Bankwesengesetz Flashcards

1
Q

Was wird als Bankwesen bezeichnet?

A

Die Gesamtheit aller Kreditinstitute und die

damit gesetzlichen Regelungen werden als Bankwesen bezeichnet.

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2
Q

Die für Banken wichtigste gesetzliche Regelung stellt in Österreich das … dar.

A

Bankwesengesetz BWG

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3
Q

Was umfasst das BWG?

A

die zentralen Bestimmungen für das Bankenwesen wie auch für die Bankenaufsicht

Es gilt als Kernstück der Finanzmarktanpassungsgesetze von 1993, mit denen der österreichische Finanzmarkt neu geordnet wurde. Das BWG trat mit 1994 in Kraft und wurde im Laufe der Zeit durch
mehrere Reformen an die jeweiligen Gegebenheiten angepasst.

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4
Q

Für was waren die Anpassungen des BWG gut?

A

Diese Anpassungen hatten meist das
Ziel einer europaweiten Harmonisierung des Bankwesens. Als Beispiel kann das BASEL III-Paket genannt
werden, welches vor allem über zwei Verordnungen (EU) umgesetzt wurde: CRR-Capital Requirements
Regulation und CRD IV – Capital Requirements Directive IV.

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5
Q

Was definiert das BWG?

A

Das BWG definiert beispielsweise, was ein Kreditinstitut ist und wer berechtigt ist, Bankgeschäfte zu
betreiben. In weiterer Folge definiert das BWG1 den Begriff Bankgeschäfte als Tätigkeiten, welche gewerblich
durchgeführt werden.

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6
Q

Das BWG definiert beispielsweise, was ein Kreditinstitut ist und wer berechtigt ist, Bankgeschäfte zu
betreiben. In weiterer Folge definiert das BWG1 den Begriff Bankgeschäfte als Tätigkeiten, welche gewerblich
durchgeführt werden. Dazu zählen folgende Tätigkeiten (auszugsweise):

A
  • Einlagengeschäft (Spareinlagen)
  • Girogeschäft (Zahlungsverkehr)
  • Kreditgeschäft
  • Diskontgeschäft (Ankauf von Waren oder Dienstleistungswechsel)
  • Depotgeschäft (Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren)
  • Ausgabe von Zahlungsmitteln (Kreditkarten, Reiseschecks)
  • Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit ausländischen Zahlungsmitteln (= Devisen- und Valutengeschäft)
  • Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (Effektengeschäft)
  • Garantiegeschäft (Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen)
  • Wertpapieremissionsgeschäft (Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen)
  • Sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft (Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere)
  • Bauspargeschäft (Entgegennahme von Bauspareinlagen, Vergabe von Bauspardarlehen)
  • Investmentgeschäft (Investmentfonds)
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7
Q

Eines der Hauptziele des Gesetzgebers war es, mit dem BWG …

Die weiteren Hauptzielsetzungen sind in erster Linie: …

A

die EU-Konformität des österreichischen
Bankrechts sicherzustellen.

Die weiteren Hauptzielsetzungen sind in erster Linie:
• Gläubiger- und Konsumentenschutz

  • Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Banken
  • Schutz des Vertrauens in die Banken
  • Sicherstellung und Verbesserung der Eigenkapitalausstattung der Banken
  • Schutz des Bankgeheimnisses
  • Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
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8
Q

Wer ist vom BWG ausgenommen?

A

Die OeNB (Oesterreichische Nationalbank) ist von der Geltung des BWG ausgenommen, soweit ihr
nicht durch das BWG Aufsichtsagenden übertragen sind. Teilweise ausgenommen ist die PSK durch
das Postsparkassengesetz.

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9
Q

Welche Rolle hat die Finanzmarktaufsicht bei den Eckpfeilern des BWGs?

A

Die im Folgenden beschriebenen gesetzlichen Regelungen stellen die Eckpfeiler des BWG dar, wobei
deren Einhaltung in Österreich der Finanzmarktaufsicht obliegt, ebenso wie das rechtzeitige Erkennen
und Abstellen von Missbräuchen sowie die Abwendung drohender Gefahren. Die Finanzmarktaufsicht
wird in der Durchführung vor allem von zwei Einrichtungen, der Österreichischen Finanzmarktaufsicht
(FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), ausgeübt.

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10
Q

Bankenkonzession - Erkläre:

A

Da der Betrieb von Bankgeschäften erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft haben kann und
dem Schutz der Bankkunden wesentliche Bedeutung zukommt, gibt es umfassende Kriterien für die
Erteilung einer Konzession (=die Berechtigung ein Gewerbe auszuführen).

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11
Q

Was muss jedes Kreditinstitut haben?

A
  • zwei hauptamtliche Geschäftsleiter haben (Vier-Augen-Prinzip),
  • ein Anfangskapital von mindestens EUR 5 Mio. aufweisen und
  • die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse haben.

Zudem müssen die Eigentümer eines Kreditinstituts ab einer gewissen Beteiligungshöhe bekannt
sein, es muss ein Geschäftsplan über die Art der Geschäfte vorliegen sowie eine Budgetrechnung
für die ersten drei Jahre nachgewiesen werden.

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12
Q

Vier-Augen-Prinzip - Erkläre:

A

Ein weiterer Eckpfeiler des BWG besteht im Vier-Augen-Prinzip. Demnach muss ein Kreditinstitut mindestens zwei qualifizierte Geschäftsleiter haben und in der Satzung die Einzelvertretungsvollmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleiter eingeschränkt haben.

Sinn des Vier-Augen-Prinzips ist nicht nur, dass immer zwei Personen an den Vertretungshandlungen
im Namen der Bank teilnehmen, sondern dass sie dabei auch eine wechselseitige Kontrollfunktion ausüben.

Diese Kontrolle kann aber nicht gewährleistet werden, wenn nur einer der Geschäftsleiter über
die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

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13
Q

Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit - Erkläre:

A

Kreditinstitute aus den EWR-Staaten dürfen in Österreich – ohne österreichische Konzession – sowohl
grenzüberschreitend Bankgeschäfte betreiben („Dienstleistungsfreiheit”) als auch Zweigstellen (Niederlassungen)
gründen („Niederlassungsfreiheit”).

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14
Q

Liquiditätsverbünde - Erkläre:

A

Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen.

Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von

• 10 % der Spareinlagen und
• 20 % der sonstigen Euro-Einlagen,
• höchstens jedoch 14% der gesamten Euro-Einlagen (Spareinlagen und sonstige Euro-Einlagen)
zu halten.

Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten zu haben, die dauerhaft zur Verfügung stehen, um im Bedarfsfall
rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können.

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15
Q

Eckpfeiler des Bankwesengesetzes

A

Bankenkonzession

Vier-Augen-Prinzip

Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

Liquiditätsverbünde

Weitere Eckpfeiler das BWG: Zu den weiteren Eckpfeilern des BWG zählen das Bankgeheimnis, verschiedene Sorgfaltspflichten sowie die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (ESAEG). Zudem ist im Bankgeschäft ein funktionierendes Sicherheitsmanagement sowie die Anwendung eines Standard Compliance Codes (SCC) von hoher Bedeutung. Daher werden diese Thematiken in den folgenden Kapiteln näher behandelt.

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16
Q

Wie kann das BWG abgeändert werden?

A

Die Bestimmungen des Bankgeheimnisses können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte aller Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen abgeändert werden (Verfassungsbestimmung).

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17
Q

Bankgeheimnis - Def.

A

Unter dem Bankgeheimnis versteht man die Verpflichtung von Kreditinstituten, ihrer Gesellschafter,
Organmitglieder, Beschäftigten sowie sonst für die Bank tätigen Personen Geheimnisse, die ihnen
ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder aufgrund einer Großkreditmeldung
anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht zu offenbaren oder zu verwerten.

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18
Q

Wer ist zu Wahrung des BWG verpflichtet?

A

Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sind demnach zur Wahrung des Bankgeheimnisses
ebenso verpflichtet wie die Angestellten der Volksbank und sonstige für die Volksbank tätige Personen
wie beispielsweise Konsulenten, Steuerberater, Sachverständige oder Rechtsanwälte (letztere
auch aufgrund ihres Berufsgeheimnisses).

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19
Q

Wurde einer Behörde oder der OeNB bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem
Bankgeheimnis unterliegen, so haben diese das Bankgeheimnis als … zu wahren.

A

Amtsgeheimnis

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20
Q

Unter bankgeschäftlicher Tätigkeit (Geschäftsverbindung) sind nur Tatbestände zu verstehen, die

A

zu
den üblicherweise von Banken angebotenen und bei der Bank in Anspruch genommenen Leistungen
zählen.

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21
Q

Zu den geheimhaltungspflichtigen Tatbeständen zählen:

A

• Bankgeschäfte, die im BWG2 taxativ aufgezählt sind,

• alle Geschäfte, die nach der Verkehrsauffassung als Bankgeschäfte angesehen werden und zu
denen die Bank die Berechtigung hat, sie zu betreiben und

• die die Anbahnung solcher Geschäfte betreffen und die im Zusammenhang damit erhaltenen Informationen.

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22
Q

Hinsichtlich der Geheimhaltungspflicht hat der Gesetzgeber die umfassendste Zeitdauer vorgesehen
und bestimmt, dass die Verpflichtung aus dem Bankgeheimnis … gelten soll.

Was wird damit klargestellt?

A

zeitlich unbegrenzt

Damit wird jedenfalls klargestellt, dass Bankangestellte bei einem Wechsel des Dienstgebers oder bei
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis weiterhin an das Bankgeheimnis gebunden sind. Zudem ist jede
Offenbarung von Tatsachen, die ihnen aus ihrer früheren Tätigkeit zugänglich geworden sind – auch
einem neuen Dienstgeber gegenüber – unzulässig.

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23
Q

Ausnahmen vom Bankgeheimnis

A

Eingeleitete Strafverfahren durch Staatsanwaltschaften, Strafgerichte und Finanzstrafbehörden

Verpflichtung zur Auskunftserteilung

Verlassenschaftsabhandlung

Minderjährige und Pflegebefohlene

Ausdrückliche Zustimmung des Kunden

Bankübliche Auskünfte gegenüber Unternehmen

Klärung von Rechtsangelegenheiten zwischen Bank und Kunde

Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die Finanzmarktaufsicht

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24
Q

Erkläre:

Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Eingeleitete Strafverfahren durch Staatsanwaltschaften, Strafgerichte und Finanzstrafbehörden

A

Es besteht keine Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses bei den von Staatsanwaltschaften
und Strafgerichten eingeleiteten Strafverfahren und durch die Finanzbehörden eingeleiteten Verfahren
wegen vorsätzlicher Finanzvergehen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten).

In beiden Fällen ist die Einleitung eines Strafverfahrens Voraussetzung, so dass das Bankgeheimnis
nicht zur Beschaffung von Unterlagen vor Einleitung eines Strafverfahrens aufgehoben wird. Auskünfte,
die von einer Volksbank zur Beschaffung von Unterlagen vor Einleitung eines Strafverfahrens verlangt
werden, sind daher zu verweigern bzw. können nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden erteilt
werden. Ebenso ist zu einer Auskunftserteilung in einem zivilgerichtlichen Verfahren sowie im Verwaltungsverfahren
unbedingt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Kunden erforderlich.

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25
Q

Erkläre:

Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Verpflichtung zur Auskunftserteilung

A

Diese Durchbrechungsvorschriften erlauben einerseits eine Auskunftserteilung an Behörden, wenn der
Verdacht auf Geldwäsche besteht und andererseits Auskünfte im Rahmen der Einlagensicherung und
Anlegerentschädigung.

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26
Q

Erkläre:

Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Verlassenschaftsabhandlung

A

Im Falle einer Verlassenschaftsabhandlung muss gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Notar
in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär das Bankgeheimnis nicht gewahrt werden. Diese Durchbrechung
dient im Wesentlichen dazu, das Vermögen des Verstorbenen zu ermitteln und dem Abhandlungsverfahren
zugrunde zu legen. Alle über die zur Vermögensfeststellung erforderlichen Daten hinausgehenden
Auskünfte, beispielsweise über Details der Geschäftstätigkeit des Kunden einer Bank,
fallen nicht unter diese Bestimmung.

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27
Q

Erkläre:

Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Minderjährige und Pflegebefohlene

A

Wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, ist das Bankgeheimnis gegenüber dem
Vormundschafts- oder Pflegegericht nicht wirksam. Diese Durchbrechung wurde eingefügt, um das Vormundschafts-
oder Pflegschaftsgericht in der Verfolgung seiner Aufgaben nicht zu stark zu behindern

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28
Q

Erkläre:

Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Ausdrückliche Zustimmung des Kunden

A

Wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt, darf die
Bank Auskunft über an sich dem Bankgeheimnis unterliegende Umstände erteilen. Einer derartigen
Zustimmung des Kunden bedarf daher auch die Auskunftserteilung außerhalb eingeleiteter gerichtlicher
Strafverfahren oder Finanzstrafverfahren, also in Zivilprozessen oder Verwaltungsverfahren.

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29
Q

Erkläre:

Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Bankübliche Auskünfte gegenüber Unternehmen

A

Eine Ausnahme vom Bankgeheimnis besteht außerdem für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte
über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmers, wenn dieser der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich
widerspricht.
Derartige Auskünfte sind insbesondere im Zwischenbankenverkehr üblich und durch die Ausnahme
vom Bankgeheimnis gedeckt. Eine Vorwegzustimmung des Kunden zu solchen Auskünften ist bereits
formularmäßig im Kontovertrag enthalten.

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30
Q

Erkläre:

Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Klärung von Rechtsangelegenheiten zwischen Bank und Kunde

A

Diese Ausnahme vom Bankgeheimnis gilt einerseits, wenn die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten
aus dem Verhältnis zwischen Bank und Kunden erforderlich ist und andererseits auch
bei Auseinandersetzungen der Bank mit ihren ehemaligen Angestellten und Funktionären. Die Bank ist
auch in diesem Fall berechtigt, Tatsachen bekannt zu geben, die an sich dem Bankgeheimnis unterliegen.

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31
Q

Erkläre:

Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die Finanzmarktaufsicht

A

Diese Ausnahme wurde durch eine BWG-Novelle eingefügt, da ansonsten die Erfüllung der in der Richtlinie
93/22/EWG vorgeschriebenen sowie im Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) und im Börsegesetz
(BörseG) umgesetzten Aufgaben der Finanzmarktaufsicht (FMA) nicht möglich gewesen wäre.

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32
Q

Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Im BWG befinden sich zudem folgende Ausnahmen:

A

• § 38 Abs. 2 Z 10 für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über
Finanzkonten gemäß dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (EU-Standard für den automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten).

• § 38 Abs. 2 Z 11 gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß §
8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG).

• § 38 Abs. 2 Z 12 hinsichtlich der Übermittlungspflicht des § 3 KontRegG und der Auskunftserteilung
nach § 4 KontRegG.

• § 38 Abs. 2 Z 13 hinsichtlich der Meldepflicht der §§ 3 und 5 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes.

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33
Q

Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Weitere Ausnahmen bestehen:

A

• gegenüber den Steuerbehörden im Falle einer abgabenbehördlichen Prüfung der Bank selbst. Der
Steuerprüfer selbst ist jedoch an sein Amtsgeheimnis gebunden, d.h. die abgabenbehördliche Prüfung
der Volksbank darf nicht zum Anlass genommen werden, abgabenrechtliche Feststellungen in
Bezug auf deren Kunden zu treffen,

• bei Meldungen an die Österreichische Nationalbank aufgrund des Devisengesetzes,

• bei Drittschuldnererklärungen in einem Exekutionsverfahren gegen einen Bankkunden, weil hier der
Pfandgläubiger bezüglich der gepfändeten Forderung selbst in eine Gläubigerstellung gegenüber
der Bank rückt.

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34
Q

Verletzung und Lockerung des Bankgeheimnisses - Erkläre:

A

In strafrechtlicher Hinsicht wird die Offenbarung oder Verwertung von Tatsachen des Bankgeheimnisses
mit Geld- oder Freiheitsstrafen sanktioniert.

Im zivilrechtlichen Bereich können einerseits Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, andererseits
aber auch Schadenersatzansprüche in Betracht gezogen werden.

Da das im BWG geregelte Bankgeheimnis eine bankwesenrechtliche Vorschrift darstellt, hätte im Fall
einer beharrlichen Verletzung desselben die Bank in allerletzter Konsequenz mit dem Entzug ihrer Bankkonzession
zu rechnen.

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35
Q

Seit Anfang September 2009 wurde aufgrund des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes (ADG) das österreichische
Bankgeheimnis gegenüber ausländischen Behörden unter folgenden Voraussetzungen gelockert:

A

• Bankauskünfte werden dann an den ersuchenden Staat erteilt, wenn sie für die Zwecke der Besteuerung
oder Strafverfolgung im Heimatstaat des ausländischen Abgabepflichtigen voraussichtlich
von Relevanz sind.

• Die Relevanz dieser Erhebungen ist vom ersuchenden Staat darzulegen und wird von den österreichischen
Behörden einer Prüfung unterzogen.

• Die einfache Anfrage ohne konkrete Hinweise von Verbindungen einer bestimmten Person zu Österreich
ist definitiv unzulässig.

• Für die Erhebung muss immer eine Rechtsgrundlage (z.B. ein Doppelbesteuerungsabkommen, Gemeinschaftsrecht
oder andere völkerrechtliche Verträge) vorhanden sein.

Für Bankkunden, die in Österreich leben (ordentlicher Wohnsitz), ändert sich damit gar nichts.

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36
Q

Als ordentlicher Wohnsitz ist in Österreich der Ort definiert

A

der den Lebensmittelpunkt darstellt.
Nach dem Meldegesetz ist nur ein Hauptwohnsitz, aber mehrere Nebenwohnsitze in Österreich
4 § 38 Abs. 2 BWG
Bankwesengesetz Seite 18 von 47 2020
möglich. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist jener Ort der Unterkunft, welcher als Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen bezeichnet wird. Die Aufenthaltsdauer am Hauptwohnsitz muss dabei mindestens
185 Tage im Kalenderjahr betragen.

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37
Q

Welche Gesetze regeln die allgemeinen Sorgfaltspflichten?

A

Das BWG regelt die allgemeinen Sorgfaltspflichten, die sich auf die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes
beziehen. Früher beinhaltete es auch die Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung. Seit 2017 sind die Bestimmungen dazu allerdings im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
(FM-GwG) zu finden.

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38
Q

Allgemeine Sorgfaltspflichten - was beinhaltet das BWG?

wer sind die Adressaten?

A

Das BWG5 behandelt die zentrale Bestimmung für corporate Governance (= Rechtlicher und faktischer
Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens), die durch die Umsetzung
der Basel II-Bankenrichtlinie deutlich erweitert wurde. Adressaten dieser Bestimmung sind die Geschäftsleiter
eines Kreditinstitutes, nicht die Mitglieder des Aufsichtsrats.

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39
Q

Was müssen die Adressaten der Allgemeinen Sorgfaltspflichten beachten?

A

Diese haben bei der Führung eines Kreditinstituts die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters im Sinne des Aktiengesetzes6 anzuwenden und sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Gesamtsituation zu einer soliden Unternehmenssteuerung verpflichtet.

Aus dem Sorgfaltsbegriff ist abzuleiten, dass die Geschäftsleiter über die subjektiven Fähigkeiten und
Kenntnisse verfügen müssen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Selbstverständlich haben sie alle
Rechtsnormen einzuhalten.

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40
Q

Was ist der Zweck der allgemeinen Sorgfaltspflichten?

A

Zweck der Norm ist der Schutz des Vermögens des Kreditinstituts, der Einlegerschutz und im weiteren
Sinn der Schutz des Vertrauens in das Bankwesen.

Besonderes Augenmerk legt der österreichische Gesetzgeber daher auf ein angemessenes und wirksames
Risikomanagementsystem, das in der Verantwortung der Geschäftsleitung liegt.

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41
Q

Was verlangt die Regelung der allgemeinen Sorgfaltspflichten?

A

Die Regelung verlangt, dass die Kreditinstitute über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren
zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen
Risiken verfügen müssen. Risikoüberwachung bedeutet, dass das Ausmaß der Risiken ausreichend
bekannt ist und eine Übereinstimmung mit der Risikostrategie vorliegt (genaue Überwachung der Limits,
unabhängige Kontrollen, Funktionstrennungen und klare Organisationsformen). Instrumente der Risikosteuerung
sind etwa die Festlegung von Limits, die Absicherung von Geschäften, Sicherheiten sowie
das Ablehnen bestimmter Geschäfte.

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42
Q

Welches Gesetz beinhaltet die Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung?

A

Das FM-GwG beinhaltet ergänzend zu den Sorgfaltspflichten im BWG jene zur Bekämpfung von Geldwäscherei
und Terrorismusfinanzierung.

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43
Q

Was ist Geldwäsche?

A

Geldwäsche ist jener Prozess, durch den Erlöse, die aus kriminellen Tätigkeiten stammen, transportiert,
transformiert, überwiesen, konvertiert oder mit legalen Geldmitteln vermischt werden.

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44
Q

Was ist Terrorismusfinanzierung?

A

Unter Terrorismusfinanzierung versteht man das Bereitstellen von (auch legalen) Vermögenswerten
zur Ausführung eines terroristischen Aktes.

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45
Q

Was ist der Zweck der Geldwäsche?

A

Zweck der Geldwäsche ist, die Herkunft von kriminellem Vermögen zu verschleiern und so die Strafverfolgung
zu verhindern.

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46
Q

Der Begriff Geldwäsche ist in Zusammenhang zu bringen mit:

A
  • Drogengeschäften,
  • verbotenen Glückspielen,
  • Prostitution,
  • erpresserischen Tätigkeiten,
  • internationalen Waffengeschäften und
  • Betrugsdelikten.

Gewinne aus diesen Geschäften werden „weißgewaschen“. Bargeld ist das oberste Tauschmittel in
allen Bereichen dieser Delikte und das oberste Ziel der kriminellen Organisationen ist es, die illegalen
Erlöse so erscheinen zu lassen, als entsprängen sie einer legitimen Quelle.

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47
Q

Zu den wesentlichen Maßnahmen zur Vorbeugung und Identifizierung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
gehört:

A

• Die Erstellung bankspezifischer Risikoprofile: Alle Banken haben ihr gesamtes Geschäft anhand
geeigneter Kriterien (insbesondere Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der
Kunden, Geographie) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen.

• Die Überprüfung und nicht bloß Feststellung der Kundenidentität (Know-your-Customer-Prinzip -
KYC): Um für spätere amtliche Nachforschungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
eine eindeutige Zuordnung von Transaktionen zu den handelnden Personen herzustellen,
muss das Überprüfen der Kundenidentität möglich sein.

• Die Schaffung organisatorischer Voraussetzungen und Sicherstellung fortlaufender Überwachungen:
Kredit- und Finanzinstitute werden zu internen strategischen Maßnahmen für die Einhaltung
der einschlägigen Vorschriften verpflichtet. Dabei werden sie zur grundsätzlichen Geheimhaltung
aller Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten verpflichtet, die der Verhinderung von Geldwäsche
oder Terrorismusfinanzierung dienen.

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48
Q

Die wie vielte Geldwäscherichtlinie gibt es momentan? Seit wann ist sie in Kraft?

A

Am 9.7.2018 trat die 5. Geldwäscherichtlinie in Kraft.

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49
Q

Besondere Bedeutung für die Geldwäschebekämpfung hat ein …

für was sorgt es?

A

Besondere Bedeutung für die Geldwäschebekämpfung hat ein zentrales Register, aus dem die wirtschaftlich
Berechtigten von Unternehmen hervorgehen müssen, sowie strengere Regeln für politisch
exponierte Personen.

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50
Q

Geldwäsche-Richtlinie - was tut sie?

A

Die 5. Geldwäscherichtlinie nimmt die im Februar 2012 formulierten und überarbeiteten 40 Empfehlungen
der Financial Action Task Force der OECD (FATF) zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
auf, welche bereits in der vierten Richtlinie aufgenommen wurde. Sie zielt insgesamt
auf einen mehr risikobasierten Ansatz ab. Der gezielte Austausch von Informationen auf nationaler,
europäischer und internationaler Ebene soll verbessert werden. Alle Steuerstraftaten, die im Höchstmaß
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, werden als Vortat zur
Geldwäsche eingestuft. Die Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers soll verbessert werden.

Die Richtlinie sieht insbesondere vor, dass ein zentrales Register eingeführt werden muss, in dem Angaben
zum wirtschaftlich Berechtigten der jeweiligen juristischen Person aufgeführt sein sollen. Es sollen
insbesondere alle Personen benannt werden, die mindestens mit 25 % an dem Unternehmen beteiligt
sind. In dieses Register sollen Behörden und die Financial Intelligence Unit Einsicht nehmen können,
aber auch Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, z.B. Journalisten.

Außerdem wurde der Kreis der politisch exponierten Personen erweitert. Dazu zählen Regierungsmitglieder,
Abgeordnete und oberste Richter sowie deren Angehörige, nicht nur aus Drittstaaten, sondern
auch aus der EU.

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51
Q

Bei der Bekämpfung der Geldwäsche in Österreich arbeiten viele Behörden zusammen - benenne sie:

A
Finanzmarkaufsicht (FMA)
Bundesministerium für Justiz (BMJ)
Österreichische Nationalbank (OeNB)
Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung
Bundesministerium für Finanzen (BMF)
Bundeskriminalamt (BKA)
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52
Q

Für den Finanzsektor ist das zentrale Ziel,

A

den Missbrauch des österreichischen Finanzsystems zur
Verschleierung und Verschiebung von kriminellen Geldern zu verhindern. Der Finanzsektor soll vorbeugend
wirken, indem er die Identität der Kunden kennt und die Nachvollziehbarkeit von Geldflüssen ermöglicht.
Dies dient dazu, bei Verdacht von kriminellen Aktivitäten einerseits alle Informationen, die von
den ermittelnden Behörden anzufordern sind, zur Verfügung stellen zu können und andererseits selbst
in der Lage zu sein, bei verdächtigen Aktivitäten Geldwäscheverdachtsmeldungen vorzulegen.

53
Q

Wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche sind:

A
  • Identifizierung
  • Feststellung wirtschaftlicher Eigentümer
  • Know-your-Customer-Prinzip
54
Q

Kritische Bereiche, auf die besonders zu achten ist:

A
  • Politisch exponierte Personen
  • Treuhandbeziehungen
  • Stiftungen
  • Trusts, Limited
  • Bareinzahlungen
55
Q

Sind Kreditinstitute verpflichtet die Identität Ihrer Kunden festzustellen und zu überprüfen?

A

Nach dem FM-GwG sind Kreditinstitute verpflichtet, die Identität des Kunden festzustellen und zu überprüfen.

56
Q

Wie ist die Identität eines Kunden festzustellen?

A

Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.
Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte
Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Passfoto der betreffenden Person versehen
sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende
Behörde enthalten.

Bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum nicht im Reisedokument enthalten
sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht.

Bei juristischen Personen (z.B. AG, GmbH), Personengesellschaften (OG, KG) und eingetragenen Einzelunternehmen
tritt eine den jeweiligen nationalen Verhältnissen entsprechende Bestätigung hinzu,
dass die natürliche Person für die genannte Rechtsgemeinschaft vertretungsbefugt ist (z.B. ein Firmenbuchauszug).

Nach österreichischem Recht werden dazu ein Auszug aus dem Firmenbuch oder aus dem Vereinsregister
sowie die Identitätsfeststellung dieser vertretungsbefugten Person erforderlich sein.

57
Q

Die Identität eines Kunden ist unter folgenden Voraussetzungen festzustellen und zu überprüfen (vgl.
FM-GwG § 5):

A

• Vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung: Spareinlagengeschäfte nach BWG7 und
Geschäfte nach Depotgesetz8 gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung. Ebenso als Anknüpfung
einer dauernden Geschäftsbeziehung gelten: Zeichnungs- und Zutrittsberechtigungen zu Konten,
Depots und Safes, die Safevermietung, der Abschluss eines Kredit- oder Darlehensvertrages,
die Übernahme einer Bürgschaft und die Bereitstellung dinglicher Sicherheiten (z.B. Hypothek).

• Vor Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden
Transaktionen, wenn der Betrag mindestens EUR 15.000,– oder den entsprechenden Gegenwert
ausmacht. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Transaktion in einem oder mehreren Vorgängen erfolgt,
zwischen denen offenkundig eine Verbindung besteht. Mit Transaktionen sind Geschäfte gemeint,
die eine Geldbewegung oder sonstige Vermögensverschiebungen bewirken (z.B. Ein- und Auszahlungen,
Scheckeinreichungen, Geldwechsel, Ankauf von Wertpapieren usw.).

• Wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer
terroristischen Vereinigung9 angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die
der Geldwäsche10 (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren
Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung11 dienen; Die Identifikationsverpflichtung
besteht dies Falls auch bei den Ausnahmen von der Identifikationsverpflichtung
sowie bei Transaktionen, die die Betragsgrenze von EUR 15.000,– oder den Gegenwert nicht überschreiten.

• Nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002
auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens
EUR 15.000,– oder Euro-Gegenwert beträgt.

• Bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

Die Pflicht zur Identitätsfeststellung und -überprüfung ist nicht auf neue Kunden beschränkt, sondern zu
geeigneter Zeit und auf risikoorientierter Grundlage auch auf bereits bestehende Kunden auszuweiten.
Weiters ist gegebenenfalls die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden festzustellen.

58
Q

Das FM-GwG regelt:

A
  • vereinfachte Sorgfaltspflichten bei der Identitätsüberprüfung von Behörden, Kreditinstitute u.ä., sowie
  • verstärkte Sorgfaltspflichten, z.B. bei ausländischen, politisch exponierten Personen und bei Ferngeschäften.

Auf die einzelnen Anhaltspunkte, die auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hindeuten könnten,
wird in den entsprechenden Kapiteln eingegangen.

59
Q

Was ist zu tun wenn bei der Überprüfung der Kundenidentität Verdachtsfälle auftauchen?

A

Sollten bei der Überprüfung der Kundenidentität Verdachtsfälle auftauchen, müssen die Zuständigen
für Compliance Angelegenheiten (z.B. die Compliance Abteilung oder der Compliance Manager) informiert
werden. Diese können in weiterer Folge eine bankinterne Verdachtsmeldung und/oder eine Verdachtsanzeige
tätigen.

60
Q

Wer darf Verdachtsmeldungen durchführen?

A

Nur die Zuständigen für Compliance Angelegenheiten dürfen eine Verdachtsmeldung durchführen!
Sollte ein Verdacht vorliegen, wenden Sie sich unbedingt an Ihren Vorgesetzten, der dann ggf. die
Compliance Abteilung kontaktiert!

61
Q

Die bankinternen Verdachtsmeldungen haben folgende Angaben zu enthalten:

A
  • Personaldaten des verdächtigen Kunden
  • Anlass der Verdachtsschöpfung
  • Bisheriger Verlauf der Geschäftsverbindung
  • Begünstigte bzw. weitere Beteiligte der Transaktion
  • Betrag, Währung und Zeitpunkt

Die Mitteilung enthält weiters den Namen des Mitarbeiters, der die Meldung angefertigt hat und an seinen
direkten Vorgesetzten meldet – der diese dann in letzter Konsequenz an den Compliance Officer,
welcher auch Geldwäsche-Beauftragter ist, weiterleitet.

62
Q

Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es ausreichend, dass

A

objektiv erkennbare Anhaltspunkte
dafürsprechen, dass durch eine Transaktion illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden
entzogen oder die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden soll.

63
Q
Die Verdachtsanzeige (eigenes Formular der Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamtes) hat
folgende Angaben zu enthalten:
A
  • Name und Anschrift
  • Telefonnummer, Email-Adresse oder Faxnummer des Kreditinstituts
  • Name des Geldwäschebeauftragten
  • Angabe, ob die Transaktion bereits ausgeführt, noch nicht ausgeführt oder abgelehnt wurde

• Identifizierungsdaten des Kunden und alle Kundenkonten, sofern sie mit der Verdachtsanzeige im
Zusammenhang stehen

• Art, Betrag, Datum und Begünstigter der Transaktion

• Tatsachen, die aus Sicht des Kreditinstituts auf Geldwäsche oder auf Finanzierung einer terroristischen
Vereinigung schließen lassen

64
Q

Wann kann von einem Verdacht gesprochen werden?

Was ist zu beurteilen?

A

Liegen mehrere Indizien vor, so kann von einem Verdacht gesprochen werden.

Neben der Person sind immer
• die Häufigkeit,
• die Art und
• die Größe

von Transaktionen zu beurteilen.

65
Q

In einer Bankfiliale können folgende Situationen ein solches Verdachtsmoment sein:

A

• Größere Bargeldtransaktionen an der Kassa, welche über den üblichen Umfang in dieser Branche
hinausgeht (z.B. eine Trafik, mit Tageslosungen mehrerer Tausend Euro).

  • Ein Privatkunde wechselt ständig hohe Valutenbeträge.
  • Es erfolgen regelmäßig wiederkehrende Bareinzahlungen auf ein auffälliges Konto.
  • Anweisung, dass die Überweisung von/in ein Problemland bar auszuzahlen ist.
  • Der Kunde kauft und verkauft mehrmals an einem Tag z.B. Fremdwährung oder Goldmünzen.
66
Q

Wann sollte immer eine Prüfung veranlasst werden?

A

Anormale Vorgänge, wie z.B. umfangreiche Transaktionen

  • mit ungewöhnlicher Komplexität,
  • ohne wirtschaftlich fundierte Rechtfertigung und
  • ohne legales Motiv

sollen immer Grund zur Prüfung sein.

67
Q

Verhaltensregeln bei Anzeichen einer undurchsichtigen Transaktion:

A
  • Der Kunde ist in keinem Fall zu informieren, dass eine Überprüfung läuft (Gesetzes-Verstoß).
  • Informieren Sie sofort Ihren Vorgesetzten.
  • Gehen Sie äußerst vorsichtig und sorgfältig vor.
  • Sichern Sie die Identität der handelnden Personen (durch Fotokopien von Pässen).
  • Kopieren Sie die eventuell vorgelegten Dokumente.
  • Eröffnen Sie keine Konten ohne Rücksprache mit Ihrem Vorgesetzten.
  • Geben Sie keine Kontounterlagen aus.

• Geben Sie keine schriftlichen (auch keine unverbindlichen) Erklärungen auf Bankbriefpapier und
unterfertigen Sie auch keine Ihnen vorgelegten Dokumente.

  • Übergeben Sie auch möglichst keine Visitenkarten.
  • Die Transaktion ist im Zweifelsfall durchzuführen.

• Der Vorgesetzte meldet sofort telefonisch anhand des Formblattes „Verdacht auf Geldwäsche“
an den Geldwäschebeauftragten.

Der Geldwäschebeauftragte meldet sofort mit FAX an die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamtes
(BKA). Die Geldwäschemeldestelle überprüft diese Meldung. Die Rückmeldung (positiv oder
negativ) an die Volksbank sollte innerhalb eines Banktages erfolgen. Laut Rücksprache mit dem
Leiter dieser Stelle wird dies kaum möglich sein, sodass die Transaktion durchzuführen ist,

  • damit Fristversäumnisse nicht zu weiteren Problemen führen und
  • damit die Ermittlungen nicht erschwert/verhindert werden.

Weitere Informationen zum Thema Compliance entnehmen Sie bitte dem Compliance Handbuch,
welches im IWM zur Verfügung steht.

68
Q

Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und

Terrorismusfinanzierung - Pflichten:

A

Kreditinstitute haben Aufbewahrungs- und Organisationspflichten. Im Rahmen der Aufbewahrungspflichten
haben Kreditinstitute Unterlagen, die der Identifizierung von Kunden dienen, bis mindestens
fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung (Kontoschließung) aufzubewahren. Gleichsam
sind von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Im Rahmen der Organisationspflichten haben Kreditinstitute geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren
einzuführen und geeignete Schulungsmaßnahmen zu installieren, um Geldwäschetransaktionen
vorzubeugen. Die Mitarbeiter sind dahingehend zu schulen, dass mit Geldwäsche zusammenhängende
Transaktionen erkannt und die richtigen Verhaltensweisen gewährleistet werden.

Kreditinstitute sind verpflichtet einen Geldwäschebeauftragten zu benennen, dem ein Stellvertreter zuzuordnen
ist. Der Geldwäschebeauftragte ist der Finanzmarktaufsicht mitzuteilen.

69
Q

Wer ist die zuständige Behörde für die Bankenaufsicht?

A

Infolge der Novellierung des BWG12 durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG) ist seit 1.1.2002
nicht mehr der Bundesminister für Finanzen, sondern die Finanzmarktaufsicht (FMA) die zuständige
Behörde für die Ausübung der Bankenaufsicht (z.B. Marktzulassungs-Konzessionierung, Bewilligungen,
Aufsichtsverfahren etc.). Die FMA ist darüber hinaus auch für Versicherungs-, Pensionskassen- und
Wertpapieraufsicht verantwortlich.

70
Q

Für was ist die ÖNB bei der Bankenaufsicht zuständig?

A

Die Rolle der OeNB im Bereich der Bankenaufsicht wurde mit obiger Gesetzesnovelle insofern verstärkt,
als sie nunmehr verpflichtend hinsichtlich der wesentlichen Bankrisiken (Kredit- und Marktrisiko) mit der
Prüfung der Kreditinstitute (Vor-Ort-Prüfung) beauftragt ist. Darüber hinaus werden seitens der beaufsichtigten
Kreditinstitute regelmäßig (monatlich, vierteljährlich etc.) Geschäfts- und Ertragszahlen an die
OeNB gemeldet (Aufsichtsstatistik), die in der Folge verarbeitet und einer Überprüfung unterzogen werden.
Diese Geschäfts- und Ertragszahlen bilden dann die Basis für Analysen sowohl auf Ebene der
Einzelbanken als auch des gesamten Finanzsystems. Die Ergebnisse dieser umfangreichen Analysetätigkeit
werden wiederum der Finanzmarktaufsicht zur Verfügung gestellt. Weiters wirkt die OeNB im
Rahmen der Bankenaufsicht insofern mit, als sie ein Anhörungsrecht (Möglichkeit der Abgabe einer
Stellungnahme) etwa im Falle der Erlassung bankaufsichtsrechtlicher Verordnungen hat.

Neben ihrer Gutachterfunktion in bankaufsichtlichen Belangen hat die OeNB gegenüber dem Bundesminister
für Finanzen eine Beraterfunktion in finanzmarktrelevanten Fragen und nimmt intensiv an der
internationalen Aufsichtskooperation und Weiterentwicklung bankaufsichtsrechtlicher Normen teil.

71
Q

Der Gesetzgeber hat damit die OeNB sehr stark in den Vollzug der bankaufsichtsrechtlichen Gesetze
eingebunden. - Warum?

A

Der Gesetzgeber hat damit die OeNB sehr stark in den Vollzug der bankaufsichtsrechtlichen Gesetze
eingebunden. Einerseits, weil die Mitarbeiter der OeNB auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung über das
entsprechende Know-how verfügen, um die relativ komplizierten Vorschriften auch auf ihre Einhaltung
überprüfen zu können. Andererseits, weil sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Systems
der europäischen Zentralbanken an der Einhaltung dieser Normen als österreichische Zentralbank
selbst interessiert ist.

72
Q

Wer muss einer Sicherungseinrichtung angehören?

A

Jedes österreichische Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen entgegennimmt bzw. sicherungspflichtige
Wertpapierdienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören.

73
Q

Diese Sicherungseinrichtung gewährleistet …

A

die Auszahlung von Spareinlagen, Guthaben auf Konten
sowie von Forderungen aus Wertpapiergeschäften bis zu einem gewissen Höchstbetrag, sofern eine
Bank ihren Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachkommen kann. Die Bestimmungen über Einlagensicherung
und Anlegerentschädigung sind im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
(ESAEG) und im BWG13 enthalten.

74
Q

Was ist das Ziel der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung?

A

Ziel der gesetzlichen Bestimmungen, die weitestgehend durch Gemeinschaftsrecht vorgegeben sind,
ist das Erhalten des Vertrauens der Kunden auf die Stabilität des Finanzplatzes Österreich und die
Funktionsfähigkeit des Bankenapparates.

75
Q

Bis Ende 2018 war das Einlagensicherungssystem in Österreich - wie organisiert?

A

Bis Ende 2018 war das Einlagensicherungssystem in Österreich sektoral organisiert. Die österreichischen
Volksbanken schlossen sich, mit wenigen Ausnahmen, zu einem Kreditinstitute-Verbund zusammen,
welcher bis Jahresende 2018 gemeinsam als Haftungsverbund fungierte. Die teilnehmenden
Volksbanken unterstützten sich dabei gegenseitig im Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Andere Banken
hatten hingegen eigene Auffangnetze.

76
Q

Einlagensicherung - mit Jahresbeginn 2019 wurde von der EU was verlangt?

A

Mit Jahresbeginn 2019 wurde, wie von der EU verlangt, eine einheitliche, sektorübergreifende Einlagensicherung
– die ESA – eingeführt. Neben den Volksbanken zählen folgende Institutionen zur ESA:

  • Aktienbanken
  • Raiffeisenbanken
  • Hypobanken

Ausnahmen gibt es, laut ESAEG, für Sektoren, die ein eigenes institutsbezogenes Sicherungssystem
haben (IPS; ein System, in dem sich die Gesellschaften Eigenkapital anrechnen können, aber auch für
einander haften) und mindestens 15 Prozent Marktanteil bei den Einlagen haben. Die Sparkassen haben
diese Anforderungen erfüllt und sind somit die einzigen, die ihre eigene Einlagensicherung haben.

77
Q

Was deckt die Einlagensicherung?

A

Im Rahmen der Einlagensicherung decken die Sicherungseinrichtungen, im Sicherungsfall eines Mitgliedsinstituts,
Kundengelder bis zu EUR 100.000,- pro Kunde und Kreditinstitut ab.

78
Q

Ein Sicherungsfall tritt ein wenn,

A

• die FMA festgestellt hat, dass ein Mitgliedsinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar
zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen und gegenwärtig
keine Aussicht besteht, dass das Mitgliedsinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird,

• hinsichtlich der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich
verfügt wird oder

• ein Gericht über ein Mitgliedsinstitut den Konkurs eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet
hat.

79
Q

Was muss die FMA bei Eintritt eine Sicherungsfalles tun?

A

Die FMA hat den Eintritt eines Sicherungsfalls unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im
Internet zu veröffentlichen.

80
Q

Für was ist die Zugehörigkeit zur Sicherungseinrichtung erforderlich?

A

Die Zugehörigkeit zur Sicherungseinrichtung ist Voraussetzung für die Konzessionsberechtigung zur
Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen.

81
Q

Erkläre die Anlegerentschädigung

A

Im Rahmen der Anlegerentschädigung sind Finanzinstrumente (Wertpapiere etc.), die bei der betroffenen
Bank hinterlegt waren, den Anlegern zurückzugeben. Entschädigungen für durch rechtswidrige
Handlungen abhanden gekommene Finanzinstrumente sind für natürliche Personen mit einem
Höchstbetrag von EUR 20.000,– gesichert. Forderungen nicht natürlicher Personen sind mit 90%,
höchstens jedoch mit einem Betrag von EUR 20.000,– gesichert.

82
Q

Unterschiede zwischen Einlagenversicherung und Anlegerentschädigung hinsichtlich

Auszahlungshöchstbetrag
Selbstbehalt
Auszahlungsfristen
Kundenantrag erforderlich

A
83
Q

Findet eine Zusammenrechnung von Ansprüche aus Einlagensicherung und Anlegerentschädigung statt?

A

Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme können Ansprüche aus Einlagensicherung
und Anlegerentschädigung unabhängig voneinander geltend gemacht werden, eine Zusammenrechnung
findet nicht statt.

84
Q

Erstattungsfähige Einlagen - Erkläre:

A

Grundsätzlich sind sämtliche Guthaben auf allen verzinsten oder unverzinsten Konten oder Sparbüchern,
wie z.B. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder, Kapitalsparbücher oder
täglich fällige Sparbücher, erstattungsfähig.

Wenn Einlagen erstattungsfähig sind, erhält der Kunde auch eine entsprechende Information auf dem
Kontoauszug oder durch Sparbucheindruck.

85
Q

Erstattungsfähige Einlagen - Zähle auf:

A

Guthaben aus einem Bausparvertrag
Guthaben auf einem Fremdwährungs-Konto
Guthaben auf Treuhandkonten
Guthaben auf Gemeinschaftskonten

86
Q

Erstattungsfähige Einlagen - Guthaben aus einem Bausparvertrag:

A

Auch die Bausparkassen sind (Spezial-)Kreditinstitute und somit Mitglieder bei gesetzlichen Sicherungseinrichtungen.
Hat ein Kunde bei der start:bausparkasse AG einen Bausparvertrag abgeschlossen,
so sind die darauf befindlichen Guthaben gesondert von den Einlagen bei den einzelnen Volksbanken
zu betrachten, d.h. der Höchstbetrag kommt für den Sparer pro Kreditinstitut (einzelne Volksbank
und Start Bausparkasse AG) zur Anwendung.

87
Q

Erstattungsfähige Einlagen - Guthaben auf einem Fremdwährungs-Konto:

A

Auch Guthaben in Fremdwährung sind erstattungsfähig. Im Sicherungsfall erfolgt die Auszahlung allerdings
in Euro. Als Umrechnungskurs gilt der Devisenmittelkurs am Tag des Eintritts des Sicherungsfalls.

88
Q

Erstattungsfähige Einlagen - Guthaben auf Treuhandkonten:

A

Ein Treuhandkonto lautet auf einen Treuhänder, der auf dem Konto für Rechnung einer anderen Person
über ein Guthaben disponiert. Wirtschaftlicher Eigentümer des auf dem Treuhandkonto liegenden Guthabens
ist daher der Treugeber, der auch für dieses Guthaben im Rahmen des Auszahlungshöchstbetrags
gesichert ist. Die Auszahlung des gesicherten Betrags erfolgt nach Legitimierung und Nachweis
des Anspruchs an den Treugeber. Gleiches gilt für Anderkonten, also Treuhandkonten, die nur von
bestimmten Berufsgruppen eröffnet werden können (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Immobilienmakler
und –verwalter, sowie Ziviltechniker). Für natürliche Personen, die z.B. einem Hausverwalter
treuhändig Geld anvertraut haben, sind daher die ihnen zuzurechnenden Guthaben auf den Anderkonten
des Hausverwalters im Rahmen des Auszahlungshöchstbetrags - also bis zu
EUR 100.000,– pro Person - gesichert.

89
Q

Erstattungsfähige Einlagen -Guthaben auf Gemeinschaftskonten:

A

Ein Gemeinschaftskonto lautet nicht auf einen, sondern auf mehrere Kunden. Der Grundsatz, dass pro
Kreditinstitut und pro Person bis zu EUR 100.000,– gesichert sind, unabhängig von der Anzahl der
Konten bzw. Sparbücher, gilt auch hier. Sofern daher alle Kontoinhaber legitimiert sind, gilt für jeden
Kontoinhaber der Auszahlungshöchstbetrag von EUR 100.000,– (Mehrfachauszahlung). Das Guthaben
auf dem Gemeinschaftskonto ist zu gleichen Teilen auf die Kontoinhaber zu verteilen.

Wenn also z.B. auf einem Gemeinschaftskonto mit zwei Kontoinhabern ein Guthaben von
EUR 200.000,– besteht, können die beiden Kontoinhaber im Einlagensicherungsfall je einen Betrag von
EUR 100.000,– beanspruchen.

Die Kontoinhaber können allerdings vor Eintritt des Sicherungsfalls dem Kreditinstitut eine schriftliche
Regelung über die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto übermitteln, und damit vom
Grundsatz der Aufteilung zu gleichen Teilen abgehen. Dieser Aufteilungsschlüssel ist dann auch im
Sicherungsfall heranzuziehen.

Das Gleiche gilt sinngemäß für Gemeinschaftssparbücher. Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass
Sparbücher vor Auszahlung des gesicherten Betrags jedenfalls vorgelegt werden müssen.

90
Q

In einigen Fällen sind Einlagen über EUR 100.000,– hinaus bis zu einer Höhe von EUR 500.000,–
gesichert:

A

Die Einlagen

• resultieren aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien
oder

• erfüllen gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke und knüpfen an bestimmte Lebensereignisse des
Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod
oder

• beruhen auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus
Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung,

und der Sicherungsfall tritt innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags ein.
Der Einleger hat innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls einen Antrag für die
Erstattung dieser über eine Höhe von EUR 100.000,– hinaus als gedeckt geltenden Einlagen an das
Einlagensicherungssystem zu stellen.

91
Q

Die Ausnahmen von der Einlagensicherung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Es gilt der
Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen.

Ausgenommen, und damit nicht erstattungsfähig, sind folgende Einlagen:

A
  • Eigenmittel des Kreditinstituts (z.B. Ergänzungskapital)
  • Einlagen, bei denen der Kontoinhaber wegen Geldwäsche verurteilt wurde

• Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß
BWG festgestellt wurde (Typ 0-Sparbücher), es sei denn, die Identifizierung wird innerhalb von
zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt

• Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts (Kassenobligationen) und Verbindlichkeiten aus eigenen
Akzepten und Solawechseln

  • Einlagen von Bund, Gemeinden und Ländern
  • Einlagen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen, Versicherungen und Fonds
92
Q

Informationspflichten der Bank

A

Banken haben Kunden (Einleger) durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Webseite über die
Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem und die für die Sicherung der Einlagen/Anlegerentschädigung
geltenden gesetzlichen Vorschriften zu informieren. Anmerkung: Dazu gibt es eine Strafbestimmung: Gemäß dieser droht dem Vorstand bei Verletzung der Informationspflicht eine
Geldstrafe bis zu EUR 60.000,–.

Die Kundeninformation erfolgt durch den Informationsbogen21. Der Inhalt und die Form dieser Information
sind durch das Gesetz vorgegeben. Der Informationsbogen muss dem Kunden vor jeder Kontoeröffnung
bzw. vor jeder Vertragsänderung, die ein neues Kontovertragsformular erfordert, übergeben
und vom Kunden unterfertigt werden.

Der Informationsbogen muss auch auf der Homepage der Volksbank zur Verfügung gestellt werden.
Der Kunde muss mindestens einmal jährlich auf den Informationsbogen hingewiesen werden (dies erfolgt
einmal jährlich durch Andruck am Kontoauszug).

Zusätzlich muss dem Kunden, bei der Kontoeröffnung und bei Eröffnung von Sparprodukten, das Formular
„Informationspflicht für Einleger“ ausgehändigt und zur Unterschrift vorgelegt werden. Hier
wird auf den Verbund hingewiesen und auf die Tatsache, dass pro Bank und Einleger nur die gesetzliche
Einlagensicherung gilt. Dabei muss beachtet werden, dass Sparda und Livebank zur Volksbank gehören.

93
Q

Im Falle eines Insolvenzverfahrens eines Kreditinstitutes kann der Kunde …

A

seine Forderungen gegen die
Bank (z.B. aus Kontoguthaben) mit seinen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank (z.B. aus gewährten
Krediten) kompensieren.

94
Q

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat unter dem Titel „Basel III“ internationale Standards veröffentlicht,
die - was tun sollen?

A

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat unter dem Titel „Basel III“ internationale Standards veröffentlicht,
die mit strengeren globalen Regeln für Eigenkapital und Liquidität die Widerstandsfähigkeit des
Bankensektors stärken sollen.

Die darauf aufbauende Richtlinie „CRD IV“ (= Capital Requirements Directive = Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen) und Verordnung „CRR I“ (= Capital Requirements Regulation = Regelung der
Eigenkapital- und Liquiditätsbestimmungen) wurden am 7. August 2013 im BGBl. I Nr. 184/2013 verlautbart
und sind mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.

95
Q

Aus was setzen sich die Eigenmittel nach Basel III zusammen?

A

Die Eigenmittel – nach Basel III – setzen sich aus Kernkapital und Ergänzungskapital zusammen, wobei
beim Kernkapital zwischen dem harten Kernkapital (CET 1 = Core Equity Tier 1) und dem zusätzlichen
Kernkapital (AT 1 = Additional Tier 1) zu unterscheiden ist. Für die beiden Kategorien Kernkapital und
Ergänzungskapital (T2 = Tier 2) erfolgt auch eine Verschärfung der qualitativen Kriterien, welche von
den Instrumenten erfüllt werden müssen, um als Kern- oder Ergänzungskapital anrechenbar zu sein.

96
Q

Folgende Mindesterfordernisse für Eigenmittel ergeben sich aus dem Basel III Regelwerk:

A
  • 4,5 % hartes Kernkapital (CET 1),
  • 6 % Kernkapital (besteht aus CET 1 + AT 1),
  • 8 % Gesamtkapital (Kernkapital + Ergänzungskapital).
97
Q

Was ist der Kapitalpuffer?

A

Der sogenannte Kapitalerhaltungspuffer (Capital Conservation Buffer) soll dabei mit hartem Kernkapital
(CET 1) in Höhe von 2,5 % der risikogewichteten Aktiva dauerhaft verbindlich sein und der Verlustabfederung
durch die Institute dienen.

98
Q

Was ist zum Kapitalpuffer zu unterscheiden?

A

Davon zu unterscheiden ist der institutsspezifische, antizyklisch wirkende Kapitalpuffer (Institution
Specific Countercyclical Capital Buffer), der variabel ausgestattet sein wird und in Zeiten eines
Konjunkturaufschwunges das Risiko von zu hohem Kreditwachstum mindern soll. Die Festlegung der
Höhe dieses antizyklischen Puffers wird Aufgabe der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden sein.

99
Q

Wie hoch darf max. der antizyklische Kapitalpuffer betragen?

A

So soll der antizyklische Kapitalpuffer max. 2,5 % betragen, kann jedoch auf Anordnung der nationalen
Aufsichtsbehörde (in Österreich: Finanzmarktaufsicht) im Fall von exzessivem Kreditwachstum auch
mehr betragen. Außerdem werden systemische Kapitalpuffer (Systemrisikopuffer, Puffer für systemrelevante
Institute) aus hartem Kernkapital eingeführt. Durch das Instrument des Systemrisikopuffers soll
künftig die Gefahr einer schweren Störung des Finanzsystems aufgrund von Systemrisiken oder makroaufsichtlichen
Risiken im Vorhinein verringert werden. Die Höhe der Kapitalpuffer für systemrelevante
Institute ist folgendermaßen angesetzt

• Kapitalpuffer für globale systemrelevante Institute: 1 bis 3,5 %, schrittweise Einführung ab 1.1.2016
• Kapitalpuffer für andere systemrelevante Institute: 0 bis 2,0 %, Einhaltung ab 1.1.2016 möglich; kein
Einschleifen notwendig

100
Q

Was passiert, wenn der Kapitalerhaltungspuffer nicht eingehalten wird?

A

Wird der Kapitalerhaltungspuffer nicht eingehalten, kommt es bei den Volksbanken der Primärstufe zur
(teilweisen) Sperre von Ausschüttungen, Bonizahlungen und Zahlungen auf AT 1-Instrumente. Die Einhaltung
des Kapitalerhaltungspuffers ist somit auch für jene Volksbanken, die keine Gewinne ausschütten,
von Bedeutung. So käme es wohl zu einem Imageschaden, wenn eine Primärvolksbank einem
kündigenden Mitglied die Auszahlung der Geschäftsanteile im Hinblick auf die Nichteinhaltung des Kapitalerhaltungspuffers
verweigern müsste.

101
Q

Primäres Ziel der Liquiditätsbestimmungen ist es, dass

A

staatliche Hilfe bzw. Eingriffe durch Zentralbanken
nicht mehr erforderlich sind. Insofern müssen Banken einen Liquiditätspuffer halten, auf den sie bei
einer kurzfristig angespannten Liquiditätslage zurückgreifen können.

102
Q

Liquidität - Diese Ziele sollen durch die Einführung zweier Kennzahlen erreicht werden, nämlich der

A
  • LCR (Liquidity Coverage Ratio = Mindestliquiditätsquote) und
  • NSFR (Net Stable Funding Ratio = strukturelle Liquiditätsquote).
103
Q

Zur Erhöhung der kurzfristigen Liquiditätspuffer ist ab 2015…

A

die Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR -
Liquidity Coverage Ratio) einzuhalten. Diese soll sicherstellen, dass dem Institut kurzfristig Liquidität
zur Verfügung steht. Im Rahmen der Liquidity Coverage Ratio soll auch in einem vordefinierten Stress
ein ausreichender Liquiditätspuffer – für zumindest 30 Tage – vorhanden sein.

104
Q

Zur Stabilisierung der längerfristigen Refinanzierung soll ab 2018

A

die strukturelle Liquiditätsanforderung
(NSFR - Net Stable Funding Ratio) eingehalten werden, die sich auf die Fristentransformation der Banken
auswirkt und diese einschränkt. Vereinfacht gesagt, stellt diese Kennziffer das Verhältnis zwischen
bestehender und benötigter stabiler Refinanzierung eines Instituts mit einem Zeithorizont von einem
Jahr dar.

105
Q

LIquidität - Grundsätzlich sind die beiden Kennzahlen - wo einzuhalten?

A

Grundsätzlich sind die beiden Kennzahlen in der europäischen Umsetzung sowohl auf Einzel- als auch
auf konsolidierter Ebene als Mindesterfordernis anzuwenden, wobei Subkonzerne/Einzelinstitute unter
bestimmten Voraussetzungen per Waiver von der Erfüllung ausgenommen werden können.

106
Q

Neben dem Bankwesengesetz gibt es eine Vielzahl von weiteren Bestimmungen, die mit dem Bankgeschäft
in Zusammenhang stehen und deren Einhaltung von der FMA und OeNB überwacht wird.

Dazu gehören vor allem:

A
  • das Sparkassengesetz (SpG),
  • Bausparkassengesetz (BSpG)
  • Hypothekenbankgesetz (HypBankG)
  • Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG)
  • Börsegesetz (BörseG)
  • Kapitalmarktgesetz (KMG)
  • Pfandbriefgesetz (PfandbriefG)
  • Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen (FBSchVG)
  • Depotgesetz (DepG)
  • Investmentfondsgesetz (InvFG)
  • Beteiligungsfondsgesetz (BetFG)
  • Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG)
  • Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG)
107
Q

Wer ist verantwortlich für die Sicherheit im Unternehmen?

A

Jeder ist verantwortlich!
Nur eine Verankerung des Sicherheitsbewusstseins im Arbeitsalltag kann das erforderliche und von
unseren Kunden erwartete Sicherheitsniveau für Unternehmenswerte und Informationen garantieren.

108
Q

Wo sind Vorgaben zur Sicherheit geregelt?

A

Im BWG gibt es mehrere Vorgaben, die mit dem Thema Sicherheit in Verbindung stehen. Nicht zuletzt
entstehen durch das Bankgeheimnis Anforderungen an das Sicherheitsmanagement von Finanzinstituten.
Darüber hinaus wird in den folgenden Abschnitten auf Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) und des Strafgesetzbuchs (StGB) eingegangen.

109
Q

Welches Gesetz regelt den Datenschutz?

A

Am 25.5.2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung der EU in Kraft. Diese ist zwar unmittelbar in jedem
EU-Land anzuwenden, enthält allerdings Öffnungsklauseln, welche dem österreichischen Gesetzgeber
einen gewissen Spielraum überlassen. Für die Gestaltung dieser Spielräume wurden in Österreich
das Datenschutz-Anpassungsgesetz und das Datenschutz-Deregulierungsgesetz beschlossen.

110
Q

Was ist das Ziel der DSGVO?

A

Ziel der DSGVO ist zunächst ein weitestgehend einheitliches Datenschutzrecht innerhalb der EU.
Darin sollen vor allem die Rechte und Kontrollmöglichkeiten derjenigen gestärkt werden, deren personenbezogene
Daten verarbeitet werden (Betroffene). Personenbezogene Daten – also Daten die sich
auf eine natürliche Person beziehen – sollen dadurch stärker geschützt werden, gleichzeitig soll aber
auch ihr freier Verkehr besser gewährleistet werden.

111
Q

Was sagt die DSGVO aus?

A

Nach der DSGVO ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur unter Einwilligung der betreffenden
Person für einen oder mehrere bestimmte Zwecke erlaubt. Ausgenommen sind Fälle, bei der
die Wahrung des Interesses einer anderen Person oder der Öffentlichkeit überzuordnen ist (z.B. bei
lebenswichtigen Interessen).

112
Q

Eine erlaubte Datenverarbeitung darf außerdem nur nach den, in der DSGVO festgelegten, Grundsätzen
erfolgen. Diese sind:

A

• Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben (rechtmäßige nachvollziehbare
Verarbeitung)

  • Transparenzprinzip (leicht zugänglich und in verständlicher Sprache abgefasst)
  • Zweckbindungsprinzip (eindeutige, legitime Zwecke)
  • Datenminimierungsprinzip (dem Zweck angemessen)
  • Grundsatz der Richtigkeit
  • Speicherbegrenzungsprinzip (dem Zweck entsprechende Speicherfristen)
  • Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit (Daten müssen vor Unautorisierten geschützt werden)
113
Q

Welche Daten sind besonders schutzwürdig?

A

Besonders schutzwürdig sind sensible personenbezogene Daten. Dessen Verarbeitung ist grundsätzlich
untersagt, außer

  • eine ausdrückliche Einwilligung liegt vor oder
  • sie werden für die Ausübung von Rechten auf gesetzlicher Grundlage benötigt.

Zu den sensiblen Daten zählen beispielsweise Ethnie, politische Meinung, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit,
sexuelle Orientierung sowie Daten, welche über genetische Faktoren oder die Gesundheit
einer Person Aufschluss geben.

114
Q

Im Zuge des Inkrafttretens der DSGVO wurden zudem die Rechte jener Personen verstärkt, dessen
personenbezogene Daten genutzt werden:

A

Recht auf Auskunft

Recht auf Richtigstellung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung

115
Q

Recht auf Auskunft - Erkläre:

A

Gemäß der DSGVO hat jedermann das Recht auf Auskunft über die von Dritten gesammelten eigenen
Daten. Der Antrag darauf ist grundsätzlich kostenlos und kann formlos gestellt werden, allerdings muss
die betroffene Person ggf. ihre Identität nachweisen.

116
Q

Recht auf Auskunft - DSGVO:

Die Auskunft umfasst dabei

A

• Kopien der Daten (E-Mails, Briefe, Auszüge aus Datenbanken, etc.) sowie die konkret verarbeiteten
Daten,

  • die Verarbeitungszwecke,
  • die Kategorien der Daten, die verarbeitet werden,

• die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben worden sind
oder noch weitergegeben werden,

• wenn möglich, die geplante Speicherfrist für die Daten, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien
für die Festlegung dieser Dauer und

• alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten (falls die Daten nicht beim Betroffenen
selbst erhoben worden sind).

117
Q

Ist die Verweigerung der Auskunft (DSGVO) zulässig?

A

Die Verweigerung der Auskunft ist nur aus ganz bestimmten im Gesetz genannten Gründen zulässig.
In der Regel kann die Auskunft über die personenbezogenen Daten einer betroffenen Person abgelehnt
werden, wenn durch die Erteilung der Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen
oder eines Dritten gefährdet würde. Eine weitere Ausnahme gibt es für hoheitlich tätige Verantwortliche
(z.B. Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich).

118
Q

Recht auf Richtigstellung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung - Erkläre:

A

Nach der DSGVO hat jedermann das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten sowie das Recht auf
Löschung von Daten, welche falsch, veraltet, widerrechtlich gespeichert oder weitergegeben wurden.

119
Q

Weitere Gründe für die Löschung oder Änderung der Daten können sich ergeben, wenn

A
  • die personenbezogenen Daten für den erhobenen Zweck nicht mehr notwendig sind,
  • die betroffene Person ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung widerruft,
  • die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt.

Der Verantwortliche hat den Antrag unverzüglich zu erledigen und zu beantworten, in jedem Fall aber
binnen eines Monats ab Eingang.

120
Q

Im Strafrecht besteht, im Unterschied zu den oben genannten zivilrechtlichen Bestimmungen …

A

Im Strafrecht besteht, im Unterschied zu den oben genannten zivilrechtlichen Bestimmungen (Unternehmenshaftung),
eine persönliche Haftung für jeden einzelnen Mitarbeiter.

121
Q

Strafrechtsdelikte wie ….

können zu was führen?

A
  • missbräuchliches Abfangen von Daten22,
  • Datenbeschädigung23,
  • betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch24 oder
  • die Speicherung und Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten (Wiederbetätigung, …)

kann zu persönlichen strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Kreditinstitute sind bei Untersuchungen in gerichtlichen Strafverfahren nach Vorlage eines entsprechenden
Gerichtsbeschlusses verpflichtet, vorhandene Aufzeichnungen herauszugeben.

122
Q

Wann ist Compliance erfüllt?

A

Compliance ist nicht damit erfüllt, dass es einen Compliance-Verantwortlichen (= Compliance Officer)
bzw. eine Compliance-Ordnung oder –Arbeitsrichtlinie gibt. Compliance muss von jedem Mitarbeiter
gelebt werden und Teil der Unternehmenskultur sein.

123
Q

Standard Compliance Code (SCC) - Erkläre:

A

Der Standard Compliance Code (SCC) gibt den diesbezüglichen Rahmen vor. Der SCC regelt die
Informationsweiterleitung und -verwertung, im Sinne der Fairness und zur Erzielung einer Informationssymmetrie,
damit

  • für alle Marktteilnehmer gleiche Ausgangspositionen bzw. Voraussetzungen sichergestellt werden,
  • Interessenskonflikte zwischen Kunden, Kreditinstitut und Mitarbeitern vermieden werden,

• alle Handlungsweisen, die das Ansehen des Kreditinstituts und des Finanzmarktes Österreich schädigen
können, vermieden werden und

• gewährleistet wird, dass das Kundeninteresse dem Interesse des Kreditinstituts und dem des Mitarbeiters
vorgeht.

124
Q

Im Folgenden werden einige Grundbegriffe aus dem SCC erläutert:

Vertraulichkeitsbereiche:

A

Organisations-Einheiten, in denen Compliance-relevante Informationen entstehen
können. Diese Informationen dürfen den Vertraulichkeitsbereich grundsätzlich nicht verlassen
und sind im internen Geschäftsverkehr auch gegenüber anderen Einheiten streng vertraulich zu behandeln.

125
Q

Im Folgenden werden einige Grundbegriffe aus dem SCC erläutert:

Beobachtungsliste:

A

Die Beobachtungsliste ist eine streng vertrauliche, rein interne Liste über Instrumente
(Wertpapiere, Derivate, Devisen etc.), zu denen im Kreditinstitut noch nicht öffentlich zugängliche
Compliance relevante Informationen vorliegen.

126
Q

Im Folgenden werden einige Grundbegriffe aus dem SCC erläutert:

Sperrliste:

A

Dies ist eine bankinterne Liste jener Wertpapiere, für die aufgrund des SCC Beschränkungen
im Eigenhandel bzw. in der Beratung oder im Mitarbeiterhandel bestehen.

127
Q

Im Folgenden werden einige Grundbegriffe aus dem SCC erläutert:

Insidergeschäft:

A

Ein Insidergeschäft ist der Kauf/Verkauf von Wertpapieren oder Derivaten unter Ausnutzung
einer Information über bestimmte vertrauliche Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet
wäre, den Kurs des Wertpapiers oder Derivats erheblich zu beeinflussen (mit dem Vorsatz, sich oder
einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen = Primärinsider). Ein Insidergeschäft tätigt auch,
wer, ohne Insider zu sein, wissentlich eine Insiderinformation, die er erhalten oder in Erfahrung gebracht
hat, im Wertpapierhandel dazu ausnutzt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen
(Sekundärinsider).

128
Q

Diese Beeinflussung des Markts durch Insiderinformationen (Marktmanipulation) beinhaltet:

A

• Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten,
die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten

• Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter
Verwendung sonstiger Täuschungshandlungen und

• die Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege,
die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten.
Unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten,
wenn die Person, die diese Informationen

129
Q

Sollten sie mit Transaktionen in Berührung kommen, die ihnen verdächtig erscheinen - ist was zu tun?

A

Sollten sie mit Transaktionen in Berührung kommen, die ihnen verdächtig erscheinen (Insider-Geschäft
oder Marktmanipulation), treten sie bitte so rasch wie möglich mit dem Compliance Officer in Verbindung.