Alpm: ZPO 1: Allg Flashcards

1
Q
  1. Dispositionsmaxime
A

= Parteien sind die Herren des Verfahrens und können über den Streitgegenstand bestimmen und verfügen.
= prozessuale Seite der Privatautonomie
= Prozess beginnt nur auf Antrag einer Partei
= Gegenteil zu Offizialprinzip

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2
Q
  1. ne eat judex ultra petita partium
A

= das Gericht darf den Parteien nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie beantragt haben.

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3
Q
  1. Verhandlungsmaxime (Beibringungsgrundsatz)
A

= Parteien müssen alle streitentscheidenden Tatsachen selbst beibringen u beweisen
= Gegenteil ist Untersuchungsgrdsatz

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4
Q
  1. Konzentrationsmaxime (Beschleunigungsgrundsatz)
A

= Verfahren soll möglichst schnell in einem einzigen umfassend vorbereiteten Verhandlungstermin abgeschlossen werden
= zB §272 ZPO: Rechtsstreit soll möglichst in einem Termin entschieden werden

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5
Q
  1. Anhängigkeit des Rechtsstreits
A

= mit Eingang der Klageschrift bei Gericht ist der Rechtsstreit anhängig

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6
Q
  1. Rechtshängigkeit des Rechtsstreits § 261
A

= mit der Zustellung der Klage an den Beklagten ist der Rechtsstreit rechtshängig

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7
Q
  1. Schlüssigkeit des Klägervorbringens
A

= schlüssig, wenn der wahr unterstellte Tatsachenvortrag des Klägers den geltend gemachten Anspruch rechtlich begründet

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8
Q
  1. Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens
A

= wenn der vom Beklagten als wahr unterstellte vorgetragene Sachverhalt den Anspruch des Klägers ganz oder teilweise entfallen lässt (Negation oder Hemmung)

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9
Q
  1. Beweisbedürftigkeit von Tatsachen
A

= beweisbedürftig sind Tatsachen, die der Beklagte in erheblicher Art und Weise bestritten hat

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10
Q
  1. Beweislastverteilung
A

= Kläger hat die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen (Anspruch entstanden) und der Beklagte die Beweislast für die Untergangsgründe und Einreden zu tragen

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11
Q
  1. Anscheinsbeweis
A

= beruht auf typischen, häufig wiederkehrenden Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung dem ersten Anschein nach den Schluss auf bestimmte Ursachen oder Umstände zulassen. Aber nur Darlegungs- und Beweiserleichterung und führt nicht zur vollen Beweislastumkehr, sodass kein Gegenbeweis durch Gegner, aber Darlegung von Tatsachen aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt erforderlich
- zB Kläger trägt vor, dass er von Beklagten angefahren wurde und Beklagte behauptet, dass es wegen Herzinfarkt erforderlich war, schnell Hilfe zu holen

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12
Q
  1. Klageänderung
A

= wenn der Streitgegenstand des Prozesses nach Eintritt der Rechtshängigkeit geändert wird

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13
Q
  1. Rechtsmittel
A

= hemmen den Eintritt der formellen Rechtskraft (Suspensiveffekt) und bringen den Rechtsstreit zur Nachprüfung in die höhere Instanz (Devolutiveffekt) = Berufung, Revision, sofortige Beschwerde

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14
Q
  1. Suspensiveffekt
A

= Hemmung des Eintritts der formellen Rechtskraft

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15
Q
  1. Devolutiveffekt
A

= Rechtsstreit wird durch höhere Instanz nachgeprüft

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16
Q
  1. Rechtsbehelf
A

= werden auf gleicher Stufe entschieden und haben keinen Devolutiveffekt, zB Einspruch gegen VU, Widerspruch gegen Mahnbescheid

17
Q
  1. Bestimmung des Streitgegenstands
A

= nach dem rein prozessual zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird Streitgegenstand mithilfe des Klageantrags und des zur Begründung vorgenommenen Lebenssachverhalts bestimmt.

18
Q

a. Mehrere materiell-rechtliche Streitgegenstände bilden nur einen Streitgegenstand

A

= wenn diese auf einem einheitlichen Lebensvorgang beruhen und zur Begründung eines einzigen Klageantrags dienen

19
Q

b. Verschiedene Streitgegenstände

A

= wenn Kläger entweder etwas anderes begehrt oder das Begehren auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird

20
Q
  1. Klageänderung durch Sachdienlichkeitserkärung des Gerichts § 263
A

= Sachdienlichkeit ist gegeben, wenn ein neuer Prozess vermieden wird und eine Beilegung des Rechtsstreits gefördert wird (Prozesswirtschaftlichkeit)

21
Q
  1. objektive Klagehäufung § 260
A

= mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten werden zu einer Klage verbunden, wenn dieselbe Zuständigkeit und dieselbe Prozessart bestehen

22
Q
  1. subjektive Klagehäufung (einfache Streitgenossenschaft) § 59
A

= entweder auf Klägerseite oder Beklagtenseite sind mehrere Personen beteiligt (unabhängige Prüfung voneinander). Die Entscheidung erfolgt getrennt gegenüber der Streitgenossen

23
Q
  1. notwendige Streitgenossenschaft § 62 (Ausnahme)
A

= entweder auf Klägerseite oder Beklagtenseite sind mehrere Personen beteiligt. Die Entscheidung für oder gegen die Kläger/Beklagte kann zwingend nur einheitlich ausfallen
- materiell-rechtlich und prozessual kann nur einheitliches Urteil ergehen (zB gegen mehrere Gesellschafter)