FamR- Eheschließung Flashcards
1
Q
Voraussetzungen der Eheschließung §§1303ff
A
- kein Eheverbot §§1306, 1307 (Verwandsch/ Mehrfachehe)
- Ehefähigkeit
a. Ehemündigkeit §1303
b. Geschäftsfähigkeit §1304 - Erklärung vor dem Standesbeamten §1310
a. zuständiger Standesbeamter
b. Scheinstandesbeamter §1310 II - pers u bei gleichzeitiger Anwesenheit §1311 1
- Eheschließung ist bedingungs- u befristungfeindlich
§1311 1 - Heilung §1310 III (Fehler des Standesbeamten)
- RF
a. wirks Ehe
b. aufhebbare Ehe
c. Nichtehe
2
Q
Allgemeines zum Verlöbnis §§1297 ff
A
= ggs Versprechen zweier Personen, künftig eine Ehe einzugehen, begründet Rechtsverhältnis
- §1297: Kein Anspr auf Eheeingehung
- §1298: Ersatzpflicht bei Rücktritt
- NICHT wenn ein wichtiger Grund für Rücktritt vorliegt
- §1299: SE-Pflicht, wenn der andere Verlobte einen wichtigen Rücktrittsgrund verschuldet
- §1301: Rückgabeanspr bzgl Verlobungsgeschenke
-> §§1298ff als lex specialis verdrängen allg schuldrechtl Ansprüche
3
Q
Was ist die Folge, wenn eine Grundvoraussetzungen einer wirks Ehe nicht vorliegen?
A
- Aufhebbare Ehe §1313 ff
- Wirkung ex nunc §1313 2
- ggf Heilung §1315 - Nichtehe
- Ehe von Anfang an unwirksam
- ggf Heilung §1310 III wenn die Ehe nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wurde
4
Q
Aufhebungsgründe einer Ehe §1314
A
§1314 I
- Nr1: Eheschließung mit Mj über 16 Jahren
- Nr2: bei Verstoß gg §§1304, 1306, 1307, 1311
§1314 II
- Nr1: Bewusstlosigkeit/ Störung des geistigen Zustands bei Eheschließung
- Nr2: keine Kenntnis dass es sich um Eheschließung handelt
- Nr3: arglistige Täuschung (nicht über Vermögen)
- Nr4: Eheschließung durch widerrechtl Drohung
- Nr5: Einigung dass keine Verpflichtung über ehel Lebensgemeinschaft eingegangen werden soll
5
Q
Kann eine Ehe wg Täuschung über Vermögensverhältnisse aufgehoben werden?
A
- §1314 II Nr.3: keine Aufhebung bei Täuschung über Vermögensverhältnisse!!
6
Q
Wann liegt eine Nichtehe vor? (=Ehe von Anfang an unwirks)
A
- §1303 2: Eheschließung mit Mj unter 16 Jahren
- §1310: kein Ehekonsens vor Standesbeamten
7
Q
Heilungsmöglichkeiten einer aufhebbaren Ehe §1315
A
- Nr1: bei Verstoß gg Ehemündigkeit §1303 wenn
- Nr1a: Mj bei Volljährigkeit Ehe fortsetzen will
- Nr1b: Aufhebung der Ehe eine schwere Härte für Mj darstellen würde
- Nr2: bei Verstoß gg Geschäftsfähigkeit §1304 wenn bei Wegfall der Gesch.unfähigkeit Fortsetzung gewünscht
- Nr3: bei Wegfall der Bewusstlosigkeit Fortsetzung gewünscht §1314 II
- Nr4: bei Entdeckung des Irrtums Fortsetzung gewünscht §1314 II
- Nr5: wenn sie als Ehegatten miteinander gelebt haben