Alpm: StPO 1 Flashcards
- Anfangsverdacht/ einfacher Verdacht
= wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Beteiligung des Betroffenen an einer Straftat als zumindest objektiv möglich erscheinen lassen
- hinreichender Tatverdacht (für Eröffnung des Hauptverfahrens)
= wenn eine Verurteilung wegen einer Straftat überwiegend wahrscheinlich ist.
- dringender Tatverdacht (zB für Untersuchungshaft)
= hohe Wahrscheinlichkeit dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat
- Gefahr im Verzug
= Gefährdung des Ermittlungserfolgs durch Zeitverzögerung
- Vernehmung § 136 I
= jedes Auskunftsverlangen gegenüber einer Person in amtlicher Eigenschaft
- Spontanäußerung (Gegenteil von Vernehmung)
= freiwillig gemachte selbstbelastende Erklärungen, die ein Polizeibeamter nur passiv entgegennimmt. Für sie gelten keine Belehrungspflichten und sie sind verwertbar.
- subjektiv-objektive Beschuldigteneigenschaft
= subjektiv ist ein Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde erforderlich, der sich objektiv in einem Willensakt manifestiert (zB förmliches Ermittlungsverfahren gegen jeweilige Person)
- qualifizierte Belehrung
= Beschuldigter wird darüber aufgeklärt, dass er nicht nur das Recht zu schweigen hat, sondern auch, dass die unter Verletzung gegen die Belehrungspflicht (erste) gemachte Aussage im Prozess nicht verwertbar ist
- Zeuge vom Hören-Sagen
= berichtet über die Bekundungen eines anderen ihm gegenüber und damit wieder über von ihm selbst gemachte Wahrnehmungen (zB Vernehmungsperson des Beschuldigten als Zeuge)
- Pflicht zum Übergang von einer Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung
= Beschuldigteneigenschaft folgt nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörde, aber Tatverdacht wird während Vernehmung so stark, dass die Strafverfolgungsbehörde ohne eine Belehrung willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde (Willkürmaßstab)
- Rechtskreistheorie
= Verletzung von Verfahrensrecht führt nur zu einem Verwertungsverbot für den Beschuldigten, dessen Rechte verletzt wurden. Der Mitbeschuldigte wird vom Verstoß nicht in seinem Rechtskreis betroffen, sodass ihm gegenüber kein BVV gilt.
- Widerspruchslösung
= BVV wird nur ausgelöst, wenn spätestens nach Abschluss der fraglichen Beweisaufnahme zu Protokoll der Hauptverhandlung der Verwertung widersprochen wird
- Recht auf Verteidigerkonsultation
= Beschuldigte soll in die Lage versetzt werden, verständig darüber zu entscheiden, ob er aussagt oder nicht. Die Vernehmung ist aufzuschieben, wenn der Beschuldigte erklärt, vorher mit einem Verteidiger sprechen zu wollen. Eine Fortsetzung ohne Verteidiger ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte dem in freier Entscheidung zustimmt.
- Erweitertes Zeugnisverweigerungsrecht
= Angehöriger und ein Nichtangehöriger waren zu irgendeinem Zeitpunkt in demselben Verfahren formal Mitbeschuldigte bezüglich derselben prozessualen Tat, sodass die Gefahr besteht, dass die Aussage in Bezug auf den Nichtangehörigen mittelbar auch den Angehörigen der Strafverfolgung aussetzt.
- Verlesungsverbot nach Zeugnisverweigerungsrecht § 252
= dem Zeugen soll die seelische Belastung erspart bleiben, die entstehen würde, wenn sein Zeugnis gegen seinen Willen einen Beitrag zur Hauptverhandlung gegen seinen Angehörigen leisten würde, weshalb auch grundsätzlich jede Verwertung im Urteil verboten ist (auch nicht Zeuge vom Hören-sagen)