Definitionen Flashcards
Sinn und Zweck
Vorsichtige und objektivierte Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Umsatzgewinnes
Erfolgswirksamkeitsprinzip
Aktivseite:
Einnahme nach für Umsatz vor
Passivseite:
Ausgaben nach für Umsatz vor
Erfolgsneutralitätsprinzip
Aktivseite:
Ausgabe vor für Umsatz nach
Passivseite:
Einnahmen vor für Umsatz nach
Vermögenswertprinzip/
Vermögenslastprinzip
Aktivseite:
Wirtschaftlicher Vorteil (zukünftige Umsatzsteigerung oder Kostenersparnisse).
Sachen oder Rechte weder notwendig noch hinreichend
Passivseite:
Nettoausgabenpotenzial (niedrigere Umsatzerwartung oder höhere Kosten).
Rechtsverpflichtung weder notwendig noch hinreichend
Übertragbarkeitsprinzip
Aktivseite:
Übertragbarkeit mit dem gesamten Unternehmen. Einzelveräußerbarkeit nicht gefordert.
Keine Aktivierung von personengebundenen Vorteilen.
Passivseite:
Übertragbarkeit mit dem gesamten Unternehmen. Einzelveräußerbarkeit nicht gefordert.
Keine Passivierung von personengebundenen Verpflichtungen und Nachteilen, die in der Umwelt des Unternehmens begründet sind.
Greifbarkeitsprinzip
Aktivseite:
Formaler Existenznachweis des Nettoeinnahmenpotenzialträgers.
Sachen und Rechte sind greifbar. Ihre Existenz kann durch das Eigentumsrecht bzw. die Inhaberschaft an ihnen formal nachgewiesen werden.
Widerlegbare Vermutung der Nicht-Greifbarkeit bei rein wirtschaftlichen Gütern, durch
- Einzelerwerb durch Dritte
- Nachweis eines Marktes
- offensichtliche Werthaltigkeit
Passivseite:
Formaler Existenznachweis.
Rechtl. Verpflichtungen sind stets greifbar.
Widerlegbare Vermutung der Nicht-Greifbarkeit bei rein wirt. Lasten durch
- faktische Unentziehbarkeit moralischer/sittlicher Natur
- großer und objektiviert nachweisbarer Erfüllungsdruck
Selbstständige Bewertbarkeit
Aktivseite und Passivseite: Bestimmung eines Wertes in engen Grenzen - Zugangsbewertung gewährleistet - Folgebewertung schätzweise möglich - Abgangskontrolle gewährleistet
Mindestwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
Passivseite:
Der Bilanzierende muss ernsthaft mit späterer Erfüllung rechnen. Risiko ist qualitativ zu bewerten (mehr Gründe dafür als dagegen)
Imparitätsprinzip
Ausgaben nach für Umsatzverlust nach
Aktivierungsverbote des § 248 Abs. 1 HGB
Nicht aktiviert werden dürfen:
- Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens
- Aufwendungen für die Beschaffung des EK
- Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen
Aktivierungswahlreche des § 248 Abs. 2 HGB
Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen nicht aktiviert werden.
Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB
Nicht aktiviert werden dürfen selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Kundenlisten, Verlagsrechte oder vergleichbare immat. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Gewinnrealisierung: § 252 HGB
Das RP knüpft an den Umsatzzeitpunkt, dieser ist jedoch auslegungsoffen.
Vertragsabschluss:
Entspricht wirtschaftlicher Betrachtungsweise; widerspricht dem Vorsichtsprinzip
Geldeingang:
Entspricht dem Vorsichtsprinzip;
widerspricht der wirtsch. Betrachtungsweise
Lieferung und Leistung im Rechtssinne als Kompromiss
Lieferung und Leistung im Rechtssinne
Lieferung und Leistung meint nicht die ökonomische Leistungserfüllung, sondern das Kriterium erfordert, dass die Erfüllungshandlung bereits nachprüfbare zivilrechtliche Konsequenzen hat.
Lieferung und Leistung im Rechtssinne
-> Übergang der Sachgefahr
Die Sachgefahr regelt, ob der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware ein zweites Mal auf eigene Kosten zu liefern oder ob er von dieser Pflicht befreit ist, wenn die Ware durch Gründe untergeht, die weder der Käufer noch der Verkäufer zu vertreten haben.
- entspricht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
- widerspricht dem Vorsichtsprinzip
Lieferung und Leistung im Rechtssinne
-> Vollständige Leistungserbringung
Aller vertraglich geschuldeten Leistungen werden restlos erbracht
- entspricht dem Vorsichtsprinzip
- widerspricht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
Lieferung und Leistung im Rechtssinne
-> Übergang der Preisgefahr als Kompromiss
Mit Preisgefahrübergang geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Der Käufer muss zahlen, obwohl er nicht erhält.
Konkretisierung:
Bringschuld: § 446 BGB: Preisgefahr geht erst mit Übergang der Sache am Wohnort des Käufers über.
Holschuld: § 446 BGB: Die Preisgefahr geht erst mit Übergabe der Sache am Wohnort des Verkäufers über (Abholung oder Verzug der Annahme)
Schickschuld: § 447 BGB: Die Preisgefahr geht erst mit Übergabe der Sache an den Spediteur auf den Käufer über.
Bewegliche Sache/ Verbrauchsgüter
Hier geht die Preisgefahr mit der Übergabe der Sache an den Spediteur nur dann auf den Käufer über, wenn dieser den Spediteur selbst bestimmt.
Wenn der Verkäufer den Spediteur bestimmt, gilt dieser als verlängerter Arm
Vorsichtsprinzip
-> Prinzip des quasi-sicheren Anspruchs
Preisgefahrübergang stellt den frühst möglichen Zeitpunkt dar.
Es ist daher zu prüfen, ob im Wesentlichen nur noch Forderungsausfall und Gewährleistungsrisiken bestehen oder noch andere wirtschaftlich bedeutsame Risiken existieren.
Konkrete Passivierungsfähigkeit
Es besteht eine Ansatzpflicht für alle Schulden
Zurechnung
-> Grundregel: Aktivierung beim zivilrechtlichen Eigentümer
Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere davon ausschließen (§ 903 BGB)
Er kontrolliert damit das Nettoeinnahmenpotenzial, hat die Exklusivrechte und das Risiko der Amortisation der Erwerbskosten
Zurechnung
-> Ausnahmeregelung
Es ist zu prüfen, ob ein Dritter am Bilanzstichtag die zentralen Eigentumsrechte und Risiken inne hat
Besitz: Physische Herrschaftsgewallt (unmittelbare Kontrolle)
Nutzen: Ertrag aus der aktiven Verwendung
Gefahr: Zahlungsrisiko bei zufälligem Untergang oder Zerstörung
Kosten: Instandhaltung, Gebühren und Betriebskosten
Zurechnung
-> Rückausnahme
Der rechtliche Eigentümer muss weiter bilanzieren, wenn ihm das Schicksal der Sache finanziell nicht gleichgültig
Verwertungsrisiko: Aktueller Vertragspartner und/oder Dritte garantieren dem Eigentümer nicht die vollständige Amortisation der Erwerbskosten. Er ist dazu auf einen Anschlussvertrag angewiesen.
Verwertungschance: Rechtlicher Eigentümer erhält die Sache am Vertragsende zurück und kann sie auf eigene Rechnung weiter verwenden. Dabei ist der Verwertungserlös bedeutend, aber keineswegs sicher.
Verbindlichkeiten und Rückstellungen
-> Zugangsbewertung
Das RP schreibt vor, die Rückstellung in Höhe der zukünftigen Ausgaben zu passivieren, die für eine Erfüllung erforderlich sind (§ 253 Abs. 1 HGB)
§ 253 Abs. 2 HGB: Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen. Der Zinssatz wird von der Bundesbank verbindlich festgelegt
Verbindlichkeiten und Rückstellungen
-> Folgebewertung
Die abgezinste Rückstellung ist wieder planmäßig aufzuzinsen, soweit der Zinsbetrag auf das GJ entfällt
Rechnungsabgrenzungsposten Vermögensermittlungskriterien
Bestimmte Zeit
Die aus der Ausgabe resultierende geschuldete Verpflichtung verwirklicht sich zeitraumbezogen. Der Zeitraum steht kalendermäßig exakt fest