Alpm: StPO 1 Flashcards

1
Q
  1. Anfangsverdacht/ einfacher Verdacht
A

= wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Beteiligung des Betroffenen an einer Straftat als zumindest objektiv möglich erscheinen lassen

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2
Q
  1. hinreichender Tatverdacht (für Eröffnung des Hauptverfahrens)
A

= wenn eine Verurteilung wegen einer Straftat überwiegend wahrscheinlich ist.

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3
Q
  1. dringender Tatverdacht (zB für Untersuchungshaft)
A

= hohe Wahrscheinlichkeit dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat

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4
Q
  1. Gefahr im Verzug
A

= Gefährdung des Ermittlungserfolgs durch Zeitverzögerung

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5
Q
  1. Vernehmung § 136 I
A

= jedes Auskunftsverlangen gegenüber einer Person in amtlicher Eigenschaft

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6
Q
  1. Spontanäußerung (Gegenteil von Vernehmung)
A

= freiwillig gemachte selbstbelastende Erklärungen, die ein Polizeibeamter nur passiv entgegennimmt. Für sie gelten keine Belehrungspflichten und sie sind verwertbar.

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7
Q
  1. subjektiv-objektive Beschuldigteneigenschaft
A

= subjektiv ist ein Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde erforderlich, der sich objektiv in einem Willensakt manifestiert (zB förmliches Ermittlungsverfahren gegen jeweilige Person)

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8
Q
  1. qualifizierte Belehrung
A

= Beschuldigter wird darüber aufgeklärt, dass er nicht nur das Recht zu schweigen hat, sondern auch, dass die unter Verletzung gegen die Belehrungspflicht (erste) gemachte Aussage im Prozess nicht verwertbar ist

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9
Q
  1. Zeuge vom Hören-Sagen
A

= berichtet über die Bekundungen eines anderen ihm gegenüber und damit wieder über von ihm selbst gemachte Wahrnehmungen (zB Vernehmungsperson des Beschuldigten als Zeuge)

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10
Q
  1. Pflicht zum Übergang von einer Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung
A

= Beschuldigteneigenschaft folgt nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörde, aber Tatverdacht wird während Vernehmung so stark, dass die Strafverfolgungsbehörde ohne eine Belehrung willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde (Willkürmaßstab)

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11
Q
  1. Rechtskreistheorie
A

= Verletzung von Verfahrensrecht führt nur zu einem Verwertungsverbot für den Beschuldigten, dessen Rechte verletzt wurden. Der Mitbeschuldigte wird vom Verstoß nicht in seinem Rechtskreis betroffen, sodass ihm gegenüber kein BVV gilt.

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12
Q
  1. Widerspruchslösung
A

= BVV wird nur ausgelöst, wenn spätestens nach Abschluss der fraglichen Beweisaufnahme zu Protokoll der Hauptverhandlung der Verwertung widersprochen wird

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13
Q
  1. Recht auf Verteidigerkonsultation
A

= Beschuldigte soll in die Lage versetzt werden, verständig darüber zu entscheiden, ob er aussagt oder nicht. Die Vernehmung ist aufzuschieben, wenn der Beschuldigte erklärt, vorher mit einem Verteidiger sprechen zu wollen. Eine Fortsetzung ohne Verteidiger ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte dem in freier Entscheidung zustimmt.

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14
Q
  1. Erweitertes Zeugnisverweigerungsrecht
A

= Angehöriger und ein Nichtangehöriger waren zu irgendeinem Zeitpunkt in demselben Verfahren formal Mitbeschuldigte bezüglich derselben prozessualen Tat, sodass die Gefahr besteht, dass die Aussage in Bezug auf den Nichtangehörigen mittelbar auch den Angehörigen der Strafverfolgung aussetzt.

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15
Q
  1. Verlesungsverbot nach Zeugnisverweigerungsrecht § 252
A

= dem Zeugen soll die seelische Belastung erspart bleiben, die entstehen würde, wenn sein Zeugnis gegen seinen Willen einen Beitrag zur Hauptverhandlung gegen seinen Angehörigen leisten würde, weshalb auch grundsätzlich jede Verwertung im Urteil verboten ist (auch nicht Zeuge vom Hören-sagen)

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16
Q
  1. Fernwirkung von BVV
A

= weitere durch den Verfahrensverstoß erst bekannt gewordene Beweisquellen können nach dem Abwägungsgebot erst aufgrund einer Abwägung zwischen Verwertungsinteresse und Schwere der Verletzung verwertet werden

17
Q

Kann ein Angeklagter während einer laufenden Hauptverhandlung auch wegen einer anderen Tat mitverurteilt werden?

A
  1. § 265 StPO
    = soweit Geschehnisse mitangeklagt worden sind, das Gericht seiner Hinweispflicht auf die neuen Gesichtspunkte § 264 nachkommt und Gelegenheit zur Verteidigung gegeben wurde
    = dann müsste die andere Tat zu der bereits erfassten Tat im proz Sinne gehören (soweit einheitl Vorgang)
  2. § 266 StPO
    = soweit die andere Tat keinen einheitl Vorgang zur in der Anklage bezeichneten Tat bildet, muss eine Nachtragsklage erhoben werden
    = dann muss Gericht sachl zuständig sein u der Angeklagte in die Einbeziehung zustimmen
18
Q

Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerungsrecht §252 StPO

A

= die Aussage eines vor der Hauptverhdl vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhdl von seinem Zeugnisverw.recht Gebauch macht, darf nicht verlesen werden (Verlesungs-/Vernehmungsverbot)
= verboten ist es auch Beweis über die Aussagen durch Befragung der Vernehmungsperson als Zeugen zu erbringen!! (Verwertungsverbot)
(+) sonst würde ZVWR umgangen werden

19
Q

Darf ein richterliches Protokoll nach Gebrauch des ZVWR §252 StPO durch Zeugen noch verwertet werden, das vor der Hauptverhdl entstanden ist?

A

(1) hM: Aussagen, die der Zeuge nach ordn.gem Belehrung vor einer richterl Vernehmungsperson gemacht hat sind verwertbar
(+) richterl Vernehmung kommt ein bes hoher Stellenwert zu §§168c, 251 II, 254, 255 StPO
(+) ZVWR stellt kein umfassendes Verwertungsverbot dar, das dem Schutz des Zeugen abs Vorrang vor dem öff Interesse an einer effektiven Strafverfolgung einräumt
(-) Schutzzweck des ZVWR würde umgangen, da es für Zeugen keinen Unterschied macht ob er von richterlicher oder sonstiger Vernehmungsperson vernommen wird

  • > Ausnahme bezieht sich nur auf die Aussage der richterl Verhörperson u Zuhilfenahme des Protokolls als Gedächtnisstütze
  • > Vernehmungsprotokoll darf aber NICHT als eigenständiges Beweisstück verlesen u verwertet werden!

(2) nicht verwertbar, außer Zeuge wurde qualifiziert darüber belehrt, dass seine Aussage in Durchbrechung eines mögl Verwertungsverbots §252 gg den Angeklagten verwertet werden kann
(-) qualif Belehrung über Verwertung von Angaben im weiteren Verfahren sind dem StPO fremd