Bankwesengesetz Flashcards
Was wird als Bankwesen bezeichnet?
Die Gesamtheit aller Kreditinstitute und die
damit gesetzlichen Regelungen werden als Bankwesen bezeichnet.
Die für Banken wichtigste gesetzliche Regelung stellt in Österreich das … dar.
Bankwesengesetz BWG
Was umfasst das BWG?
die zentralen Bestimmungen für das Bankenwesen wie auch für die Bankenaufsicht
Es gilt als Kernstück der Finanzmarktanpassungsgesetze von 1993, mit denen der österreichische Finanzmarkt neu geordnet wurde. Das BWG trat mit 1994 in Kraft und wurde im Laufe der Zeit durch
mehrere Reformen an die jeweiligen Gegebenheiten angepasst.
Für was waren die Anpassungen des BWG gut?
Diese Anpassungen hatten meist das
Ziel einer europaweiten Harmonisierung des Bankwesens. Als Beispiel kann das BASEL III-Paket genannt
werden, welches vor allem über zwei Verordnungen (EU) umgesetzt wurde: CRR-Capital Requirements
Regulation und CRD IV – Capital Requirements Directive IV.
Was definiert das BWG?
Das BWG definiert beispielsweise, was ein Kreditinstitut ist und wer berechtigt ist, Bankgeschäfte zu
betreiben. In weiterer Folge definiert das BWG1 den Begriff Bankgeschäfte als Tätigkeiten, welche gewerblich
durchgeführt werden.
Das BWG definiert beispielsweise, was ein Kreditinstitut ist und wer berechtigt ist, Bankgeschäfte zu
betreiben. In weiterer Folge definiert das BWG1 den Begriff Bankgeschäfte als Tätigkeiten, welche gewerblich
durchgeführt werden. Dazu zählen folgende Tätigkeiten (auszugsweise):
- Einlagengeschäft (Spareinlagen)
- Girogeschäft (Zahlungsverkehr)
- Kreditgeschäft
- Diskontgeschäft (Ankauf von Waren oder Dienstleistungswechsel)
- Depotgeschäft (Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren)
- Ausgabe von Zahlungsmitteln (Kreditkarten, Reiseschecks)
- Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit ausländischen Zahlungsmitteln (= Devisen- und Valutengeschäft)
- Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (Effektengeschäft)
- Garantiegeschäft (Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen)
- Wertpapieremissionsgeschäft (Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen)
- Sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft (Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere)
- Bauspargeschäft (Entgegennahme von Bauspareinlagen, Vergabe von Bauspardarlehen)
- Investmentgeschäft (Investmentfonds)
Eines der Hauptziele des Gesetzgebers war es, mit dem BWG …
Die weiteren Hauptzielsetzungen sind in erster Linie: …
die EU-Konformität des österreichischen
Bankrechts sicherzustellen.
Die weiteren Hauptzielsetzungen sind in erster Linie:
• Gläubiger- und Konsumentenschutz
- Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Banken
- Schutz des Vertrauens in die Banken
- Sicherstellung und Verbesserung der Eigenkapitalausstattung der Banken
- Schutz des Bankgeheimnisses
- Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
Wer ist vom BWG ausgenommen?
Die OeNB (Oesterreichische Nationalbank) ist von der Geltung des BWG ausgenommen, soweit ihr
nicht durch das BWG Aufsichtsagenden übertragen sind. Teilweise ausgenommen ist die PSK durch
das Postsparkassengesetz.
Welche Rolle hat die Finanzmarktaufsicht bei den Eckpfeilern des BWGs?
Die im Folgenden beschriebenen gesetzlichen Regelungen stellen die Eckpfeiler des BWG dar, wobei
deren Einhaltung in Österreich der Finanzmarktaufsicht obliegt, ebenso wie das rechtzeitige Erkennen
und Abstellen von Missbräuchen sowie die Abwendung drohender Gefahren. Die Finanzmarktaufsicht
wird in der Durchführung vor allem von zwei Einrichtungen, der Österreichischen Finanzmarktaufsicht
(FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), ausgeübt.
Bankenkonzession - Erkläre:
Da der Betrieb von Bankgeschäften erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft haben kann und
dem Schutz der Bankkunden wesentliche Bedeutung zukommt, gibt es umfassende Kriterien für die
Erteilung einer Konzession (=die Berechtigung ein Gewerbe auszuführen).
Was muss jedes Kreditinstitut haben?
- zwei hauptamtliche Geschäftsleiter haben (Vier-Augen-Prinzip),
- ein Anfangskapital von mindestens EUR 5 Mio. aufweisen und
- die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse haben.
Zudem müssen die Eigentümer eines Kreditinstituts ab einer gewissen Beteiligungshöhe bekannt
sein, es muss ein Geschäftsplan über die Art der Geschäfte vorliegen sowie eine Budgetrechnung
für die ersten drei Jahre nachgewiesen werden.
Vier-Augen-Prinzip - Erkläre:
Ein weiterer Eckpfeiler des BWG besteht im Vier-Augen-Prinzip. Demnach muss ein Kreditinstitut mindestens zwei qualifizierte Geschäftsleiter haben und in der Satzung die Einzelvertretungsvollmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleiter eingeschränkt haben.
Sinn des Vier-Augen-Prinzips ist nicht nur, dass immer zwei Personen an den Vertretungshandlungen
im Namen der Bank teilnehmen, sondern dass sie dabei auch eine wechselseitige Kontrollfunktion ausüben.
Diese Kontrolle kann aber nicht gewährleistet werden, wenn nur einer der Geschäftsleiter über
die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit - Erkläre:
Kreditinstitute aus den EWR-Staaten dürfen in Österreich – ohne österreichische Konzession – sowohl
grenzüberschreitend Bankgeschäfte betreiben („Dienstleistungsfreiheit”) als auch Zweigstellen (Niederlassungen)
gründen („Niederlassungsfreiheit”).
Liquiditätsverbünde - Erkläre:
Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen.
Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von
• 10 % der Spareinlagen und
• 20 % der sonstigen Euro-Einlagen,
• höchstens jedoch 14% der gesamten Euro-Einlagen (Spareinlagen und sonstige Euro-Einlagen)
zu halten.
Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten zu haben, die dauerhaft zur Verfügung stehen, um im Bedarfsfall
rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können.
Eckpfeiler des Bankwesengesetzes
Bankenkonzession
Vier-Augen-Prinzip
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
Liquiditätsverbünde
Weitere Eckpfeiler das BWG: Zu den weiteren Eckpfeilern des BWG zählen das Bankgeheimnis, verschiedene Sorgfaltspflichten sowie die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (ESAEG). Zudem ist im Bankgeschäft ein funktionierendes Sicherheitsmanagement sowie die Anwendung eines Standard Compliance Codes (SCC) von hoher Bedeutung. Daher werden diese Thematiken in den folgenden Kapiteln näher behandelt.
Wie kann das BWG abgeändert werden?
Die Bestimmungen des Bankgeheimnisses können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte aller Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen abgeändert werden (Verfassungsbestimmung).
Bankgeheimnis - Def.
Unter dem Bankgeheimnis versteht man die Verpflichtung von Kreditinstituten, ihrer Gesellschafter,
Organmitglieder, Beschäftigten sowie sonst für die Bank tätigen Personen Geheimnisse, die ihnen
ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder aufgrund einer Großkreditmeldung
anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht zu offenbaren oder zu verwerten.
Wer ist zu Wahrung des BWG verpflichtet?
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sind demnach zur Wahrung des Bankgeheimnisses
ebenso verpflichtet wie die Angestellten der Volksbank und sonstige für die Volksbank tätige Personen
wie beispielsweise Konsulenten, Steuerberater, Sachverständige oder Rechtsanwälte (letztere
auch aufgrund ihres Berufsgeheimnisses).
Wurde einer Behörde oder der OeNB bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem
Bankgeheimnis unterliegen, so haben diese das Bankgeheimnis als … zu wahren.
Amtsgeheimnis
Unter bankgeschäftlicher Tätigkeit (Geschäftsverbindung) sind nur Tatbestände zu verstehen, die
zu
den üblicherweise von Banken angebotenen und bei der Bank in Anspruch genommenen Leistungen
zählen.
Zu den geheimhaltungspflichtigen Tatbeständen zählen:
• Bankgeschäfte, die im BWG2 taxativ aufgezählt sind,
• alle Geschäfte, die nach der Verkehrsauffassung als Bankgeschäfte angesehen werden und zu
denen die Bank die Berechtigung hat, sie zu betreiben und
• die die Anbahnung solcher Geschäfte betreffen und die im Zusammenhang damit erhaltenen Informationen.
Hinsichtlich der Geheimhaltungspflicht hat der Gesetzgeber die umfassendste Zeitdauer vorgesehen
und bestimmt, dass die Verpflichtung aus dem Bankgeheimnis … gelten soll.
Was wird damit klargestellt?
zeitlich unbegrenzt
Damit wird jedenfalls klargestellt, dass Bankangestellte bei einem Wechsel des Dienstgebers oder bei
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis weiterhin an das Bankgeheimnis gebunden sind. Zudem ist jede
Offenbarung von Tatsachen, die ihnen aus ihrer früheren Tätigkeit zugänglich geworden sind – auch
einem neuen Dienstgeber gegenüber – unzulässig.
Ausnahmen vom Bankgeheimnis
Eingeleitete Strafverfahren durch Staatsanwaltschaften, Strafgerichte und Finanzstrafbehörden
Verpflichtung zur Auskunftserteilung
Verlassenschaftsabhandlung
Minderjährige und Pflegebefohlene
Ausdrückliche Zustimmung des Kunden
Bankübliche Auskünfte gegenüber Unternehmen
Klärung von Rechtsangelegenheiten zwischen Bank und Kunde
Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die Finanzmarktaufsicht
Erkläre:
Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Eingeleitete Strafverfahren durch Staatsanwaltschaften, Strafgerichte und Finanzstrafbehörden
Es besteht keine Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses bei den von Staatsanwaltschaften
und Strafgerichten eingeleiteten Strafverfahren und durch die Finanzbehörden eingeleiteten Verfahren
wegen vorsätzlicher Finanzvergehen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten).
In beiden Fällen ist die Einleitung eines Strafverfahrens Voraussetzung, so dass das Bankgeheimnis
nicht zur Beschaffung von Unterlagen vor Einleitung eines Strafverfahrens aufgehoben wird. Auskünfte,
die von einer Volksbank zur Beschaffung von Unterlagen vor Einleitung eines Strafverfahrens verlangt
werden, sind daher zu verweigern bzw. können nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden erteilt
werden. Ebenso ist zu einer Auskunftserteilung in einem zivilgerichtlichen Verfahren sowie im Verwaltungsverfahren
unbedingt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Kunden erforderlich.
Erkläre:
Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Verpflichtung zur Auskunftserteilung
Diese Durchbrechungsvorschriften erlauben einerseits eine Auskunftserteilung an Behörden, wenn der
Verdacht auf Geldwäsche besteht und andererseits Auskünfte im Rahmen der Einlagensicherung und
Anlegerentschädigung.
Erkläre:
Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Verlassenschaftsabhandlung
Im Falle einer Verlassenschaftsabhandlung muss gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Notar
in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär das Bankgeheimnis nicht gewahrt werden. Diese Durchbrechung
dient im Wesentlichen dazu, das Vermögen des Verstorbenen zu ermitteln und dem Abhandlungsverfahren
zugrunde zu legen. Alle über die zur Vermögensfeststellung erforderlichen Daten hinausgehenden
Auskünfte, beispielsweise über Details der Geschäftstätigkeit des Kunden einer Bank,
fallen nicht unter diese Bestimmung.
Erkläre:
Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Minderjährige und Pflegebefohlene
Wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, ist das Bankgeheimnis gegenüber dem
Vormundschafts- oder Pflegegericht nicht wirksam. Diese Durchbrechung wurde eingefügt, um das Vormundschafts-
oder Pflegschaftsgericht in der Verfolgung seiner Aufgaben nicht zu stark zu behindern
Erkläre:
Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Ausdrückliche Zustimmung des Kunden
Wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt, darf die
Bank Auskunft über an sich dem Bankgeheimnis unterliegende Umstände erteilen. Einer derartigen
Zustimmung des Kunden bedarf daher auch die Auskunftserteilung außerhalb eingeleiteter gerichtlicher
Strafverfahren oder Finanzstrafverfahren, also in Zivilprozessen oder Verwaltungsverfahren.
Erkläre:
Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Bankübliche Auskünfte gegenüber Unternehmen
Eine Ausnahme vom Bankgeheimnis besteht außerdem für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte
über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmers, wenn dieser der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich
widerspricht.
Derartige Auskünfte sind insbesondere im Zwischenbankenverkehr üblich und durch die Ausnahme
vom Bankgeheimnis gedeckt. Eine Vorwegzustimmung des Kunden zu solchen Auskünften ist bereits
formularmäßig im Kontovertrag enthalten.
Erkläre:
Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Klärung von Rechtsangelegenheiten zwischen Bank und Kunde
Diese Ausnahme vom Bankgeheimnis gilt einerseits, wenn die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten
aus dem Verhältnis zwischen Bank und Kunden erforderlich ist und andererseits auch
bei Auseinandersetzungen der Bank mit ihren ehemaligen Angestellten und Funktionären. Die Bank ist
auch in diesem Fall berechtigt, Tatsachen bekannt zu geben, die an sich dem Bankgeheimnis unterliegen.
Erkläre:
Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die Finanzmarktaufsicht
Diese Ausnahme wurde durch eine BWG-Novelle eingefügt, da ansonsten die Erfüllung der in der Richtlinie
93/22/EWG vorgeschriebenen sowie im Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) und im Börsegesetz
(BörseG) umgesetzten Aufgaben der Finanzmarktaufsicht (FMA) nicht möglich gewesen wäre.
Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Im BWG befinden sich zudem folgende Ausnahmen:
• § 38 Abs. 2 Z 10 für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über
Finanzkonten gemäß dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (EU-Standard für den automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten).
• § 38 Abs. 2 Z 11 gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß §
8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG).
• § 38 Abs. 2 Z 12 hinsichtlich der Übermittlungspflicht des § 3 KontRegG und der Auskunftserteilung
nach § 4 KontRegG.
• § 38 Abs. 2 Z 13 hinsichtlich der Meldepflicht der §§ 3 und 5 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes.
Ausnahmen vom Bankgeheimnis - Weitere Ausnahmen bestehen:
• gegenüber den Steuerbehörden im Falle einer abgabenbehördlichen Prüfung der Bank selbst. Der
Steuerprüfer selbst ist jedoch an sein Amtsgeheimnis gebunden, d.h. die abgabenbehördliche Prüfung
der Volksbank darf nicht zum Anlass genommen werden, abgabenrechtliche Feststellungen in
Bezug auf deren Kunden zu treffen,
• bei Meldungen an die Österreichische Nationalbank aufgrund des Devisengesetzes,
• bei Drittschuldnererklärungen in einem Exekutionsverfahren gegen einen Bankkunden, weil hier der
Pfandgläubiger bezüglich der gepfändeten Forderung selbst in eine Gläubigerstellung gegenüber
der Bank rückt.
Verletzung und Lockerung des Bankgeheimnisses - Erkläre:
In strafrechtlicher Hinsicht wird die Offenbarung oder Verwertung von Tatsachen des Bankgeheimnisses
mit Geld- oder Freiheitsstrafen sanktioniert.
Im zivilrechtlichen Bereich können einerseits Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, andererseits
aber auch Schadenersatzansprüche in Betracht gezogen werden.
Da das im BWG geregelte Bankgeheimnis eine bankwesenrechtliche Vorschrift darstellt, hätte im Fall
einer beharrlichen Verletzung desselben die Bank in allerletzter Konsequenz mit dem Entzug ihrer Bankkonzession
zu rechnen.
Seit Anfang September 2009 wurde aufgrund des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes (ADG) das österreichische
Bankgeheimnis gegenüber ausländischen Behörden unter folgenden Voraussetzungen gelockert:
• Bankauskünfte werden dann an den ersuchenden Staat erteilt, wenn sie für die Zwecke der Besteuerung
oder Strafverfolgung im Heimatstaat des ausländischen Abgabepflichtigen voraussichtlich
von Relevanz sind.
• Die Relevanz dieser Erhebungen ist vom ersuchenden Staat darzulegen und wird von den österreichischen
Behörden einer Prüfung unterzogen.
• Die einfache Anfrage ohne konkrete Hinweise von Verbindungen einer bestimmten Person zu Österreich
ist definitiv unzulässig.
• Für die Erhebung muss immer eine Rechtsgrundlage (z.B. ein Doppelbesteuerungsabkommen, Gemeinschaftsrecht
oder andere völkerrechtliche Verträge) vorhanden sein.
Für Bankkunden, die in Österreich leben (ordentlicher Wohnsitz), ändert sich damit gar nichts.
Als ordentlicher Wohnsitz ist in Österreich der Ort definiert
der den Lebensmittelpunkt darstellt.
Nach dem Meldegesetz ist nur ein Hauptwohnsitz, aber mehrere Nebenwohnsitze in Österreich
4 § 38 Abs. 2 BWG
Bankwesengesetz Seite 18 von 47 2020
möglich. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist jener Ort der Unterkunft, welcher als Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen bezeichnet wird. Die Aufenthaltsdauer am Hauptwohnsitz muss dabei mindestens
185 Tage im Kalenderjahr betragen.
Welche Gesetze regeln die allgemeinen Sorgfaltspflichten?
Das BWG regelt die allgemeinen Sorgfaltspflichten, die sich auf die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes
beziehen. Früher beinhaltete es auch die Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung. Seit 2017 sind die Bestimmungen dazu allerdings im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
(FM-GwG) zu finden.
Allgemeine Sorgfaltspflichten - was beinhaltet das BWG?
wer sind die Adressaten?
Das BWG5 behandelt die zentrale Bestimmung für corporate Governance (= Rechtlicher und faktischer
Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens), die durch die Umsetzung
der Basel II-Bankenrichtlinie deutlich erweitert wurde. Adressaten dieser Bestimmung sind die Geschäftsleiter
eines Kreditinstitutes, nicht die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Was müssen die Adressaten der Allgemeinen Sorgfaltspflichten beachten?
Diese haben bei der Führung eines Kreditinstituts die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters im Sinne des Aktiengesetzes6 anzuwenden und sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Gesamtsituation zu einer soliden Unternehmenssteuerung verpflichtet.
Aus dem Sorgfaltsbegriff ist abzuleiten, dass die Geschäftsleiter über die subjektiven Fähigkeiten und
Kenntnisse verfügen müssen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Selbstverständlich haben sie alle
Rechtsnormen einzuhalten.
Was ist der Zweck der allgemeinen Sorgfaltspflichten?
Zweck der Norm ist der Schutz des Vermögens des Kreditinstituts, der Einlegerschutz und im weiteren
Sinn der Schutz des Vertrauens in das Bankwesen.
Besonderes Augenmerk legt der österreichische Gesetzgeber daher auf ein angemessenes und wirksames
Risikomanagementsystem, das in der Verantwortung der Geschäftsleitung liegt.
Was verlangt die Regelung der allgemeinen Sorgfaltspflichten?
Die Regelung verlangt, dass die Kreditinstitute über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren
zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen
Risiken verfügen müssen. Risikoüberwachung bedeutet, dass das Ausmaß der Risiken ausreichend
bekannt ist und eine Übereinstimmung mit der Risikostrategie vorliegt (genaue Überwachung der Limits,
unabhängige Kontrollen, Funktionstrennungen und klare Organisationsformen). Instrumente der Risikosteuerung
sind etwa die Festlegung von Limits, die Absicherung von Geschäften, Sicherheiten sowie
das Ablehnen bestimmter Geschäfte.
Welches Gesetz beinhaltet die Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung?
Das FM-GwG beinhaltet ergänzend zu den Sorgfaltspflichten im BWG jene zur Bekämpfung von Geldwäscherei
und Terrorismusfinanzierung.
Was ist Geldwäsche?
Geldwäsche ist jener Prozess, durch den Erlöse, die aus kriminellen Tätigkeiten stammen, transportiert,
transformiert, überwiesen, konvertiert oder mit legalen Geldmitteln vermischt werden.
Was ist Terrorismusfinanzierung?
Unter Terrorismusfinanzierung versteht man das Bereitstellen von (auch legalen) Vermögenswerten
zur Ausführung eines terroristischen Aktes.
Was ist der Zweck der Geldwäsche?
Zweck der Geldwäsche ist, die Herkunft von kriminellem Vermögen zu verschleiern und so die Strafverfolgung
zu verhindern.
Der Begriff Geldwäsche ist in Zusammenhang zu bringen mit:
- Drogengeschäften,
- verbotenen Glückspielen,
- Prostitution,
- erpresserischen Tätigkeiten,
- internationalen Waffengeschäften und
- Betrugsdelikten.
Gewinne aus diesen Geschäften werden „weißgewaschen“. Bargeld ist das oberste Tauschmittel in
allen Bereichen dieser Delikte und das oberste Ziel der kriminellen Organisationen ist es, die illegalen
Erlöse so erscheinen zu lassen, als entsprängen sie einer legitimen Quelle.
Zu den wesentlichen Maßnahmen zur Vorbeugung und Identifizierung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
gehört:
• Die Erstellung bankspezifischer Risikoprofile: Alle Banken haben ihr gesamtes Geschäft anhand
geeigneter Kriterien (insbesondere Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der
Kunden, Geographie) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen.
• Die Überprüfung und nicht bloß Feststellung der Kundenidentität (Know-your-Customer-Prinzip -
KYC): Um für spätere amtliche Nachforschungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
eine eindeutige Zuordnung von Transaktionen zu den handelnden Personen herzustellen,
muss das Überprüfen der Kundenidentität möglich sein.
• Die Schaffung organisatorischer Voraussetzungen und Sicherstellung fortlaufender Überwachungen:
Kredit- und Finanzinstitute werden zu internen strategischen Maßnahmen für die Einhaltung
der einschlägigen Vorschriften verpflichtet. Dabei werden sie zur grundsätzlichen Geheimhaltung
aller Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten verpflichtet, die der Verhinderung von Geldwäsche
oder Terrorismusfinanzierung dienen.
Die wie vielte Geldwäscherichtlinie gibt es momentan? Seit wann ist sie in Kraft?
Am 9.7.2018 trat die 5. Geldwäscherichtlinie in Kraft.
Besondere Bedeutung für die Geldwäschebekämpfung hat ein …
für was sorgt es?
Besondere Bedeutung für die Geldwäschebekämpfung hat ein zentrales Register, aus dem die wirtschaftlich
Berechtigten von Unternehmen hervorgehen müssen, sowie strengere Regeln für politisch
exponierte Personen.
Geldwäsche-Richtlinie - was tut sie?
Die 5. Geldwäscherichtlinie nimmt die im Februar 2012 formulierten und überarbeiteten 40 Empfehlungen
der Financial Action Task Force der OECD (FATF) zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
auf, welche bereits in der vierten Richtlinie aufgenommen wurde. Sie zielt insgesamt
auf einen mehr risikobasierten Ansatz ab. Der gezielte Austausch von Informationen auf nationaler,
europäischer und internationaler Ebene soll verbessert werden. Alle Steuerstraftaten, die im Höchstmaß
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, werden als Vortat zur
Geldwäsche eingestuft. Die Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers soll verbessert werden.
Die Richtlinie sieht insbesondere vor, dass ein zentrales Register eingeführt werden muss, in dem Angaben
zum wirtschaftlich Berechtigten der jeweiligen juristischen Person aufgeführt sein sollen. Es sollen
insbesondere alle Personen benannt werden, die mindestens mit 25 % an dem Unternehmen beteiligt
sind. In dieses Register sollen Behörden und die Financial Intelligence Unit Einsicht nehmen können,
aber auch Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, z.B. Journalisten.
Außerdem wurde der Kreis der politisch exponierten Personen erweitert. Dazu zählen Regierungsmitglieder,
Abgeordnete und oberste Richter sowie deren Angehörige, nicht nur aus Drittstaaten, sondern
auch aus der EU.
Bei der Bekämpfung der Geldwäsche in Österreich arbeiten viele Behörden zusammen - benenne sie:
Finanzmarkaufsicht (FMA) Bundesministerium für Justiz (BMJ) Österreichische Nationalbank (OeNB) Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Bundesministerium für Finanzen (BMF) Bundeskriminalamt (BKA)