 712a-712t
Gesamteigentum: ZGB 652-654
Gewöhnliches Miteigentum: Entstehung
Durch Rechtsgeschäft (häufigster Fall), bspw. man kauft sich zu zweit eine Vespa
Durch Gesetz:
* ZGB 200 II (Eherecht)/248 II
* PartG 19 II
* ZGB 670 (Immobiliarsachenrecht)
* ZGB 727 I (Verbindung & Vermischung begründet Miteigentum)
Durch gerichtliches Urteil
Gewöhnliches Miteigentum: Stellung des Miteigentümers bzgl. seines Anteils
Recht des Miteigentümers im Umfang der (rein rechnerischen) Quote auf die ganze Sache: Vermutung gleich grosser Bruchteile (ZGB 646 II)
Verfügungsrecht (ZGB 646 III): man kann über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen, z.B. Vespa Anteil verkaufen. Miteigentumsanteile stellen ein gewöhnliches Rechtsobjekt dar, wie bspw. Grundstücksanteil (ZGB 655 II Ziff. 4).
Schranken: ZGB 201 II, 682 I (Vorkaufsrecht der anderen Miteigentümer)
Gewöhnliches Miteigentum: Stellung des Miteigentümers bezüglich der gemeinsamen Sache
→ Vertretung: ZGB 648 I
→ Nutzung und Verwaltung:
- ZGB 648 I
- Zwingend: 647 II
- Rechtsgeschäftlich: ZGB 647 I
- Dispositiv: ZGB 647a-647e → Verfügung und Zweckänderung: ZGB 648 II
→ Tragung der Kosten und Lasten: ZGB 649
Gewöhnliches Miteigentum: Beendigung
Für nur einen Miteigentümer:
- Veräusserung
- Verzicht
- Zwangsvollstreckung
- Ausschluss: ZGB 649b
Für alle Miteigentümer:
- Verlust/Untergang der Sache
- Vereinigung aller Anteile in einer Hand bei Fahrnis
- Zwangsvollstreckung
- Aufhebung: (1) Contrarius actus (durch Abmachung) oder (2) auf Verlangen eines Miteigentümers: ZGB 650/651/651a
Gesamteigentum: Entstehung als Gesamthandverhältnis (ZGB 652)
Durch Gesetz:
→ Erbengemeinschaft (ZGB 602)
Durch Rechtsgeschäft (numerus clausus):
→ Gütergemeinschaft (ZGB 222)
→ Gemeinderschaft (ZGB 336 ff.)
→ einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
Wichtig: es muss ein Gemeinschaftsverhältnis bestehen, damit eine Gesamteigentum entstehen kann
Gesamteigentum: Wirkung
Grundsatz: Einstimmigkeitsprinzip
auf das Gesamthandverhältnis anwendbare Normen: ZGB 653 I
Subsidiär: Einstimmigkeit zur Ausübung des Eigentums (ZGB 653 II, 800)
Teilung/Verfügung über Bruchteil ausgeschlossen (ZGB 653 III)
Gesamteigentum: Beendigung (ZGB 654 I)
Durch Veräusserung der Sache
Durch Beendigung der Gemeinschaft → Teilung nach ZGB 654 II
Fahrniseigentum (714 - 729): Gegenstand
bewegliche körperliche Sachen = Sachen, die ohne wesentliche Substanzveränderung von einem Ort an einen anderen verbracht werden können.
Besonderheiten:
→ Zugehör (ZGB 644 f.): Fahrnissache, bleibt aber eigenständige Sache (aber Bestandteil nicht)
→ Tiere (ZGB 641a): Tiere sind bewegliche Sachen, aber unterliegen manchmal Sonderregelungen
Rechtlich beherrschbare und nicht zu den Grundstücken gehörende Naturkräfte (bspw. Elektrizität)
Sonderfälle (Diese Sachen sind an sich bewegliche Sachen, werden jedoch anders geregelt)
→ Schiffe, Luftfahrzeuge, Wertpapiere
Fahrniseigentum: Erwerb
Derivativer Erwerb mit Besitzübergang
VSS:
(1) Rechtsgeschäft auf Eigentumsübertragung (Verpflichtungsgeschäft)
(2) Besitzübertragung (Verfügungsgeschäft), ZGB 714 I → auf verschiedene Arten (bspw. Besitzvertrag)
Vgl. aber:
- Erwerb von einem Nichtberechtigten ZGB 714 II
- Eigentumsvorbehalt: ZGB 715 f.
Derivativer Erwerb ohne Besitzübertragung:
- Universalsukzession z.B. ZGB 560
- Zuschlag bei freiwilliger Versteigerung OR 235 I
Fahrniseigentum: originärer Erwerb
- Aneignung: ZGB 718 f.
- Fund: ZGB 720-724
- Zuführung: ZGB 725
- Verarbeitung: 726
- Verbindung/Vermischung: ZGB 727
- Ersitzung: ZGB 728
- Evtl. gutgläubiger Erwerb: ZGB 714 II, 933 f.
originärer Eigentumserwerb durch Verarbeitung
Voraussetzungen (ZGB 726):
1. Bewegliche, körperliche, fremde (oder mit fremden dinglichen Rechten belastete) Sache
2. Verarbeitung (= zielgerichtetes menschliches Handeln, das durch Änderung des Stoffes eine nach der Verkehrsanschauung neue Sache entstehen läst)
Rechtsfolge: Betrachtung des Verhältnisses zwischen Stoffwert und Wert der Arbeit (objektiver Verkehrswert des Stoffes vs. objektiver Verkehrswert der neuen Sache)
Der Wert der Arbeit berechnet sich anhand der Differenz zwischen dem Verkehrswert der neuen Sache und dem objektiven Wert des unverarbeiteten Stoffes.
- Arbeit > Stoff: Verarbeiter wird Eigentümer der neuen Sache
- Arbeit < Stoff: Eigentümer des Stoffs wird Eigentümer der neuen Sache
a. Im Arbeitsverhältnis: Arbeitgeber (h.M.): str. Bei Werkvertrag ob Unternehmer oder Besteller
Originärer Eigentumserwerb von Fahrnis durch Verbindung/Vermischung/Vermengung
Voraussetzungen (ZGB 727)
1. mind. zwei selbständige bewegliche Sachen
2. Verschiedene Eigentümer
3a. Verbindung: zuvor selbständige Sachen werden Bestandteile einer neuen, einheitlichen Sache
3b. Vermischung: Zusammenführen flüssiger oder gasförmiger
Stoffe
3c. Vermengung: Zusammenführen fester Stoffe (z.B. Sand)
Rechtsfolgen
* Ursprüngliche Sachen sind in der neuen Sache funktionsmässig gleichgestellt (Verhältnis der Koordination) - Miteigentum der bisherigen Eigentümer an der
neuen Sache (ZGB 727 |)
* Ursprüngliche Sachen stehen in der neuen Sache funktionsmässig in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung (Verhältnis der Subordination), so dass eine Sache als nebensächlicher Bestandteil erscheint - Alleineigentum des Eigentümers der Hauptsache (ZGB 727 II)
* Beachte SE und Bereicherungsansprüche
Eigentumsvorbehalt (ZGB 715)
(1) Bewegliche Sache
(2) Entgeltlicher Veräusserungsvertrag
(3) Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts:
- Eigentumsübergang erfolgt nicht bei Besitzübergang, sondern bei Zahlung des Kaufpreises
- Formfrei gültig (OR 11)
- Zwingend vor der Besitzübertragung
(4) Eintragung (auch vor Besitzübertragung):
a. Im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnort des Schuldners
b. Konstitutive Wirkung, auch nach Besitzübertragung möglich
(5) Besitzübertragung
→ Wirkung: Eigentumsübertragung trotz Besitzübertragung (vgl. ZGB 714 I) erst bei Bezahlung des ganzen Kaufpreises (Suspensivbedingung).