BT Eigentum und Vermögen Flashcards
Beweglich
Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.
Fremd
Fremd ist jede Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters/im Eigentum eines anderen steht.
Sache
Körperlicher Gegenstand, § 90 BGB
Wegnahme
Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen, Gewahrsams.
Gewahrsam
Gewahrsam ist die von einem wenigsten generellen Herrschaftswillen getragenen tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
Zueignungsabsicht
Absicht der zumindest vorübergehenden Aneignung und dauerhaften Enteignung.
Aneignung
Aneignung ist die zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache in das eigene Vermögen/das eines Dritten.
Enteignung
Enteignung ist die dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner Sachherrschaftsposition.
Umschlossener Raum (§ 243 Nr. 1 StGB)
Ein umschlossener Raum ist ein Raumgebilde, das zum Betreten von Menschen bestimmt und mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens versehen sind.
Einbrechen (§ 243 Nr. 1 StGB)
Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einem umschlossenen Raum.
Einsteigen (§ 243 Nr. 1 StGB)
Einsteigen ist das Eindringen auf einem nicht ordnungsgemäßen Weg unter Überwindung nicht ganz unerheblicher Hindernisse oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raums ergeben.
Eindringen (§ 243 Nr. 1 StGB)
Eindringen in den umschlossenen Raum mit einem falschen Schlüssel erfasst das Betreten mithilfe solcher Schlüssel, die der Berechtigte (überhaupt) (noch) nicht (mehr) als Zubehör zum Schloss betrachtet.
Andere, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge (§ 243 Nr. 1 StGB)
Andere, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge sind alle Hilfsmittel, die geeignet sind, den Verschlussmechanismus der geschützten Räume ohne Gewalt zu überwinden.
Verschlossenes Behältnis (§ 243 Nr. 2 StGB)
Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
Verschlossen ist dieses, wenn der Inhalt aufgrund besonderer Sicherheitsvorkehrungen nicht ohne Weiteres zugänglich ist und wenn der Verschluss gerade die Funktion hat, den Inhalt vor ordnungswidrigem Zugriff zu schützen.
Sonstige Schutzvorrichtungen (§ 243 Nr. 2 StGB)
Sonstige Schutzvorrichtungen sind künstliche Einrichtungen, die nach ihrer Art geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.