Bayerisches Verfassungsrecht Flashcards
Erfolgsaussichten einer Popularklage, Art.98 S.4 BV, Art.2 Nr.7, 55 BayVfGHG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BayVerfGH, Art.98 S.4 BV, Art.2 Nr.7 BayVfGHG
II. Statthaftigkeit: VO und Satzungen als Klagegegenstand, Art.55 I BayVfGHG
III. Antragsberechtigung: Jedermann (obj. Rechtskontrolle!); beachte Art.30 I VfGHG iVm § 61 Nr.2 VwGO
IV. Form: Art.14 BayVfGHG; Art.55 I 2 BayVfGHG (substantiierte Rüge der Verletzung eines Grundrechts; Problem: mittelbare Rüge obj. Verfassungsrechts über allgemeine Handlungsfreiheit). Keine Frist.
B. Begründetheit
Die Popularklage ist begründet, wenn der Prüfungsgegenstand bayerisches Verfassungsrecht verletzt (keine Beschränkung auf Prüfung gerügter Verfassungsverletzungen; auch Prüfung obj. Verfassungsrechts, etwa Rechtsstaatlichkeit nach Art.3 I 1 BV).
Art.28 I 1 GG
Verlangt nur Einhaltung zwingender rechtsstaatlicher Grundsätze und demokratischen Staatsaufbau. Uniformität wird nicht gefordert.
Erfolgsaussichten einer Vorlage zum BayVerfGH, Art.92, 65 BV, Art.2 Nr.5, 50 BayVfGHG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BayVerfGH, Art.65 BV, Art.2 Nr.5 BayVfGHG
II. Tauglicher Vorlagegegenstand
Formelle u materielle Gesetze, Art.92 BV, Art.50 BayVfGHG
III. Vorlageberechtigung: Deutsches Gericht, Art.92 BV
IV. Vorlagegrund
1. Überzeugung von der Nichtigkeit der vorgelegten Norm (Nichtigkeit muss sich nicht aus Verstoß gegen BV ergeben; bei Verstoß gegen BayGO etwa besteht Verwerfungsrecht des Richters). Im Unterschied zu Art.98 S.4 BV wird nicht Verstoß gegen Art.3 I BV und somit kein Verstoß gegen höherrangiges Bundes-/Landesrecht durch BayVerfGH geprüft.
2. Entscheidungserheblichkeit, Art.50 BayVfGHG (+), wenn Tenor bei Gültigkeit der Norm anders ausfallen würde, als bei Ungültigkeit und nicht auf andere Art und Weise entschieden werden kann.
V. Form, § 14 BayVfGHG
VI. Vorlageverfahren, Art.50 I, II, III BayVfGHG
B. Begründetheit
(+), wenn die beanstandete Rechtsvorschrift gegen Normen der BV verstößt.
Allgemeiner Schrankenvorbehalt bayerischer Grundrechte
Art.98 S.2 BV.
Verhältnis von Art.100 I GG zu Art.65 BV
Bundesrechtliche konkrete Normenkontrolle und bayerische Richtervorlage stehen selbstständig nebeneinander, vgl. Wortlaut des Art.100 I 1 GG. Nichtigerklärung eines Gesetzes durch das eine Verfassungsgericht macht die Vorlage zum anderen Verfassungsgericht jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig.
Zulässigkeit der Bayerischen Verfassungsbeschwerde, Art.66, 120 BV iVm Art.2 Nr.6, 51 ff. BayVerfGHG
- Zuständigkeit des BayVerfGH
Abschließender Katalog des Art.2 BayVfGHG - Beschwerdegegenstand
Alle Maßnahmen bayerischer Landesbehörden, Art.120 BV, Art.51 I 1 BayVfGHG - Beschwerdeberechtigung, Art.120 BV: Bewohner Bayerns
- Beschwerdebefugnis
Verletzung verfassungsmäßiger Rechte (in der BV verbürgte subjektive Rechte; nicht zwingend Grundrechtsverletzung; eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit) - Vorherige Rechtswegerschöpfung, Art.51 II 1 BayVfGHG
- Form und Frist, Art.51 II, 14, 17 BayVfGHG
- Rechtsschutzbedürfnis
Problem: Fall der prozessualen Überholung (nach früherer hM ist die gerichtliche Überprüfbarkeit strafprozessualer Maßnahmen dann prozessual überholt, also ein darauf gerichtetes Rechtsmittel unzulässig, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist und sich deshalb der Streit um die Maßnahme erledigt habe; diese Auffassung hat das BVerfG jedoch unter Aufgabe früherer Rspr. abgelehnt. Als Gründe gegen Versagung des Rechtsschutzbedürfnisses können insbes. Wiederholungsgefahr, schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung oder Notwendigkeit des Rechtsschutzes bei sich typischerweise sofort erledigenden Maßnahmen angeführt werden.
Begründetheit der Bayerischen Verfassungsbeschwerde, Art.66, 120 BV iVm Art.2 Nr.6, 51 ff. BayVfGHG
Die bayerische Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch die Maßnahme in einem verfassungsmäßigen Recht verletzt ist.
Prüfungsumfang: BayVerfGH ist keine Superrevisionsinstanz, sondern prüft nur spezifische Verfassungsverletzungen. Daher gelten Besonderheiten bei Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen: Nur Überprüfung, ob das Gericht willkürlich entschieden hat und damit Art.118 I BV verletzt hat; werden hingegen Justizgrundrechte geprüft, erfolgt eine uneingeschränkte Prüfung. Kein Prüfungsmaßstab ist: GG, sonstiges Bundesrecht, Unionsrecht.
Popularklage und bayerische Verfassungsbeschwerde - Prüfungsgegenstand und Prüfungsmaßstab
Popularklare: Prüfungsgegenstand sind alle Rechtsnormen des bayerischen Landesrechts (nicht behördliche und gerichtliche Einzelakte). Prüfungsmaßstab sind Grundrechte und grundrechtsähnliche Rechte der BV.
Bayerische Verfassungsbeschwerde: Einzelakte bayerischer Behörden und Gerichte (im Gegensatz zur Bundesverfassungsbeschwerde keine Rechtsnormen). Prüfungsmaßstab sind gerügte subjektive verfassungsmäßige Rechte der BV.