Darlehensvertrag Flashcards

1
Q

Zins (Def.)

A

Das für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leistende Entgeld, das zeitabhängige, aber zugleich Gewinn- und Umsatzunabhängig berechnet wird

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2
Q

Darlehensvertrag

A
  • Aufgrund des Darlehensvertrags überlässt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Geld (488 I) oder andere vertretbare Sachen (607 I) gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung bzw. -Erstattung und in der Regel auch zur Zahlung eines Zinses oder eines anderen Darlehensentgelts
  • Überlassung eines Kapitels zur zeitlich begrenzten Nutzung des darin steckenden Wertes
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3
Q

Wie kommt ein Darlehensvertrag zustande?

A

Ein Darlehensvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen und damit durch Einigung zustande (§488 I)

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4
Q

In welchem § wird das Gelddarlehen geregelt?

A

§488 ff.

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5
Q

Wo wird das Sachdarlehen geregelt?

A

§§ 607-609 BGB

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6
Q

Worüber wird sich bei einem Darlehensvertrag geeinigt?

A
  • dass den Darlehensnehmer Geld übereignet werden soll
  • dass dieser bei Fälligkeit den Betrag zurückzuzahlen hat (488 I)
  • Zinsen in welcher Höhe? (488 I,II,III 3)
  • Kann auch ein sog. Vereinbarungsdarlehen zum Gegenstand haben
  • Welche Rechtsfolgen die Parteien erzielen wollen, muss durch Auslegung ermittelt werden
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7
Q

Was sind die Hauptpflichten des Darlehensvertrags?

A
  • Überlassung des Darlehens
  • Abnahme (Str.)
  • Zinszahlung
  • Rückerstattung
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8
Q

Verzinsliches Darlehen

A
  • 488 I 2
  • 320 ff. Anwendbar
  • gegenseitiger Vertrag
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9
Q

Zinsloses Darlehen

A
  • §488 III 3

- kein gegenseitiger Vertrag

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10
Q

Wo steht der gesetzliche Zinssatz?

A

§246 BGB

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11
Q

Wieviel beträgt der gesetzliche Zinssatz. (%)

A

4%

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12
Q

Wo stehen Verzugszinsen?

A

§288 BGB

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13
Q

Wo stehen Prozesszinsen?

A

§291

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14
Q

Wann beginnt die Verzinslichkeit?

A

Verfügbarkeit des Kapitals für Darlehensnehmer -> Beginn des Folgetages

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15
Q

Wann entsteht ein Verzögerungschaden?

A

Die Bank zahlt zu spät

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16
Q

Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung?

A

Bank zahlt garnicht oder nicht genug

§281 ff. BGB

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17
Q

Wo wird der SE statt der Leistung geregelt?

A

§281 ff. BGB

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18
Q

Haftung des Darlehensgebers (3)

A
  • Verzögerungsschaden
  • Schadensersatz statt der Leistung
  • Kündigung
19
Q

Haftung des Darlehensnehmers (3)

A
  • Verzögerungsschaden
  • Nutzungsherausgabe
  • Kündigung
20
Q

Anspruchsgrundlage für die Nutzungsherausgabe

A
  • §12 I 2 BGB
21
Q

Was ist der Primäranspruch des Darlehensgebers?

A
  1. Anspruch entstanden
    a) Wirksamer Darlehensvertrag
    b) Valutierung
  2. Anspruch nicht untergegangen
    a) Widerruf
    b) Erfüllung
  3. Durchsetzbarkeit
    a) Einreden
    b) Fälligkeit
22
Q

Was ist Nominalismus?

A

Geldsummenschuld

23
Q

Valorismus

A

Geldwertschuld

24
Q

Welche Veräußerungsverträge gibt es?

A

Kaufvertrag und Tauschvertrag

25
Q

Welche Überlassungsverträge gibt es?

A

Mietvertrag und Pachtvertrag

26
Q

Welche Tätigkeitsverträge gibt es ?

A

Dienstvertrag und Werkvertrag

27
Q

Welche Risikoverträge gibt es?

A

Bürgschaft und Spiel & Wette

28
Q

Welche Feststellungsverträge gibt es?

A

Abstraktes Schuldversprechen und Abstraktes Schuldanerkenntnis

29
Q

Was ist eine objektive Geschäftsgrundlage?

A

Subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung bzw. Zwecksstörung bei Versorgungsverträgen

30
Q

Was ist die Geschäftsgrundlagenlösung (5 Punkte)

A

(1) Objektive Geschäftsgrundlagenlösung = subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung bzw. Zwecksstörung bei Versorgungsverträgen
(2) Schwerwiegende Veränderung: Umfang der Inflation
(3) Risikoverteilung: Nominalismus als gesetzliche Risikoverteilung, Wertsicherungsvereinbarungen als vertragliche Risikoverteilung, Vorhersehbarkeit als Korrektiv
(4) Unzumutbarkeit: normativ, Individual- und Allgemeininteressen, Wertungen aus PrKG,
(5) Rechtsfolge: vorrangig Vertragsanpassung, i.d.R. Nur partiell und für die Zukunft

31
Q

Nach welcher Vorschrift ist ein wucherischer Darlehensvertrag nichtig?

A

Nach §138 II

32
Q

Woran scheitert §138 II bei wucherischen Darlehensverträgen meistens?

A

Daran dass die subjektiven Voraussetzungen des Wuchers nicht vorliegen.

33
Q

Wodurch wird ein wirksamer Schutz des Darlehensnehmers in der Praxis erreicht?

A

Durch eine weite Auslegung des §138 I

34
Q

Wann ist ein sog. Ratenkreditvertrag laut BGH sittenwidrig?

A

Wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein objektiv auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwache wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bei der Festlegung der Vertragsbedingungen bewusst zu dessen Nachteil ausnutzt und wenn der Darlehensgeber sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Darlehensnehmer sich nur aufgrund seiner schwächeren Lage auf die Vertragsbedingungen einlässt (wucherähnliches Ratendarlehensgeschäft)

35
Q

Was ist die objektive Voraussetzung für Sittenwidrigkeit?

A

Ein auffälliges Missverhältnis

36
Q

Was sind die Ursachen für ein auffälliges Missverhältnis?

A
  1. es kommt in erster Linie darauf an, ob das vom Darlehensnehmer zu zahlende Entgelt (insbes. Zinsen) im Verhältnis zu dem Risiko, das der Darlehensgeber eingeht, unverhältnismäßig hoch ist beurteilt sich nach einem Marktvergleich, wobei das vereinbarte dem durchschnittlichen Entgelt, wie es von allen Banken für ratenweise zurückzahlbare Darlehen verlangt wird, gegenüberstellt. Auffälliges Missverhältnis, wenn das vereinbarte Entgelt das marktübliche um mehr als 100% übersteigt.
  2. das auffällige Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen kann sich aber auch aus der Vertragsgestaltung ergeben, die häufig den Darlehensnehmer einseitig belastet. Die Rechtssprechung berücksichtigt auch Klauseln, die nach den §§307 ff. Unwirksam wären. Sittenwidrigkeit kann nur bejaht werden, wenn eine Vielzahl unzulässiger Klauseln enthalten ist, oder Umstände hinzutreten, die im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach den §§307 ff. Nicht hinreichend berücksichtigt werden können.
  3. Ausnahmsweise kann sich das besondere Missverhältnis auch noch aus den besonderen Umständen des Vertrags ergeben. Dagegen ist ein Darlehensvertrag nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil er zur Ablösung eines sittenwidrigen, aber irrtümlich für wirksam gehaltenen Vertrag geschlossen wurde; Rechte des Darlehensgebers §242
37
Q

Was sind die subjektiven Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit?

A
  • der Darlehensgeber hat Kenntnis von den Umständen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt
  • es genügt, dass er sich zumindest leichtfertig dieser Erkenntnis verschließt. Das wird vermutet, wenn das auffällige Missverhältnis gegeben ist. Es ist dann Sache des Darlehensgebers nachzuweisen, dass er den subjektiven Tatbestand tatsächlich nicht erfüllt hat
  • nicht erforderlich ist, dass der Darlehensgeber selbst den Vertrag für Sittenwidrig hält
38
Q

Was ist die Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit eines ratenweise zu tilgenden Darlehens?

A

Der Darlehensgeber kann gem. §812 I 1 1. Fall die Darlehenssumme zurückverlangen

39
Q

Warum steht §817 S. 2 dem §812 I 1 1. Fall nicht entgegen?

A

Weil dem Darlehensnehmer nur die Nutzung des Geldes auf Zeit überlassen war.

40
Q

Was ist der Sinn des §817 S. 2 bei der Sittenwidrigkeit?

A

Dass der Darlehensgeber das Geld nicht sofort, sondern nur ratenweise wie vereinbart zurückverlangen kann

41
Q

Was steht dem Darlehensgeber bei der Sittenwidrigkeit In der Zeit der Nutzung des Geldes durch den Darlehensnehmer zu?

A

Ein angemessener Zins

42
Q

Was für einen Anspruch hat der Darlehensnehmer wenn er bereits mehr zurückgezahlt hat?

A

Er hat im Bezug auf den Mehrbetrag einen Anspruch aus §812 I 1 1. Fall

43
Q

Wann und wie verjährt der Anspruch des Darlehensnehmers aus §812 I 1 Fall 1?

A

Der Anspruch verjährt gesondert für jede Rate in der Frist des §195