Arbeitsvertrag Flashcards
Arbeitsvertrag Grundlagen (19)
- Privatrechtlicher Vertrag nach §§ 104 und 130 BGB
- Abschlussfreiheit
→ AN und AG können frei entscheiden ob und mit wem sie einen Vertrag abschließen möchten - Schranken des AG
→ AG mit mehr als 20 AN müssen Schwerbehinderte einstellen, sonst Geldbußen oder Ausgleichsabgaben
→ Kein Diskriminierung bzgl. der verbotenen Kriterien (AGG), sonst Entschädigungszahlung oder Schadensersatz - Einstellungshindernisse AG
→ führt zur Nichtigkeit des Vertrags
→ z.B. Kinderarbeit - Beschäftigungsverbote
→ z.B. Mutterschutz - Einstellungsansprüche für AN
→ Zugang zum öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG)
→ Wiedereinstellungsansprüche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
—-> befristete Arbeitsverhältnisse
—-> Ausräumung des Verdachts bei Verdachtskündigungen - Formvorschrift
→ muss nicht schriftlich erfolgen
→ § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG (spätestens nach einem Monat müssen wesentliche Vertragsbestandteile niedergeschrieben werden, sonst kann der AN klagen)
Inhalt Arbeitsvertrag (6)
- allgemeine Vorschriften des BGB
- “Essentiala negotii”: notwendige Vertragsbestandteile
→ Parteien
→ Art und Umfang der Arbeitsleistung
→ Regelungswürdige Gegenstände - Vergütung nicht zwingend (ohne Vereinbarung greift gesetzliche Regelung)
Befristeter Arbeitsvertrag (5)
- Endet ohne Kündigung
- besondere Regelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz
→ Befristung bedarf einem sachlichen Grund
→ Kalendarmäßig befristet (auf best. Zeit)
→ Zweckbefristet (Nach Art und Zweck der Arbeitsleistung)
Sachgrundbefristung (§ 14 Abs. 1 TzBfG) (14)
- Gründe:
→ Person des AN
→ vorübergehender betriebl. Bedarf
→ befristete Haushaltsmittel
→ Vertretung
→ Erprobung
→ nach Ausbildung oder Studium
→ gerichtl. Vergleich
→ Eigenart der Arbeitsleistung - weitere Gründe müssen dem Wertungsmaßstab entsprechen
- Kontrolle von Kettenbefristungen
→ AG umgehen Kündigungsschutz
→ AN hat dann Anspruch auf unbefristetes Verhältnis
→ Entfristungsklage ( Feststellung innerhalb von 3 Wochen nach Beenden des Arbeitsverhältnisses)
Sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) (5)
- Zulässig für eine Dauer von max. 2 Jahren
- max. 3 mal verlängerbar
- Schutz vor Befristungsketten
- unzulässig wenn Arbeitsverhältnis schon bestand
→ außer es liegt drei Jahre zurück oder existenzgründende Teilzeit-Beschäftigung
Nichtigkeitsgründe Arbeitsvertrag (4)
→ Geschäftsunfähigkeit
→ beschränkte Geschäftsfähigkeit des Kündigenden
→ Sittenwidrigkeit
→ Verstoß gegen gesetzl. Verbote (Vertragsbestandteile, selbst kompletter Vertrag)
Nichtigkeitsgrund: beschränkt geschäftsfähig (5)
Arbeitsrechtliche Ausnahme
→ gesetzlicher Vertreter ermächtigt Minderjährigen mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
→ Für solche Art von Geschäften dann unbeschränkt geschäftsfähig
→ gesetzlicher Vertreter genehmigt Minderjährigen Dienst / Arbeit
→ unbeschränkt geschäftsfähig als AN
Nichtigkeitsgrund: Sittenwidrigkeit (7)
- Moralisch-ethisch verwerfliche Vertragsinhalte
- Wucher
→ auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
→ Ausnutzen einer Zwangslage, Unwissenheit, Willensschwäche - Wucherähnliches Rechtsgeschäft
→ auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
→ anstößige Gesinnung des Bevorteilten
Abwicklung fehlerhafter Arbeitsverträge (8)
Teilnichtigkeit
→ Vertragsbestandteile werden unwirksam
→ übrigen Vertragsbestandteile bleiben bestehen
Gesamtnichtigkeit
→ als hätte der Vertrag nie bestanden
→ gesamter Vertrag ist unwirksam
Vertrag wird für die Vergangenheit als wirksam behandelt. Beendigung nur für die Zukunft
→ An hat alle Rechte und Pflichten
AGB-Kontrolle (7)
- § 310 Abs. 4 S. 2
→ Arbeitsverträge unterstehen AGB-Kontrolle
→ nur in Bezug auf Nebenkonditionen - Liegt die AGB vor?
- Wurde die AGB wirksam in Vertrag einbezogen?
- gibt es entgegenstehende Individualabsprachen?
- gibt es überraschende Klauseln?
AGB-Klauseln (17)
Vertragsstrafe, wenn AN sich unberechtigt vom Vertrag löst
→ unwirksam nach § 309 Nr. 6 BGB
→ Ausnahme: arbeitsrechtliche Besonderheit
→ Wenn AN Arbeitsleistung nicht erbringt, soll es durch AGB möglich sein, Zwangsgeld zu verlangen
Rückzahlungsverpflichtung für Fortbildungskosten
→ Bindungsdauer muss im angemessenen Verhältnis zur Fortbildungslänge stehen
→ Rückzahlungsverpflichtung muss sich mit der Zeit anteilig verringern
Einseitige Änderung der Leistung
→ nur unter best. Voraussetzungen
→ Leistung macht max. 25% der Gesamtvergütung aus
→ Regelungen sind klar und transparent
→ Regelungen sind begründet
Mit Gehalt werden pauschal alle denkbaren Überstunden abgegolten
→ Unwirksam
→ Unklarheit über tatsächliche Arbeitszeit
→ Aufnahme einer Begrenzung, Verweis auf Arbeitszeitgesetz
→ Ausnahme ggf. bei hochbezahlten AN