Definitionen Flashcards
Was definiert eine Körperverletzung?
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden oder seiner körperlichen Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes.
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten u. Pflichten zu sein
=> Beginnt bei natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) u. endet mit dem Tod (Hirntod)
Handlungsfähigkeit
Fähigkeit des Menschen, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen
=> Man unterscheidet zwischen Geschäfts- u. Deliktsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen
=> Tritt mit Erreichen des 18. Lebensjahres ein.
Vor Erreichen der Volljährigkeit besteht entweder eine beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106BGB) oder eine Geschäftsunfähigkeit (§ 104BGB)
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, im Rahmen der §§ 823 ff. BGB zivilrechtlich für einen Schaden zur Verantwortung gezogen zu werden
=> Ab welchem Alter diese Fähigkeit besteht, vgl.§ 828 BGB!
Person
Jemand, der Träger von Rechten sein kann (Rechtssubjekt)
Natürliche Person
jeder lebende Mensch
Juristische Person
Zweckgebundene Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen hat
=> Das BGB enthält 2 Formen der juristischen Person des Privatrechts:
Verein (§§ 21 ff.), Stiftung (§§ 80 ff.).
Bspe. für Sonderformen des Vereins: AG, GmbH, Genossenschaft
Abgabe (einer Willenserklärung):
Die Abgabe ist das willentliche in den Verkehr bringen der Erklärung.
Angebot
Ist eine auf einen Vertragsschluss gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung, die so bestimmt sein muss, dass sie durch ein einfaches „Ja“ des Empfängers des Angebots angenommen werden kann.
Annahme
Durch die Annahme kommt die vertragliche Einigung zum Ausdruck, sodass sie spiegelbildlich deckungsgleich mit dem Angebot sein muss.
Anspruch
Ein Anspruch ist das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition in § 194 Abs. 1 BGB).
Arglist
Arglistig handelt, wer weiß und will (zumindest dolus eventualis), dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte.
Im Zivilrecht kann Arglist mit „Vorsatz“ gleichgesetzt werden.
Invitatio ad offerendum
Eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, eine invitatio ad offerendum
Es liegt noch kein Vertragsangebot vor, wenn aus der Erklärung kein Rechtsbindungswille des Urhebers hervorgeht; dies ist eine wichtige Bedeutung des Rechtsbindungswillens.
Rechtsbindungswillen
Wille, rechtserheblich zu handeln (entspricht Erklärungsbewusstsein);
maßgeblich zur Bestimmung ist auch hier der objektive Empfängerhorizont.
Wichtige Fallgruppen des fehlenden RBW: Gefälligkeit; invitatio ad offerendum.