Das Beweisrecht Flashcards

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Q

Verlesung und Verwertung von Aussagen nach Zeugnisverweigerung, § 252

A

Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch, so darf das Protokoll einer früheren Aussage nicht verlesen werden, § 252. Die Vorschrift ergänzt § 52 ff und gewährleistet, dass seine Aussage nicht gegen den Willen als Beweismittel verwendet werden kann.
-> ist umfassendes Verwertungsverbot im Hinblick auf die frühere Vernehmung: über Wortlaut hinaus “verlesen” ist vor allem die Vernehmung der Verhörsperson nicht gestattet, Videoaufzeichnungen sind unzulässig, Verwertung von Schriftstücken die der Zeuge im Rahmen der Vernehmung übergab.

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Q

Ausnahme von § 252

A

Rspr: Wenn die frühere Vernehmung durch einen Richter durchgeführt wurde. Dann soll die Vernehmung der richterlichen Verhörsperson über den Inhalt der früheren Aussage zulässig sein, wenn

  • es sich bei ihr um eine Zeugen und nicht um eine Beschuldigten Vernehmung handele
  • das Zeugnisverweigerungsrecht zu diesem Zeitpunkt schon bestand (nicht bei §§ 53, 53a)
  • der Zeuge wirksam über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde
  • und wirksam auf dieses Recht verzichtete

Zwischen den Senaten des BGH ist umstritten ob der Zeuge auch darüber belehrt werden muss dass seine Aussage im Wege der Einvernahme des vernehmenden Richters auch dann in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann, wenn der Zeuge dort von seinen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Für eine solche qualifizierte Belehrungspflicht spricht dass der Zeuge umfassend über sie Konsequenzen seiner Aussage aufgeklärt werden muss um vollverantwortlich entscheiden zu können. Der Große Senat hat dies jedoch abgelehnt, da der StPO Belehrungspflcihten über die mögliche spätere Verwertbarkeit von Aussagen fremd seien.

  • > Ist Zeuge bei früherer Vernehmung nur deshalb nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, weil er die zur Zeugnisverweigerung berechtigenden Umstände bewusst verschwiegen hat, soll laut Rspr. die Vernehmung der Verhörsperson trotzdem zulässig sein, weil es nicht in der Hand des Zeugen liegen darf dem Gericht durch unlautere Manipualation Beweismittel aufzudrängen oder vorzuenthalten.
  • > Nach BGHSt 46, 1 erstreckt § 252 sich auch auf “Vernehmungen”, die vom Verteidiger des Angeklagten durchgeführt wurden.
  • > Nicht anwendbar ist § 252 für Äußerungen des Zeugen außerhalb der Vernehmung (Strafanzeige, Spontanäußerung) Unanwenbar ist § 252 nach hM auch dann wenn ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Gebrauch macht. In diesen Fällen steht zwar § 250 einer Verlesung des Protokolls entgegen jedoch ist die Vernehmung der früheren Verhörsperson zulässig.
  • > Zeuge kann auf sein Recht aus § 252 verzichten -> nur wirksam wenn Belehrung erfolgte
  • > Nach Rspr. ist die Vernehmung eines VManns zulässig, der den Angehörigen befragt hat, auch wenn der Angehörige später von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. -> § 252 gelte nur für Aussagen im Rahmen von Vernehmungen im formellen Sinn.

aA: auch die Vernehmung einer richterlichen Verhörsperson ist unzulässig da § 252 nicht zwischen richterlichen und nichtrichterlichen Vernehmungen differenziert.
dagegen: Vernehmung durch Richter besitzt höhere Qualität als die durch Staatsanwaltschaft oder Polizei was etwa durch § 153 StGB belegt werden kann, wonach nur die Falschaussage “vor Gericht” strafbar ist.

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