FamR- Allg Ehewirkung Flashcards
§1353 Ehel Lebensgemeinschaft
- Pflicht zur ehel Treue
- personalen Ehepflichten sind gerichtl verfolgbar (Herstellungsantrag)
- NICHT vollstreckbar §120 III FamFG, da höchstpersönlich
- hierunter fallen nicht Ehepflichten wirt Inhalts
§1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
- Ehegatten sind verpflichtet durch ihre Arbeit u ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten
§1360a Umfang der Unterhaltspflicht
- Unterhaltsanspr ist vollstreckbar
- bei einem nicht erwerbstätigen Ehegatten besteht ein Anspr in Höhe von 5-7% des Nettoeinkommens
- Gläubiger des anspruchsberechtigten Ehegatten können einen Pfändungs- u Überweisungsbeschluss beantragen §§829, 835 ZPO
§1359 Umfang der Sorgfaltspflicht
- KEINE eigene AGDL, sondern Sorgfaltsmaßstab
- Haftungsmaßstab ist §277 BGB
- KEINE Anwendung der Haftungserleichterung bei Verletzungshdl im Straßenverkehr
- gem §1353 I kann die Pflicht bestehen, bestehende Ansprüche nicht geltend zu machen (zB wenn der verletzte Ehegatte sich nach Kräften selbst um den Schadensausgleich bemüht)
- Verjährung von Anspr zw Ehegatten ist während Ehezeit gehemmt §207 I
§207 Hemmung der Verjährung aus familiären Gründen
= die Verjährung ggs Ansprüche zw Ehegatten ist während der Dauer der Ehe gehemmt
- zB beginnt der SE-Anspr gg einen Ehegatten, der eine dem anderen Ehegatten gehörende Sache schuldhaft beschädigt hat, erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verjähren
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs §1357 (“Schlüsselgewalt”)
= “durch Geschäft werden beide Ehegatten berechtigt u verpflichtet”
- gesetzl Verpflichtungsermächtigung (es wird aber keine Vertretungsmacht begründet)
- Offenkundigkeit ist nicht erforderl
- Abgrenzung zu Vertretungsgeschäften, die ausschließlich im Namen des Ehegatten für diesen getätigt werden
- Kenntnis des Ehegatten ist nicht erforderl
- keine analoge Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften
Schema: Voraussetzungen Schlüsselgewalt §1357
- Gültige Ehe
- Kein Getrenntleben §1357 III
- Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
a. RG zur Bedarfsdeckung
b. Angemessenheit - Kein Ausschluss §1357 I 2, 1357 II
- RF
a. bei Verpflichtungsgeschäften: beide berechtigt u verpflichtet
b. Geltendmachung von Sekundäransprüchen
c. keine dingl RF
Schlüsselgewalt §1357
Wann gilt ein Geschäft als angemessen zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie?
= solche Geschäfte, welche üblicherweise ohne vorherige Absprache der Eheleute untereinander vorgenommen zu werden pflegen
- dienen der angemessenen Befriedigung der Unterhaltsbedürfnisse der Familie (Whg, Auto, Freizeit, Reisen, Alterssicherung)
- > Entscheidend für Angemessenheit ist der Lebenszuschnitt, der nach außen in Erscheinung tritt
Schlüsselgewalt §1357
Aus dem von einem Ehegatten abgeschlossenen RG wird der andere berechtigt u verpflichtet, wenn….
- es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarf der Familie handelt §1357 I 1
- sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt §1357 I 2
- sofern die Ehegatten zum Zeitpkt des Geschäftsabschlusses nicht getrennt leben §1357 III
- sofern die Schlüsselgewalt nicht gem §1357 II 2/1412 gänzlich od für ein Geschäft dieser Art ausgeschlossen ist (Beschränkung wirkt ggü Dritten nur, wenn sie bekannt ist od im Güterrechtsregister eingetragen wurde)
Schlüsselgewalt §1357
Einschränkung: bei welchen Geschäften handelt es sich nicht um solche zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs?
- nur solche RG, über deren Abschluss sich Eheleute nicht vorher verständigen
- NICHT solche die Ehegatten selbständig zu erledigen pflegen
Schlüsselgewalt §1357
Einschränkung: sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt §1357 I 2
- der entgegenstehende Wille muss dem Geschäftspartner ggü klar erkennbar sein
Schlüsselgewalt §1357
Einschränkung: sofern die Ehegatten zum Zeitpkt des Geschäftsabschlusses nicht getrennt leben §1357 III
Rechtsscheinhaftung zum Schutz redlicher Dritter?
(-) Schutzzweck von §1357 ist es nicht dem Gläubiger einen zweiten Schuldner zur Verfügung zu stellen
- Wirkung der Schlüsselgewalt tritt ohne jede Rücksicht auf das Vorliegen äußerlich feststellbaren Tatbestands ein, auf den Dritte vertrauen können
- Dauerschuldverhältnisse gelten trotz Trennung fort
Wirkungen der Schlüsselgewalt
- eA
- bei SV werden Ehegatten als Gesamtschuldner verpflichtet
- jeder Ehegatte kann Leistung an sich selbst verlangen §428
- Schuldner kann auch an den einen leisten, obwohl der andere Leistung an sich selbst verlangt hat
(+) Ehepartner sind in höherem Maße als andere Mitgläubiger selbständig handlungsberechtigt - aA
- Eheleute sind Mitgläubiger §432 u können Leistung nur an beide verlangen, sodass Schuldner an beide gemeinschaftl leisten muss
Schlüsselgewalt: Müssen beide Ehegatten gemeinsam Rechte bzw rechtsgeschäftsähnl Handlungen ausüben?
eA:
- grds gelten Regeln der §§422 ff, insbes §425 u §429 III
- Rücktrittsrecht kann nur von beiden Ehepartnern ausgeübt werden §351 1
aA:
- §425 u §351 sind unpassend, da Ehegatten eine viel engere Einheit bilden als Gesamtschuldner
- jeder Ehegatte soll in Grenzen der Schlüsselgewalt selbständig Erklärungen abgeben u empfangen können
- §1357 ermächtigt den kündigenden Ehepartner auch für den anderen Ehepartner zu kündigen (Umkehrschluss: Partner hat Mögl.keit Rechte u Pflichten zu begründen, deshalb muss es ihm auch erlaubt sein sich hiervon wieder zu lösen)
Schlüsselgewalt: Bedeutet “gleiche Berechtigung” dass auch der andere Ehegatte die Übereignung an sich verlangen kann?
- Lit: dem nicht handelnden Ehegatten steht ein Anspr auf Übertragung des Miteigentums zu gleichen Teilen zu
- BGH: §1357 entfaltet keine dingl Wirkung
- Ehegatte ist schuldrechtl mitberechtigt u verpflichtet, aber nicht am dingl Erwerb beteiligt
- gemeins Rechtserwerb nur, wenn der Wille der Parteien auf einen gemeins Rechtserwerb §929 gerichtet ist
(-) Mitberechtigung des nicht handelnden Ehegatten wird nur dann erreicht wenn er Leistung an sich selbst verlangen kann
(-) §1357 als rein gläubigerschützende Norm