BT Leib und Leben Flashcards
Heimtücke
Das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit.
Das Ausnutzen setzt voraus, dass die Tötung hierdurch erleichtert wurde.
Arglosigkeit
Arglos ist, wer sich bei Eintritt der Tat ins Versuchsstadium keines Angriffs des Täters auf Leib oder Leben versieht.
Wehrlosigkeit
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur
Verteidigung außerstande oder stark eingeschränkt ist.
Grausamkeit
Setzt voraus, dass dem Opfer körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, die nach Stärke und Dauer über das zur Tötung notwendige Maß hinausgehen.
Gemeingefährliche Mittel
Gemeingefährliche Mittel sind solche, deren Wirkung nach der konkreten Anwendungsweise der Täter nicht in der Hand hat und durch die eine unbestimmte Anzahl von Menschen in Gefahr gebracht wird.
Ermöglichung einer anderen Straftat
Handeln zur Ermöglichung einer anderen Straftat setzt voraus, dass die Tötungshandlung dem Zweck der leichteren oder schnelleren Begehung einer anderen Tat dient.
Verdeckung einer anderen Straftat
Handeln zur Verdeckung einer anderen Straftat setzt voraus, dass die Tötungshandlung dem Zweck der Verdeckung einer anderen Tat oder der Beteiligung an dieser dient.
Mordlust
Aus Mordlust tötet, wer um des Tötens selber willen handelt, wenn der Tod des Opfers also der alleinige Zweck der Handlung ist.
Befriedigung des Geschlechtstriebs
Handelns zur Befriedigung des Geschlechtstriebs liegt vor, wenn die Tötung im inneren Zusammenhang mit der Befriedigung des Geschlechtstriebs stehlt, z.B. bei einer Sexualstraftat.
Habgier
Habgier ist durch ungehemmte Eigensucht geprägtes sittlich anstößiges Gewinnstreben um jeden Preis, sei es zur Erlangung materieller Vorteile aus der Tat oder zu Vermeidung von Aufwendungen.
Sonstige niedrige Beweggründe
Sonstige niedrige Beweggründe sind solche, die nach allgemeiner Bewertung auf sittlich tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind, weil Tötungsanlass- und unrecht in einem besonderen Missverhältnis stehen.
Körperliche Misshandlung (§ 223 StGB)
Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)
Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes, der negativ vom Normalzustand des Körpers abweicht.
Gift (§ 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB)
Gift ist jede organische oder anorganische Substanz, die chemisch oder chemisch-physikalisch die Gesundheit zu Beeinträchtigen vermag.
Andere Stoffe (§ 224 I Nr. 1 Alt. 2 StGB)
Andere Stoffe sind solche, die mechanisch, thermisch oder biologisch wirken.