Baurecht Flashcards
Rechtsnatur des Vorbescheides, Art.71 BayBO
eA: Vorbescheid ist eine Zusicherung, § 38 VwVfG (str. ist, ob die Zusicherung selbst einen VA darstellt, dagegen spricht § 38 II VwVfG).
aA: Vorbescheid ist VA; Regelungswirkung (+), Arg.: Bindungswirkung, abschließende Entscheidung über Prüfungsfragen auch bei Rechtsänderung (vgl. hingegen § 38 III VwVfG).
Begründetheit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids in Form der Bebauungsgenehmigung
I. Passivlegitimation, § 78 I Nr.1 VwGO
Bayern als Rechtsträger des LRA, Art.53 I, 54 I BayBO, Art.37 I 2 LKrO
II. Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids, Art.71 S.4, 68 I BayBO
1. Genehmigungspflichtigkeit, Art.55 I BayBO
2. Genehmigungsfähigkeit, Art.59 BayBO
Prüfungsmaßstab bei Bebauungsgenehmigung: Bauplanungsrecht.
Vorhaben iSv § 29 BauGB muss vorliegen (bauliche Anlage; Abbruch ist von § 29 I nicht umfasst!).
a) Eventuell Sperrwirkung einer Veränderungssperre, § 14 I Nr.1 BauGB
b) Bauplanungsrechtlicher Bereich, §§ 30 ff. BauGB
3. Ggf. Problem der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit aufgrund aktiven Bestandsschutzes unter Rekurs auf Art.14 I GG
Wann liegt eine bauliche Anlage iSd § 29 BauGB vor?
Zwei Elemente:
- “Baulich” = dauerhaft künstlich mit dem Erdboden verbunden.
- Bodenrechtliche Relevanz (Bundeskompetenz zur Regelung des Bodenrechts; gegeben, wenn die in §§ 1 V, VI, 1a BauGB genannten Belange in einer Weise berührt werden können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. (-) bei Bagatellanlagen.
Veränderungssperre, § 14 I BauGB
Satzung, beachte Art.26 BayGO.
Handeln “zur Sicherung der Planung” erfordert hinreichend konkrete Planungsabsicht und Festsetzungen müssen Ergebnis gerechter Abwägung sein können, § 1 VII BauGB. Sicherungsfunktion, keine Negativplanung (Veränderungssperre allein zwecks Ausschluss einzelner Vorhaben). Bei Aufgabe des ursprünglichen Planziels wird Veränderungssperre ex nunc unwirksam. Änderung der Planabsicht unschädlich, wenn Grundzüge der angestrebten Planung nicht berührt werden.
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit aufgrund “aktiven Bestandsschutzes” unter Rekurs auf Art.14 I GG?
Aktiver Bestandsschutz unvereinbar mit der Dogmatik des Art.14 I GG.
Art.14 I 2 GG: Ausgestaltung durch einfaches Recht (§§ 29 ff. BauGB, insbes. §§ 34 IIIa, 35 IV BauGB. Bestandsschutz richtet sich also nur nach einfachem Recht. Einfacher Gesetzgeber ist zwar an verfassungsrechtliche Vorgaben gebunden, die Überprüfung der Einhaltung obliegt jedoch nur dem BVerfG, Art.100 GG.
Ausnahmsweise ist jedoch eine Berufung auf aktiven Bestandsschutz zulässig:
Bei Instandsetzung und Modernisierung (in gewissem Rahmen) sowie bei solchen Folgemaßnahmen, die zur funktionsgerechten Nutzung der ursprünglichen baulichen Anlage erforderlich sind. Ausnahmsweise wird auch ein “überwirkender Bestandsschutz” angenommen, wenn der Schutz des vorhandenen Bestands wegen eines bestehenden Funktionszusammenhangs mit der geplanten Änderung oder Erweiterung ohne diese schlechterdings gegenstandslos würde. Bestandsschutz berechtigt nicht zum Ersatzbau, da der Bestandsschutz mit Abriss, Zerstörung, Baufälligkeit oder endgültiger Nutzungsaufgabe endet.
Passiver Bestandsschutz
Passiver Bestandsschutz ist Ausfluss der Baufreiheit aus Art.14 I 1 GG. Der Eigentümer wird berechtigt, die bauliche Anlage zu erhalten und wie bisher zu nutzen, auch wenn dies nach dem aktuell geltenden Recht nicht mehr zulässig ist, sofern die Anlage im Einklang mit materiellem Baurecht errichtet wurde oder in einem späteren Zeitpunkt dem materiellen Recht entsprach. Abwehrrecht gegenüber Beseitigungsanordnungen.
Sofern die bauliche Anlage zu einem früheren Zeitpunkt dem materiellen öffentlichen Recht entsprochen hat und deshalb Bestandsschutz genießt, ist fraglich, über welchen Zeitraum sich die Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstreckt haben muss. Mindermeinung: Ausreichend ist, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt materielle RMK bestanden hat. hM: Vorauszusetzen ist mindestens ein Zeitraum von drei Monaten, Arg.: § 75 S.2 VwGO (sonst würde derjenige, der keinen Genehmigungsantrag gestellt hat, besser stehen als derjenige, der einen Antrag gestellt hat).
§ 33 BauGB
§ 33 erfordert Planreife.
Keine für den Bauherrn negative Wirkung des § 33, nur positive Vorwirkung.
§ 35 BauGB
- Privilegierte Vorhaben: § 35 I.
- Nicht privilegierte Vorhaben: § 35 II.
hM: Entgegen dem Wortlaut des § 35 II besteht ein Anspruch auf Genehmigungserteilung, soweit ausnahmsweise öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (Art.: Art.14 GG). Gesetzliche Wertung: Konfligierende Belange haben grundsätzlich Vorrang. - Teilprivilegierte Vorhaben: § 35 IV (einfach-gesetzliche Regelung des aktiven bzw erweiterten Bestandsschutzes).
“Gleichartig” iSd § 35 IV Nr.3 = Nutzung des Ersatzbaus mit der des zerstörten Bauwerks identisch. Schutzzweck des § 35 IV 1 Nr.5: Nur Schaffung echten Wohnraums.
Beachte: IRd § 35 II 1 Nr.1 kann die Bindungswirkung des Flächennutzungsplans bei abweichender tatsächlicher Entwicklung in Frage stehen.
Problem: Statthaftigkeit der Anfechtungsklage der Gemeinde gegen die Baugenehmigung - muss die Gemeinde gleichzeitig die Ersetzung des Einvernehmens gesondert im Wege der Anfechtungsklage angreifen?
hM: Auch Ersetzung des Einvernehmens muss angefochten werden, § 44 VwGO (These von der Last der isolierten Anfechtung auch der Ersetzungsentscheidung). Auch Art.67 III 2 BayBO geht vom nebeneinander beider Rechtsbehelfe aus.
aA: In Bayern richtet sich die Anfechtungsklage gegen Baugenehmigung zugleich gegen die Einvernehmensersetzung (Auslegung), da beide Entscheidungen nach Art.67 III 1 BayBO in einem einzigen Akt erfolgt.
wA: Anfechtung der Ersetzungsentscheidung ist nicht möglich. Unterschiedliche Begründungen: Nach eA mangels VA-Qualität (dann wäre jedoch ein anderer Rechtsbehelf möglich), nach aA greift § 44a VwGO (contra: Ersetzung als Ersatzvornahme, vgl. Art.67 II, III BayBO, ist kein integraler Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens - dieses Argument greift jedoch nicht, da § 36 II 3 BauGB kein Raum für diese kommunalaufsichtsrechtliche Konstruktion bietet).
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 II 3 BauGB) als VA?
hM: Ja. Es liegt kein Verwaltungsinternum vor, da zwei selbstständige Rechtsträger betroffen sind.
aA: Nein. Es liegt ein bloßes Verwaltungsinternum vor. Arg.: Für Ersetzung kann nichts anderes gelten, als für Einvernehmenserteilung selbst; würde man die Ersetzung ggü Gemeinde als VA qualifizieren (da Art.28 II 1 GG betroffen ist), so liefe es auf das problematische Konstrukt des relativen VA hinaus.
Inwieweit folgt aus der materiellen Planungshoheit (Art.28 II 1 GG iVm Art.11 II, 83 I BV) ein Recht der Gemeinde, objektiv planungsrechtswidrige Bauvorhaben abzuwehren (iRd Klagebefugnis anzusprechen, etwa bei Anfechtung der Baugenehmigung durch die Gemeinde)?
eA: Gemeinde kann nur Verstöße gegen §§ 34 f. BauGB abwehren, die ihr qualifiziertes Planungsinteresse berühren, sowie Verstöße gegen ihre Bauleitplanung.
aA: Sämtliche Verstöße gegen §§ 34 ff. BauGB können abgewehrt werden (Gemeinde kann auf Einhaltung der §§ 34 f. vertrauen und hat ggf. deshalb bisher auf Bauleitplanung verzichtet).
Aber: Soweit § 36 BauGB anwendbar ist, entscheidet dies ausschließlich über gemeindlich zustehende Rechtspositionen, kein Rückgriff auf materielle Planungshoheit möglich (spezialgesetzliches einfaches Recht genießt Anwendungsvorrang gegenüber allgemeinen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen).
Anwendungsbereich des § 36 BauGB
Vorhaben nach §§ 31, 33-35 BauGB (vgl. § 36 I 1 BauGB).
Ist die Gemeinde mit der Baugenehmigungsbehörde identisch (zB kreisfreie Städte, große Kreisstädte, vgl. Art.9 BayGO), so entfällt das Einvernehmenserfordernis nach § 36 BauGB, so BVerwG.
Ggf. Einvernehmensfiktion, § 36 II 2 BauGB.
Wie weit reicht die den Gemeinden nach § 36 BauGB zugewiesene Rechtsposition (iRd Klagebefugnis/Begründetheit zu erörtern)?
(Hat die Gemeinde bei jeder objektiven Planungsrechtswidrigkeit das Recht, ihr Einvernehmen zu versagen, sodass etwaige Ersetzung die Gemeinde in ihrem Einvernehmensrecht verletzt?)
Str.; Ursprünglich war § 36 BauGB absolutes Verfahrensrecht (eigene, selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition unabhängig vom materiellen Recht).
Jetzt wurde durch § 36 II 3 BauGB, Art.67 BayBO das Verfahrensrecht relativiert. hM: Gemeinde darf aus allen in § 36 II 1 BauGB genannten Gründen verweigern; Gemeinde als Sachwalterin der Allgemeininteressen. Konsequenz: Subjektive Rechtsposition gegen objektiv rechtswidrige Ersetzung (Arg.: Ursprüngliche Konzeption als absolutes Verfahrensrecht).
VGH Kassel: Gemeinde hat nur dann wehrfähige Abwehrposition gegen Einvernehmensersetzung, wenn das Bauvorhaben gegen spezifische gemeindeschützende Normen des Baurechts verstößt, insbes. mit der Planungshoheit.
Inwieweit hat die Gemeinde ein Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Ersetzung des Einvernehmens?
eA: Nach § 36 II 3 BauGB, Art.67 I 1, 2 BayBO besteht ein Ersetzungsermessen, vgl. Wortlaut “kann”. Nach zutreffender Auffassung besteht jedoch kein Anspruch der Gemeinde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, denn verweigert die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Unrecht, bewegt sie sich außerhalb ihrer Planungshoheit.
aA: Bauaufsichtsbehörde hat nicht das Recht, auf eine Ersetzung des rechtswidrig versagten Einvernehmens zu verzichten, Ermessen liegt also entgegen dem Wortlaut nicht vor (Arg.: Art.14 GG).
Str.: Rechtsgrundlage der Einvernehmensersetzung - § 36 II 3 BauGB oder Art.67 BayBO?
eA: § 36 II 3 BauGB und Art.67 BayBO stehen selbstständig nebeneinander.
Nach einer Unterauffassung greift letztlich jedoch Art.67 BayBO, also die kommunalaufsichtsrechtliche (nicht baurechtliche) Ersatzvornahme; die eingefügte baurechtliche Ersatzvornahme nach § 36 II 3 BauGB sei mangels landesrechtlicher Ausführungsbestimmung (Art.84 I 1 GG) nicht vollzugsfähig, sodass es in Bayern bei Art.67 BayBO bleibe.
Nach einer anderen Unterauffassung ist die nach Landesrecht für die Baugenehmigung zuständige Behörde automatisch für die Ersetzung zuständig, sodass § 36 II 3 vollzugsfähig sei und es somit bei dem Nebeneinander von kommunalaufsichtsrechtlicher und baurechtlicher Ersatzvornahme bleibe.
aA: Normen sind zusammen zu lesen (§ 36 II 3 BauGB iVm Art.67 BayBO). Art.67 BayBO ist dogmatisch neu zu justieren. Bundesgesetzgeber hat Ersetzung abschließend geregelt (Art.72 I, 31 GG). Raum für Landesrecht bleibt nur nach Art.84 I GG (Ausführungsbestimmung). Dogmatische Neuausrichtung: Art.67 BayBO ist zur bauaufsichtlichen Ersetzungsbefugnis die Ausführungsbestimmung und (entgegen dem Wortlaut “Ersatzvornahme”) keine kommunalaufsichtsrechtliche Befugnis.
Rechtmäßigkeit der Ersetzung des Einvernehmens
I. Formelle RMK: Vgl. insbes. Art.67 IV, III 1, Hs.2 BayBO.
II. Materielle RMK: Vgl. § 36 II 1 BauGB, Art.67 I 1 BayBO. Str. ist, ob Ermessen besteht (eA: Ja, aA: Wegen Art.14 I GG besteht kein Ermessen).
Rechtmäßigkeit einer Baueinstellungsverfügung
I. Rechtsgrundlage: Art.75 I 1, 2 Nr.1 iVm Art.68 V BayBO
II. Formelle RMK
- Zuständigkeit: Untere Bauaufsichtsbehörde, Art.75 I, 53 I 1 BayBO
- Verfahren: Insbes. Art.28 BayVwVfG
- Form
III. Materielle RMK (Art.75 I 1, 2 Nr.1 iVm 68 V)
Obwohl es nicht ausdrücklich Art.68 V zu entnehmen ist, darf erst mit einer wirksamen Baugenehmigung begonnen werden, d.h. ist etwa eine Bedingung noch nicht erfüllt (schwebende Unwirksamkeit), darf noch nicht begonnen werden. Etwas anderes gilt, wenn Anfechtungsklage gegen die Bedingung erhoben wurde (Suspensiveffekt, § 80 I 1 VwGO).
Abwägungsgebot - Drittschutz? Abwägungsfehler?
Nach hM gewährt § 1 VII BauGB nicht selbst subjektive Rechte (str.). Das Abwägungsgebot ist nach hM nur dann drittschützend, soweit es um abwägungserhebliche Belange geht, die dem Antragssteller ihrerseits subjektive Rechte verleihen.
Abwägungsfehler: Abwägungsdefizit, Abwägungsausfall und Abwägungsfehleinschätzung sind Fehler im Abwägungsvorgang; Abwägungsdisproportionalität ist ein Fehler im Abwägungsergebnis und daher nie unerheblich iSd §§ 214 ff. BauGB.
Abwägungsdefizit: In Abwägung wurden nicht alle Belange eingestellt, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen.
Abwägungsausfall: Sachgerechte Abwägung hat nicht stattgefunden.
Abwägungsfehleinschätzung: Bedeutung einzelner Belange wurde verkannt.
Abwägungsdisproportionalität: Ausgleich zwischen betroffenen Belangen wird in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht.
Str.: Abgrenzung der Anwendungsbereiche §§ 2 III, 214 I Nr.1 BauGB (formell) und §§ 1 VII, 214 III 2 Hs.2 BauGB (materiell)
eA: An materieller Abwägungsfehlerlehre hat sich nichts geändert; alle Abwägungsfehler sind an §§ 1 VII, 214 III 2 Hs.2 BauGB zu messen.
aA: Seit EAG Bau wurde die Verfahrensgrundnorm § 2 III BauGB konzipiert, der alle Fehler im Abwägungsvorgang unterliegen (formelle Fehler); Abwägungsdisproportionalität ist als materieller Fehler an § 1 VII BauGB zu messen. Daher läuft § 214 III 2 Hs.2 BauGB läuft daher leer, da es sich bei der Abwägungsdisproportionalität um einen Fehler im Abwägungsergebnis handelt.
RMK eines Bebauungsplans
A. Formelle RMK
I. Aufstellungsbeschluss, § 2 I 2 BauGB (nur fakultativ, keine RMK-Anforderung)
II. Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 BauGB
III. Behördenbeteiligung, § 4 BauGB
IV. Umweltprüfung, § 2 IV BauGB
V. Ermitteln und Bewerten der relevanten Belange, § 2 III BauGB
VI. Begründung, §§ 2a S.1, 9 VIII, 10 IV BauGB
VII. Satzungsbeschluss, § 10 I BauGB iVm BayGO
VIII. Ausfertigung und Bekanntmachung, Art.26 BayGO, § 10 III BauGB
B. Materielle RMK
I. Planrechtfertigung, § 1 III BauGB. Erforderlichkeit (+), wenn Gemeinde ein städtebauliches Ziel verfolgt, Bauleitplanung vollzugsfähig ist und Bedarf für die Planung besteht. Bei wiedersprüchlicher/inkonsestenter Planung oder bei Negativplanung scheitert die Planrechtfertigung. Unschädlich ist hingegen, wenn Anstoß für die Planung “von außen” erfolgt ist. Gerechtfertigt ist der Plan bereits, wenn ein öffentlicher Belang für den Erlass des Plans spricht, vgl etwa § 1 V BauGB.
II. Inhaltliche Vorgaben von BauGB und BauNVO
- Ermessensgrenzen: §§ 9, 9a BauGB iVm BauNVO (abschließender Katalog).
- Bestimmtheitsgebot.
- Entwicklungsgebot, § 8 II 1 BauGB (bea § 8 III 1).
III. Abwägungsgebot, §§ 1 VII, 214 III 2 BauGB (s.o., nach eA läuft § 214 III 2 leer). Zu berücksichtigen sind etwa: Grundsatz der Konfliktbewältigung, Trennungsgebot (von vornherein unvereinbare Gebietstypen sollen getrennt werden; normative Wertung des § 9 I, III BauNVO und § 50 S.1 BImSchG), Rücksichtnahmegebot, interkommunales Abwägungsgebot gem. § 2 II BauGB.
Entscheidend ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bauleitplans (§ 214 III 1 BauGB).
Schutzanspruch des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten nach Art.75, 76 BayBO?
Ergibt sich iRd nachbarlich geltend gemachten Schutzanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten generell eine Ermessensreduzierung auf Null?
(+), wenn geltend gemachte Rechtswidrigkeit der baulichen Anlage des Nachbarn gerade auf Verstoß öffentlich-rechtlicher Vorschriften beruht, die zugunsten des Nachbarn Drittschutz vermitteln.
Nach eA ergibt sich generell eine Ermessensreduzierung auf Null, da nur so die divergierenden Interessen in einen mit Art.14 I GG zu vereinbarenden Ausgleich gebracht werden können (Ausnahme: Geringes Störerpotential). Dies ist jedoch abzulehnen angesichts des eindeutigen Wortlauts (“kann”) sowie wegen Ausreichens zivilrechtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten (§§ 823 II, 1004 BGB); insofern kann nach zutreffender Auffassung lediglich im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen.
Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kann sich etwa aus der Folgenbeseitigungslast ergeben (Baugenehmigung wird behördlich/gerichtlich aufgehoben), sodass ein Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten vorliegt.
Rücksichtnahmegebot
Drittschutz ergibt sich im Baurecht insbes aus dem Rücksichtnahmegebot, das sich aus bestimmten baurechtlichen Normen ergibt, zB §§ 35 I, II (“öffentliche Belange”), III Nr.3, 31 II, 34 I BauGB, § 15 I BauNVO.
Drittschutz aus Rücksichtnahmegebot (+), soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf besondere Rechtspositionen Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Klagebefugnis aus Rücksichtnahmegebot fordert ein qualifiziertes und individualisiertes Betroffensein.
Beruft sich ein Nachbar etwa auf das Rücksichtnahmegebot, so ist iRd Begründetheit anhand gesetzlicher Wertungen des BauGB/BImSchG festzustellen, ob das Rücksichtnahmegebot tatsächlich verletzt ist.
Gebietserhaltungsanspruch
Die in einem Bebauungsplan nach §§ 30 I, III BauGB iVm 1 III 2, 2-14 BauNVO festgesetzten Baugebiete vermitteln einen Gebietserhaltungsanspruch, Kraft dessen jeder Eigentümer innerhalb des Baugebiets das Recht hat, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung gebietsfremder Nutzungen zur Wehr zu setzen. Außerhalb von Bebauungsplänen gibt es einen solchen Anspruch nicht (etwa auf Bewahrung der Außenbereichsqualität).
Der Gebietserhaltungsanspruch geht über §§ 2 ff. BauNVO hinaus und gilt auch für die systematisch abgesetzten, für mehrere Gebietsarten geltenden §§ 12, 14 BauNVO.