Besitz Flashcards

1
Q

Besitz (ZGB 919) Definition

A

tatsächliche Sachherrschaft, also die Gewalt über eine Sache, und Wille zur Sachherrschaft.

Tatsächliche Gewalt = setzt eine gewisse räumliche Beziehung einer Person zu einer Sache für eine bestimmte Dauer voraus. Die Beziehung reicht dann zur Herrschaft aus, wenn sich die Sache nach der Verkehrsanschauung in der Einflusssphäre der betreffenden Person befindet.

Wille zur Sachherrschaft = Person muss die (subjektive) Absicht zum Besitz haben.

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2
Q

Unmittelbarer Besitz

A

Besitzer übt die direkte Sachherrschaft an der Sache aus.

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3
Q

Mittelbarer Besitz

A

Indirektes Ausüben des Besitzes durch eine andere Person, man hat der Person das Recht dazu eingeräumt.

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4
Q

Selbstständiger Besitz, Definition und Rechtsfolgen

A

= Eigentümer, ZGB 920 II.
> Rechtsfolgen:
> (1) ZGB 930 I: Eigentumsvermutung zugunsten des aktuellen selbstständigen Besitzers, diese Vermutung kann auch ggü. demjenigen geltend gemacht werden, von dem der selbstständige Besitzer die Sache erhalten hat.
> (2) Eigentumsvermutung zugunsten des früheren selbstständigen Besitzers. Der Besitz muss als eindeutig (unzweideutig) gelten, damit er die Eigentumsvermutung nach ZGB 930 begründen kann.

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5
Q

Unselbstständiger Besitz, Definition und Rechtsfolgen

A

Besitz wird durch ein dingliches Recht am Eigentum abgeleitet ZGB 920 II.

Rechtsfolgen:
(1) ZGB 931 I: Vermutung des Eigentums zugunsten des selbstständigen Besitzers. Diese gilt aber nur ggü. einem Dritten und nicht ggü. dem eigentlichen Eigentümer.
(2) ZGB 931 II: Vermutung des beschränkten dinglichen Rechts zugunsten des unselbstständigen Besitzers.

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6
Q

Besitzdiener

A

Übt Besitz für jemand anderen aus entsprechend dem Willen des anderen, Bsp.: Hotelangestellter trägt Koffer ins Zimmer.

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7
Q

Welche Arten von Besitzerwerb gibt es? (Definitionen und Arten von jeder Art nennen)

A

originärer Besitzerwerb = Herstellung der tatsächlichen Gewalt inkl. Wille, Besitzer zu werden.

derivativer Besitzerwerb = der Besitz wird von einem anderen abgeleitet.
* durch Übergabe
* durch Besitzvertrag (longa manu traditio (ZGB 922 II), brevi manu traditio, Besitzanweisung (ZGB 924 I), Besitzeskonstitut (ZGB 924 I))

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8
Q

Longa manu traditio

A

Bei offener Besitzlage (=auch andere Personen haben Zugriff auf die Sache), wenn der Erwerber schon von sich aus ungehindert auf die Sache zugreifen kann (bspw. das geschlagene Holz im Wald), genügt die Einigung des bisherigen Besitzers mit dem neuen Besitzer, dass dieser nun die Sachherrschaft ausüben soll. Überhang des Besitzes erfolgt sogleich mit und aufgrund dieser Einigung.

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9
Q

Brevi manu traditio

A

Die Übertragung des Besitzes allein durch Besitzvertrag ist auch möglich, wenn der Erwerber bereits als unselbstständiger Besitzer die tatsächliche Herrschaft (für den Übertragenden) ausgeübt hat.

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10
Q

Besitzanweisung (ZGB 924 I)

A

ZGB 924 I: «Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter […] im Besitz der Sache verbleibt.»

Bsp.: E hat eine bewegliche Sache, die von V für ihn aufbewahrt wird, an K verkauft und will seinen Besitz auf K übertragen, damit dieser auch Eigentümer wird. E kann, ohne dies dem Verwahrer mitzuteilen, den mittelbaren selbstständigen Besitz auf K übertragen (blosser Besitzvertrag). Gegenüber dem Dritten (Aufbewahrer) ist die Übertragung allerdings erst mit der Anzeige des ursprünglichen Besitzers E vollzogen.

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11
Q

Besitzeskonstitut (ZGB 924 I)

A

ZGB 924 I: «Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn […] der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.

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12
Q

Besitzverlust

A

Ein vorübergehender Verlust der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft hebt den Besitz nicht auf (ZGB 921).
Ein dauernder Verlust der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft allerdings schon. Dabei ist es unbeachtlich, ob dies mit oder ohne den Willen des Besitzers erfolgt (ZGB 921 e contrario).

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13
Q

Besitzesschutz - welche Klagen gibt es?

A

ZGB 926: Abwehr von Angriffen

ZGB 927: Klage aus Besitzesentziehung

ZGB 928: Klage aus Besitzesstörung

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14
Q

Worin unterscheiden sich ZGB 927 und 928?

A

Entziehung (ZGB 927) = Der Besitz ist entzogen, wenn der bisherige Besitzer gar nicht mehr über die Sache bestimmen kann.

Störung (ZGB 928) = Der Besitzer ist bei einer Störung weiterhin in der Lage, über die Sache zu bestimmen, zugleich aber wirkt auch der Täter der verbotenen Eigenmacht auf die Sache ein und/oder beschränkt die Bestimmungsmöglichkeit des Besitzers.

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15
Q

Wem stehen die Besitzesschutzklagen zu?

A

Besitzesschutz steht sowohl dem unmittelbaren als auch dem mittelbaren Besitzer zu, aber im Verhältnis unmittelbarer vs. mittelbarer Besitzer kommt der Schutz dem unmittelbaren Besitzer zu.

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16
Q

allgemeine Definitionen - verbotene Eigenmacht

A

Entziehung ohne Einwilligung des Besitzers bzw. Erlaubnisnorm des objektiven Rechts.

Achtung: bei verbotener Eigenmacht geht es nicht um das Verschulden, auch versehentliche Vertauschung zweier Sachen ist umfasst.

17
Q

Entziehung der Sache

A

Wegfall der Sachherrschaft (nicht bloss vorübergehend) des bisherigen Besitzes. (nicht wenn nur vorübergehender Besitzesverlust)

18
Q

Abwehr von Angriffen: ZGB 926

A

(1) Tatbestand: Entziehung/Störung durch verbotene Eigenmacht

(2) Abwehrrecht, welches Gewalt in gewissen Schranken zulässt:
* Besitzwehr (ZGB 926 I): noch keine Entziehung des Besitzes
* Besitzkehr (ZGB 926 II): Besitz wurde dem Berechtigten durch Gewalt oder heimlich entzogen; sofortige Reaktion des bisherigen Besitzers nötig.
*
(3) Verhältnismässigkeit (ZGB 926 III): die Gewaltausübung des Besitzers gegen den Täter darf die nach den Umständen gerechtfertigte Gewalt nicht übersteigen. Verhältnismässigkeit kann auch heissen, dass der Rechtsweg zu nehmen ist.

(4) Berechtigung: jeder Besitzer; auch derjenige, der den Besitz durch verbotene Eigenmacht erworben hat (ausser ggü. dem vorherigen Besitzer).

(5) Rechtsgrundlage für allfälligen SE ist OR 41 ff.

19
Q

Klage aus Besitzesentziehung nach Art. 927 I ZGB

A

Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache be- hauptet (Art. 927 Abs. 1 ZGB).

(1) Begehren: Rückgabe der Sache
* gilt grds. Auch, wenn der Beklagte ein besseres Recht an der Sache geltend macht (ZGB 927 I); Ausnahme bei Möglichkeit eines sofortigen Nachweises des besseren Rechts (ZGB 927 II).
* Allenfalls SE nach OR 41 ff.

(2) Klagegrund: Entziehung der Sache durch verbotene Eigenmacht

(3) Aktivlegitimation: jeder frühere Besitzer, dem die Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde

(4) Passivlegitimation: der jetztige Besitzer (nur der Täter der verbotenen Eigenmacht!)

(5) Klagefrist: ZGB 929
* sofortige Rückforderung nach Kenntnis von Eingriff und Täter (Abs. 1) –> als Reaktion genügt dabei jede formlose Willenserklärung ggü dem Störer
* Verwirkungsfrist von 1 Jahr, die mit Entziehung der Sache zu laufen beginnt (Abs. 2)

20
Q

Klage aus Besitzesstörung: ZGB 928

A

(1) Klagegrund: Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht

(2) Aktivlegitimation: Besitzer

(3) Passivlegitimation: Störer

(4) Begehren:
* Beseitigung einer noch andauernden Störung; kein sofortiger Nachweis des besseren Rechts möglich!
* Unterlassung zukünftiger Störungen
* Rechtsgrundlage für allfälligen Schadenersatz: OR 41 ff. (ZGB 928 II nach h.L. nur Verweis)

(5) Klagefrist (ZGB 929):

Achtung: hier überhaupt keine Möglichkeit auf sofortigen Beweis eines besseren Rechts

21
Q

Wann kommt welcher Artikel des Besitzesrechtsschutzes zur Anwendung?

A

Erster Fall: anvertraute bewegliche Sache
VSS:
(1) anvertraute Sache
(2) Übertragung durch den Nichtberechtigten zu ET oder zu einem beschränkten dinglichen Recht (aufgrund eines gültigen Rechtsgeschäfts (ZGB 933)

Folgen:
bei gutem Glauben des Erwerbers:
* Schutz des gutgläubigen Erwerbs von Besitz bzw. ET (714 II) oder eines beschränkten dinglichen Rechts

bei bösem Gläuben des Erwerbers:
* ZGB 936, Fahrnisklage

Zweiter Fall: anhanden gekommene bewegliche Sache
VSS:
(1) gestohlene, verloren gegangene oder sonst wider Willen abhanden gekommene Sache
(2) Übertragung durch den Nichtberechtigten zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht (aufgrund eines gültigen Rechtsgeschäfts)

Folgen:

vor Ablauf von 5 Jahren:
* Besitzesrechtsklage (ZGB 934)
* egal ob guter oder böser Glauben

nach Ablauf von 5 Jahren:
* bei gutem Glauben des Erwerbers > Schutz des guten Glaubens
* bei bösen Glauben: Besitzesrechtsklage (siehe ZGB 936)

22
Q

Besitzesrechtsklage (Fahrnisklage) nach ZGB 934 I

A

Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhandenkommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern (Art. 934 Abs. 1 ZGB).

Achtung: nur bei Fahrnissachen (beweglichen Sachen)

(1) Klagegrund = (abhandengekommen =) unfreiwilliger Besitzesverlust an einer Fahrnissache (ZGB 934; ungeachtet des guten/bösen Glaubens des Erwerbers. Bei bösem Glauben längere Frist gem ZGB 936)
* Bewegliche Sache = räumliche Lage lässt sich ohne Substanzverlust ändern (insb. da nicht fest mit Boden verbunden)

(2) Aktivlegitimation: früherer (selbstständiger, unselbstständiger, mittelbarer, unmittelbarer) Besitzer

(3) Passivlegitimation: aktueller Besitzer
* Achtung: Gegensatz zu Besitzesschutz nicht nur der Täter der verbotenen Eigenmacht, sondern jeder Besitzer

(4) Begehren = Herausgabe der Fahrnissache (beim Lösungsrecht: Herausgabe der Fahrnissache gegen Vergütung des behalten Preises)

(5) Beachte jedoch Lösungsrecht nach ZGB 934 II

(6) Klagefrist: Verwirkungsfrist von 5 Jahren (ZGB 934)

23
Q

Lösungsrecht (ZGB 934 II)

A

Grds. kann der frühere Besitzer seine gestohlene Sache gem. ZGB 934 I zurückverlangen, aber wenn die Sache öffentlich versteigert oder auf einem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, verkauft wurde («unter den Augen der Öffentlichkeit»), dann kriegt der frühere Besitzer seine Sache nur gegen Vergütung des Preises, den der jetzige Besitzer für die Sache gezahlt hat.

NB: Unselbstständige Besitzer können das Lösungsrecht des Vormannes geltend machen.

24
Q

Besitzesrechtsklage (Fahrnisklage) nach ZGB 936 I

A

Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden (Art. 936 Abs. 1 ZGB).

(1) Klagegrund: bösgläubiger Erwerb einer anvertrauten oder abhandengekommenen Fahrnissache (bewegliche Sache!) von einer nichtberechtigten Person
* Guter Glaube = fehlende Kenntnis einer Rechtsmangels hinsichtlich der Verfügungsberechtigung. Wird grds. vermutet (ZGB 3 I).
* Siehe ZGB 3 II: «Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.»
* Erkundigungspflicht → es besteht keine allgemeine Erkundigungspflicht des Erwerbers nach dem Vorliegen der Verfügungsmacht des Veräusserers. Nur wenn konkrete Verdachtsgründe vorliegen, müssen die näheren Umstände abgeklärt werden. Höhere Anforderungen gelten bei den Geschäftszweigen, bei denen es sich um Angebot von Waren zweifelhafter Herkunft handelt, wie bspw. Beim Handel mit Gebrauchtwaren aller Art. In diesen Fällen ergibt sich eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräusserers bereits, wenn aufgrund der Umstände Anlass zu Misstrauen besteht. Entscheidend ist die Branchenvertrautheit des Erwerbers.

(2) Aktivlegitimation: früherer (selbstständiger, unselbstständiger, mittelbarer, unmittelbarer) Besitzer
(3) Passivlegitimation: aktueller Besitzer, der die Sache nicht in gutem Glauben erworben hat
(4) Beachte ggf. ZGB 936 II
(5) Klagefrist: keine (allerdings Vorbehalt des Art. 2 Abs. 2 ZGB → Rechtsmissbrauch)

25
Q

Verantwortlichkeit des nicht berechtigten Besitzers

A

siehe ZGB 938-940

26
Q
A