Besitz Flashcards
Besitz (ZGB 919) Definition
tatsächliche Sachherrschaft, also die Gewalt über eine Sache, und Wille zur Sachherrschaft.
Tatsächliche Gewalt = setzt eine gewisse räumliche Beziehung einer Person zu einer Sache für eine bestimmte Dauer voraus. Die Beziehung reicht dann zur Herrschaft aus, wenn sich die Sache nach der Verkehrsanschauung in der Einflusssphäre der betreffenden Person befindet.
Wille zur Sachherrschaft = Person muss die (subjektive) Absicht zum Besitz haben.
Unmittelbarer Besitz
Besitzer übt die direkte Sachherrschaft an der Sache aus.
Mittelbarer Besitz
Indirektes Ausüben des Besitzes durch eine andere Person, man hat der Person das Recht dazu eingeräumt.
Selbstständiger Besitz, Definition und Rechtsfolgen
= Eigentümer, ZGB 920 II.
> Rechtsfolgen:
> (1) ZGB 930 I: Eigentumsvermutung zugunsten des aktuellen selbstständigen Besitzers, diese Vermutung kann auch ggü. demjenigen geltend gemacht werden, von dem der selbstständige Besitzer die Sache erhalten hat.
> (2) Eigentumsvermutung zugunsten des früheren selbstständigen Besitzers. Der Besitz muss als eindeutig (unzweideutig) gelten, damit er die Eigentumsvermutung nach ZGB 930 begründen kann.
Unselbstständiger Besitz, Definition und Rechtsfolgen
Besitz wird durch ein dingliches Recht am Eigentum abgeleitet ZGB 920 II.
Rechtsfolgen:
(1) ZGB 931 I: Vermutung des Eigentums zugunsten des selbstständigen Besitzers. Diese gilt aber nur ggü. einem Dritten und nicht ggü. dem eigentlichen Eigentümer.
(2) ZGB 931 II: Vermutung des beschränkten dinglichen Rechts zugunsten des unselbstständigen Besitzers.
Besitzdiener
Übt Besitz für jemand anderen aus entsprechend dem Willen des anderen, Bsp.: Hotelangestellter trägt Koffer ins Zimmer.
Welche Arten von Besitzerwerb gibt es? (Definitionen und Arten von jeder Art nennen)
originärer Besitzerwerb = Herstellung der tatsächlichen Gewalt inkl. Wille, Besitzer zu werden.
derivativer Besitzerwerb = der Besitz wird von einem anderen abgeleitet.
* durch Übergabe
* durch Besitzvertrag (longa manu traditio (ZGB 922 II), brevi manu traditio, Besitzanweisung (ZGB 924 I), Besitzeskonstitut (ZGB 924 I))
Longa manu traditio
Bei offener Besitzlage (=auch andere Personen haben Zugriff auf die Sache), wenn der Erwerber schon von sich aus ungehindert auf die Sache zugreifen kann (bspw. das geschlagene Holz im Wald), genügt die Einigung des bisherigen Besitzers mit dem neuen Besitzer, dass dieser nun die Sachherrschaft ausüben soll. Überhang des Besitzes erfolgt sogleich mit und aufgrund dieser Einigung.
Brevi manu traditio
Die Übertragung des Besitzes allein durch Besitzvertrag ist auch möglich, wenn der Erwerber bereits als unselbstständiger Besitzer die tatsächliche Herrschaft (für den Übertragenden) ausgeübt hat.
Besitzanweisung (ZGB 924 I)
ZGB 924 I: «Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter […] im Besitz der Sache verbleibt.»
Bsp.: E hat eine bewegliche Sache, die von V für ihn aufbewahrt wird, an K verkauft und will seinen Besitz auf K übertragen, damit dieser auch Eigentümer wird. E kann, ohne dies dem Verwahrer mitzuteilen, den mittelbaren selbstständigen Besitz auf K übertragen (blosser Besitzvertrag). Gegenüber dem Dritten (Aufbewahrer) ist die Übertragung allerdings erst mit der Anzeige des ursprünglichen Besitzers E vollzogen.
Besitzeskonstitut (ZGB 924 I)
ZGB 924 I: «Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn […] der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
Besitzverlust
Ein vorübergehender Verlust der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft hebt den Besitz nicht auf (ZGB 921).
Ein dauernder Verlust der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft allerdings schon. Dabei ist es unbeachtlich, ob dies mit oder ohne den Willen des Besitzers erfolgt (ZGB 921 e contrario).
Besitzesschutz - welche Klagen gibt es?
ZGB 926: Abwehr von Angriffen
ZGB 927: Klage aus Besitzesentziehung
ZGB 928: Klage aus Besitzesstörung
Worin unterscheiden sich ZGB 927 und 928?
Entziehung (ZGB 927) = Der Besitz ist entzogen, wenn der bisherige Besitzer gar nicht mehr über die Sache bestimmen kann.
Störung (ZGB 928) = Der Besitzer ist bei einer Störung weiterhin in der Lage, über die Sache zu bestimmen, zugleich aber wirkt auch der Täter der verbotenen Eigenmacht auf die Sache ein und/oder beschränkt die Bestimmungsmöglichkeit des Besitzers.
Wem stehen die Besitzesschutzklagen zu?
Besitzesschutz steht sowohl dem unmittelbaren als auch dem mittelbaren Besitzer zu, aber im Verhältnis unmittelbarer vs. mittelbarer Besitzer kommt der Schutz dem unmittelbaren Besitzer zu.