FamR- Eltern u Kinder Flashcards
Verf.rechtl Grdl für rechtl Beziehung zw Eltern u Kindern
- Schutz des Elternrechts in Art.6 II, III
- gilt auch für nichtehel Kinder Art.6 V, aber nicht für eine rein soz begründete elternähnl Bindung
Pflicht zu Beistand u Rücksicht §1618a
- Eltern u Kinder schulden einander Beistand u Rücksicht
- wichtigster Anw.bereich: grds Auskunftsanspr des nichtehel Kindes ggü Mutter auf Nennung der Identität des Vaters
- volljährige Kinder müssen ggf elterl Whg räumen
- schützt vor Ausnutzung familiärer Verbundenheit zum eigenen Vorteil (zB hohe Bürgschaften)
Pflicht des Kindes zu DL in Haus u Geschäft §1619
- verpflichtet Kind zu DL im Haushalt, ABER Pflicht der Eltern entspr Berufsausbildung zu gewähren geht vor §1631a
- familienrechtl Dienstverhältnis
- Dienstpflicht lässt sich nicht gerichtl durchsetzen §888 III ZPO analog
Beschränkte Haftung der Eltern §1664
- eigene AGDL (hM)
- Sorgfaltspflicht der Eltern bei Ausübung der elterl Sorge dem Kind ggü, beschränkt sich auf die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen
- KEINE Haftungsprivilegierung im Straßenverkehr, wenn ein Elternteil als Kfz-Führer Unfall verursacht -> StVO lässt keinen Raum für abweichenden Haftungsmaßstab
- Hemmung der Verjährung §207 I 2 Nr.2
Allgemeine vermögensrechtl Beziehungen zw Eltern u Kind
- mj Kinder sind Besitzdiener ihrer Eltern bzgl Whg u Hausrat
- Kinder sind ab gew Alter selbst Besitzer ihrer Sachen, da für den Besitzbegründungswillen nur nat Sachherrschaftswille erforderl ist
Was umfasst die elterl Sorge nach §1626ff
- Personensorge (Vertretung des Kindes..)
- Pflege, Erziehung, Aufenthaltsbestimmung
- Vermögenssorge §§1638-1649
- Regelungen bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern §§1671, 1687 I
Grds der Vertretung §1629 I 2 HS 1
- die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftl (Gesamtvertretung)
Ausnahmen der Gesamtvertretung §1629 I 2
- §1629 I 4: Notvertretungsrecht bei Gefahr im Verzug
- §1629 I 2 HS 2: bei Entgegennahme von WE für Mj (passive SV)
- §1687 I 2: bei getrennt lebenden Eltern mit gemeins Sorgerecht liegt für Angelegenheiten des tägl Lebens die alleinige Entsch.befugnis u Vertretungsmacht bei dem betreuenden Elternteil
Erwerb mit Mitteln des Kindes §1646
- Durchgangserwerb wenn gesetzl Vertreter mit Mitteln des Kindes in eigenem Namen bewegl Sachen erwerben
- Mj erwirbt nur Miteigentum, wenn für den Erwerb nur zum Teil Mittel des Mj eingesetzt wurden
Beschränkung der Vertretungsmacht der Eltern
- §§1643 iVm §§1821, 1822
- familiengerichtl Genehmigung erforderl in Fällen in denen Vormund der Genehmigung bedarf - §1821
- Verfügungen über im Kindesvermögen befindl Grundstücke u Schiffe bzw Rechte daran - §§1629 II iVm §1795 (Ausschluss der Vertretung)
- Vermeidung potentieller Interessenkonflikte zw gesetzl Vertreter u Kind
- Verbot des in-sich-Geschäfts §1795 II iVm §181
Beschränkte Minderjährigenhaftung §1629a I
= Haftung für Verbindlichkeiten aus RG od sonstiger Hdl, die Eltern als gesetzl Vertreter abgeschlossen haben, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens (Kind soll nicht mit Schulden ins Leben starten)
- als Einrede geltend zu machen, wenn Höhe der Vb das Vermögen übersteigt (wg Verweis auf §1990)
- eine familiengerichtl Genehmigung ändert nichts an der Awendbarkeit der Norm
Gilt die beschränkte Minderjährigenhaftung nach §1629a I auch für deliktische Ansprüche?
- nicht für deliktische Anspr, sofern sie nicht auf Vertragsverletzung beruhen
- eventuell Haftungsbeschränkung aus §242 (Rechtsmissbrauch)
Rechtsnatur der Beschränkte Haftung der Eltern §1664
- hM: eigene AGDL
(+) Wortlaut Abs.2 “so haften sie” - aA: bloße Haftungsmilderung §277
- Anspr aus §§280 I, 241 II
- SV aus familienrechtl Sonderverbindung eigener Art
Beschränkte Haftung der Eltern §1664
Problem: Problem des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs
- zB Kind verletzt sich aufgrund leichter FL des Vaters u FL eines Dritten
- Anspr K gg D §823 I -> Problem: Mitverschulden des V §§254 I, 254 II 2, 278
- ABER: D u V würden als Gesamtschuldner haften, D könnte V in Regress nehmen u Haftungsprivilegierung würde unterlaufen od D müsste alleine haften
- > Anspr des Geschädigten wird ggü nichtprivilegierten Schädiger um den fiktiven Anteil gekürzt
- grds muss Anspr zw nichtprivilegierten Schädiger u Geschädigten entspr gekürzt werden
§207 Hemmung der Verjährung aus familiären Gründen
= Verjährung zw einem Kind u seinen Eltern ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt