Definitionen Flashcards

1
Q

Was definiert eine Körperverletzung?

A

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden oder seiner körperlichen Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes.

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2
Q

Rechtsfähigkeit

A

Fähigkeit, Träger von Rechten u. Pflichten zu sein

=> Beginnt bei natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) u. endet mit dem Tod (Hirntod)

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3
Q

Handlungsfähigkeit

A

Fähigkeit des Menschen, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen

=> Man unterscheidet zwischen Geschäfts- u. Deliktsfähigkeit

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4
Q

Geschäftsfähigkeit

A

Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen

=> Tritt mit Erreichen des 18. Lebensjahres ein.

Vor Erreichen der Volljährigkeit besteht entweder eine beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106BGB) oder eine Geschäftsunfähigkeit (§ 104BGB)

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5
Q

Deliktsfähigkeit

A

Fähigkeit, im Rahmen der §§ 823 ff. BGB zivilrechtlich für einen Schaden zur Verantwortung gezogen zu werden

=> Ab welchem Alter diese Fähigkeit besteht, vgl.§ 828 BGB!

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6
Q

Person

A

Jemand, der Träger von Rechten sein kann (Rechtssubjekt)

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7
Q

Natürliche Person

A

jeder lebende Mensch

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8
Q

Juristische Person

A

Zweckgebundene Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen hat

=> Das BGB enthält 2 Formen der juristischen Person des Privatrechts:

Verein (§§ 21 ff.), Stiftung (§§ 80 ff.).

Bspe. für Sonderformen des Vereins: AG, GmbH, Genossenschaft

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9
Q

Abgabe (einer Willenserklärung):

A

Die Abgabe ist das willentliche in den Verkehr bringen der Erklärung.

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10
Q

Angebot

A

Ist eine auf einen Vertragsschluss gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung, die so bestimmt sein muss, dass sie durch ein einfaches „Ja“ des Empfängers des Angebots angenommen werden kann.

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11
Q

Annahme

A

Durch die Annahme kommt die vertragliche Einigung zum Ausdruck, sodass sie spiegelbildlich deckungsgleich mit dem Angebot sein muss.

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12
Q

Anspruch

A

Ein Anspruch ist das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition in § 194 Abs. 1 BGB).

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13
Q

Arglist

A

Arglistig handelt, wer weiß und will (zumindest dolus eventualis), dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte.

Im Zivilrecht kann Arglist mit „Vorsatz“ gleichgesetzt werden.

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14
Q

Invitatio ad offerendum

A

Eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, eine invitatio ad offerendum

Es liegt noch kein Vertragsangebot vor, wenn aus der Erklärung kein Rechtsbindungswille des Urhebers hervorgeht; dies ist eine wichtige Bedeutung des Rechtsbindungswillens.

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15
Q

Rechtsbindungswillen

A

Wille, rechtserheblich zu handeln (entspricht Erklärungsbewusstsein);

maßgeblich zur Bestimmung ist auch hier der objektive Empfängerhorizont.

Wichtige Fallgruppen des fehlenden RBW: Gefälligkeit; invitatio ad offerendum.

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16
Q

Rechtsverhältnis

A

Ein Rechtsverhältnis ist eine rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einem Sachgut.

17
Q

Schaden

A

Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern.

18
Q

Täuschung

A

Täuschung ist das Hervorrufen oder Aufrechterhalten einer Fehlvorstellung durch Vorspiegelung oder Unterdrücken von Tatsachen.

19
Q

Vertrag

A

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen – Angebot/Antrag und Annahme – zustande.

20
Q

Eigentum

A

Das Eigentum stellt eine Rechtsposition zu einer bestimmten Sache dar.

Häufig spricht man in diesem Zusammenhang auch von einem sogenannten Herrschaftsrecht.

Das bedeutet, dass der Eigentümer nach Belieben mit seiner Sache verfahren darf. Er darf andere Personen von jeder Einwirkung ausschließen.

21
Q

Revision

A

Überprüfung des Urteils der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler

22
Q

Putativnotwehr

A

Irrtümlicher glaube, sich in euner Notwehrsituation zu befinden

23
Q

Anscheinsvollmacht

A

Es besteht nach den Rechtsscheingrundsätzen eine Vollmacht, wenn jemand ohne Vertretungsmacht handelt,

der Geschäftsherr dies unter Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte erkennen können,

und der Dritte den Mangel der Vertretungmacht weder kennt, noch kennen musste.

24
Q

Duldungsvollmacht

A

Bei der Duldungsvollmacht handelt es sich um eine echte Vollmacht, die dadurch entsteht, dass der Vollmachtgeber es bewusst duldet, dass jemand als sein Vertreter auftritt.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darf Vertreter also annehmen, er sei tatsächlich zur Vertretung bevollmächtigt.

25
Q

Wann ist nach herrschender Meinung eine Willenserklärung zugegangen?

A

Eine Willenserklärung gilt als zugegeangen, wenn die derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Es kommt nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an.

26
Q

Handlung

A

eine Handlung ist jedes aktive tun oder unterlassen, welches der Täter mit seinem eigenen Willen beherrscht

27
Q

Wann ist eine Bedingung kausal?

A

Kausal ist jede Bedingung, die nicht weggedacht werden kann, ohne das der Erfolg entfallen würde.

28
Q

objektive Zurechnung

A

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relative Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg auch wiederspiegelt.

29
Q

Vorsatz

A

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Tatbestands in Kenntnis aller seiner konkreten Merkmale.

30
Q

Fahrlässigkeit

A

Fahrlässigkeit bedeutet das ausser Acht lassen, der im Verkehr notwendigen Sorgfalt.

31
Q

Besitz

A

Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 BGB).

§ 854 BGB umschreibt also keine rechtliche Beziehung, wie das Eigentum, sondern nur ein tatsächliches Verhältnis.

Eigentum nicht gleich Besitz !!!

32
Q

Übergabe

A

die auf Veranlassung des Veräußerers vorgenommene Verschaffung des nicht notwendigerweise unmittelbaren Besitzes an der Sache unter gleichzeitiger Aufgabe jeglicher Besitzpositionen des Veräußerers.

33
Q

Leistung

A

jede gewollte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens