Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Flashcards
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (2)
Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbote
-> Bei Aufnahme, Durchführung und Beenden eines Arbeitsverhältnisses
Arten von Benachteiligung (§ 1 AGG) (8)
- Rasse (äußere Merkmale)
- ethnische Herkunft (Kultur & Geschichte)
- Geschlecht
- Alter
- Behinderung (psychisch & physisch)
- Weltanschauung
- Religion
- Sexuelle Orientierung
Benachteiligung § 7 AGG (9)
Unmittelbare Benachteiligung
→ Eine Person erfährt eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in vergleichbarer Situation
→ Zulässig bei Rechtfertigungsgründen (§§ 8-10 AGG9
→ betriebliche Anforderungen können nicht erfüllt werden
→ Zweck muss rechtmäßig und Anforderung angemessen sein
Mittelbare Benachteiligung
→ Neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren schränken Personen in best. Weise ein
→ Beispiel: Teilzeitbeschäftigte erhalten weniger Vergünstigungen. 90% der Teilzeitbeschäftigten sind Frauen. Mittelbare Benachteiligung von Frauen
→ Zulässig wenn ein rechtmäßiges Ziel verfolgt wird und die Mittel dafür geeignet, erforderlich und angemessen sind
Benachteiligung bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses (3)
§ 11 AGG
→ Stellenanzeige ist diskriminierungsfrei auszuschreiben
→ Vorstellungsgespräche sind diskriminierungsfrei zu führen
→ Bewerbungsverfahren müssen objektiv nachvollziehbar sein
Benachteiligung bei Gestaltung des Arbeitsverhältnisses (6)
§ 12 Abs. 1 und 2 AGG
→ AG hat die Pflicht zur Organisation von Präventions- und Schulungsmaßnahmen gegen Benachteiligung
→ Benachteiligung durch AG, Kollegen, Dritte
§ 12 Abs. 3
→ AG hat die Pflicht Maßnahmen gegen Beschäftigte zu ergreifen, die gegen § 7 AGG verstoßen
→ Kündigung, Abmahnung, Versetzung
Benachteiligungsschutz bei Beenden des Arbeitsverhältnisses
Es dürfen keine diskriminierenden Gründe Grundlage für die Entscheidung sein
Rechtsfolgen & Ansprüche (11)
§ 15 Abs. 1 S. 1 AGG
→ Schadensersatz bei materiellen Vermögenseinbußen des AN
→ Bei Nichteinstellung muss der AN beweisen, dass er der beste Bewerber ist
§ 15 Abs. 2 S. 1 AGG
→ Entschädigung von immateriellen Schäden durch Geld
→ Bewerber muss “herabgewürdigt” werden, Chancen auf einer gleichberechtigten Teilnahme Arbeitsleben müssen sachwidrig angenommen werden
→ Zahlung in angemessener Höhe aber unbegrenzt
→ außer MA wäre eh nicht genommen worden, dann max. 3 Monatsgehälter
Anspruch: § 15 Abs. 4 AGG
→ müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich beim AG geltend gemacht werden
→ § 61 b Abs. 1 ArbGG: innerhalb von drei Monaten muss Klage eingereicht werden
Voraussetzungen Rechtsfolgen Diskriminierung (3)
- Verletzung der Benachteiligungsverbote
→ § 15 Abs. 1: Verschulden des AG
→ § 15 Abs. 2 : Kein Verschulden notwendig
Probleme der Benachteiligungsverbote (3)
AN muss beweisen, dass er benachteiligt wurde
→ § 22 AGG: Beweislastregel
→ Trägt der Bewerber Indizien vor die eine Benachteiligung vermuten lassen, liegt die volle Beweislast beim AG und er muss beweisen, dass keine Benachteiligung vorlag