Besonderheiten bei der OHG Flashcards
Besonderheiten bei der Entstehung einer OHG:
- Abschluss eines Gesellschaftsvertrags
Vereinbarter Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma
Keine Haftungsbeschränkung gegenüber Gesellschaftsgläubigern vorgesehen
Betreibt die Gesellschaft ein Gewerbe, dass kein Handelsgewerbe ist (vgl. § 1 Abs. 2 HGB) oder verwaltet sie nur eigenes Vermögen, wird sie mit Eintragung in das Handelsregister zur OHG (§ 105 Abs. 2 OHG)
Beachte: Zwar muss sich auch die Gesellschaft, die den Betrieb eines Handelsgewerbes bezweckt, ins Handelsregister eintragen lassen (§ 106 Abs. 1 HGB); die Eintragung ist aber in diesem Fall nicht Voraussetzung für die Entstehung der OHG (deklaratorische Eintragung)
Besonderheiten bei der Rechtsfähigkeit:
Rechtsfähigkeit
Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 124 Abs. 1 HGB)
Besonderheiten bei der Geschäftsführung: Teil 1
• Geschäftsführung
§ 114 Abs. 1 HGB: Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle
Gesellschafter berechtigt und verpflichtet
Gemeinschaftliche Geschäftsführung
Abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag möglich: Übertragung der Geschäftsführung auf einen oder mehrere Gesellschafter (vgl. § 114 Abs. 2 HGB)
Besonderheiten bei der Geschäftsführung: Teil 2
- Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich (lediglich) auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt (§ 116 Abs. 1 HGB)
- Für darüber hinausgehende Handlungen ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich (§ 116 Abs. 2 HGB)
- Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter aus wichtigem Grund entzogen werden
insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung - Entzug setzt eine entsprechende gerichtliche Entscheidung voraus (§ 117 HGB)
Besonderheiten bei der Vertretung einer OHG:
Vertretung
Es besteht grundsätzlich Einzelvertretungsbefugnis, außer der Gesellschaftsvertrag regelt etwas anderes (§ 125 Abs. 1 HGB)
Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura (§ 126 Abs. 1 HGB)
Dieser vorgegebene Umfang der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber nicht beschränkbar (§ 126 Abs. 2 HGB)