Alpm: StPO 2 Flashcards

1
Q
  1. Beweisantrag (Legaldef. § 244 III)
A

= das ernsthafte, unbedingte oder bedingte Verlangen eines Prozessbeteiligten, über eine die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betreffende Behauptung durch bestimmte Beweismittel Beweis zu erheben

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2
Q
  1. Beweisermittlungsantrag
A

= liegen die Voraussetzungen eines Beweisantrags nicht vor, liegt nur ein Beweisermittlungsantrag vor, wonach das Gericht nur iRs allgemeinen Aufklärungspflicht § 244 II nach pflichtgemäßem Ermessen über die Beweiserhebung entscheidet. Ein Gerichtsbeschluss über die Ablehnung des Antrags ist entbehrlich.

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3
Q
  1. Konnexität § 244 III
A

= besteht, wenn das angegebene Beweismittel die Beweistatsache erweisen kann. Konnexität fehlt, wenn die Wahrnehmungssituation des Zeugen nicht konkret genug bezeichnet worden ist

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4
Q
  1. Hinreichende Bestimmtheit eines Beweismittels: Anforderungen an Individualisierbarkeit eines Zeugen
A

= wenn die zu vernehmende Person im Beweisthema anhand sonstiger Kriterien so individualisierbar gemacht worden ist, dass Verwechslungen mit anderen Personen ausgeschlossen sind

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5
Q
  1. Negativtatsache
A

= Zeuge möchte bekunden, was er nicht wahrgenommen hat. Bekundet werden kann aber nur, was tatsächlich wahrgenommen wurde. Bei einer bloßen Negativformulierung kann aber auch die Aussage enthalten sein, dass eine bestimmte Person bei einem bestimmten Vorgang anwesend gewesen ist, sodass etwas nicht stattgefunden haben kann.

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6
Q
  1. Ablehnungsgrund § 244 III 1: Bedeutungslosigkeit
A

= eine Tatsache ist bedeutungslos, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht.

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7
Q
  1. Ablehnungsgrund des Beweisantrags, wenn Gegenteil bereits erwiesen ist
A

= Beweisantizipation ist kein selbständiger Ablehnungsgrund, denn das Wesen des Beweisantrags besteht gerade darin, den bisherigen Eindruck von beweisbedürftigen Tatsachen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen oder sogar zu erschüttern. Nur zulässig, wenn das Gericht die behauptete Beweistatsache als bereits erwiesen ansieht

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8
Q
  1. Stellt ein schweigepflichtiger Arzt ein unzulässiges Beweismittel dar?
A

= ZVR enthält kein Aussageverbot. Der Patient hat keinen strafprozessualen Anspruch darauf, dass der Arzt die Aussage verweigert. Es obliegt seiner freien Entscheidung, ob er sich zur Zeugenaussage entschließt und sich durch die Angaben gem. § 203 StGB strafbar macht.

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9
Q
  1. Präsente Beweismittel § 245 II
A

= die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und tatsächlich erschienen Zeugen und Sachverständige sowie andere herbeigeschaffte Beweismittel.

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10
Q
  1. Verschleppungsabsicht
A

= wenn ein Beweisantrag nur zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellt wird

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11
Q
  1. materiell-rechtlicher Tatbegriff: Tateinheit § 52 StGB
A

= wenn dieselbe Handlung im natürlichen oder juristischen Sinn mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz verwirklicht

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12
Q
  1. materiell-rechtlicher Tatbegriff: Tatmehrheit
A

= wenn mehrere selbständige Handlungen mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz verletzen

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13
Q
  1. Tat im prozessualen Sinn §§ 155, 264 StPO
A

= das in der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss bezeichnete geschichtliche Vorkommnis (soweit einheitlicher Lebensvorgang)

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14
Q
  1. Was darf Gegenstand der Urteilsfindung sein?
A

= gem. § 264 I nur die in der Anklage bezeichnete Tat

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15
Q

5.Verhältnis eines in Tateinheit zusammengefassten Sachverhalts zu prozessualer Tat

A

= Tateinheit stellt auch verfahrensrechtlich nur eine prozessuale Tat dar

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16
Q
  1. Verhältnis mehrerer selbständigen Handlungen in Tatmehrheit zu prozessualer Tat
A

= grundsätzlich stellen mehrere selbständige Handlungen auch verfahrensrechtlich mehrere prozessuale Taten dar

17
Q
  1. Was wird bei einer Revision geprüft?
A

= von Amts wegen werden Verfahrenshindernisse geprüft oder auf Rüge ob Verfahrensfehler gemacht wurden oder auf allgemeine Sachrüge ob das Urteil fehlerhaft begründet oder das sachliche Recht falsch angewendet wurde