FamR- Eheschließung Flashcards

1
Q

Voraussetzungen der Eheschließung §§1303ff

A
  1. kein Eheverbot §§1306, 1307 (Verwandsch/ Mehrfachehe)
  2. Ehefähigkeit
    a. Ehemündigkeit §1303
    b. Geschäftsfähigkeit §1304
  3. Erklärung vor dem Standesbeamten §1310
    a. zuständiger Standesbeamter
    b. Scheinstandesbeamter §1310 II
  4. pers u bei gleichzeitiger Anwesenheit §1311 1
  5. Eheschließung ist bedingungs- u befristungfeindlich
    §1311 1
  6. Heilung §1310 III (Fehler des Standesbeamten)
  7. RF
    a. wirks Ehe
    b. aufhebbare Ehe
    c. Nichtehe
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2
Q

Allgemeines zum Verlöbnis §§1297 ff

A

= ggs Versprechen zweier Personen, künftig eine Ehe einzugehen, begründet Rechtsverhältnis

  • §1297: Kein Anspr auf Eheeingehung
  • §1298: Ersatzpflicht bei Rücktritt
  • NICHT wenn ein wichtiger Grund für Rücktritt vorliegt
  • §1299: SE-Pflicht, wenn der andere Verlobte einen wichtigen Rücktrittsgrund verschuldet
  • §1301: Rückgabeanspr bzgl Verlobungsgeschenke

-> §§1298ff als lex specialis verdrängen allg schuldrechtl Ansprüche

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3
Q

Was ist die Folge, wenn eine Grundvoraussetzungen einer wirks Ehe nicht vorliegen?

A
  1. Aufhebbare Ehe §1313 ff
    - Wirkung ex nunc §1313 2
    - ggf Heilung §1315
  2. Nichtehe
    - Ehe von Anfang an unwirksam
    - ggf Heilung §1310 III wenn die Ehe nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wurde
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4
Q

Aufhebungsgründe einer Ehe §1314

A

§1314 I

  • Nr1: Eheschließung mit Mj über 16 Jahren
  • Nr2: bei Verstoß gg §§1304, 1306, 1307, 1311

§1314 II

  • Nr1: Bewusstlosigkeit/ Störung des geistigen Zustands bei Eheschließung
  • Nr2: keine Kenntnis dass es sich um Eheschließung handelt
  • Nr3: arglistige Täuschung (nicht über Vermögen)
  • Nr4: Eheschließung durch widerrechtl Drohung
  • Nr5: Einigung dass keine Verpflichtung über ehel Lebensgemeinschaft eingegangen werden soll
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5
Q

Kann eine Ehe wg Täuschung über Vermögensverhältnisse aufgehoben werden?

A
  • §1314 II Nr.3: keine Aufhebung bei Täuschung über Vermögensverhältnisse!!
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6
Q

Wann liegt eine Nichtehe vor? (=Ehe von Anfang an unwirks)

A
  • §1303 2: Eheschließung mit Mj unter 16 Jahren

- §1310: kein Ehekonsens vor Standesbeamten

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7
Q

Heilungsmöglichkeiten einer aufhebbaren Ehe §1315

A
  • Nr1: bei Verstoß gg Ehemündigkeit §1303 wenn
  • Nr1a: Mj bei Volljährigkeit Ehe fortsetzen will
  • Nr1b: Aufhebung der Ehe eine schwere Härte für Mj darstellen würde
  • Nr2: bei Verstoß gg Geschäftsfähigkeit §1304 wenn bei Wegfall der Gesch.unfähigkeit Fortsetzung gewünscht
  • Nr3: bei Wegfall der Bewusstlosigkeit Fortsetzung gewünscht §1314 II
  • Nr4: bei Entdeckung des Irrtums Fortsetzung gewünscht §1314 II
  • Nr5: wenn sie als Ehegatten miteinander gelebt haben
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