FamR- Allg Ehewirkung Flashcards

1
Q

§1353 Ehel Lebensgemeinschaft

A
  • Pflicht zur ehel Treue
  • personalen Ehepflichten sind gerichtl verfolgbar (Herstellungsantrag)
  • NICHT vollstreckbar §120 III FamFG, da höchstpersönlich
  • hierunter fallen nicht Ehepflichten wirt Inhalts
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2
Q

§1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

A
  • Ehegatten sind verpflichtet durch ihre Arbeit u ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten
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3
Q

§1360a Umfang der Unterhaltspflicht

A
  • Unterhaltsanspr ist vollstreckbar
  • bei einem nicht erwerbstätigen Ehegatten besteht ein Anspr in Höhe von 5-7% des Nettoeinkommens
  • Gläubiger des anspruchsberechtigten Ehegatten können einen Pfändungs- u Überweisungsbeschluss beantragen §§829, 835 ZPO
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4
Q

§1359 Umfang der Sorgfaltspflicht

A
  • KEINE eigene AGDL, sondern Sorgfaltsmaßstab
  • Haftungsmaßstab ist §277 BGB
  • KEINE Anwendung der Haftungserleichterung bei Verletzungshdl im Straßenverkehr
  • gem §1353 I kann die Pflicht bestehen, bestehende Ansprüche nicht geltend zu machen (zB wenn der verletzte Ehegatte sich nach Kräften selbst um den Schadensausgleich bemüht)
  • Verjährung von Anspr zw Ehegatten ist während Ehezeit gehemmt §207 I
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5
Q

§207 Hemmung der Verjährung aus familiären Gründen

A

= die Verjährung ggs Ansprüche zw Ehegatten ist während der Dauer der Ehe gehemmt
- zB beginnt der SE-Anspr gg einen Ehegatten, der eine dem anderen Ehegatten gehörende Sache schuldhaft beschädigt hat, erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verjähren

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6
Q

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs §1357 (“Schlüsselgewalt”)

A

= “durch Geschäft werden beide Ehegatten berechtigt u verpflichtet”

  • gesetzl Verpflichtungsermächtigung (es wird aber keine Vertretungsmacht begründet)
  • Offenkundigkeit ist nicht erforderl
  • Abgrenzung zu Vertretungsgeschäften, die ausschließlich im Namen des Ehegatten für diesen getätigt werden
  • Kenntnis des Ehegatten ist nicht erforderl
  • keine analoge Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften
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7
Q

Schema: Voraussetzungen Schlüsselgewalt §1357

A
  1. Gültige Ehe
  2. Kein Getrenntleben §1357 III
  3. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
    a. RG zur Bedarfsdeckung
    b. Angemessenheit
  4. Kein Ausschluss §1357 I 2, 1357 II
  5. RF
    a. bei Verpflichtungsgeschäften: beide berechtigt u verpflichtet
    b. Geltendmachung von Sekundäransprüchen
    c. keine dingl RF
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8
Q

Schlüsselgewalt §1357

Wann gilt ein Geschäft als angemessen zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie?

A

= solche Geschäfte, welche üblicherweise ohne vorherige Absprache der Eheleute untereinander vorgenommen zu werden pflegen

  • dienen der angemessenen Befriedigung der Unterhaltsbedürfnisse der Familie (Whg, Auto, Freizeit, Reisen, Alterssicherung)
  • > Entscheidend für Angemessenheit ist der Lebenszuschnitt, der nach außen in Erscheinung tritt
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9
Q

Schlüsselgewalt §1357

Aus dem von einem Ehegatten abgeschlossenen RG wird der andere berechtigt u verpflichtet, wenn….

A
  1. es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarf der Familie handelt §1357 I 1
  2. sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt §1357 I 2
  3. sofern die Ehegatten zum Zeitpkt des Geschäftsabschlusses nicht getrennt leben §1357 III
  4. sofern die Schlüsselgewalt nicht gem §1357 II 2/1412 gänzlich od für ein Geschäft dieser Art ausgeschlossen ist (Beschränkung wirkt ggü Dritten nur, wenn sie bekannt ist od im Güterrechtsregister eingetragen wurde)
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10
Q

Schlüsselgewalt §1357

Einschränkung: bei welchen Geschäften handelt es sich nicht um solche zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs?

A
  • nur solche RG, über deren Abschluss sich Eheleute nicht vorher verständigen
  • NICHT solche die Ehegatten selbständig zu erledigen pflegen
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11
Q

Schlüsselgewalt §1357

Einschränkung: sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt §1357 I 2

A
  • der entgegenstehende Wille muss dem Geschäftspartner ggü klar erkennbar sein
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12
Q

Schlüsselgewalt §1357
Einschränkung: sofern die Ehegatten zum Zeitpkt des Geschäftsabschlusses nicht getrennt leben §1357 III
Rechtsscheinhaftung zum Schutz redlicher Dritter?

A

(-) Schutzzweck von §1357 ist es nicht dem Gläubiger einen zweiten Schuldner zur Verfügung zu stellen

  • Wirkung der Schlüsselgewalt tritt ohne jede Rücksicht auf das Vorliegen äußerlich feststellbaren Tatbestands ein, auf den Dritte vertrauen können
  • Dauerschuldverhältnisse gelten trotz Trennung fort
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13
Q

Wirkungen der Schlüsselgewalt

A
  1. eA
    - bei SV werden Ehegatten als Gesamtschuldner verpflichtet
    - jeder Ehegatte kann Leistung an sich selbst verlangen §428
    - Schuldner kann auch an den einen leisten, obwohl der andere Leistung an sich selbst verlangt hat
    (+) Ehepartner sind in höherem Maße als andere Mitgläubiger selbständig handlungsberechtigt
  2. aA
    - Eheleute sind Mitgläubiger §432 u können Leistung nur an beide verlangen, sodass Schuldner an beide gemeinschaftl leisten muss
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14
Q

Schlüsselgewalt: Müssen beide Ehegatten gemeinsam Rechte bzw rechtsgeschäftsähnl Handlungen ausüben?

A

eA:

  • grds gelten Regeln der §§422 ff, insbes §425 u §429 III
  • Rücktrittsrecht kann nur von beiden Ehepartnern ausgeübt werden §351 1

aA:

  • §425 u §351 sind unpassend, da Ehegatten eine viel engere Einheit bilden als Gesamtschuldner
  • jeder Ehegatte soll in Grenzen der Schlüsselgewalt selbständig Erklärungen abgeben u empfangen können
  • §1357 ermächtigt den kündigenden Ehepartner auch für den anderen Ehepartner zu kündigen (Umkehrschluss: Partner hat Mögl.keit Rechte u Pflichten zu begründen, deshalb muss es ihm auch erlaubt sein sich hiervon wieder zu lösen)
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15
Q

Schlüsselgewalt: Bedeutet “gleiche Berechtigung” dass auch der andere Ehegatte die Übereignung an sich verlangen kann?

A
  1. Lit: dem nicht handelnden Ehegatten steht ein Anspr auf Übertragung des Miteigentums zu gleichen Teilen zu
  2. BGH: §1357 entfaltet keine dingl Wirkung
    - Ehegatte ist schuldrechtl mitberechtigt u verpflichtet, aber nicht am dingl Erwerb beteiligt
    - gemeins Rechtserwerb nur, wenn der Wille der Parteien auf einen gemeins Rechtserwerb §929 gerichtet ist
    (-) Mitberechtigung des nicht handelnden Ehegatten wird nur dann erreicht wenn er Leistung an sich selbst verlangen kann
    (-) §1357 als rein gläubigerschützende Norm
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16
Q

Besteht aus §823 I ein Anspr auf SE bei ehewidrigen Verhaltensweisen?

A
  • Problem: Ehe als absolutes Recht iSd §823
    (-) Ehe begründet nur relative Pflichten zw Ehegatten
  • ABER: räuml-gegenständl Bereich der Ehe als sonstiges Recht iSd §823 (BGH)
  • Schaden: Bestandsinteresse der Ehe ist nicht weiter als im Scheidungsrecht geschützt
  • ersetzbar sind daher nur Gesundheitsschäden, NICHT Verletzung des APR, sofern sich Eingriff in der Ehewidrigkeit erschöpft
17
Q

Räuml-gegenständl Bereich der Ehe als sonstiges Recht iSd §823 I

A
  • geschützt ist der Bereich, der die äußere sachl Grundlage für das gemeins Ehe- u Familienleben bildet
  • Sinn u Zweck: weniger Schutz der Ehe, sondern Erhaltung des notwendigen Lebensbereichs des Ehepartners zur Entfaltung seiner Persönlichkeit Art.2 I iVm Art.1 I u Schutz vor Beeinträchtigung seiner Würde im pers Rückzugsbereich
18
Q

Besteht ggü Ehepartner ein besitzrechtl Schutz gem §862?

A
  • besteht grds nicht, da beide Ehepartner grds Mitbesitzer sind §866
  • stört ein Dritter mit Einverständnis eines Mitbesitzers, gilt §866 ebenso, da es nur um die Befugnisse der Mitbesitzer im Innenverhältnis geht
19
Q

Verletzung od Tötung des haushaltsführenden Ehegatten

A
  1. §843: Rente bei KV für den verletzten Ehegatten

2. §§844 II, 1360 II: bei Tötung des haushaltsführenden Ehegatten Anspr auf SE (im Straßenverkehr: §§10, 11, 13 StVG)