BT Eigentum und Vermögen Flashcards
Beweglich
Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.
Fremd
Fremd ist jede Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters/im Eigentum eines anderen steht.
Sache
Körperlicher Gegenstand, § 90 BGB
Wegnahme
Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen, Gewahrsams.
Gewahrsam
Gewahrsam ist die von einem wenigsten generellen Herrschaftswillen getragenen tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
Zueignungsabsicht
Absicht der zumindest vorübergehenden Aneignung und dauerhaften Enteignung.
Aneignung
Aneignung ist die zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache in das eigene Vermögen/das eines Dritten.
Enteignung
Enteignung ist die dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner Sachherrschaftsposition.
Umschlossener Raum (§ 243 Nr. 1 StGB)
Ein umschlossener Raum ist ein Raumgebilde, das zum Betreten von Menschen bestimmt und mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens versehen sind.
Einbrechen (§ 243 Nr. 1 StGB)
Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einem umschlossenen Raum.
Einsteigen (§ 243 Nr. 1 StGB)
Einsteigen ist das Eindringen auf einem nicht ordnungsgemäßen Weg unter Überwindung nicht ganz unerheblicher Hindernisse oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raums ergeben.
Eindringen (§ 243 Nr. 1 StGB)
Eindringen in den umschlossenen Raum mit einem falschen Schlüssel erfasst das Betreten mithilfe solcher Schlüssel, die der Berechtigte (überhaupt) (noch) nicht (mehr) als Zubehör zum Schloss betrachtet.
Andere, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge (§ 243 Nr. 1 StGB)
Andere, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge sind alle Hilfsmittel, die geeignet sind, den Verschlussmechanismus der geschützten Räume ohne Gewalt zu überwinden.
Verschlossenes Behältnis (§ 243 Nr. 2 StGB)
Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
Verschlossen ist dieses, wenn der Inhalt aufgrund besonderer Sicherheitsvorkehrungen nicht ohne Weiteres zugänglich ist und wenn der Verschluss gerade die Funktion hat, den Inhalt vor ordnungswidrigem Zugriff zu schützen.
Sonstige Schutzvorrichtungen (§ 243 Nr. 2 StGB)
Sonstige Schutzvorrichtungen sind künstliche Einrichtungen, die nach ihrer Art geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Nr. 3 StGB)
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn sich der Täter aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit verschaffen will.
Waffen (§ 244 Nr. 1 a) Alt. 1 StGB)
Eine Waffe ist ein Gegenstand, der objektiv dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel Verletzungen beizubringen.
Gefährliches Werkzeug (§ 244 Nr. 1 a) Alt. 2 StGB)
Zunächst alle Gegenstände, die zumindest nach ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Sonstige Werkzeuge oder Mittel (§ 244 Nr. 1 b) StGB)
Sonstige Werkzeuge oder Mittel sind alle Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind, mit denen der Täter aber bei der Tat drohen oder zur Überwindung von erwarteten Widerstands einsetzen will.
Beisichführen (§ 244 Nr. 1 StGB)
Beisichführen liegt vor, wenn dem Täter der fragliche Gegenstand zwischen Versuchsbeginn und Beendigung so zu Verfügung steht, dass er sich in seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und Schwierigkeiten bedienen kann.
Bande (§ 244 Nr. 2 StGB)
Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die sich zum gemeinsamen Bandenzweck der fortgesetzten Begehung von Raub/Diebstahl zusammengeschlossen haben.
Wohnung (§ 244 Nr. 3 StGB)
Wohnung sind alle überdachten und abgeschlossenen Räumlichkeiten, die einer oder mehrerer Personen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen.
Anvertraut (§ 246 II StGB)
Anvertraut ist dem Täter die Sache, wenn ihm der Gewahrsam mit der Maßgabe überlassen wurde, im Sinne des Eigentümers mit ihr zu Verfahren oder sie ihm zurückzugeben.
Gewalt gegen eine Person (§ 249 StGB)
Gewalt gegen eine Person ist physische Zufügung eines gegenwärtigen Übels/Zwang, um den Widerstand es Opfers zu brechen.