Allgemeines Verwaltungsrecht Flashcards
Probleme innerhalb der Rücknahme-/Widerrufsfrist, § 48 IV/49 II 2, III 2 VwVfG.
Str.: Anwendungsbereich der Vorschrift.
Str.: Fristbeginn (“Zeitpunkt der Kenntnisnahme”).
Str.: Behördenbegriff, § 48 IV 1.
Ausnahmen von Frist (Verwirkung).
Anwendungsbereich: Sowohl Tatsachen-, als auch Rechtsanwendungsfehler, so BVerwG. Dies gibt auch rechtswidrigen VA aufgrund falsch ausgelegtem/angewandtem Recht eine höhere Bestandskraft; es dient also der Rechtssicherheit. Arg.: Ratio legis, Schutz des Bürgers.
Fristbeginn:
BVerwG: Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn die Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung relevanten Tatsachen erfahren hat (insbes. den Vertrauensschutz begründenden oder ausschließenden und die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände). Arg.: Behörde soll durch Fristablauf nicht zur Rücknahme vor Eintritt der Entscheidungsreife gezwungen werden. Es handelt sich also um eine Entscheidungs-, nicht um eine Bearbeitungsfrist. Contra: Bürgerschutz.
aA: Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des VA/von den zutreffenden Tatsachen entscheidend.
Behördenbegriff:
eA: Abstellen auf Eingang bei irgendeinem Sachbearbeiter (Wissenszurechnung innerhalb von Behörden). Arg.: Schutz des Adressaten; Behörde tritt im Verhältnis zum Bürger als Einheit auf; weiter Behördenbegriff; es ist Sache behördeninterner Organisation, dafür zu sorgen, dass Informationen innerhalb der Behörde funktionieren.
BVerwG: Abstellen auf Kenntnisnahme durch den behördenintern zuständigen Sachbearbeiter (Arg.: Wortlaut, Sinn und Zweck).
Ausnahme
Behörde kann sich bei Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr auf Rücknahmefrist berufen (Treu und Glauben, Verwirkung). Dies ist der Fall, wenn der Bürger zu dem Schluss kommen durfte, die Behörde werde den rechtswidrigen VA nicht mehr zurücknehmen, darauf tatsächlich vertraute und entsprechend disponierte und durch die Rücknahme einen unzumutbaren Nachteil erleiden würde.
Str.: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des VA nach §§ 48 f. VwVfG bei VA mit Dauerwirkung.
hL: Zeitpunkt des Erlasses des AusgangsVA (Arg.: § 44 I 1 SGB X, Wortlaut d. § 49 II Nr.3, Nr.4 VwVfG).
Modifikationen durch BVerwG: Wirkt eine nach Erlass des VA eingetretene Rechtswidrigkeit auf den Zeitpunkt des Erlasses zurück, so liegt ein ursprünglich rechtswidriger VA vor (Bsp.: Rückwirkende Aufhebung eines rechtmäßigen Gesetzes, das Grundlage des VA war); fallen Voraussetzungen eines auf laufende Geldleistung gerichteten VA später weg, ist für die Aufhebung ab Zeitpunkt des Entfallens § 48 einschlägig (Bsp: Wegfall der Bedürftigkeit eines Sozialhilfeempfängers).
aA: Zeitpunkt der Aufhebung (Arg.: Bedürfnis nach einer Aufhebung ex tunc ab Änderung der Sachlage).
Beachte: § 45 - keine Rechtswidrigkeit. Wird VA gem. § 42 berichtigt oder gem. § 47 umgedeutet - keine Rechtswidrigkeit. Unbeachtlicher Formfehler gem. § 46 - VA ist rechtswidrig und rücknehmbar (nach aA ist Rücknahme in Fällen des § 46 ausgeschlossen), aber eine Aufhebung kann nicht durch Rechtsbehelf erreicht werden (Arg.: Sanktionsfreistellung als gesetzgeberische Wertung). Nichtige VA können nicht aufgehoben werden, Arg.: § 44 V.
§§ 48 f. VwVfG: Allgemeines zur Aufhebung von VA - widerstreitende Interessen
Spannungsfeld zwischen Vertrauensschutz, Rechtssicherheit und Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung, Art.20 III GG.
Abgrenzung belastende/begünstigende VA (§§ 48 f. VwVfG)
Legaldefinition des begünstigenden VA in § 48 I 2.
Abzustellen ist auf die Sicht des Adressaten des VA.
Zwei besondere Fallkonstellationen:
Die Aufhebung der Belastung aus dem Grund, die Belastung zu verschärfen, ist nach den Regeln über die Aufhebung eines begünstigenden VA zu beurteilen. Die Aufhebung der Vergünstigung aus dem Grund, die Vergünstigung zu verbessern, ist nach den Regeln über die Aufhebung eines belastenden VA zu beurteilen.
RMK der Rücknahme eines VA, § 48 VwVfG
I. Ermächtigungsgrundlage: § 48
II. Formelle RMK
Zuständigkeit: Sachlich zuständig ist die Behörde, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden VA zuständig war (wurde VA von unzuständiger Behörde erlassen, so ist für die Rücknahme die für den Erlass tatsächlich berufene Behörde zuständig). Örtlich: § 48 V iVm § 3.
Verfahren: Insbes. § 28 I.
III. Materielle RMK
Rechtswidrigkeit des VA.
Tatbestandsvoraussetzungen der Norm (§ 48 I/II/III).
Für § 48 II 3 Nr.1, 2 ist irrelevant, ob dem Begünstigten Verschulden zu Last fällt (iRd § 48 II 3 Nr.2 muss dem Begünstigten die Unrichtigkeit seiner Angaben noch nicht einmal bekannt sein), Kausalität vorausgesetzt. Grobe Fahrlässigkeit, § 48 II 3 Nr.3: Dem Begünstigten musste sich die Rechtswidrigkeit aufdrängen.
§ 48 II 2: Irrelevant ist, ob die Leistung tatsächlich ausgegeben wurde; vielmehr ist danach zu fragen, ob sie wertmäßig noch im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist (Leistungsverbrauch liegt nicht vor bei Schuldentilgung oder gewinnbringender Anlage).
Im Falle des § 48 III: Kein Bestandsschutz, aber Vermögensschutz.
Ermessen.
Bei begünstigenden VA Rücknahmefrist, § 48 IV.
Auch im Falle des § 48 III VwVfG muss die Behörde jedoch Ermessen ausüben. Str.: hat die Behörde ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen iRd Ermessens zu berücksichtigen?
Nach BVerwG nicht, die Ermessensentscheidung kann nur andere Gesichtspunkte berücksichtigen, Arg.: Wortlaut des § 48 II, III, Vertrauen des Betroffenen in die Wirkung des VA betrifft in § 48 III nicht dessen Bestand, sondern kann allenfalls einen Entschädigungsanspruch auslösen.
RMK des Widerrufs eines VA, § 49 VwVfG
I. Ermächtigungsgrunldage: § 49
II. Formelle RMK
Sachlich zuständig ist die Behörde, die für den Erlass des VA zuständig wäre. Örtliche Zuständigkeit: § 49 V.
III. Materielle RMK
Rechtmäßigkeit des VA.
Erst-Recht-Schluss: Rechtswidrige VA können sowohl nach § 48 zurückgenommen, als auch nach § 49 II, III widerrufen werden.
Materielle Voraussetzungen: § 49 I-III.
Nach BVerwG darf die Behörde auch von einem rechtswidrigen, nicht jedoch unanfechtbaren Widerrufsvorbehalt Gebrauch machen, § 49 II 1 Nr.1 (Rechtswidrigkeit ist aber iRd ermessensentscheidung zu berücksichtigen; außerdem muss der Widerruf unter Bezugnahme auf den Widerrufsvorbehalt durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, andererseits ist er ermessensfehlerhaft); Gleiches gilt für rechtswidrige Auflagen, § 49 II 1 Nr.2. § 49 II 1 Nr.2: Verhältnismäßigkeit (Versuche, die Auflage durchzusetzen, als milderes Mittel, etwa Mahnung oder Fristsetzung; str., ob als milderes Mittel die Auflage vor Widerruf zwangsweise durchgesetzt werden muss im Wege der Verwaltungsvollstreckung). § 49 II 1 Nr.5 ist eine eng auszulegende Auffangklausel (ultima ratio für Extremfälle).
IRd § 49 II 1 Nr.1-2, III 1 Nr.1-2 spielt Vertrauensschutz keine Rolle (es konnte kein schutzwürdiges Vertrauen gebildet werden).
Ermessen.
Widerrufsfrist.
Erstattungspflicht, § 49a VwVfG
Spezialgesetzliche Regelung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs der Behörde gegen den Bürger.
Rückforderung der Leistung durch VA, § 49a I 2 (selbstständige Verfügung, die jedoch mit der Rücknahme verbunden werden darf).
Umfang: §§ 812 ff. BGB.
Aufhebung begünstigender VA mit belastender Drittwirkung, § 50 VwVfG
Behörde darf den VA mit Drittwirkung, der von dem Dritten angegriffen wird, ohne Rücksicht auf Vertrauen des Begünstigten zurücknehmen oder widerrufen, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Denn schutzwürdiges Vertrauen kann beim Begünstigten erst dann entstehen, wenn er nicht mehr damit rechnen muss, dass der VA noch von einem Dritten angefochten werden kann.
Str.: Anwendung des § 50, wenn der Dritte einen unzulässigen/unbegründeten Rechtsbehelf eingelegt hat? Einigkeit besteht dahingehend, dass der Rechtsbehelf zumindest zulässig sein muss. Nach hM und BVerwG muss der Rechtsbehelf auch begründet sein (aA: Widerspruch/Klage darf nicht offensichtlich unbegründet sein).
Äußere/innere Wirksamkeit eines VA
Formelle/materielle Bestandskraft
Äußere Wirksamkeit: Rechtliche Existenz des VA durch Bekanntgabe (beachte iRd Fiktion, § 41 II: Fiktion gilt auch, wenn der dritte Tag ein Feier-/Sonn-/Samstag ist, § 31 III greift nicht; bei formfehlerhafte Bekanntgabe ist der VA wirksam, aber rechtswidrig und die Rechtsbehelfsfristen beginnen nicht zu laufen, §§ 70, 74 VwGO).
Innere Wirksamkeit: Entfaltung von Rechtsfolgen gegenüber dem Betroffenen.
Äußere/innere Wirksamkeit fallen grds zusammen (außer bei Bedingungen, Befristungen).
Formelle Bestandskraft: Unanfechtbarkeit.
Materielle Bestandskraft: Wirksamkeit.
Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG - Arten und Unterschiede
Akzessorietät der NB zum HauptVA (NB ist von Wirksamkeit des HauptVA abhängig).
- Befristung: Eintritt des Ereignisses ist gewiss, Zeitpunkt muss lediglich bestimmbar sein.
- Bedingung: Eintritt/Wegfall der Begünstigung/Belastung hängt von ungewissem Ereignis ab.
- Widerrufsvorbehalt: Verhinderung des Entstehens schutzwürdigen Vertrauens als Zweck (§ 49 II 1 Nr.1).
- Auflage: Nur bei begünstigenden VA zulässig. Unterschied zur Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt: Auflage begründet eigenständige, zusätzliche Verpflichtung, die selbstständig vollstreckbar ist.
- Auflagenvorbehalt: Entstehung schutzwürdigen Vertrauens ausgeschlossen.
Abgrenzung Auflage/Bedingung: Die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht. Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht. Abgrenzung durch Auslegung; Wille der Behörde ist anhand der Einzelfallumstände nach dem Empfängerhorizont zu ermitteln. Bezeichnung ist nicht entscheidend (lediglich Indiz). Kriterien: Ist NB für die Behörde so wichtig, dass sie die Wirksamkeit des VA davon abhängig machen wollte, liegt eine Bedingung vor. Die Behörde will stets rechtmäßig handeln (ist nur das eine zulässig, liegt dies im Zweifel vor). Im Zweifel liegt eine Auflage vor, da dies für alle Beteiligten günstiger ist.
Eine modifizierende Auflage ist keine Auflage! Modifizierende Auflage ist Rechtsfigur der Rechtsprechung (vorhabenbezogene Regelung, die die eigentlich beantragte Genehmigung inhaltlich verändert/modifiziert). Die modifizierende Auflage gewährt ein aluid; sie ist keine NB, sondern eine Inhaltsbestimmung, welche Regelung des VA darstellt. Die modifizierende Auflage ist nicht isoliert anfechtbar; Verpflichtungsklage notwendig.
Rechtsnatur von Nebenbestimmungen
Bedingung, Befristung, Widerrufsvorbehalt: Eigenständiger sachlicher Regelungsvorbehalt fehlt, lediglich Begrenzung der Hauptverfügung.
Auflage: Eigenständige Sachregelung, also VA.
Auflagenvorbehalt: VA (eigener Regelungscharakter liegt in Befugnis zur nachträglichen Festsetzung selbstständig durchsetzbarer Anordnung, str.).
Rechtliche Zulässigkeit von Nebenbestimmungen
Manche VA können ihrem Wesen nach nicht mit NB versehen werden (Prüfungsentscheidungen, Einbürgerung, Beamtenernennung).
Bei rechtlich gebundenen Entscheidungen beachte § 36 I VwVfG.
Ermessensentscheidungen: Beachte § 36 II VwVfG (nach Maßgabe ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung zulässig).
§ 36 III präzisiert die ermessensfehlerfreie Entscheidung: Koppelungsverbot (sonst: Ermessensfehlgebrauch).
Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit sind zu beachten.
Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
Isolierte Angreifung von Nebenbestimmungen: Anfechtungsklage auf Aufhebung der NB, HauptVA bleibt bestehen.
Ist isolierte Anfechtung von NB nicht möglich, müsste Verpflichtungsklage erhoben werden, um die Behörde zu zwingen, einen nebenbestimmungsfreien VA zu erlassen.
Meinungsstand:
eA: Isoliertes Anfechtung der NB ausgeschlossen (dem Bürger geht es um Erweiterung der Rechtsposition).
aA: Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt sind untrennbare Teile von einem VA und somit nur mit Verpflichtungsklage angreifbar. Auflage, Auflagenvorbehalt sind als selbstständige VA isoliert anfechtbar.
aA: Ist der HauptVA ein ErmessensVA, so ist nur die Verpflichtungsklage möglich, da der Behörde die Möglichkeit der Ermessensbetätigung eingeräumt werden muss. Ist der HauptVA ein rechtlich gebundener VA, so ist isolierte Anfechtung der NB möglich.
hM, BVerwG: Isolierte Anfechtung aller NB möglich. Arg.: § 113 I 1 VwGO (“soweit der VA rechtswidrig…ist” - Teilanfechtung möglich). Lediglich die Begründetheit der Anfechtungsklage hängt davon ab, ob der Rest-VA sinnvoller- und rechtmäßigerweise ohne die angefochtene Nebenbestimmung bestehen bleiben kann.
Prüfung: Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
I. Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
Problem bei fehlendem/widersprechendem Gemeinderatsbeschluss - Fehlerfolge.
1. Vertragliche Regelung: Übereinstimmende WE, § 62 S.2 VwVfG iVm §§ 145 ff., 133, 154 BGB.
2. Verwaltungsrechtlicher Regelungsgegenstand, § 54 S.1 (§§ 1, 2). Rechtsverhältnis iSd § 54 S.1 = Die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende rechtliche Beziehung eines Rechtssubjekts zu einem anderen oder zu einer Sache. Öffentlich-rechtlich ist ein Vertrag, wenn sein Gegenstand dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (geregelter Sachverhalt; Gesamtcharakter des Vertrags). Auch bei privatrechtlichen Elementen ist ein Vertrag als öffentlich-rechtlich einzustufen, wenn mindestens eine der aufeinander bezogenen Leistungspflichten öffentlich-rechtlicher Natur ist. Eine Aufsplitterung in einen privatrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil ist nicht möglich, es sei denn es handelt sich um zwei selbstständige Vereinbarungen, die lediglich in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind (Leistungspflichten sind nicht aufeinander bezogen).
II. Nichteingreifen des Vertragsformverbotes, § 54 S.1 Hs.2 (sonst: Nichtigkeit)
II. Formelle Wirksamkeitsmängel
- Zuständigkeit (+), wenn die Behörde im Vollzug des Rechts, auf welches die WE gerichtet ist, tätig werden darf. Soll der öffentlichrechtliche Vertrag den Erlass eines VA ersetzen, muss die für den VA geltende Zuständigkeitsordnung bei Vertragsschluss eingehalten werden.
- Verfahren, insbes. § 58. Verträge, denen die erforderliche Zustimmung fehlt, sind schwebend unwirksam.
- Form, § 57. Beachte § 311b I BGB; durch Rechtsvorschrift kann auf Schriftformerfordernis verzichtet werden, insbes. bei Massenverträgen, zB Benutzung einer öffentlichen Einrichtung; Schriftformverzicht ist häufig den Benutzungsordnungen entnehmbar, also der entsprechenden Satzung/VO; bei Verstoß Nichtigkeit, § 59 I VwVfG iVm § 125 BGB; Problem: Urkundeneinheit (Beweis-/Warnfunktion rechtfertigt nach hM keine Unterscheidung zwischen einseitig und beidseitig verpflichtende Verträge)? Beachte ggf. auch das Schriftformerfordernis des Art.38 II BayGO.
III. Materielle Wirksamkeitsmängel
Ob ein Vertrag materiell unwirksam ist, regelt § 59. Ist ein Vertrag rechtswidrig, aber nicht nichtig, so ist er wirksam.
1. Anwendbarkeit von § 59 II: Nur bei Verträgen iSv § 54 S.2. Prüfung des § 59 II (§ 59 II Nr.4 bezieht sich auf § 56 I, II).
2. § 59 I.
§ 59 I VwVfG iVm § 134 BGB greift nur bei qualifizierten, schwerwiegenden Rechtsverstößen, so BVerwG (sonst wären wegen Verstoßes gegen Art.20 III GG alle rechtswidrigen Verträge nichtig); ein solcher liegt vor, wenn eine zwingende Rechtsnorm den Vertragsinhalt/Vertragserfolg verbietet und der Normzweck eine Nichtigkeit im öffentlichen Interesse verlangt.
IV. Bindung an den Vertrag trotz Unwirksamkeit?
Bindung des Hoheitsträgers an unwirksamen Vertrag kommt im Falle der Nichtigkeit (§ 59 VwVfG) nur ausnahmsweise in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Bindung dann für möglich gehalten, wenn die Nichteinhaltung des Vertrags mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar wäre und die Annahme der Nichtigkeit zu nahezu untragbaren Ergebnissen führen würde.
Abgrenzung des öffentlich-rechtlichen Vertrags von mitwirkungsbedürftigem VA.
Entscheidend für die Klassifizierung ist der Beteiligtenwille. Indiz: Bei Einflussnahme des Bürgers liegt öffentlich-rechtlicher Vertrag vor.
Arten von öffentlich-rechtlichen Verträgen
Subordinationsrechtliche Verträge: Vgl. § 54 S.2. §§ 55, 56, 59 II, 61 gelten nur für subordinationsrechtliche Verträge. Koordinationsrechtlicher Vertrag = Gleichgeordnete Vertragspartner; subordinationsrechtlicher Vertrag = Vertragspartner stehen sonst im Über-/Unterordnungsverhältnis. Durch Vertrag kann auch Verpflichtung zum Erlass eines VA begründet werden.
Über den Wortlaut hinaus erfasst § 54 S.2 nicht nur verwaltungsaktersetzende Verträge, sondern alle Verträge, die eine Situation betreffen, in der im Grundsatz ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Behörde und Bürger besteht.
Vergleichsvertrag/Austauschvertrag: §§ 55, 56. Unterfälle des subordinationsrechtlichen Vertrags. Beim Austauschvertrag muss das Synallagma nicht zwingend im Vertrag selbst geregelt sein, es genügt, dass dei Gegenleistung Bedingung oder Geschäftsgrundlage des Austauschvertrages ist (sog. hinkender Austauschvertrag). § 56 I 2 normiert das eingeschränkte Koppelungsverbot.
Desweiteren lassen sich Verpflichtungs- und Verfügungsverträge unterscheiden. Str. ist etwa, ob § 58 I auch auf Verpflichtungsverträge anwendbar ist. Nach hM versteht man den Begriff der Rechtsbeeinträchtigung auch angesichts des Zwecks der Regelung in einem weiteren Sinne dahin, dass es genügt, wenn die Durchführung des Vertrags ohne Beeinträchtigung der Rechte Dritter nicht möglich ist; das Zustimmungserfordernis gilt also auch für Verpflichtungsverträge.
Ebenso ist § 58 II nach hM auch auf Verpflichtungsverträge anwendbar.
Abwicklung wirksamer öffentlich-rechtlicher Verträge
Durchsetzung:
§ 62 S.2 VwVfG gilt für Abwicklung der Verträge, insbes. Leistungsstörungen. Die Gleichordnung wirkt auf die Durchsetzung der Ansprüche fort (kein VA möglich).
Verwaltungsrechtliches Urteil = Titel für Vollstreckung.
Beachte § 61 I 1.
Ansprüche auf Erfüllung/SE: Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 40 I, II 1 3. Alt. VwGO.
Anpassung oder Kündigung:
§ 60 I; beachte formelle Anforderungen des § 60 II.
Begriff und Merkmale des VA , § 35 VwVfG (Otto Mayer)
Hoheitliche Maßnahme. Maßnahme = Jedes Handeln einer Behörde mit Erklärungsgehalt, das ihr zuzurechnen ist. Hoheitlich = Einseitiges Gebrauchmachen von Befugnissen des öffentlichen Rechts.
Behörde. Funktioneller Behördenbegriff, § 1 IV.
Öffentlich-rechtlich. Maßnahme einer Behörde ergeht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, wenn die mögliche Ermächtigungsgrundlage für ihren Erlass als öffentlich-rechtlich einzustufen ist (Gebietsklausel). Interessentheorie/Subordinationstheorie/modifizierte Subjektstheorie.
Regelung: Maßnahme muss unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sein.
Einzelfall: Vorliegen einer bestimmten oder bestimmbaren Adressatenzahl. Konkreter Sachverhalt, individuell bestimmter Adressat: VA. Abstrakt-individuell: Sammelverfügung (VA). Konkret-generell:: Allgemeinverfügung, § 35 S.2. Abstrakt-generell: VO/Satzung.
Außenwirkung: Rechtsfolge muss regelnd in die Rechtsposition von Bürgern bzw juristischen Personen des Privatrechts oder in eigenständige Kompetenzen anderer Verwaltungsträger eingreifen (zB Art.28 II 1 GG). Bei Sonderstatusverhältnis haben Maßnahmen im Grundverhältnis Außenwirkung, Maßnahmen im Betriebsverhältnis hingegen nicht.
Formeller VA-Begriff: Maßnahmen, welche durch die Behörde expressis verbis in Form eines VA ergangen sind, sind stets als solche einzustufen. Ob die Behörde berechtigt war, mittels VA zu handeln, ist ein Problem der Rechtmäßigkeit des VA, so hM und Rspr. (Mindermeinung: Nicht die Form, sondern der Inhalt ist für das Vorliegen eines VA entscheidend).
Wesentlichkeitstheorie
Gesetzesvorbehalt wird durch Wesentlichkeitstheorie konkretisiert. Ein Formelles Gesetz ist für alle wesentlichen, also zur Verwirklichung der Grundrechte bedeutsamen Entscheidungen notwendig (Parlamentsvorbehalt).
Je stärker es um Grundrechte geht, desto enger und präziser müssen die formell-gesetzlichen Regelungen ausgestaltet sein.
Reichweite des Gesetzesvorbehalts
Kein Totalvorbehalt. Eingriffe in Grundrechtspositionen des Bürgers müssen immer gesetzlich legitimiert sein. Tätigkeit der Eingriffsverwaltung muss also immer auf formell-gesetzlicher Grundlage beruhen. Dies ergibt sich aus Art.20 III GG (Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip). Im Übrigen gilt die Wesentlichkeitstheorie des BVerfG.