Arbeitsrecht Flashcards

1
Q

Faustformel Abfindung

A

0,5*Bruttomonatsverdienst*Beschäftigungsdauer

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2
Q

Frist um Berufung einzulegen

A

1 Monat ab Zugang des Urteils

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3
Q

Besonderheit ab Landesarbeitsgericht

A

hier findet keine Güterverhandlung statt.

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4
Q

Beweispflicht im Arbeitsrecht

A

Anders im Arbeitsgericht: der Beklagte (Arbeitgeber) muss den Kündigungsgrund beweisen.

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5
Q

Fristlose Kündigung

A
  1. Es muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen
  2. Weiterbeschäftigung des AN darf dem AG nicht zumutbar sein
  3. 2-Wochen-Frist eingehalten haben (= Kündigungserklärungsfrist)
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6
Q

Günstigkeitsprinzip

A

Grunsätzlich darf eine rangniedrigere Regelung nicht gegen eine ranghöhere Regelung verstoßen, es sei denn sie ist für den Arbeitnehmer günstiger.

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7
Q

Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses

A

Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei einer personellen Maßnahme bspw. Einstellung eines Arbeitsnehmers:

  • Der BR hat ein Mitbestimmungsrecht (MBR) §99 I BetrVG
  • Der BR kann die Zustimmung verweigern §99 II Nr.1-6 BetrVG
  • Der Arbeitgeber (AG) kann das Arbeitgericht anrufen (klären) §99 IV BetrVG
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8
Q

Vertragsfreiheit

A

Ob, mit wem und mit welchem Inhalt man einen Vetrags abschließt steht jedem grundsätzlich frei. Ausnahmen z.B.:

  1. Abschlussgebote (z.B. Schwerbehindertenquote nach dem SGB IX),
  2. Abschlussverbote (z.B. Verbot der Kinderarbeit §5 JArbSchG)
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9
Q

Ex tunc Arbeitsvertrag

A

Im Arbeitsrecht: von anfang an nichtig

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10
Q

Haupt- und Nebenleistungspflichten

A

Arbeitnehmer:

Neben: Treuepflicht

Haupt: Arbeitsleistung aus BGB

Arbeitgeber:

Neben: Fürsorgepflicht

Haupt: Vergütungszahlung aus BGB

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11
Q

Treuepflicht

A
  • Schutz von Arbeitsmaterial des Arbeitgebers
  • Wahrung des Betriebsfriedens
  • Kein Geheimnissverrat / Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
  • Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber
  • Wettbewerbsverbot gegenüber dem Arbeitgeber
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12
Q

Fürsorgepflicht

A
  • Gewährung von Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz
  • Entgeldfortzahlung
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13
Q

Fall: Frau Müller fängt am 1.1.2019 an im Arbeitsvertrag sind 27 Tage Urlaub vereinbart das Arbeitverhältniss wird zum 31.05.2019 beendet. Berechnen sie den Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung §5 II Bundesurlaubsgesetz

A

11

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14
Q

Arbeitszeugnisse

A

Qualifiziertes Zeugnis => hier wird zur Leistung und dem Verhalten Aussage gegeben

Sog. Einfaches Zeugnis: §630 1 BGB

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15
Q

Begriff „Lohn ohne Arbeit“

A

Grundsätzlich gibt es Lohn erst nach geleisteter Arbeit, aber ausnahmsweise gibt es auch Lohn ohne Arbeitsleistung Beispiel: Urlaub, Krankheit

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16
Q

Betriebsrisiko

A

Unter Betriebsrisiko versteht man die Antwort auf die Frage, wer trägt das Risiko, wenn ich nicht arbeite? Bei Betriebsrisiko trägt der AG immer das Risiko, z.B. Strom fällt aus.

17
Q

Verhaltensbedingte Kündigung

A

Voraussetzungen:

  • Es muss eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen
  • Es muss eine wirksame Abmahnung vorliegen
18
Q

Kriterien einer wirksamen Abmahnung:

A
  1. Die Pflichtverletzung muss konkret dargestellt werden (sog. Hinweispflicht) (≠ Pauschal)
  2. Aufforderung sich künftig vertragsgemäß zu verhalten
    Also nicht bitte sondern auffordern (Wir fordern sie auf, künftig pünktlich zu erscheinen)
  3. Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall
19
Q

Aspekte zur Abmahnung

A
  • Abmahnungsgrund und Kündigungsgrund müssen identisch sein.
  • multiplen Abmahnungen mit unterschiedlichen Pflichtverletzungen => „beharrlichen Pflichtverletzungen“
  • Eine mündliche Abmahnung reicht grundsätzlich aus, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart, z.B. Tarifvertrag
  • Beweis des Zugangs: AG
  • Die Verweildauer einer Abmahnung der Personalakte hängt von der Pflichtverletzung ab, i.d.R. zwei bis drei Jahre
  • Eine Abmahnung verbraucht eine Kündigung (d.h. wenn ich den AN abmahne, dann kann ich ihn nicht im gleichen Schrieben kündigen, z.B. hier ist die zweite Abmahnung und deshalb ist auch damit Kündigung)
20
Q

Personenbedingte Kündigung

A

Da liegt der Grund der Kündigung in der Person des AN und nicht im Verhalten.
Bsp.: Krankheit, Qualifikationsmangel, sog. „Low Performer“

21
Q

Betriebsbedingte Kündigung

A
  • Der AG muss die soziale Auswahl ordnungsgemäß durchgeführt haben.
  • Die Kündigung muss aus betrieblichen Gründen dringend erforderlich sein
22
Q

Kündigung prüfen

A