Beschäftigtendatenschutz Flashcards
Regelungsoptionen für Beschäftigtendatenschutz nach Art 88
Nationale Gesetzgebung oder über Betriebsvereinbarungen
(-> § 26 BDSG)
Definition von Beschäftigten
(+wo zu finden)
im BDSG § 26 Abs. 8
Grundlegend:
- Arbeitnehmer/innen
- Auzubis
- Bewerber
- Pensionäre
Rechtsgrundlagen für Verarbeitung Pb Daten bei Beschäftigten
(6, Sonderheit Beschäftigtendaten)
Besonderheit:
- § 26 BDSG gibt auch für pb Beschäftigtendaten wenn nicht in Dateisystem
Rechtsgrundlagen:
- Nötig für Zweck des Beschäftigungsverhältnis (§26 Abs. 1 S.1)
- Begründung der Beschäftigung
- Durchführung oder
- Beendigung
- Verarbeitung durch den Betriebsrat (§26 Abs. 1 S.1)
- Aufdeckung von Straftaten (§26 Abs. 1 S.1)
- Einwilligung des Beschäftigten (§26 Abs. 2)
- Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage (§26 Abs. 4)
- Umgang mit besonderen Datenarten nach §26 Abs. 3
Alternativ kann über den Art 6 Abs. 1 lit f Interessensabwägung) oder Abs 4 (kompartible Weiterverarbeitung) argumntiert werden.
Besonderheiten Einwilligung eines Beschäftigten
Rechtsgrundlae für Verarbeitung pb Beschäftigtendaten im Bewerbungsverfahren
Drüfen erhoben werden:
- Erforderlich für die Entscheidung über begründung des Verhältnisses
- nicht diskriminierend
Weiter zu beachten:
- Persönlichkeitesrechtschutz und Diskriminierungsverbot
- selten möglich: Gesundheitsdaten, Relogionszugehörigkeit (wenn Beruflicheanforderung es benötigt)
- nicht: Schwerbehinderungen, Schwangerschaft, Vermögensverhältnisse
- ungefragt Mitteilung durch Bewerber von Tatsachen die für Einstellungsentscheidung wichtig sind
Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung pb Beschäftigtendaten bei Durchführung des Arbeitsverhältnisses