Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Flashcards

1
Q

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (2)

A

Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbote
-> Bei Aufnahme, Durchführung und Beenden eines Arbeitsverhältnisses

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2
Q

Arten von Benachteiligung (§ 1 AGG) (8)

A
  • Rasse (äußere Merkmale)
  • ethnische Herkunft (Kultur & Geschichte)
  • Geschlecht
  • Alter
  • Behinderung (psychisch & physisch)
  • Weltanschauung
  • Religion
  • Sexuelle Orientierung
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3
Q

Benachteiligung § 7 AGG (9)

A

Unmittelbare Benachteiligung
→ Eine Person erfährt eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in vergleichbarer Situation
→ Zulässig bei Rechtfertigungsgründen (§§ 8-10 AGG9
→ betriebliche Anforderungen können nicht erfüllt werden
→ Zweck muss rechtmäßig und Anforderung angemessen sein

Mittelbare Benachteiligung
→ Neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren schränken Personen in best. Weise ein
→ Beispiel: Teilzeitbeschäftigte erhalten weniger Vergünstigungen. 90% der Teilzeitbeschäftigten sind Frauen. Mittelbare Benachteiligung von Frauen
→ Zulässig wenn ein rechtmäßiges Ziel verfolgt wird und die Mittel dafür geeignet, erforderlich und angemessen sind

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4
Q

Benachteiligung bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses (3)

A

§ 11 AGG
→ Stellenanzeige ist diskriminierungsfrei auszuschreiben
→ Vorstellungsgespräche sind diskriminierungsfrei zu führen
→ Bewerbungsverfahren müssen objektiv nachvollziehbar sein

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5
Q

Benachteiligung bei Gestaltung des Arbeitsverhältnisses (6)

A

§ 12 Abs. 1 und 2 AGG
→ AG hat die Pflicht zur Organisation von Präventions- und Schulungsmaßnahmen gegen Benachteiligung
→ Benachteiligung durch AG, Kollegen, Dritte

§ 12 Abs. 3
→ AG hat die Pflicht Maßnahmen gegen Beschäftigte zu ergreifen, die gegen § 7 AGG verstoßen
→ Kündigung, Abmahnung, Versetzung

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6
Q

Benachteiligungsschutz bei Beenden des Arbeitsverhältnisses

A

Es dürfen keine diskriminierenden Gründe Grundlage für die Entscheidung sein

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7
Q

Rechtsfolgen & Ansprüche (11)

A

§ 15 Abs. 1 S. 1 AGG
→ Schadensersatz bei materiellen Vermögenseinbußen des AN
→ Bei Nichteinstellung muss der AN beweisen, dass er der beste Bewerber ist

§ 15 Abs. 2 S. 1 AGG
→ Entschädigung von immateriellen Schäden durch Geld
→ Bewerber muss “herabgewürdigt” werden, Chancen auf einer gleichberechtigten Teilnahme Arbeitsleben müssen sachwidrig angenommen werden
→ Zahlung in angemessener Höhe aber unbegrenzt
→ außer MA wäre eh nicht genommen worden, dann max. 3 Monatsgehälter

Anspruch: § 15 Abs. 4 AGG
→ müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich beim AG geltend gemacht werden
→ § 61 b Abs. 1 ArbGG: innerhalb von drei Monaten muss Klage eingereicht werden

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8
Q

Voraussetzungen Rechtsfolgen Diskriminierung (3)

A
  • Verletzung der Benachteiligungsverbote
    → § 15 Abs. 1: Verschulden des AG
    → § 15 Abs. 2 : Kein Verschulden notwendig
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9
Q

Probleme der Benachteiligungsverbote (3)

A

AN muss beweisen, dass er benachteiligt wurde
→ § 22 AGG: Beweislastregel
→ Trägt der Bewerber Indizien vor die eine Benachteiligung vermuten lassen, liegt die volle Beweislast beim AG und er muss beweisen, dass keine Benachteiligung vorlag

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