BtMG 3 Pflichten Im BetäubungsmittelVerkehr Flashcards

1
Q

§11 Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr

A

Einfuhr und Ausfuhr:
- Erlaubnis nach § 3 BtMG
- Genehmigung vom BfArM erforderlich

Durchfuhr:
- Nur unter zollamtlicher Überwachung möglich

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2
Q

§12 Abgabe und Erwerb

A

Karteikarte: Abgabe und Erwerb (§ 12 BtMG)

  1. Abgabe von BtM:
    • Nur an Personen mit Erlaubnis nach § 3.
    • Apotheken und tierärztliche Hausapotheken.
    • Bestimmte Behörden und Einrichtungen.
      (erteilt von BOPS)
  2. Meldepflicht:
    • Der Abgebende muss jede Abgabe an das BfArM melden (Abgabe-Belegverfahren).
  3. Ausnahmen:
    • Abgabe von BtM durch Apotheken aufgrund einer BtM-Verschreibung (z.B. für Patienten und Arztbedarf).
    • Abgabe in tierärztlichen Hausapotheken für zu behandelnde Tiere.
      —> keine Erlaubnis nötig

Ermächtigungsparagraph:
- Ermächtigung zum Erlass einer BtMBinHV (Binnenhandelsverordnung).

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3
Q

§13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung

A

Karteikarte: Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung (§ 13 Abs. 1 BtMG)

  • Verschreibung:
    • Anlage III-BtM: Nur Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte dürfen verschreiben.
  • Abgabe:
    • Nur in Apotheken und nur gegen Vorlage einer BtM-Verschreibung.
  • Einschränkungen für BtM der Anlagen I und II:
    • Diese dürfen nicht verschrieben, nicht verabreicht und nicht zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.
  • Spezialfall Diamorphin (Heroin):
    • Nur durch pU (persönlich Verantwortliche) an anerkannte Einrichtungen gegen Vorlage der Verschreibung abzugeben.

Ermächtigungsparagraph:
- Ermächtigung zum Erlass einer BtMVV (Verschreibungsverordnung).

ABS 1a

Karteikarte: Direktabgabe von Arzt an Patient (§ 13 Abs. 1a BtMG)

  • Erlaubnis für Ärzte:
    • Ärzte dürfen BtM als Fertigarzneimittel (FAM) an ambulant versorgte Palliativpatienten (PP) direkt überlassen.
    • Zweck: Nur zur Überbrückung von Versorgungslücken.
    • Menge: Maximal Dreitagesbedarf.
  • Aufklärungspflicht:
    • Schriftliche Aufklärung des Patienten über die Anwendung.
    • Angabe von Einzeldosis (ED) und Tagesdosis (TD).
  • Voraussetzungen:
    • Vorherige Kontaktaufnahme mit einer dienstbereiten Apotheke.
    • BtM ist in der Apotheke nicht vorrätig oder nicht beschaffbar.
    • Dokumentation:
      • Kontaktaufnahme mit der Apotheke und beim Arzt dokumentieren.
      • Dokumente für 3 Jahre aufbewahren.

(Arzt muss für Eigenbedarf ein BTM Rezept schreiben/ist das Arzneimittel vorrätig oder in angemessener Zeit beschaffbar: nur über die Apotheke, keine Abgabe durch den Arzt)

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4
Q

§15 Sicherungsmaßnahmen

A

BTM sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern

Gemäß Richtlinien des BfArM

(Tresor/kommissionierer je nach Landesbehörde)

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5
Q

§16 Vernichtung

A
  • im Gegenwart von zwei Zeugen
  • Wiedergewinnung muss ausgeschlossen sein
  • Protokoll mit allen Unterschriften (drei Jahre aufbewahren)

Zeugen müssen zuverlässig sein, müssen aber nicht zum Apothekenpersonal gehören

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6
Q

§17. Aufzeichnungen.

A

Karteikarte: Aufzeichnungspflichten für Erlaubnisinhaber (§ 17 BtMG)

  • Pflicht zur Aufzeichnung:
    • Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 BtMG müssen getrennt für jede Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel Aufzeichnungen über jeden Zugang und Abgang führen.
  • Aufzeichnungen müssen enthalten:
    1. Datum des Zugangs oder Abgangs.
    2. Name oder Firma und Anschrift des Lieferers, Empfängers oder die sonstige Herkunft/Verbleib.
    3. Menge des zugegangenen oder abgegangenen Betäubungsmittels und der Bestand.
    4. Anbau: Anbaufläche (Lage und Größe) und Datum der Aussaat.
    5. Herstellung: Angaben zu eingesetzten oder hergestellten Betäubungsmitteln, nicht unter das Gesetz fallenden Stoffen, oder ausgenommenen Zubereitungen (Art und Menge).
    6. Abgabe von ausgenommenen Zubereitungen durch den Hersteller: Name oder Firma und Anschrift des Empfängers.

Drei Jahre aufbewahren

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