Alpm: ZPO 2 Flashcards
- Anerkenntnis iSd § 307
= bezieht sich immer auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch
- Geständnis iSd § 288
= bezieht sich immer auf einzelne Tatsachen
- Kann ein nur einfacher Streitgenosse gleichzeitig Zeuge im Prozess sein?
= einerseits handelt es sich um selbständige Verfahren, die unterschiedlich entschieden werden können, sodass jeder Streitgenosse im Verfahren des anderen uneingeschränkt als Zeuge vernommen werden könnte. Nach hM kann ein Streitgenosse bei noch bestehender Streitgenossenschaft nur als Zeuge für solche Tatsachen vernommen werden, an denen er rechtlich unbeteiligt ist. Eine uneingeschränkte Zeugenvernehmung ist nur dann möglich, wenn sein rechtskräftiges Ausscheiden aus dem Prozess beendet ist
- Wirkung der Rechtskraft inter partes (subjektive Rechtskraftwirkung) § 325
= Rechtskraft bindet grundsätzlich nur die Parteien des Rechtsstreits und nicht gegenüber Dritten
- Interventionswirkung § 68
= Ausnahme zum Grundsatz der Rechtskraft inter partes. Durch Streitverkündung kann Bindungswirkung eines Urteils auch gegenüber Dritten erzeugt werden. Anknüpfungspunkt ist, dass eine Partei einerseits im Vorprozess einen für sie ungünstigen Ausgang befürchtet, sich andererseits aber gegen einen Dritten erhofft, einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung geltend machen zu könne (zB Bauherr-Bauleitung-Lieferant)
- Nebenintervenient § 66
= Streitverkündungsempfänger tritt dem Vorprozess bei und wird Nebenintervenient. Dabei kann er aufgrund seines Beitritts Prozesshandlungen und Rechtsbehelfe vornehmen, die der unterstützten Partei zugerechnet werden ohne selbst Partei zu werden.
- Parteien
= diejenigen Personen, von welchen und gegen welche Rechtsschutz im eigenen Namen begehrt wird
- Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen
= Prozesshandlungen dürfen nicht vom Eintritt einer Bedingung oder Befristung abhängig gemacht werden (zB Klagerücknahme unter der Bedingung, dass anderer die Prozesskosten übernimmt)
-> Gefährdung der geordneten Rechtspflege
- Innerprozessuale Bedingungen
= Ausnahme für Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen. Handlung wird von einem Ereignis abhängig gemacht, das unmittelbar im Prozess stattfindet. Zulässig sind Hilfsanträge, die nur unter der Bedingung wirksam werden sollen, dass das Gericht den Hauptantrag abweist (Vorgang im bestehenden Prozessrechtsverhältnis)
- Vergleich iSd § 779 BGB
= Beseitigung eines Streits der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens (mat.rechtlicher Vertrag)
- Prozessvergleich § 794 I Nr.1
= gütliche Beilegung des Rechtsstreits durch gegenseitiges Nachgeben in Form eines mat.rechtlichen Rechtsgeschäfts und Prozessvertrag (Prozesshandlung)
- übereinstimmende Erledigungserklärung § 91a
= wenn Kläger und Beklagter der Auffassung sind, dass der Rechtsstreit durch ein erledigendes Ereignis überflüssig geworden ist. Die Erledigung an sich wird durch das Gericht nicht geprüft und es erfolgt nur ein Beschluss über die Kostentragung § 91a. Die Entscheidung hat keine materielle Rechtskraft, sodass eine neue Klage möglich ist.
- einseitige Erledigungserklärung
= Kläger erklärt seine Klage in der Hauptsache für erledigt und der Beklagte widerspricht dieser Erledigungserklärung. Hierbei handelt es sich um eine Klageänderung, da der Kläger seinen ursprünglichen Antrag auf Leistung in einen Feststellungsantrag ändert. Das Gericht entscheidet über die Erledigung und die Kostentragung. Die Entscheidung hat materielle Rechtskraft.
- Klageverzicht § 306
= beinhaltet die ausdrückliche Erklärung des Klägers, den prozessualen Anspruch nicht mehr geltend machen zu wollen. Das Gericht entscheidet über die Hauptsachen und Kostenverteilung. Die Entscheidung hat materielle Rechtskraft, sodass keine erneute Klage möglich ist und der Beklagte im Falle der Erfüllung einen Kondiktionsanspruch hat.
- Anerkenntnis § 307
= Beklagte gibt dem Kläger Recht und den behaupteten Anspruch anzuerkennen. Es ergeht ein Anerkenntnisurteil, dh der Klage wird ohne Prüfung der materiellen Rechtslage stattgegeben.