Baurecht Flashcards

1
Q

Rechtsnatur des Vorbescheides, Art.71 BayBO

A

eA: Vorbescheid ist eine Zusicherung, § 38 VwVfG (str. ist, ob die Zusicherung selbst einen VA darstellt, dagegen spricht § 38 II VwVfG).

aA: Vorbescheid ist VA; Regelungswirkung (+), Arg.: Bindungswirkung, abschließende Entscheidung über Prüfungsfragen auch bei Rechtsänderung (vgl. hingegen § 38 III VwVfG).

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2
Q

Begründetheit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids in Form der Bebauungsgenehmigung

A

I. Passivlegitimation, § 78 I Nr.1 VwGO
Bayern als Rechtsträger des LRA, Art.53 I, 54 I BayBO, Art.37 I 2 LKrO

II. Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids, Art.71 S.4, 68 I BayBO
1. Genehmigungspflichtigkeit, Art.55 I BayBO
2. Genehmigungsfähigkeit, Art.59 BayBO
Prüfungsmaßstab bei Bebauungsgenehmigung: Bauplanungsrecht.
Vorhaben iSv § 29 BauGB muss vorliegen (bauliche Anlage; Abbruch ist von § 29 I nicht umfasst!).
a) Eventuell Sperrwirkung einer Veränderungssperre, § 14 I Nr.1 BauGB
b) Bauplanungsrechtlicher Bereich, §§ 30 ff. BauGB
3. Ggf. Problem der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit aufgrund aktiven Bestandsschutzes unter Rekurs auf Art.14 I GG

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3
Q

Wann liegt eine bauliche Anlage iSd § 29 BauGB vor?

A

Zwei Elemente:

  1. “Baulich” = dauerhaft künstlich mit dem Erdboden verbunden.
  2. Bodenrechtliche Relevanz (Bundeskompetenz zur Regelung des Bodenrechts; gegeben, wenn die in §§ 1 V, VI, 1a BauGB genannten Belange in einer Weise berührt werden können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. (-) bei Bagatellanlagen.
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4
Q

Veränderungssperre, § 14 I BauGB

A

Satzung, beachte Art.26 BayGO.
Handeln “zur Sicherung der Planung” erfordert hinreichend konkrete Planungsabsicht und Festsetzungen müssen Ergebnis gerechter Abwägung sein können, § 1 VII BauGB. Sicherungsfunktion, keine Negativplanung (Veränderungssperre allein zwecks Ausschluss einzelner Vorhaben). Bei Aufgabe des ursprünglichen Planziels wird Veränderungssperre ex nunc unwirksam. Änderung der Planabsicht unschädlich, wenn Grundzüge der angestrebten Planung nicht berührt werden.

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5
Q

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit aufgrund “aktiven Bestandsschutzes” unter Rekurs auf Art.14 I GG?

A

Aktiver Bestandsschutz unvereinbar mit der Dogmatik des Art.14 I GG.
Art.14 I 2 GG: Ausgestaltung durch einfaches Recht (§§ 29 ff. BauGB, insbes. §§ 34 IIIa, 35 IV BauGB. Bestandsschutz richtet sich also nur nach einfachem Recht. Einfacher Gesetzgeber ist zwar an verfassungsrechtliche Vorgaben gebunden, die Überprüfung der Einhaltung obliegt jedoch nur dem BVerfG, Art.100 GG.

Ausnahmsweise ist jedoch eine Berufung auf aktiven Bestandsschutz zulässig:
Bei Instandsetzung und Modernisierung (in gewissem Rahmen) sowie bei solchen Folgemaßnahmen, die zur funktionsgerechten Nutzung der ursprünglichen baulichen Anlage erforderlich sind. Ausnahmsweise wird auch ein “überwirkender Bestandsschutz” angenommen, wenn der Schutz des vorhandenen Bestands wegen eines bestehenden Funktionszusammenhangs mit der geplanten Änderung oder Erweiterung ohne diese schlechterdings gegenstandslos würde. Bestandsschutz berechtigt nicht zum Ersatzbau, da der Bestandsschutz mit Abriss, Zerstörung, Baufälligkeit oder endgültiger Nutzungsaufgabe endet.

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6
Q

Passiver Bestandsschutz

A

Passiver Bestandsschutz ist Ausfluss der Baufreiheit aus Art.14 I 1 GG. Der Eigentümer wird berechtigt, die bauliche Anlage zu erhalten und wie bisher zu nutzen, auch wenn dies nach dem aktuell geltenden Recht nicht mehr zulässig ist, sofern die Anlage im Einklang mit materiellem Baurecht errichtet wurde oder in einem späteren Zeitpunkt dem materiellen Recht entsprach. Abwehrrecht gegenüber Beseitigungsanordnungen.

Sofern die bauliche Anlage zu einem früheren Zeitpunkt dem materiellen öffentlichen Recht entsprochen hat und deshalb Bestandsschutz genießt, ist fraglich, über welchen Zeitraum sich die Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstreckt haben muss. Mindermeinung: Ausreichend ist, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt materielle RMK bestanden hat. hM: Vorauszusetzen ist mindestens ein Zeitraum von drei Monaten, Arg.: § 75 S.2 VwGO (sonst würde derjenige, der keinen Genehmigungsantrag gestellt hat, besser stehen als derjenige, der einen Antrag gestellt hat).

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7
Q

§ 33 BauGB

A

§ 33 erfordert Planreife.

Keine für den Bauherrn negative Wirkung des § 33, nur positive Vorwirkung.

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8
Q

§ 35 BauGB

A
  1. Privilegierte Vorhaben: § 35 I.
  2. Nicht privilegierte Vorhaben: § 35 II.
    hM: Entgegen dem Wortlaut des § 35 II besteht ein Anspruch auf Genehmigungserteilung, soweit ausnahmsweise öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (Art.: Art.14 GG). Gesetzliche Wertung: Konfligierende Belange haben grundsätzlich Vorrang.
  3. Teilprivilegierte Vorhaben: § 35 IV (einfach-gesetzliche Regelung des aktiven bzw erweiterten Bestandsschutzes).
    “Gleichartig” iSd § 35 IV Nr.3 = Nutzung des Ersatzbaus mit der des zerstörten Bauwerks identisch. Schutzzweck des § 35 IV 1 Nr.5: Nur Schaffung echten Wohnraums.

Beachte: IRd § 35 II 1 Nr.1 kann die Bindungswirkung des Flächennutzungsplans bei abweichender tatsächlicher Entwicklung in Frage stehen.

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9
Q

Problem: Statthaftigkeit der Anfechtungsklage der Gemeinde gegen die Baugenehmigung - muss die Gemeinde gleichzeitig die Ersetzung des Einvernehmens gesondert im Wege der Anfechtungsklage angreifen?

A

hM: Auch Ersetzung des Einvernehmens muss angefochten werden, § 44 VwGO (These von der Last der isolierten Anfechtung auch der Ersetzungsentscheidung). Auch Art.67 III 2 BayBO geht vom nebeneinander beider Rechtsbehelfe aus.

aA: In Bayern richtet sich die Anfechtungsklage gegen Baugenehmigung zugleich gegen die Einvernehmensersetzung (Auslegung), da beide Entscheidungen nach Art.67 III 1 BayBO in einem einzigen Akt erfolgt.

wA: Anfechtung der Ersetzungsentscheidung ist nicht möglich. Unterschiedliche Begründungen: Nach eA mangels VA-Qualität (dann wäre jedoch ein anderer Rechtsbehelf möglich), nach aA greift § 44a VwGO (contra: Ersetzung als Ersatzvornahme, vgl. Art.67 II, III BayBO, ist kein integraler Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens - dieses Argument greift jedoch nicht, da § 36 II 3 BauGB kein Raum für diese kommunalaufsichtsrechtliche Konstruktion bietet).

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10
Q

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 II 3 BauGB) als VA?

A

hM: Ja. Es liegt kein Verwaltungsinternum vor, da zwei selbstständige Rechtsträger betroffen sind.

aA: Nein. Es liegt ein bloßes Verwaltungsinternum vor. Arg.: Für Ersetzung kann nichts anderes gelten, als für Einvernehmenserteilung selbst; würde man die Ersetzung ggü Gemeinde als VA qualifizieren (da Art.28 II 1 GG betroffen ist), so liefe es auf das problematische Konstrukt des relativen VA hinaus.

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11
Q

Inwieweit folgt aus der materiellen Planungshoheit (Art.28 II 1 GG iVm Art.11 II, 83 I BV) ein Recht der Gemeinde, objektiv planungsrechtswidrige Bauvorhaben abzuwehren (iRd Klagebefugnis anzusprechen, etwa bei Anfechtung der Baugenehmigung durch die Gemeinde)?

A

eA: Gemeinde kann nur Verstöße gegen §§ 34 f. BauGB abwehren, die ihr qualifiziertes Planungsinteresse berühren, sowie Verstöße gegen ihre Bauleitplanung.

aA: Sämtliche Verstöße gegen §§ 34 ff. BauGB können abgewehrt werden (Gemeinde kann auf Einhaltung der §§ 34 f. vertrauen und hat ggf. deshalb bisher auf Bauleitplanung verzichtet).

Aber: Soweit § 36 BauGB anwendbar ist, entscheidet dies ausschließlich über gemeindlich zustehende Rechtspositionen, kein Rückgriff auf materielle Planungshoheit möglich (spezialgesetzliches einfaches Recht genießt Anwendungsvorrang gegenüber allgemeinen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen).

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12
Q

Anwendungsbereich des § 36 BauGB

A

Vorhaben nach §§ 31, 33-35 BauGB (vgl. § 36 I 1 BauGB).

Ist die Gemeinde mit der Baugenehmigungsbehörde identisch (zB kreisfreie Städte, große Kreisstädte, vgl. Art.9 BayGO), so entfällt das Einvernehmenserfordernis nach § 36 BauGB, so BVerwG.

Ggf. Einvernehmensfiktion, § 36 II 2 BauGB.

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13
Q

Wie weit reicht die den Gemeinden nach § 36 BauGB zugewiesene Rechtsposition (iRd Klagebefugnis/Begründetheit zu erörtern)?

(Hat die Gemeinde bei jeder objektiven Planungsrechtswidrigkeit das Recht, ihr Einvernehmen zu versagen, sodass etwaige Ersetzung die Gemeinde in ihrem Einvernehmensrecht verletzt?)

A

Str.; Ursprünglich war § 36 BauGB absolutes Verfahrensrecht (eigene, selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition unabhängig vom materiellen Recht).

Jetzt wurde durch § 36 II 3 BauGB, Art.67 BayBO das Verfahrensrecht relativiert. hM: Gemeinde darf aus allen in § 36 II 1 BauGB genannten Gründen verweigern; Gemeinde als Sachwalterin der Allgemeininteressen. Konsequenz: Subjektive Rechtsposition gegen objektiv rechtswidrige Ersetzung (Arg.: Ursprüngliche Konzeption als absolutes Verfahrensrecht).
VGH Kassel: Gemeinde hat nur dann wehrfähige Abwehrposition gegen Einvernehmensersetzung, wenn das Bauvorhaben gegen spezifische gemeindeschützende Normen des Baurechts verstößt, insbes. mit der Planungshoheit.

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14
Q

Inwieweit hat die Gemeinde ein Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Ersetzung des Einvernehmens?

A

eA: Nach § 36 II 3 BauGB, Art.67 I 1, 2 BayBO besteht ein Ersetzungsermessen, vgl. Wortlaut “kann”. Nach zutreffender Auffassung besteht jedoch kein Anspruch der Gemeinde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, denn verweigert die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Unrecht, bewegt sie sich außerhalb ihrer Planungshoheit.

aA: Bauaufsichtsbehörde hat nicht das Recht, auf eine Ersetzung des rechtswidrig versagten Einvernehmens zu verzichten, Ermessen liegt also entgegen dem Wortlaut nicht vor (Arg.: Art.14 GG).

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15
Q

Str.: Rechtsgrundlage der Einvernehmensersetzung - § 36 II 3 BauGB oder Art.67 BayBO?

A

eA: § 36 II 3 BauGB und Art.67 BayBO stehen selbstständig nebeneinander.
Nach einer Unterauffassung greift letztlich jedoch Art.67 BayBO, also die kommunalaufsichtsrechtliche (nicht baurechtliche) Ersatzvornahme; die eingefügte baurechtliche Ersatzvornahme nach § 36 II 3 BauGB sei mangels landesrechtlicher Ausführungsbestimmung (Art.84 I 1 GG) nicht vollzugsfähig, sodass es in Bayern bei Art.67 BayBO bleibe.
Nach einer anderen Unterauffassung ist die nach Landesrecht für die Baugenehmigung zuständige Behörde automatisch für die Ersetzung zuständig, sodass § 36 II 3 vollzugsfähig sei und es somit bei dem Nebeneinander von kommunalaufsichtsrechtlicher und baurechtlicher Ersatzvornahme bleibe.

aA: Normen sind zusammen zu lesen (§ 36 II 3 BauGB iVm Art.67 BayBO). Art.67 BayBO ist dogmatisch neu zu justieren. Bundesgesetzgeber hat Ersetzung abschließend geregelt (Art.72 I, 31 GG). Raum für Landesrecht bleibt nur nach Art.84 I GG (Ausführungsbestimmung). Dogmatische Neuausrichtung: Art.67 BayBO ist zur bauaufsichtlichen Ersetzungsbefugnis die Ausführungsbestimmung und (entgegen dem Wortlaut “Ersatzvornahme”) keine kommunalaufsichtsrechtliche Befugnis.

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16
Q

Rechtmäßigkeit der Ersetzung des Einvernehmens

A

I. Formelle RMK: Vgl. insbes. Art.67 IV, III 1, Hs.2 BayBO.

II. Materielle RMK: Vgl. § 36 II 1 BauGB, Art.67 I 1 BayBO. Str. ist, ob Ermessen besteht (eA: Ja, aA: Wegen Art.14 I GG besteht kein Ermessen).

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17
Q

Rechtmäßigkeit einer Baueinstellungsverfügung

A

I. Rechtsgrundlage: Art.75 I 1, 2 Nr.1 iVm Art.68 V BayBO

II. Formelle RMK

  1. Zuständigkeit: Untere Bauaufsichtsbehörde, Art.75 I, 53 I 1 BayBO
  2. Verfahren: Insbes. Art.28 BayVwVfG
  3. Form

III. Materielle RMK (Art.75 I 1, 2 Nr.1 iVm 68 V)
Obwohl es nicht ausdrücklich Art.68 V zu entnehmen ist, darf erst mit einer wirksamen Baugenehmigung begonnen werden, d.h. ist etwa eine Bedingung noch nicht erfüllt (schwebende Unwirksamkeit), darf noch nicht begonnen werden. Etwas anderes gilt, wenn Anfechtungsklage gegen die Bedingung erhoben wurde (Suspensiveffekt, § 80 I 1 VwGO).

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18
Q

Abwägungsgebot - Drittschutz? Abwägungsfehler?

A

Nach hM gewährt § 1 VII BauGB nicht selbst subjektive Rechte (str.). Das Abwägungsgebot ist nach hM nur dann drittschützend, soweit es um abwägungserhebliche Belange geht, die dem Antragssteller ihrerseits subjektive Rechte verleihen.

Abwägungsfehler: Abwägungsdefizit, Abwägungsausfall und Abwägungsfehleinschätzung sind Fehler im Abwägungsvorgang; Abwägungsdisproportionalität ist ein Fehler im Abwägungsergebnis und daher nie unerheblich iSd §§ 214 ff. BauGB.
Abwägungsdefizit: In Abwägung wurden nicht alle Belange eingestellt, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen.
Abwägungsausfall: Sachgerechte Abwägung hat nicht stattgefunden.
Abwägungsfehleinschätzung: Bedeutung einzelner Belange wurde verkannt.
Abwägungsdisproportionalität: Ausgleich zwischen betroffenen Belangen wird in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht.

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19
Q

Str.: Abgrenzung der Anwendungsbereiche §§ 2 III, 214 I Nr.1 BauGB (formell) und §§ 1 VII, 214 III 2 Hs.2 BauGB (materiell)

A

eA: An materieller Abwägungsfehlerlehre hat sich nichts geändert; alle Abwägungsfehler sind an §§ 1 VII, 214 III 2 Hs.2 BauGB zu messen.

aA: Seit EAG Bau wurde die Verfahrensgrundnorm § 2 III BauGB konzipiert, der alle Fehler im Abwägungsvorgang unterliegen (formelle Fehler); Abwägungsdisproportionalität ist als materieller Fehler an § 1 VII BauGB zu messen. Daher läuft § 214 III 2 Hs.2 BauGB läuft daher leer, da es sich bei der Abwägungsdisproportionalität um einen Fehler im Abwägungsergebnis handelt.

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20
Q

RMK eines Bebauungsplans

A

A. Formelle RMK

I. Aufstellungsbeschluss, § 2 I 2 BauGB (nur fakultativ, keine RMK-Anforderung)
II. Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 BauGB
III. Behördenbeteiligung, § 4 BauGB
IV. Umweltprüfung, § 2 IV BauGB
V. Ermitteln und Bewerten der relevanten Belange, § 2 III BauGB
VI. Begründung, §§ 2a S.1, 9 VIII, 10 IV BauGB
VII. Satzungsbeschluss, § 10 I BauGB iVm BayGO
VIII. Ausfertigung und Bekanntmachung, Art.26 BayGO, § 10 III BauGB

B. Materielle RMK

I. Planrechtfertigung, § 1 III BauGB. Erforderlichkeit (+), wenn Gemeinde ein städtebauliches Ziel verfolgt, Bauleitplanung vollzugsfähig ist und Bedarf für die Planung besteht. Bei wiedersprüchlicher/inkonsestenter Planung oder bei Negativplanung scheitert die Planrechtfertigung. Unschädlich ist hingegen, wenn Anstoß für die Planung “von außen” erfolgt ist. Gerechtfertigt ist der Plan bereits, wenn ein öffentlicher Belang für den Erlass des Plans spricht, vgl etwa § 1 V BauGB.

II. Inhaltliche Vorgaben von BauGB und BauNVO

  1. Ermessensgrenzen: §§ 9, 9a BauGB iVm BauNVO (abschließender Katalog).
  2. Bestimmtheitsgebot.
  3. Entwicklungsgebot, § 8 II 1 BauGB (bea § 8 III 1).

III. Abwägungsgebot, §§ 1 VII, 214 III 2 BauGB (s.o., nach eA läuft § 214 III 2 leer). Zu berücksichtigen sind etwa: Grundsatz der Konfliktbewältigung, Trennungsgebot (von vornherein unvereinbare Gebietstypen sollen getrennt werden; normative Wertung des § 9 I, III BauNVO und § 50 S.1 BImSchG), Rücksichtnahmegebot, interkommunales Abwägungsgebot gem. § 2 II BauGB.
Entscheidend ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bauleitplans (§ 214 III 1 BauGB).

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21
Q

Schutzanspruch des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten nach Art.75, 76 BayBO?
Ergibt sich iRd nachbarlich geltend gemachten Schutzanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten generell eine Ermessensreduzierung auf Null?

A

(+), wenn geltend gemachte Rechtswidrigkeit der baulichen Anlage des Nachbarn gerade auf Verstoß öffentlich-rechtlicher Vorschriften beruht, die zugunsten des Nachbarn Drittschutz vermitteln.

Nach eA ergibt sich generell eine Ermessensreduzierung auf Null, da nur so die divergierenden Interessen in einen mit Art.14 I GG zu vereinbarenden Ausgleich gebracht werden können (Ausnahme: Geringes Störerpotential). Dies ist jedoch abzulehnen angesichts des eindeutigen Wortlauts (“kann”) sowie wegen Ausreichens zivilrechtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten (§§ 823 II, 1004 BGB); insofern kann nach zutreffender Auffassung lediglich im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen.
Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kann sich etwa aus der Folgenbeseitigungslast ergeben (Baugenehmigung wird behördlich/gerichtlich aufgehoben), sodass ein Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten vorliegt.

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22
Q

Rücksichtnahmegebot

A

Drittschutz ergibt sich im Baurecht insbes aus dem Rücksichtnahmegebot, das sich aus bestimmten baurechtlichen Normen ergibt, zB §§ 35 I, II (“öffentliche Belange”), III Nr.3, 31 II, 34 I BauGB, § 15 I BauNVO.
Drittschutz aus Rücksichtnahmegebot (+), soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf besondere Rechtspositionen Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Klagebefugnis aus Rücksichtnahmegebot fordert ein qualifiziertes und individualisiertes Betroffensein.

Beruft sich ein Nachbar etwa auf das Rücksichtnahmegebot, so ist iRd Begründetheit anhand gesetzlicher Wertungen des BauGB/BImSchG festzustellen, ob das Rücksichtnahmegebot tatsächlich verletzt ist.

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23
Q

Gebietserhaltungsanspruch

A

Die in einem Bebauungsplan nach §§ 30 I, III BauGB iVm 1 III 2, 2-14 BauNVO festgesetzten Baugebiete vermitteln einen Gebietserhaltungsanspruch, Kraft dessen jeder Eigentümer innerhalb des Baugebiets das Recht hat, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung gebietsfremder Nutzungen zur Wehr zu setzen. Außerhalb von Bebauungsplänen gibt es einen solchen Anspruch nicht (etwa auf Bewahrung der Außenbereichsqualität).
Der Gebietserhaltungsanspruch geht über §§ 2 ff. BauNVO hinaus und gilt auch für die systematisch abgesetzten, für mehrere Gebietsarten geltenden §§ 12, 14 BauNVO.

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24
Q

Wirkt sich das verwaltungsrechtliche Rechtsschutzdefizit des Nachbarn im Freistellungsverfahren (Art.58 BayBO) auf das Ermessen der Behörde iRv bauordnungsrechtlichen Maßnahmen aus?

Dieselbe Frage stellt sich im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, Art.59 BayBO, wenn der Nachbar iRd Anfechtungsklage ausschließlich die Verletzung von nicht prüfpflichtigen Normen rügt (Anfechtung geht ins Leere, Geltendmachung eines Schutzanspruchs auf bauordnungsrechtliches Einschreiten möglich, Ermessensreduzierung?).

A

eA: Ja, Nachbarschutzdefizit muss durch Ermessensreduzierung kompensiert werden. Arg.: Mangels Baugenehmigung besteht keine Möglichkeit der Anfechtung, Art.19 IV GG. Verweisung auf den Zivilrechtsweg wäre wegen hoher Kosten- und Schadensersatzrisiken ungenügend. Freistellungsverfahren soll nur Eigenverantwortung des Bauherrn stärken, Schlechterstellung des Nachbarn ist nicht bezweckt.

aA: Nein. Dem Deregulierungsgedanken (Verantwortung der Gesellschaft) würde vielmehr eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg entsprechen. Regelung des Freistellungsverfahrens als verfahrensbezogene Regelung kann keine Modifikationen im materiellen Recht (Ermessen) begründen.

wA: Zur Vermeidung der inflationären Figur der Ermessensreduzierung kommt die Ermessensreduzierung nur bei spürbarer Nachbarbeeinträchtigung von einigem Gewicht in Betracht. Außerdem scheidet ein Anspruch auf behördliches Einschreiten aus, wenn der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschrift durch Dispens (§ 31 II BauGB) oder Abweichungszulassung (Art.63 BayBO), also seinerseits durch Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde geheilt werden kann.

25
Q

Problem: Klagebefugnis des Nachbarn iRd Geltendmachung eines Genehmigungsabwehranspruchs unmittelbar auf Grundlage des Art.14 I GG?

A

eA: Ja, soweit die Erheblichkeitsgrenze überschritten ist.
aA: Unter Beachtung der gesetzgeberischen Ausgestaltungsbefugnis (Art.14 I 2 GG) ist iRd § 42 II VwGO ein unmittelbarer Rekurs auf Art.14 I GG nicht möglich. Vorrang einfachen Rechts - es ist Sache des Gesetzgebers, Einzelinteressen zu eigentumsrechtlich geschützten Positionen zu erheben.

26
Q

Problem: Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren und Reichweite des Nachbarschutzes iRd Art.59 BayBO.

A

Feststellungswirkung der Baugenehmigung besteht nur in Bezug auf Normen, die dem Prüfungsmaßstab des Art.59 unterfallen. Beschränkung der Unbedeenklichkeitserklärung: Baugenehmigung ist nicht rechtswidrig, wenn Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Normen verstößt, die nicht Genehmigungsvoraussetzungen sind. Insofern: Genehmigungsabwehranspruch und Klagebefugnis (-), soweit Nachbar sich auf iRd Art.59 BayBO nicht zu prüfende Normen beruft (etwa Art.6 BayBO), Anfechtung geht ins Leere (anders, wenn Bauherr etwa Art.6 BayBO gem. Art.59 I Nr.2, 63 BayBO zum Prüfungsgegenstand macht). Aber: Ermessensreduzierung iRd Art.75, 76 BayBO als Kompensation eines sonst bestehenden Rechtsschutzdefizits.

aA: Behörde kann Prüfungsmaßstab des Art.59 BayBO fakultativ erweitern, insofern Klagebefugnis (+). Dies widerspricht dem Normzweck des Art.59 (Deregulierung, Beschleunigung).

wA: Unterlassener Abweichungsantrag nach Art.59 I Nr.2 BayBO führt zur Unvollständigkeit des Bauantrags, Art.65 BayBO. Dies widerspricht dem Gesetzeszweck (Antrag nach Art.59 Nr.2, 63 freiwillig).

wA: Bei offenkundigem Verstoß gegen nicht prüfpflichtige Normen kann die Baugenehmigung wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse versagt werden (Arg.: Behörde wäre schließlich auch zu Maßnahmen nach Art.75, 76 BayBO berechtigt). BayVGH: Restriktive Handhabung einer möglichen Versagung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses (Genehmigungserteilung müsste dem Bauherrn sichtlich nutzlos sein); außerdem resultiert aus der Befugnis der Versagung der Genehmigung wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse nach BayVGH kein nachbarlicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

27
Q

Drittschützende Wirkung von Festsetzungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

A

Festsetzungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans entfalten nur drittschützende Wirkung, wenn diese den Willen der planerischen Gemeinde erkennen lassen, dass sie ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründen sollen.
Ausnahme: Festsetzungen über die Nutzungsart sind nach §§ 9 I Nr.1, 9a Nr.1a BauGB immer nachbarschützend. Arg.: Einschneidende Wirkung für betroffene Eigentümer; ausgewogenes Verhältnis der Eigentümerinteressen nach § 1 VII BauGB, Art.14 I GG; bundesrechtliche Vorgabe - daraus resultiert der Gebietserhaltungsanspruch (Schutz vor schleichender Umwandlung des Baugebiets durch Eindringen gebietsfremder Nutzung).

28
Q

§ 34 BauGB

A

Planersatznorm, so hM.
Soweit eine Festsetzung im Bebauungsplan drittschützend ist, gilt dies auch für § 34 II BauGB und die beinhaltete Verweisung auf BauNVO. Insofern gilt auch hier der Gebietserhaltungsanspruch.

29
Q

Problem: Was ist die statthafte Antragsart, wenn Anfechtung des Nachbarn aufschiebende Wirkung hat - wenn also § 212a I BauGB nicht greift) und Genehmigungsinhaber den Suspensiveffekt ignoriert (sog. faktische Vollziehung)? Ähnliche Konstellation: Faktische Vollziehung eines nicht zum Baubeginn berechtigenden Bauvorbescheids.

A

eA: §§ 80a I Nr.2, III entsprechend (Feststellung der aufschiebenden Wirkung).
aA: § 123 greift.

30
Q

Problem: Nachbarrechtsschutz gegen Baugenehmigung bei fehlender Bekanntmachung gegenüber Nachbarn.

A

§ 74 VwGO (-).
Aber: Verwirkung möglich. Verwirkung (+), wenn Bauherr auf Nichtausübung des Anfechtungsrechts vertraute (Vertrauensgrundlage), vertrauen durfte (Vertrauenstatbestand) und etwa durch Investitionen ausübte (Vertrauensbetätigung). Verwirkungszeitspanne: Rechtsgedanke des § 58 II VwGO (sog. formelle Verwirkung; materielle Verwirkung hingegen macht Anfechtung unbegründet, etwa wenn Nachbar gegen Schwarzbau nicht handelt).

31
Q

Klagebefugnis/Rechtsschutzbedürfnis fehlt bei Zustimmung nach Art.66 I BayBO. Widerrufbarkeit der Zustimmung nach Art.66 I BayBO?

A

eA: Zustimmung ist widerrufbar bis zur Erteilung der Baugenehmigung, § 183 BGB entsprechend.

BayVGH: Widerrufbarkeit nur bis zum Eingang des Bauantrags bei zuständiger Genehmigungsbehörde, § 130 I BGB entsprechend. Arg.: § 182 BGB - Rechtsgeschäft hängt nicht von Zustimmung des Dritten ab, Rechtsgedanke des § 183 BGB kann also nicht herangezogen werden.

32
Q

Wer ist Nachbar iSd Baurechts?

A

Nachbar iSd Baurechts und somit klagebefugt (bei Berufung auf nachbarschützende Normen) können nur dinglich Berechtigte (Eigentümer, Anwartschaftsinhaber), nicht jedoch obligatorisch Berechtigte (Mieter, Pächter) sein (anders als im BImSchG). Arg.: Für obligatorisch Berechtigte steht Zivilrechtsweg offen; Art.74 I Nr.18 GG - Bodenrecht hat grundstücks- und nicht personenbezogene Zielrichtung.

33
Q

Anspruch des Bauherrn auf Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB?

A

Nein, vgl. § 44a VwGO.

34
Q

Zu beachten iRd Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung

A

Klagebefugnis aus Baufreiheit, Art.68 I 1 BayBO iVm Art.14 I GG.

Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung steht dem Bauherrn zu. Bauherr ist, wer eine rechtlich abgesicherte Sachherrschaft über das Grundstück hat (Grundbucheintrag nicht nötig).

Genehmigungspflichtigkeit: Art.55 ff. BayBO; Genehmigungsfähigkeit: Art.59 BayBO.

35
Q

Ausnahmen, § 31 I BauGB, und Befreiungen, § 31 II BauGB.

A

§ 31 I BauGB: Nicht zwingend erforderlich ist Ausnahmeregelung im Bebauungsplan selbst; ausreichend sind Ausnahmen nach III der §§ 2-9 BauNVO (Grund: § 1 III 2 BauNVO; beachte jedoch § 1 VI Nr.1 BauNVO).

§ 31 II BauGB:
1. Auslegungsgrundsatz: Restriktive Auslegung. Grund: Keine Umgehung der besonderen Verfahrensanforderungen (§ 8 BauGB, insbes. Öffentlichkeitsbeteiligung). Nur Randkorrekturen. Entlastung des Satzungsgebers und Herstellung verhältnismäßiger Zustände durch § 31 II BauGB.
2. Übergreifende Tatbestandsvoraussetzungen: Grundzüge der Planung nicht berührt, Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
3. Tatbestände § 31 II Nr.1-3.
Bsp: § 31 II Nr.2. BVerwG: Abstellen darauf, ob das Vorhaben unter Beachtung der § 1 VI, VII BauGB auch im Bebauungsplan hätte festgesetzt werden können.
4. Ermessen - Reduzierung auf Null? Räumt das Gesetz bestimmten Vorhaben eine vorrangige Stellung ein, so reduziert sich das behördliche Ermessen auf Null, wenn dem Vorhaben nicht mindestens gleichwertige Belange entgegenstehen. Dies folgt aus der Baufreiheit, Art.68 I 1 BayBO iVm Art.14 I GG.
5. Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB. Beachte § 36 II 1 BauGB. Wird ggf durch zuständige Behörde (§ 36 II 3) oder durch stattgebendes Urteil des VG auf Erteilung der Baugenehmigung ersetzt.

36
Q

Stellt Baubeseitigungsanordnung/deren Ablehnung einen VA auch gegenüber der Gemeinde dar?

A

Ja, denn sie ist ein vom Freistaat Bayern verschiedener Rechtsträger. Absoluter VA-Begriff!

37
Q

Wann besteht ggf ein Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gem. Art.75, 76 BayBO? Grds. als Befugnis der Behörde, nicht als Anspruchsnorm konzipiert. Es gibt jedoch drei Fallgruppen, in denen Dritten eine subjektive Rechtsposition auf bauaufsichtliches Einschreiten zugute kommt.

A
  1. Beseitigungs-/Einstellungs-/Nutzungsuntersagungsanordnung dient der Umsetzung der Norm, die ihrerseits einen Dritten schützt (insbes. Nachbarn) - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Insbesondere wenn diese drittschützenden Normen nicht geprüft werden (Bsp.: Art.58, 59 BayBO), wird dies nach eA durch Ermessensreduzierung auf Null kompensiert.
  2. Anordnung dient der Umsetzung von Normen, die von einem Dritten iRd ihm zukommenden Satzungsautonomie erlassen wurde (insbes. Gemeinde, zB Art.81 BayBO). Sonst würde Art.28 II GG leerlaufen, da Durchsetzung des Ortsrechts beim Staat monopolisiert ist. Voraussetzung: Eigener Wirkungskreis (etwa Art.81 BayBO).
    Ermessensreduzierung auf Null liegt bei der Durchsetzung von Ortsrecht jedoch nicht vor, da Ortsrecht kein höherrangiges Recht ist, das etwa zwingender durchzusetzen wäre, als sonstiges Baurecht. Aber es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, wenn gegen baurechtswidrige Anlage eingeschritten würd (sonst müssen besondere Gründe angeführt werden - intendiertes Ermessen).
  3. Anspruch auf Einschreiten dient in sonstiger Weise der kommunalen Planungshoheit. Bsp.: § 36 BauGB, sofern Einvernehmen rechtmäßig hätte verweigert werden können; relevant bei Schwarzbauten oder irriger Annahme der Genehmigungsfreiheit durch Bauaufsicht - sonst Vereitelung des § 36 BauGB. Ermessensreduzierung auf Null? Nach BayVGH ja, soweit nur so rechtmäßige Verhältnisse hergestellt werden können und keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen (aA: Dies ist abhängig von der gesetzgeberischen Wertung; ist ein Genehmigungsverfahren vorgeschrieben, liegt Ermessensreduzierung auf Null vor, unterliegt das Vorhaben allein repressiver Bauaufsicht, so liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor).
38
Q

Notwendige Beiladung, § 65 II VwGO, des Bauherrn bei erhobener Verpflichtungsklage auf bauordnungsrechtliches Einschreiten?

A

Verpflichtungsklage betrifft den Bauherrn nicht “unmittelbar”, da sich der Bauherr durch Anfechtungsklage gegen Anordnung wehren könnte und eine unmittelbare Betroffenheit mithin streng genommen nur bei Gestaltungsurteilen anzunehmen wäre.
Erst die Beiladung schlägt dem Bauherrn die Möglichkeit der Anfechtung aus der Hand, §§ 121 Nr.1, 63 Nr.3 VwGO.
In der Praxis wird trotzdem eine notwendige Beiladung angenommen, wenn Kreis der potentiell Beizuladenden feststeht, Arg.: Prozessökonomie, Rechtsschutz (Beteiligungsrechte).

39
Q

Voraussetzungen der Baubeseitigungsanordnung, Art.76 S.1 BayBO

A
  1. Errichtung/Änderung einer Anlage
  2. Widerspruch zu öffentlich-rechtl. Vorschriften
    a) Formelle Baurechtswidrigkeit
    Keine Genehmigung trotz Genehmigungspflicht. Bei formeller Rechtmäßigkeit: Legalisierungswirkung der Baugenehmigung (dann zunächst § 48 VwVfG nötig). Legalisierungswirkung geht jedoch nur soweit, wie der Prüfungsumfang reicht (vgl. etwa Art.59 BayBO).
    b) Materielle Baurechtswidrigkeit
    Beachte Art.55 II BayBO - Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung materiellen Baurechts! Auch: Vereinbarkeit mit Satzungen (B-Plan oder Art.81 BayBO) zu prüfen, dann muss jedoch diese formell und materiell rechtmäßig sein.
    Bloß formelle Illegalität genügt nicht (beachte auch Art.74 S.1 BayBO aE: “wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können”).
40
Q

Materielle RMK einer gem. Art.81 BayBO erlassenen Satzung am Beispiel des Art.81 I Nr.6

A

Einhaltung der Grenzen der Regelungsermächtigung - Regelung einer abweichenden Abstandsflächentiefe, nicht jedoch die Einführung eines von Art.6 BayBO grds abweichenden Abstandsflächensystems ist zulässig. Unzulässige Abweichung von Systementscheidung des Art.6 BayBO ist etwa Freihaltung d. Abstandsflächen von Nebenanlagen, Unabhängigkeit des Abstands von der Wandhöhe.

“Verbesserung der Wohnqualität”: Belichtung, Besonnung, Belüftung als Regelungsziele.

Problem: “zur Gestaltung des Ortsbildes… erforderlich”. Art.81 I Nr.6 muss im Zusammenhang mit Bauplanungsrecht gesehen werden (Art.74 I Nr.18 GG, Art.72 I GG). Abgrenzung von § 23 III, V BauNVO, § 1 V 2 BauGB - Gemeinden sind nicht befugt, im Gewande bauordnungsrechtlicher Vorschriften bodenrechtliche Regelungen zu treffen! “Bodenrecht” iSd Art.74 I Nr.18 GG = Vorschriften, die Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben (rechtl Beziehung d Menschen zu Grund u Boden als Schwerpunkt). Liegt Akzent auf Gestaltung des Bauwerks selbst, so ist Bauordnungsrecht betroffen (BayBO), liegt Akzent auf Siedlungsstruktur, so ist Bauplanungsrecht betroffen (BauGB). Str., ob für die Alt. “zur Gestaltung des Ortsbildes erforderlich” überhaupt noch Raum ist (oder Nichtigkeit?), nach BayVerfGH ist eine Satzung nach Art.81 I Nr.6 Var.1 bei Kleinräumigkeit und fehlender bodenrechtlicher Relevanz denkbar.

Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbes. Art.14 I GG.

41
Q

Was bedeutet “Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften”, Art.75, 76 BayBO?

A

Dies kommt auf Art und Schwere des Eingriffs an (Verhältnismäßigkeit).
Art.75 I 1 BayBO: Formelle Illegalität genügt. Grund: Einstellung der Arbeiten = bloße vorläufige Sicherung des status quo.
Art.76 I 2 BayBO: Formelle Illegalität genügt, soweit Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsunfähig ist (Ausnahmen: Erschwerte Voraussetzungen bei schwerer Grundrechtsverletzung). Grund: Nutzungsuntersagung als schwererer Eingriff ggü bloßer Einstellung.
Art.76 I 1 BayBO: Materielle Illegalität als zwingende Voraussetzung, vgl. Art.76 S.1 aE, S.3 BayBO. Beseitigung endgültig und irreversibel.

42
Q

Art.83 V BV

A

Nur klarstellende Funktion (keine aufdrängende Sonderzuweisung; dafür hätte der Landesgesetzgeber schon keine Kompetenz!).

43
Q

Str.: VA-Qualität aufsichtlicher Maßnahmen?

A

Regelungswirkung? Beanstandungen und Weisungen haben stets Regelungswirkung. Str. ist dies bei Ausübung des Informationsrechts, Art.111, 116 I 1 BayGO.

Außenwirkung? Nach hM nicht formelle (Gemeinde tritt dem Staat als rechtl selbstständige juristische Person gegenüber), sondern materielle (ist Gemeinde im Recht auf Selbstverwaltung betroffen, also im eigenen Wirkungskreis?) Betrachtungsweise. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen haben Außenwirkung, fachaufsichtliche Maßnahmen haben nach bayerischer Rspr und hL auch Außenwirkung (Arg.: Abwehransprüche gem. Art.109 II 2 BayGO), nach aA nicht.

44
Q

Stellen des Zurückstellungsantrags nach § 15 I 1 BauGB - eigener oder übertragener Wirkungskreis der Gemeinde?

A

Eigener Wirkungskreis der Gemeinde.

45
Q

RMK einer bauaufsichtlichen Maßnahme

A

I. Formelle RMK

  1. Zuständigkeit: Art.110/115 BayGO
  2. Verfahren, Form: Insbes. Art.28 BayVwVfG, sofern VA vorliegt

II. Materielle RMK
Bei Rechtsaufsicht RMK (+), wenn beanstandetes Verhalten der Gemeinde rechtswidrig war. Bei Fachaufsicht RMK (+), wenn Verhalten rechtswidrig oder unzweckmäßig war.
Beachte Grundsatz des gemeindefreundlichen Verhaltens.
Möglicherweise Verwirkung (Verwirkung etwa durch Baugenehmigungserteilung liegt jedoch nicht vor, wenn Pflicht dazu bestand).

46
Q

Pflicht der Gemeinde zur Aufstellung eines Bebauungsplans? Voraussetzungen

A
  1. Bebauungsplan mit gefordertem Inhalt wäre rechtmäßig.
    Gemeinde ist nicht nur für Bebauungsplan, sondern auch für Aufstellungsbeschluss zuständig, vgl. § 14 I BauGB. Auch diesbezüglich kann eine Pflicht der Gemeinde bestehen! Problem: Durchgriff auf materielle RMK des Aufstellungsbeschlusses, wenn sich bezüglich der RMK des Bebauungsplans Bedenken ergeben? Nach richtiger Auffassung nein, da der Gemeinde eine Chance zum rechtmäßigen Handeln gegeben werden muss.
  2. Reduzierung des gemeindlichen Planungsermessens auf Null? Str.
    Rspr.: Aus § 1 III BauGB kann sich Erstplanungspflicht ergeben. Vss. nach BVerwG: Ein qualifizierter Planungsbedarf besteht, wenn die Genehmigungspraxis auf Grundlage von § 34 I, II BauGB städtebauliche Konflikte auslöst/auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden Belange in einem förmlichen Planungsverfahren dringend erfordern (qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht notwendig). Auswirkungen der Planung auf Nachbargemeinden zu berücksichtigen, Arg.: § 2 II BauGB. §§ 34 ff. BauGB sind “Planersatz- aber nicht Ersatzplanungsvorschriften”, so BVerwG, und können geordnete städtebauliche Entwicklung nicht immer gewährleisten.

Neue Rspr.: Auch aus § 1 IV BauGB kann sich Erstplanungspflicht ergeben (Arg.: Historie, Grundsatz umfassender materieller Konkordanz als Telos; nach aA ist eine Erstplanungspflicht wegen des Wortlauts abzulehnen). § 2 III BauGB steht dem nicht entgegen (auf Verhältnis Hoheitsträger - Private bezogen). Raumordnungsrechtliche Vorgaben sind etwa das Konzentrationsgebot (Konzentration von Einkaufsmöglichkeiten an zentralen Orten), Verbot einer Zusammenballung künstlicher neuer Gewerbegebiete. BVerfG: Raumordnungsrechtliche Vorgaben des Landes als taugliche Schranken der Planungshoheit, Art.28 II 1 GG (Verhältnismäßigkeit).

BVerwG: Auch aus § 2 II BauGB kann sich eine Erstplanungspflicht ergeben (§ 2 II wirkt sich nicht nur in der Planung als Konkretisierung des § 1 VI, sondern auch vor der Planung).

Anders als die Aufsichtsbehörde etwa kann eine Nachbargemeinde nicht auf Erlass eines Bebauungsplans unter Berufung auf § 2 II BauGB klagen. IRd allgemeinen Leistungsklage (Normerlassklage) fehlt die Klagebefugnis, iRd allgemeinen Feststellungsklage fehlt das Feststellungsinteresse. Verpflichtungsklage auf aufsichtliches Einschreiten scheitert daran, dass Nachbargemeinde keinen Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten hat.

47
Q

Besteht bei Pflicht zum Erlass eines Bebauungsplans auch eine Pflicht zum Erlass eines Aufstellungsbeschlusses?

A

Auch wenn sich Pflicht zum Erlass eines Bebauungsplans ergeben kann, kann eine Pflicht zum Erlass eines Aufstellungsbeschlusses (vgl. § 14 I BauGB) bezweifelt werden, da ein Aufstellungsbeschluss nicht zwingender Bestandteil des bauplanerischen Verhaltens ist. Außerdem: Analogie der §§ 1 III, IV, 2 II BauGB zweifelhaft.

48
Q

Wirken sich Fehler beim Erlass des Aufstellungsbeschlusses auf die RMK des Bebauungsplans aus?

A

Nein.

49
Q

Pflicht zum Erlass einer Veränderungssperre - Voraussetzungen

A
  1. RMK der Veränderungssperre
    Formell: § 16 I BauGB iVm Art.24 ff. BayGO
    Materiell: § 14 BauGB
  2. Ermessensreduzierung auf Null
    (siehe zur Pflicht zum Erlass eines Bebauungsplans)

–> Gleiches gilt für Antragsstellung nach § 15 I BauGB.

50
Q

Grundsatz des gemeindefreundlichen Verhaltens

A

Ergibt sich aus Art.108 BayGO, Art.28 II 1 GG.
Bei Verstoß: Rechtswidrigkeit der aufsichtlichen Maßnahme. Verstoß liegt etwa vor, wenn Gemeinde sich Schadensersatz- oder Entschädigungspflichtig machen würde.

51
Q

Ratsmitglied zu Unrecht ausgeschlossen, Art.49 III BayGO - Fehlerfolge?

A

Rechtswidriger Ausschluss infiziert Gemeinderatsbeschluss.
§ 214 f. BauGB (-), gilt nur für Verstöße gegen BauGB.
Art.49 IV BayGO analog (-), denn Gesetzgeber hat dies bewusst nicht geregelt. Restriktive Ausnahmenorm. Systematischer Vergleich zu Art.47 II BayGO (Rechtswidrigkeit auch bei nicht ordnungsgemäß geladenem Mitglied). Verletzung des Mitgliedschaftsrechts (auch Beratungsfunktion), sonst Gefahr für freie Mandatsausübung.

52
Q

§ 2 II BauGB

A

Planungsrechtliche erhebliche Belange müssen vorliegen (Relevanzh für Planungshoheit). Planungsrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn Nachbargemeinde zu planerischen Gegenmaßnahmen herausgefordert wird (beachte normative Wertung, etwa der § 11 III 2, I Nr.2, III 3 BauNVO, § 2 II 2 BauGB). Berücksichtigung dieser Belange iRd Abwägung.

Verstoß gegen § 2 II?
eA: Verstoß gegen § 2 II ist nur materieller Verstoß iSd § 1 VII.
aA: § 2 II als Ausprägung des Abwägungsgebots, also sind sowohl § 1 VII, als auch § 2 III anwendbar.

53
Q

Planerische Zurückhaltung vs. planerische Konfliktbewältigung

A

Der planerischen Zurückhaltung ist durch das Prinzip planerischer Konfliktbewältigung Grenzen gesetzt. Erst wenn Klarheit darüber besteht, welche Konflikte bewältigt werden müssen, ist eine Beurteilung möglich, ob die Konflikte im Baugenehmigungsverfahren (Planvollzug) realistisch bewältigt werden können oder durch den Bebauungsplan selbst gelöst werden müssen.

54
Q

§ 214 BauGB

A

§ 214 I Nr.1 BauGB:
Offensichtlichkeit + Ergebnisrelevanz (konkrete Möglichkeit, dass ohne dem Abwägungsfehler die Planung anders ausgefallen wäre) führt zur Erheblichkeit.

§ 214 III 2 Hs.1 BauGB:
Formelle Mängel iSd § 2 III BauGB können nicht als materielle Mängel (§ 1 VII) geltend gemacht werden.

55
Q

Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens bei nicht eingehaltener Planzusage (beachte § 1 III Hs.2 BauGB)?

A

Anspruch aus c.i.c., § 62 S.2 VwVfG, §§ 280 I, 241 II, 311 II Nr.1 BGB. Trotz Unmöglichkeit der wirksamen Bindung (§ 1 III Hs.2 BauGB) ist Schaffung eines Vertrauenstatbestandes möglich. Pflichtverletzung (+), wenn planende Gemeinde unrichtige Eindrücke über den Stand der Planung vermittelt hat. Pflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, kraft dessen der Vertragspartner annehmen durfte, es sei Planreife gem. § 33 I BauGB eingetreten. Scheitern der Planung aufgrund von Einwendungen (§ 33 I Nr.1) stellt allgemeines Lebensrisiko dar.

§ 839 BGB iVm Art.34 GG (-), da keine Amtspflicht zum Erlass eines Bebauungsplans bestehen kann. §§ 1 VII, III 2 Hs.2 BauGB!

56
Q

Generalklausel des Art.54 II 2 Hs.1 BayBO;

Art.54 III-V BayBO

A

Wegen Unbestimmtheit restriktiv auszulegen (Subsidiarität). Maßnahmen nach Art.54 III-V BayBO haben Vorrang.

Art.54 II 2 BayBO ermächtigt nicht dazu, einer Baugenehmigung nachträglich Auflagen beizufügen (Art. 48 f. BayVwVfG nötig), die Norm ermächtigt jedoch etwa zur Durchsetzung bestehender Auflagen.

Art.54 III BayBO dient der Durchsetzung der Generalklausel des Art.3 BayBO.
Öffentliche Ordnung iSd Art.3 BayBO = Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beobachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungen für ein geordnetes Zusammenleben betrachtet werden (wandelbare Wertvorstellungen!).

“Besstandsgeschützt” iSd Art.54 IV BayBO: Anlage war irgendwann materiell baurechtmäßig und ist seitdem nicht verändert worden oder war zum Zeitpunkt des Erlasses des VA formell baurechtmäßig.

Str.: Sanierungsanordnung nach Art.54 V BayBO als milderes Mittel gegenüber der Aufhebung der Nutzungsänderungsgenehmigung (Verhältnismäßigkeit)? Wegen kostenspieliger Verpflichtung zum Tun wohl (-).

57
Q

Versagung der Nutzungsänderungsgenehmigung?

A

Nach eA kann die Nutzungsänderungsgenehmigung auch dann versagt werden, wenn die Nutzungsänderung gegen Normen verstößt, die iRd Art.59 BayBO nicht geprüft werden müssten. Vss.: Verdacht des Verstoßes gegen Normen, die nicht dem Art.59 BayBO unterfallen.

58
Q

Vorbeugender Rechtsschutz gegen Bebauungspläne?

A

Präventive Normenkontrolle, § 47 VwGO? Nach eA bei Planreife (§ 33 BauGB) § 47 analog, da dann vom Bebauungsplan bereits Rechtswirkungen ausgehen, nach aA nicht, da § 47 einen existenten Bebauungsplan voraussetzt und andere Rechtsschutzmöglichkeiten existieren (Rechtsmittel gegen Einzelbaugenehmigungen).
Str. ist darüber hinaus, ob § 47 absolute Sperrwirkung im Hinblick auf andere Rechtsbehelfe direkt gegen den noch nicht existenten Bebauungsplan entfaltet, oder ob ein anderer Rechtsbehelf denkbar ist.

Vorbeugende allgemeine Leistungsklage? Setzt ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse voraus. Dies liegt insbesondere vor, weil es dem Kläger unzumutbar ist, auf den in der VwGO ausdrücklich vorgesehenen Einzelrechtsschutz verwiesen zu werden, etwa weil es unzumutbar wäre, gegen eine Vielzahl von Baugenehmigungen vorzugehen.

Vorbeugende Feststellungsklage: Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis liegt nur vor, wenn der Inhalt künftiger Normen bereits hinreichend konkrete Konturen aufweisen. Spezifisches Feststellungsinteresse erforderlich.