Erbrecht Flashcards

1
Q

Was ist der Unterschied zwischen “Vererben” und “Vermachen”?

A
  • Einzelne Gegenstände können bestimmten Personen per Vermächtnis zugewendet, mithin vermacht werden
  • Der Person bzw. den Personen, die der Erblasser zu(m) Erben einsetzt, vererbt er alles, was er in der Sekunde des Todes hat - im positiven Sinn sowie im negativen Sinn. Der Erbe bzw. die Erben erhalten alles gemeinsam zur gesamten Hand und müssen dann die Vermächtnisse erfüllen und sich hinsichtlich des restlichen Nachlasses auseinandersetzen
  • Einzelne Gegenstände können somit nur vermacht, nicht vererbt werden
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2
Q

Was ist der Unterschied zwischen den gewillkürten und gesetzlichen Erben?

A

Unter den gewillkürten Erben versteht man diejenigen, welche durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vom Erblasser eingesetzt worden sind. Die gesetzlichen Erben kommen nur dann zum Zug, wenn der Erblasser keine gewillkürten Erben eingesetzt hat.

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3
Q

3a)
Wer sind die gesetzlichen Erben (und mit welcher Erbquote gelangen sie zur Erbfolge) eines im gesetzlichen Güterstand verheirateten Erblassers, der drei Kinder hatte, von denen eines unter Hinterlassung von drei Enkelkindern vorverstorben ist?

A

Ist der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand neben Abkömmlingen zur Erbfolge berufen, beträgt sein gesetzlicher Erbteil 1/2. Die andere Hälfte verteilt sich auf die Abkömmlinge, mithin entfällt auf jedes der drei Kinder ein Erbteil von 1/6, wobei sich der 1/6 Erbteil des vorverstorbenen Kindes wiederum auf dessen drei Kinder (=Enkelkinder des Erblassers) verteilt, mithin diese mit einer Erbquote von jeweils 1/18 zur Erbfolge gelangen.

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4
Q

3b)
Wer sind die gesetzlichen Erben (und mit welcher Erbquote gelangen sie zur Erbfolge) eines im gesetzlichen Güterstand verheirateten Erblassers, der kinderlos war, dessen Eltern vorverstorben sind und der neben zwei vollbürtigen Geschwistern noch eine Halbschwester (uneheliche Tochter der Mutter) hatte, die unter Hinterlassung von zwei Kindern bereits vorverstorben ist?

A

Ist der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand neben Verwandten der zweiten Ordnung berufen, beträgt sein Erbteil 3/4. Auf die Verwandten entfällt somit ingesamt nur ein Anteil auf 1/4, mithin auf Vater und Mutter des Erblassers jeweils ein Erbteil von 1/8. Der 1/8 Anteil des Vaters verteilt sich auf die beiden vollbürtigen Geschwister, so dass diese jeweils einen 1/16-Anteil vom Vater erhalten. Der 1/8 Anteil der Mutter verteilt sich auf die beiden vollbürtigen Geschwister und die uneheliche Schwester, so dass diese von der Mutter jeweils einen 1/24 Anteil erhalten. Der 1/24 Anteil der vorverstorbenen Halbschwester verteilt sich auf deren beiden Kinder (=Neffen/Nichten), so dass diese mit einer Erbquote von jeweils 1/48 zur Erbfolge gelangen. Im Ergebnis entfällt somit auf die beiden vollbürtigen Geschwister eine Erbquote von jeweils 5/48 (1/16 + 1/24).

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5
Q

3c)
Wer sind die gesetzlichen Erben (und mit welcher Erbquote gelangen sie zur Erbfolge) eines im gesetzlichen Güterstand verheirateten Erblassers, der kinderlos war, dessen Eltern ohne Hinterlassung von weiteren Abkömmlingen vorverstorben sind, von dessen Großeltern der Großvater mütterlicherseits bereits vorverstorben ist?

A

Die Erbquote des Ehegatten beträgt an sich 3/4. Der restliche 1/4 Anteil verteilt sich grundsätzlich auf die vier Großeltern, mithin entfällt auf jeden von diesen ein Anteil auf 1/16. Der 1/16 Anteil des vorverstorbenen Großvaters würde an sich auf dessen Kinder (=Onkel/Tante von Erblasser) bzw. bei deren Vorversterben auf die Enkelkinder des Großvaters (=Cousin/e des Erblassers), entfallen, jedoch ist bei verheirateten Erblassern die besondere Regelung in §1931 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten: Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatten auch den Anteil, der eigentlich den Abkömmlingen der Großeltern zufallen würde, d.h. der Ehegatte erhält zusätzlich zu seinem 3/4-Anteil noch einen weiteren 1/16 Anteil, insgesamt somit 13/16.

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6
Q

Wer von den in der Frage 3a genannten Erben hätte im Falle einer Enterbung einen Pflichtteil und wie hoch wäre die Pflichtteilsquote?

A

Die Ehefrau ist pflichtteilsberechtigt mit einer Pflichtteilsquote von 1/4. Die Kinder und das Enkelkind des vorverstorbenen Kindes sind ebenfalls pflichtteilsberechtigt und zwar die Kinder mit einer Quote von jeweils 1/12 und die Enkelkinder mit einer Pflichtteilsquote von jeweils 1/36.

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7
Q

Wer von den in der Frage 3b genannten Erben hätte im Falle einer Enterbung einen Pflichtteil und wie hoch wäre die Pflichtteilsquote?

A

Die Ehefrau ist pflichtteilsberechtigt mit einer Pflichtteilsquote von 3/8. Die Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt - nur die Eltern des Erblassers wären pflichtteilsberechtigt.

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8
Q

Wer von den in der Frage 3c genannten Erben hätte im Fall einer Enterbung einen Pflichtteil und wie hoch wäre die Pflichtteilsquote?

A

Die Pflichtteilsquote der Ehefrau beträgt 13/32. Die Großeltern und sonstigen Verwandten sind nicht pflichtteilsberechtigt. Nur die Eltern des Erblassers wären pflichtteilsberechtigt.

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9
Q

Was ist der Unterschied zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis?

A

Mit der Teilungsanordnung wird die Aufteilung einzelner Gegenstände unter den Erben geregelt, wobei die wirtschaftliche Beteiligung der Erben am Nachlass unverändert bleibt, d.h. der Wert der zugewiesenen Vermögensgegenstände ist bei der Verteilung des Restnachlasses in Abzug zu bringen bzw. es sind unter Umständen sogar Ausgleichszahlungen zu leisten. Mit dem Vorausvermächtnis werden Gegenstände an einzelne Miterben verteilt, ohne dass deren Wert bei der Verteilung des Restnachlasses zu berücksichtigen wäre, d.h. die Miterben, zu deren Gunsten ein Vorausvermächtnis ausgesetzt ist, erhalten wirtschaftlich mehr als die anderen Miterben.

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10
Q

Welche von den Beteiligten meist nicht bedachte Rechtsfolge ist mit dem üblichen Berliner Testament verbunden?

A

Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ist bei einem Testament mit der vorstehenden Formulierung der länger lebende Ehegatte an die gemeinsamen Verfügungen von Todes wegen gebunden, mit der Folge, dass er auch dann keine Änderung mehr vornehmen kann, wenn beispielsweise ein Kind den Pflichtteil eingefordert hat und das andere nicht.

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11
Q

Unter welchen Voraussetzungen kommt überhaupt deutsches Erbrecht zur Anwendung?

A
  • Für alle Todesfälle ab dem 17.8.2015 kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte oder eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts getroffen hat, welche nur dann möglich ist, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
  • Für alle Todesfälle vor dem 17.8.2015 kommt es darauf an, ob der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit hatte.
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12
Q

Wie hat die Erbausschlagung zu erfolgen?

A

Die Erbausschlagung hat durch notariell beglaubigte Erklärung zu erfolgen, wobei diese Erklärung innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbenstellung bei dem zuständigen Nachlassgericht eingehen muss; alternativ kann die Erbausschlagung auch zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt werden.

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