FamR- Ehel Güterrecht Flashcards

1
Q

Welche gesetzl Güterstände gibt es?

A
  1. Zugewinngemeinschaft §§1363-1390 (gesetzl Regelfall)
  2. Gütergemeinschaft §§1415-1518
  3. Gütertrennung §1414
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2
Q

Grundgedanke der Zugewinngemeinschaft §1363

A

= Vermögen des Mannes u der Frau werden nicht gemeinschaftl Vermögen, jeder Ehepartner bleibt nach Eintritt des Güterstandes alleiniger Vermögensinhaber

  • jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen selbst §1364 (ABER es bestehen Verpflichtungs- u Verfügungsbeschränkungen §§1365ff)
  • erst bei Eheauflösung wird ggs Teilhabe am Zuerwerb ausgeglichen (durch Erhöhung des Erbrechts §1371 od schuldrechtl Ausgleichsanspr §§1363 II 2, 1378)
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3
Q
  1. Zugewinngemeinschaft
    a. Verpflichtungs- u Verfügungsbeschränkung:
    §1365 Verfügungen über das Vermögen im Ganzen
A
  • zustimmungsbedürftig
  • Sinn u Zweck: Sicherung des Zugewinnausgleichs u wirt Grdl der Familie
  • Schutz des §1365 kann ehevertragl abbedungen werden
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4
Q
  1. Zugewinngemeinschaft
    a. Verpflichtungs- u Verfügungsbeschränkung:
    §1365 Verfügungen über das Vermögen im Ganzen
    - gilt NICHT für…
A

a. Geschäfte, die eine Zahlungsverpflichtung begründen, auch wenn die Verbindlichkeit der Höhe nach dem ges Vermögen entspricht
b. dingl Belastungen nur umfasst, wenn die Belastung den Wert des Grundstücks (welches das ges Vermögen umfasst) in erhebl Maße ausschöpft

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5
Q

Prüfungsschema: §1365 Verfügungen über das Vermögen im Ganzen

A
  1. wirks Ehe
  2. Güterstand der Zugewinngemeinschaft §1363
  3. Verfügung od entspr Verpflichtung über Vermögen im Ganzen
    - Problem: Einzeltheorie vs Gesamttheorie
  4. Positive Kenntnis des Gesch.partners über die Tatsache, dass das RG (fast) das ganze Vermögen umfasst
  5. fehlende Einwilligung des Ehegatten
  6. Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtl Zustimmung des Ehegatten
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6
Q
  1. Zugewinngemeinschaft
    a. Verpflichtungs- u Verfügungsbeschränkung:
    §1365 Verfügungen über das Vermögen im Ganzen

Problem: Wann handelt es sich um eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen?

A
  1. hM: Einzeltheorie
    - Vertragsggst macht tats das ges Vermögen aus od der Wert der restlich verbleibenden Ggst sind im Verhältnis zum ganzen Vermögen ohne Bedeutung (10-15% des Gesamtvermögens)
    - nicht in das Restvermögen miteinzuberechnen ist Gewinn durch das Geschäft
  2. Gesamttheorie (abzulehnen)
    - das ges Vermögen muss en bloc Gegenstand der Verfügung sein
    (-) nur geringer Anw.bereich u Widerspruch zu Normzweck
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7
Q
  1. Zugewinngemeinschaft
    a. Verpflichtungs- u Verfügungsbeschränkung:
    §1365 Verfügungen über das Vermögen im Ganzen

Problem: Muss der Gesch.partner positive Kenntnis über die Tatsache haben, dass das RG (fast) das ges Vermögen umfasst?

A
  1. obj Theorie: keine Kenntnis erforderl
    (+) Wortlaut erfordert keine Kenntnis
    (-) Gefahr der Unwirksamkeit des RG für Gesch.partner ist groß
  2. hL/Rspr: subj Theorie: Kenntnis erforderl
    (+) kein Schutz des gutgl Erwerbs
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8
Q
  1. Zugewinngemeinschaft
    a. Verpflichtungs- u Verfügungsbeschränkung:
    §1365 Verfügungen über das Vermögen im Ganzen
  2. Positive Kenntnis des Gesch.partners über die Tatsache, dass das RG (fast) das ganze Vermögen umfasst
A
  • Kenntnis hat derjenige zu beweisen der sich auf sie beruft (regelm Ehepartner)
  • Notar hat bei Grundstücksveräußerung Aufklärungspflicht
  • maßgebl Zeitpkt der Kenntnis ist der Zeitpkt des Zustandekommens des schuldrechtl Vertrags (Verkehrsschutz)
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9
Q
  1. Zugewinngemeinschaft
    a. Verpflichtungs- u Verfügungsbeschränkung:
    §1365 Verfügungen über das Vermögen im Ganzen

RF bei fehlender Zustimmung des Ehepartners

A
  • Vertrag ist gem §1366 schwebend unwirksam (bis zur Genehmigung)
  • ein einseitiges RG ist nichtig §1367
  • Genehmigung kann durch das FamG ersetzt werden
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10
Q

Revokationsrecht §1368 (gesetzl Prozessstandschaft)

A
  • zustimmungsberechtigter Ehegatte hat das Recht, in eigenem Namen die Rückabwicklung bereits vollzogener Verfügungen selbst gerichtl geltend zu machen
  • umfasst Hrg/ SE/ Nutzungsersatz/ Zustimmung zur Grundbuchberichtigung
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11
Q

Bsp: Revokationsrecht §1368 (gesetzl Prozessstandschaft)

A
  • M verkauft Grundstück ohne Einwilligung der F: Anspr der F auf Hrg des Grundstücks nach §985
    1. Legitimation der F Anspr geltend zu machen §1368
  • F macht in eigenem Namen Rückabwicklung geltend
  1. Eigentum des M
    a. urspr war M Eigentümer
    b. Eigentumsverlust durch §§873, 925
    - nur wenn M zur Eigentumsübertragung berechtigt war §1365

aa. Anw.barkeit §1365 I
(1) wirks Ehe
(2) Güterstand der Zugewinngemeinschaft
b. Verfügung über Vermögen im Ganzen §1365
- Gesamt- vs Einzeltheorie
c. Positive Kenntnis des Erwerbers dass er ges Vermögen eriwrbt
d. fehlende Einwilligung der F
e. Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl Einwilligung der F

  1. Besitz des Erwerbers
  2. Kein RzB
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12
Q
  1. Zugewinngemeinschaft
    §1369: Verfügungen über Haushaltsgegenstände

Was sind Gegenstände des ehel Haushalts?

A

= alle Gegenstände, die dem ehel Haushalt, dh der Hauswirtschaft u fam Zusammenleben dienen

  • entscheidend ist Zweckbestimmung (Widmung) innerhalb der Ehe
  • auch Luxusgegenstände können erfasst sein
  • NICHT: Ggst die den indiv Bedürfnissen eines Ehegatten zuzuordnen sind, Kapitalanlagen u Forderungen
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13
Q
  1. Zugewinngemeinschaft
    §1369: Verfügungen über Haushaltsgegenstände

Gilt §1369 analog für den Fall, in dem ein Ehegatte Haushaltsggst veräußert, die im Alleinbesitz des anderen stehen?

A
  1. eA: keine analoge Anw
    (+) Ehepartner ist bereits durch die Vorschriften über den gutgl Erwerb ausr geschützt, §1369 bezweckt keinen darüberhinausgehenden Schutz
  2. hM: analoge Anw möglich
    (+) §1369 schützt vor Verfügungen über Ggst die im Miteigentum stehen, deshab erst recht vor Verfügungen über Ggst die im Alleineigentum des anderen stehen
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14
Q
  1. Zugewinngemeinschaft

§1369: Verfügungen über Haushaltsgegenstände

A
  • Ehegatte kann über ihm gehörende Ggst des ehel Haushalts nur verfügen/ verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt (andere Ehepartner hat aber Miteigentum)
  • gilt in der Phase des Getrenntlebens fort
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