5.) Datenschutzrecht Flashcards
Um was geht es? Zweck?
DSG 1: dieses Gesetz bezweckt:
- ) den Schutz der Persönlichkeit (ZGB 28ff)
- ) den Schutz der Grundrechte von Personen über die Daten bearbeitet werden (BV 13 II)
Im ZGB ist eine gewisse Schiefheit, Betroffenheit erforderlich (nicht jede Handlung die ein Bezug zu einer bestimmten Person hat ist eine Persönlichkeitsverletzung).
Das ist im Datenschutzrecht NICHT so => JEDE Bearbeitung von Personendaten untersteht den Vorgaben des Datenschutzes. ALSO: das Datenschutzrecht greift viel tiefer!
Man kann sagen, das DSG:
- schliesst “Lücken” des allgemeinen privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes und des Verfassungsrechts
- ist eine Konkretisierung und Erweiterung des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes.
Die Idee ist eigentlich, dass mit der Reglung des DSG schon im Vorfeld eingegriffen wird, also mögliche Persönlichkeitsverletzungen schon erfasst werden, bevor sie sich verwirklichen.
Rechtsgrundlagen, International:
- ) UN:
- Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien (04.12.90): nicht völkerrechtlich verbindbar und unmittelbar anwendbar. - ) OECD:
- Privacy Guidelines: «The OECD privacy framework booklet»: nicht völkerrechtlich verbindbar und unmittelbar anwendbar. Die Vorgaben der OECD müssen in das nationale Recht umgesetzt werden. - ) Europarat:
- Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Konvention 108): => für die Schweiz unmittelbar anwendbar. Sie datiert von 1981 und sie ist immer noch in Revision. Die Schweiz hat die Revision noch nicht ratifiziert-
Rechtsgrundlagen EU:
- ) Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG): wird aufgehoben durch die DSGVO. Ziel dieser Richtlinie damals, war die grossen Unterschiede in Europa etwas einzuheben. Aber, die nationalen Traditionen waren nicht einfach auszuradieren es gab immer noch maßgebende Unterschiede.
- ) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) (VO (EU) 2016/679):
- Annahme am 27. April 2016
- Anwendbarkeit ab 25. Mai 2018
Es ist eine Verordnung also => direkt anwendbares Recht in der ganzen EU damit wird quasi eine vollständige Harmonisierung der Rechtsfragen herbeigeführt. (Im Gegensatz zu Richtlinien die ein Instrument sind, dass dazu führen soll, das die nationalen Gesetzgeber aktiv werden).
ACHTUNG: Vollharmonisierung des datenschutzrecht als Grundziel der DSGVO ist sicher richtig aber, an mehreren Stellen, hat der europäische Gesetzgeber Türen geöffnet für den nationalen Gesetzgeber um abweichend Vorschriften vorzusehen. Diese Vollharmonisierung konnte also nicht wirklich verwirklicht werden.
ZEITRAUM von mehr als 2 Jahren bis zur Anwendbarkeit: dient dazu, dass die betroffenen Unternehmen in EU und auch außerhalb (z.B., in der Schweiz) Zeit brauchen um Ihre Prozesse so anzupassen und umzustellen, dass sie die Vorgaben der DSGVO einhalten können.
3.) E-Privacy-Richtlinie (RL 2009/136/EG): Soll durch ePrivacy-Verordnung aufgehoben werden.
Die Idee dort ist das spezifische Aspekte über spezifische datenschutzrechtliche Fragen aus dem Bereich der Elektronischen Kommunikation spezifisch geregelt werden.
Die Richtlinie hat z.B. den Popup, dass eine Seite “Cookies” setzt eingeführt (Verpflichtung aufmerksam zu machen, dass Cookies eingesetzt werden). Wird deshalb auch Cookie-Richtlinie genannt.
Anderer zentraler Punkt: Schutz der Vertraulichkeit von Kommunikationsinhalte (Fernmeldegeheimnis) => niemand darf in unsere Emails schauen oder unsere Telefongespräche anhören.
4.) Vorschlag für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation (2017/0003 (COD)) vom 10.01.2017 (ePrivacy-Verordnung):
- Präzisierung und Ergänzung der DSGVO
- Soll am 25. Mai 2018 in Kraft treten (ABER im Moment = nur Vorschlag!)
- ) Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit (EU) (RL 2016/1148): die Informationssicherheit ist fundamental, weil wenn wir nicht verhindern können, dass Dritte auf gespeicherte Daten zugreifen, dann nützt das ganze Datenschutzrecht letztlich auch nichts. ABER es ist in erster Linie eine technische Frage und nicht eine rechtliche.
- ) Richtlinie zum Datenschutz in Strafsachen (RL 2016/680/EG):
- ) Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (RL 2006/24/EG): Durch den EuGH rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens für ungültig erklärt.
Gegenstand dieser Richtlinie war, dass Telefonkummunikationsdaten gespeichert werden wann wir mit welchem Mobile welche Nummer angerufen haben und wie lange dieses Gespräch gedauert hat usw. Also, diese Daten werden gespeichert aber nicht der Inhalt der Kommunikation. Das soll der Strafverfolgung dienen.
In der Schweiz ist das im Büpf geregelt => Interessant hier ist der Gegenstand den wir in der Schweiz als zulässig angeschaut haben.
Rechtsgrundlagen Schweiz:
- ) BV 13
- ) ZGB 28ff
- ) Datenschutzgesetz (DSG): in Revision!! Zwei zentrale Ziele:
- Anpassung an veränderte technologische und gesellschaftliche Verhältnisse: Das DSG ist so grundsatzorientiert, basiert auf sehr allgemeine Prinzipien, dass man sie durchaus weiter anwenden kann. ABER, die Veränderung der Technik führt zu neuen Problemen, für die man adäquate Lösungen schaffen muss.
- Anpassung an die Anforderungen der DSGVO: Sicherstellen, dass das DSG das gleiche Schutzniveau hat wie das europäischen Datenschutzrecht => zentral für die Frage der Datenübermittlung (unproblematisch wenn das Ausland einen gleichwertigen Schutz hat wie das Inland)!!
Grosse Kontroverse über wie weit die Schweiz gehen muss?
4.) Verordnung zum DSG (VDSG): wichtige Aspekte werden dort wieder konkretisiert, z.B. Auskunftsrecht.
5.) Diverse weitere Datenschutzbestimmungen im öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone und der Gemeinden
=> z.B.: StPO, StGB, KVG, HFG (59 I)
Also das datenschutzrecht ist letztlich eine ausgeprägte Queerschnitsmaterie => es gibt zahlreiche Gesetzte in denen wir Spezialbestimmungen finden.
Die Kernfunktion dieser weiteren Bestimmungen ist die eine gesetzliche Grundlage zu erschaffen für Datenbearbeitung durch Bundesorgane.
Datenbearbeitung ist nur zulässig, wenn sie rechtmäßig erfolgt und das heißt für Datenbearbeitung durch Bundesorgane, dass sie eine konkrete gesetzliche Grundlage brauchen um das zu tun und diese Grundlagen finden wir in einzelnen Spezial Erlassen.
Geltungsbereich des DSG:
- ) DSG 2
- ) Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen: es geht um alle Arten von Bearbeitungen.
Das juristische Personen geschützt sind = Schweizer Spezialität die im Zuge der Revision wegfallen wird.
Obwohl das Persönlichkeitsrecht im Sinne von ZGB 28 auch für juristische Personen gilt, wird man hier das Datenschutzrecht auf natürliche Personen einschränken.
Internationaler Standard: Schutz von Daten von juristischen Personen macht datenschutzrechtlich keinen Sinn.
- ) Bearbeiten durch Private und Bundesorgane:
- Durch Private: solange sie nicht ausschließlich zum Privatgebrauch erfolgt!!
Zeigt, dass der Anwendungsbereich fast unbegrenzt wie ist!! Es gibt fast keine Unternehmen die keine Personendaten bearbeiten (wenn man Kunden hat, hat man ihre Kontaktinformationen = Bearbeitung von Personendaten).
Praktisch kein Unternehmen kann sich heute darauf berufen, dass das DSG für dieses Unternehmen nicht relevant ist. Früher, waren sich dem nicht bewusst. Hat sich geändert mit dem Beudeutungszuwachs des DSG und jetzt erst recht mit dem Eintreten der DSGVO (sieht massive Sanktionen vor => bis 4% des weltlichen jährlichen Umsatzes oder 10 respektive 20 Millionen, je nach dem was höher ist)
- Durch Bundesorgane: muss natürlich aus konform sein!
DSG nicht anwendbar auf:
cf. DSG 2 II => tous listés
- Bearbeiten zum ausschließlichen Privatgebrauch: = was wir nur für unsere Privatzwecke tun, also nicht kommerziell und diese Daten auch nicht an Dritte bekannt geben.
- Beratungen in Eidgenössischen Räten und parlamentarischen Kommissionen (nicht aber im Bundesrat): spezifische Regelungen wo natürlich die Bearbeitung von Personendaten vereinfacht sein muss! Diese Ausnahme gilt NICHT für den Bundesrat.
- Hängige Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren (ausser erstinstanzliche Verwaltungsverfahren): dort gelten spezifischen Bestimmungen (StPO/ZPO/VWVG) außer wenn es um erstinstanzliche Verwaltungsverfahren geht.
Straf- oder Zivilprozess = nichts anderes als die Bearbeitung von Daten.
- Öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs (z.B. Handelsregister oder das Grundbuch): z.B. auch: die Patent, Marken und Designregister die das IGR in Bern führt.
Alle diese Register enthalten auch Personendaten => Das alles sind Personendaten Bearbeitungen aber hier gelten spezielle Regeln für diese Register die gerade darauf ausgerichtet sind, Personendaten zu bearbeiten.
- Personendaten, die das IKRK bearbeitet: untersteht einer sondergesetzlichen Regelung
- Kantonale Datenbearbeitung: unterstehen den kantonalen Datenschutzgesetzen (ZH = IDG).
ALSO: wenn wir es mit kantonalen Behörden zu tun haben, z.B., mit Universität dann unterstehen diese nicht dem Datenschutzgesetz des Bundes, sondern der entsprechenden kantonalen Gesetzgebung.
Privat/Bund/Kanton:
- ) Private:
- unterstehen den Bestimmungen für Privatpersonen im DSG. d.H., insbesondere art. 4-11a (was getan werden darf und was nicht) und art. 12-15 (die Persönlichkeitsverletzungen und Rechtfertigungen).
- Wenn private als juristische oder natürliche Personen öffentliche Aufgaben des Bundes erfüllen, dann gelten für sie die Bestimmungen die für die Bundesorgane vorgesehen sind. Das sind wieder die allgemeinen Grundsätze (art. 4-11a) und dann art- 16-25bis. - ) Bund:
- Wenn der Bund tätig ist und die Bundesorgane privatrechtlich handeln, dann ist es offensichtlich, dass die gleichgestellt sein sollen, auch Datenschutzrechtlich, mit den Aktivitäten von Privaten –> dort gelten auch für die Aktivitäten des Bundes die Bestimmungen für Privatpersonen.
- Bearbeitung von Personendaten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis => Bestimmungen die für die Bundesorgane vorgesehen sind => allgemeinen Grundsätze (art. 4-11a) und dann art- 16-25bis. - ) Kantone: es gibt 2 relevante Splits:
- Vollzug von Bundesrecht: dann stellt sich die Frage, sieht das kantonale Recht einen minimalen Schutz vor?
=> Wenn nein, dann gilt das DSG (DSG 37 I) (DSG 1-11a; 16, 17, 18-22, 25), weil sichergestellt werden muss, dass auch beim Vollzug von Bundesrecht, die bundesrechtlichen Vorgaben im Bereich Datenschutz eingehalten werden.
=> Wenn ein minimaler Schutz aber gewährleistet ist, dann gilt das kantonale Datenschutzgesetzt, ebenso bei allen anderen Datenbearbeitungen durch kantonale Behörden.
- Allgemeine Datenbearbeitung durch kantonale Behörden: Kantonale Regelung.
Begriffe: Was sind Daten und was sind Personendaten?
Wichtige Frage, weil erfasst wird nur die Bearbeitung von Personendaten, die Bearbeitung von anderen Daten untersteht nicht dem DSG!
Wichtig ist aber zu sehen, dass der Begriff der Personendaten wie der Geltungsbereich des DSG sehr weit ist => Personendaten liegen nämlich nicht nur dann vor wenn es um den Namen oder die Adresse, Telefonnummer einer bestimmten Person geht, also nicht nur eine Situation in der eine Person bestimmt ist und einfach bestimmt werden kann, sondern Daten die auch einen etwas entlegenen Bezug zu einer Person haben sind Personendaten sofern dieser Bezug hergestellt werden kann und die Informationen einer bestimmten Person zugeordnet werden.
cf. Bundesentscheid Logistep
Sachdaten:
= Daten ohne jeglichen Personenbezug.
z.B. die Information, dass der Uetliberg 869m hoch ist diese nackte Information ist keine Personendaten aber, wenn man sie verbindet mit der Information, dass wir ein Ticket kaufen um auf den Berg zu gehen, dann wird es schon Personendaten.
“Normale” Personendaten:
= Alle Daten die als Personendaten qualifiziert werden können ohne, dass weitere qualifizierende Merkmale zukommen. Dann gibt es den normalen, Standardschutz des DSG.
Besonders schützenswerte Personendaten:
= Daten über die religiöse weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Aktivität. Alle Daten welche die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit betreffen sind besonders Schützenswerte Personendaten. Informationen darüber, dass wir irgendwelche Maßnahmen der sozialen Hilfe, also Sozialhilfe Bezüger waren sind oder sein werden + alle Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
=> Sind als besonders schützenswerte Personendaten dargestellt und haben also ein erhöhtes Schutzniveau.
Was bedeutet das? z.B. Rassenzugehörigkeit => bedeutet, dass jedes Bild von Ihrem Gesicht erlaubt zu identifizieren was ihre Rassenzugehörigkeit ist. Das heisst ein Bild von einer Person ist bereits ein besonders Schützenswertes Datum. Es geht also sehr sehr weit.
Persönlichkeitsprofile:
= geht es darum, dass eine Reihe, eine große Menge von Daten gesammelt werden über eine bestimmte Person die es dann erlaubt diese Person in ihrer Gesamtheit oder in relevanten Teilaspekten ihrer Persönlichkeit zu beurteilen.
Sie profitieren auch von einem erhöhten Schutz.
Der Schutz ist hier allerdings schon heute begrenzt auf Persönlichkeitsprofile von natürlichen Personen. Persönlichkeitsprofilen von juristischen Personen qualifizieren nicht als Persönlichkeitsprofilen und unterstehen damit auch nicht einem erhöhten Schutz.
Im Moment ist das noch so => mit der Revision wird die Unterscheidung zwischen besonders schützenswerte Personen und Persönlichkeitsprofilen wegfallen. In Übereinstimmung mit dem europäischem Recht gibt es dann noch normale Personen Daten und besonders schützenswerte Personendaten. Das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen untersteht allerdings als Profiling einer besonderen Regelung.
Logistep (BGE 136 II 508):
= Fall der Datenschutzrecht + Urheberrecht mit einander verbindet.
- Es geht um die Frage ob und wie Inhaber von Urheberrechten vorgehen können gegen die Benutzung von Urheberrechtlich geschützten Werken in peer to peer Systemen.
- Schweiz: wir dürfen solche geschützten Werke aus peer to peer Systemen runterladen aber nicht hochladen! => wenn wir Werke zur Nutzung durch Dritte zur Verfügung stellen, dann ist das urheberrechtlich auch nach Schweizer Recht unzulässig
- Problem: das Verfolgen dieser Personen Online ist sehr schwierig.
- Logistep: hat eine Software entwickelt die es erlaubt diese Personen zu tracken, herauszufinden wer wann und wie lange in diesen peer to peer Systemen welche Aktivitäten vorgenommen hat, insbesondere wer Werke zugänglich gemacht hat, die dann Dritte nutzen konnten.
- Jedes Gerät ist über eine IP-Adresse erreichbar (Folge von Zahlen)
=> Manche haben eine feste IP-Adresse = folge von Zahlen unter der ein bestimmter Rechner immer erreichbar ist
=> Manche haben eine dynamische IP-Adrese (weil man nicht immer online ist, Sonder online & offline usw). Das heisst wir bekommen auch so eine Adresse und die bleibt bleibt solange wir online sind und so bald wir Offline sind, geht die Adresse zurück an den Service Provider und die Adresse kann dann 10 Minuten später von jemandem Anderen verwendet werden.
- Das heisst, die IP-Adresse verändert sich laufend und genau um diese Frage ging es. Mit dieser Software von Logistep war es möglich heraus zu finden welche IP Adresse wie lange in welchem peer to peer Netzwerk welche Aktivität vorgenommen hat. Aber weil die IP-Adresse sich bei jeder neuen Aktivität ändert, war es nicht möglich heruaszufinden wer konkret hinter dieser IP-Adresse steht => das weiss nur unser IP telecom Provider => er kann mit seinen Protokollen überprüfen an welchen Moment seine Kunde X welche IP-Adresse verwendet hat.
- Trick: Logistep konnte dann Strafantrag gegen Unbekannt stellen => dann muss die Strafverfolgungsbehörden aktiv werden und dafür muss sie wissen gegen wenn sie vorgehen muss => dieses Wissen konnten sie bei den Telecom Providern bekommen
- Die Rechtsinhaber waren grundsätzlich nicht Verfahrensbeteiligte aber haben als Betroffene ein Akteneinsichtsrecht und haben über dieses Recht herausfinden können wer das konkret war. Basierend auf diesen Informationen konnten sie dann Zivilrechtliche Klage auf Schadensersatz und Unterlassung einreichen.
- Frage hier: ist das eine Bearbeitung von Personendaten und ist das rechtmässig?
=> EDOB sagt: unzulässige Bearbeitung von Personendaten und hat Logistep empfohlen es wieder aufzugeben
Die Frage ist: ist diese IP Adresse ein Personendata?
- Das BG hat klargestellt, dass Personendaten nicht nur Daten sind die ganz bestimmt auf eine bestimmte Person verweisen, sondern auch Daten die es erlauben die dahinerstehende Person zu bestimmen => Bestimmbarkeit reicht aus! Bestimmbarkeit im Moment der Bearbeitung ist nicht erforderlich.
- BG sagt: es ist gerade das Ziel von Logisteps Software, dass man eine Person identifiziert und deshalb ist diese dynamische IP-Adresse bereits als Personendatum zu qualifizieren.
- hat insbesondere dazu geführt, dass das in diesem Zeitpunkt einzige Mittel um solchen Urheberrechtsverletzungen auf die Spur zu kommen in sich zusammengefallen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen
- Grosser Schritt dieses Entschiede: es reicht aus, für die Qualifikation als Personendaten, wenn der Zweck der ganzen Übungsauslage ist, dass jemand identifiziert und erkannt werden kann. Aus Sicht des BG, spielt es keine Rolle, ob das Logistep ist oder ein Dritter.
- Das Bundesgericht hat nicht gesagt dynamische IP Adresse sind immer Personendaten SONDERN, es können Personendaten sein. Sie sind es in dieser Konstellation, weil die ganze Konstellation darauf ausgerichtet ist, dass am Ende eine Person individualisiert wird.
- Wenn es um staatliche IP-Adressen geht die fix einer Person zugeordnet sind, dann ist die Diskussion ganz einfach: es ist klar, dass es eine Information über eine bestimmte Person ist.
Bearbeiten (DSG 3 e):
Dieser Begriff ist auch sehr weit!
- Jeder Umgang mit Personendaten: im Datenschutzrecht sprechen wir oft von „Data life circle“ => die Daten entstehen, werden gesammelt, bearbeitet und am Ende wieder gelöscht. Bei diesem ganze Data life circle, sobald wir irgendwie mit diesen Daten umgehen, liegt ein Bearbeiten im Sinne des DSG vor was Datenschutzrechtlich konform sein muss
- Insbesondere das:
a. ) Beschaffen: das Aufnehmen durch die Videokamera z.B.
b. ) Aufbewahren: wenn sie gespeichert werden. Selbst wenn NIE jemand diese Daten benutzt!
c. ) Verwenden
d. ) Umarbeiten: also Veränderung
e. ) Bekanntgeben: an Dritte
f. ) Archivieren: es gint eine Archivierungspflicht im OR => Verpflichtung Geschäftsdaten 10 Jahre aufzubewahren. Das heisst, wir sind verpflichtet sie zu archivieren und diese Archivierung ist aber eine Bearbeitung von Personendaten. Auch hier, selbst wenn nie jemand sie wieder herausholt und benutz.
g. ) Vernichten von Daten: also wenn wir sie quasi löschen oder physisch Zerstören.
Datensammlung (DSG 3 g):
= Bestand von Personendaten die nach der betroffenen Person erschließbar sind => man muss irgendwie nach der Person suchen können
Inhaber der Datensammlung (DSG 3 i):
= Private Person oder Bundesorgan, die über Zweck und Inhalt der Datensammlung bestimmt
Der zentrale Player der sehen muss, dass die Vorgaben des DSG eingehalten sind, der verantwortlich ist, heisst im Schweizer Recht „Inhaber der Datensammlung“
Der Begriff „Inhaber der Datensammlung“ ist nicht sehr glücklich. Im europäischen Kontext wird von „Verantwortlichen“ geredet (DSGVO verwendet auch diesen Begriff).
Grundsätze:
GRUNDSAETZE:
- Rechtmässigkeit (DSG 4 I)
- Bearbeitung nach Treu und Glauben (DSG 4 II)
- Verhältnismässigkeit (DSG 4 II)
- Erkennbarkeit (DSG 4 IV)
- Zweckbindung (DSG 4 III)
- Richtigkeit der Daten (DSG 5 I)
- Datensicherheit (DSG 7 I=
IN DER SCHWEIZ:
- Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung mit diesen Grundsätzen übereinstimmt (wenn wir sie einhalten).
- ABER, diese Grundsätze sind sehr breit gefasst une sind extrem Abstrakt => es ist schwer für ein Unternehmen im voraus feststellen, ob das BG auch findet, dass es Verhältnismäßig ist (z.B.).
Wir haben also ein relevantes Risiko, weil hier die Rechtsunsicherheit sehr hoch ist. - Das ist ein guter Grund warum wir in der Schweiz, am besten die betroffenen Personen fragen, ob sie einverstanden sind mit der Bearbeitung ihrer Personendaten. Rechtlich ist es aber nicht erforderlich: solange wir konform sind mit diesen Grundsätzen dürfen wir Personendaten bearbeiten.
IN EUROPA:
- Im europäischen Recht ist es ist nicht alternativ, sondern kumulativ => die Grundsätze müssen eingehalten werden UND sie brauchen einen Rechtfertigungsgrund (Einwilligung, ein überwiegendes Interesse oder eine rechtliche Grundlage)
- Das ist dogmatisch ein zentraler Unterschied. Ob das dann in der Praxis so große Unterschiede machen wird muss sich noch weisen werden, weil auch in der Schweiz sind diese Grundsätze derart unkonturiert, dass immer ein großes Risiko besteht, das die Grundsätze nicht vollständig eingehalten werde, und dass wir dann doch eine Einwilligung oder einen anderen Rechtfertigungsgrund brauchen.
ZWEITE VORBEMERKUNG:
- Diese Grundsätze gelten für ALLE Datenbearbeitungen (durch Private UND Bundesorgane) = das ist der Kern. Daran knüpfen dann die Regelungen für Private & Bundesorgane an die unterschiedlich sind.
- Problem: diese Grundsätze passen teilweise auf das öffentliche recht, und wenige auf die Privaten
- 80er: 2 separate Erlasse waren vorgesehen (einen für Private & einen für den Bund).
In diesem Entwurf für die Datenbearbeitung durch den Bund war z.B., vorgesehen, dass Datenbearbeitung muss Rechtmäßig sein (= der Bund brauch eine rechtliche Grundlage), verhältnismäßig sein => macht Sinn! Andere Grundätze haben nicht eine derartig klare Wurzel im öffentlichen Recht; Treu und Glauben war damals nur im ZGB und heute finden wir das auch in der BV.
Man hat am Ende, diese beiden Entwürfe zusammengeführt, gesagt es ist einfacher wenn man einen Erlass haben hat dazu geführt, dass Grundsätze wie Rechtmäßigkeit oder Verhältnismäßigkeit die eigentlich gedacht waren für die öffentlich-rechtliche Regelung auch auf Private Anwendung finden => das ist teilweise absurd!
z.B.: Verhältnissmässigkeit = problematisch, weil das Ziel der Unternehmen ist die Gewinnmaximierung => nur möglich wenn sie so viele Daten wie möglich bearbeiten. Dieser Grundsatz macht Sinn für den Staat aber nicht für Unternehmen!
Rechtmässigkeit
= DSG 4 I
- ) Geltung für Bearbeitung (insbesondere Beschaffung) von Daten
- ) Private: Keine Verletzung einer in der Schweiz rechtlich bindenden Norm => Norm, die den Schutz der Persönlichkeit bezweckt (strittig)
- ) Bundesorgane: i.d.R. gesetzliche Grundlage erforderlich (Gesetz im materiellen Sinn reicht). Ausnahmen:
- DSG 17 II: man braucht ein Gesetz im formellen Sinn für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen => eine Verordnung, ein Gesetz im materiellen Sinn reicht hier also nicht aus.
- DSG 19: ein Gesetz im formellen Sinn, es gibt hier ein ganzer Katalog von Ausnahmen.
- DSG 22: die Bearbeitung von Personendaten für Forschung, Planung und Statistik durch den Bund braucht keine gesetzliche Grundlage. Die Idee ist da, dass sie zwar Personendaten brauchen, aber nachher nutzen sie sie in anonymisierter und agreierter Form.
ALSO: Auch ein Grundsatz der viel Sinn für die Datenbearbeitung durch die öffentlichen Organe macht = brauchen eine konkrete gesetzliche Grundlage um Personendaten zu bearbeiten.
Für Private schwieriger, weil nicht ganz klar was das heissen soll? Entweder es bedeutet, dass die Bearbeitung von Personendaten mit der Rechtsordnung übereinstimmen muss (ist aber eine Selbstverständlichkeit). Oder es heisst, dass die Rechtmäßigkeit nur sagen will, dass nicht eine Norm verletzt werden darf, die den Schutz der Persönlichkeitsrechte bezweckt (kein Verstoß gegen ZGB 28 z.B.) aber auch dann ist die Frage was ist der Sinn und Zweck dieser Rechtmäßigkeit?
Bearbeitung nach Treu und Glauben
= DSG 4 II
- ) Generalklausel: Die Idee ist hier, dass es sich um eine Generalklausel handelt die dann erlaubt, im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Bearbeitung dem Treu und Glaube entspricht.
- Diese Klausel hatte während einer gewissen Zeit eine relevante Bedeutung, weil der Grundsatz der Erkennbarkeit in der ersten Verfassung des DSG nicht ausdrücklich geregelt war.
- Man kann sagen, das damit gesagt sein soll, die Datenbearbeitung muss Loyal erfolgen und auf einem Vertrauenswürdigen Verhalten beruhen aber was das dann konkret heißt in einem Einzelfall lässt sich sehr schwer ex ante bestimmen. - ) Bedeutung für alle sonstigen Formen der Bearbeitung von Personendaten nach dem Beschaffen
- ) Ableitung einer allgemeinen Informationspflicht (auch bzgl. «Datenpannen» = databreaches): ist im europäischen Recht ausdrücklich vorgesehen.
Die Unternehmen die gehackt werden, müssen die Öffentlichkeit informieren, weil die Leute in der Lage sein müssen zu reagieren (z.B. Kreditkarte sperren lassen, wenn Kreditkartenprovider gehackt wurde).
Was sich auch ableiten lässt, ist die Pflicht die Person zu informieren, wenn die Daten nicht bei uns selbst, sondern bei einem Dritten beschafft werden.
Dieser Grundsatz ist also sehr offen und unklar. Wir haben einen parallelen Grundsatz im europäischen Recht. Die Rechtsunsicherheit die wir in der Schweiz finden, finden wir also auch in Europa.