4.) Persönlichkeitsrecht Flashcards

1
Q

ZGB 28:

A

Der Tatsbestand des Artikels 28 ZGB trägt viel in sich:

  • Es gibt einen Gerichtlichen zivilrechtlichen Schutz gegen Persönlichkeitsverletzungen, Voraussetzung ist aber, dass die Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich ist. Das ist der Fall wenn: Verletzung nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz bewilligt ist
  • Es gibt also 3 Rechtfertigungsgründe
  • Es gibt starke Überlappungen von Persönlichkeitsrecht im Sinne von ZGB und Datenschutzrecht, insbesondere wenn es um Datenbearbeitung von Privaten geht. Datenschutzgesetz baut unmittelbar auf dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz im Sinne von ZGB 28 auf ABER klare Abgrenzung nicht möglich. Oft beide anwendbar aber DSG geht weiter.
  • Eine Persönlichkeitsverletzung ist Voraussetzung für das Eingreifen von ZGB 28. Beim DSG nicht nötig! => reicht wenn Personendaten bearbeitet werden.
  • „Gegen jeden“ => die passiv Legitimation ist außerordentlich weitgefasst.
    ACHTUNG, d.H., das jemand der nur Webspace zum Speichern von Informationen zur Verfügung stellt, passiv legitimiert ist gegen Verletzungen (= Google als Provider von Youtube z.B.)
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2
Q

Sphärentheorie:

A

Hilfreich, um zu beurteilen, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt oder nicht ABER es sind keine hartabgrenzbare Sphären.

Die Betroffenheit unserer Persönlichkeit hängt davon ab, in welchem Umfeld wir uns bewegen:

  1. ) Geheimbereich: Bereich der besonders heikel ist (z.B. Wohnung, Schlafzimmer usw) und deshalb einen besonderen Schutzbedarf hat. Bereich von Informationen, den wir Geheimhalten wollen, vielleicht teilen wir das mit unserem Partner, unserer Partnerin.
  2. ) Privatbereich: Bereich in dem wir Informationen teilen mit einer ausgewählten Anzahl von Personen (besten Freunde, Familienangelegenheit). Dort ist das Verbreiten von Informationen, die wir freiwillig zugänglich gemacht haben, etwas weniger Problematisch.
  3. ) Öffentlichkeitsbereich: der Bereich in dem wir uns einfach bewegen => wenn wir an die Uni gehen, kann jeder war nehmen was wir tragen, dass wir überhaupt zur Uni gehen, studieren usw….

ABER ACHTUNG:
- Grenzen zwischen öffentlichem und privatem Bereich verschwimmen kontinuierlich

  • Bestimmung objektiv oder subjektiv?: wir müssen uns darum bemühen, im Persönlichkeitsrecht, einen objektivierten Maßstab anzuwenden => es kann nicht sein, dass die Rechtsprechung die subjektive Empfindlichkeit einer Person zu schützen
  • Kein Schutz – uneingeschränkter Schutz?: Man kann nicht sagen, im öffentlichen Bereich gibt es gar keinen Persönlichkeitsschutz und es ist auch nicht so, dass der Schutz im Geheimbericht uneingeschränkt geschützt wäre. Es ist graduell in den gewissen Bereichen.
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3
Q

Persönlichkeitsrechte:

A
  1. ) Persönlichkeitsrechte: es gibt nicht EIN Persönlichkeitsrecht das umfassend ist. Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit einzelne Persönlichkeitsrechte entwickelt.
    - Kein numerus clausus: ZGB 28 breit formuliert => Rechtsprechung kann neue Rechte entwickeln.
    - Absolute Rechte: d.H. sie wirken erga omnes, gegenüber jedem Mann. ABER, haben einen rein defensiven Charakter => keinen individuellen Anspruch die wir gegen Dritten geltend machen könne, z.B. auf Zugang von gewissen Informationen. Wir können uns nur dagegen wehren, dass Dritte durch ihr Handeln unsere Persönlichkeit verletzen
  • Nicht übertragbar, aber verzichtbar: Wir sind geschützt in unser Persönlichkeit als Individuum => d.H., das Recht ist unmittelbar mit uns als Person geknüpft.
    ABER, ausserhalb des Kernbereiches gibt es durchaus Aspekte wo eine übertragbarkeit sinn machen kann (z.B. Schutz am eigenen Bild)

Verzichten: Möglich! wir verzichten vertraglich diese Recht auszuüben.

  • Nicht vererbbar: kein postmortaler Persönlichkeitsschutz: Wenn wir sterben, sterben unsere Persönlichkeitsrechte mit uns. Kann problematisch sein => z.B. bei Celebrities die nach ihrem Tod kommerzialisiert werden. Beruht auf dem Recht am eigenen Bild. Wenn dieses Recht nicht mehr besteht, führt das zu Problemen.

BG Fall, Maler Hodler: wurde auf seinem Todeszeit gemalt. Die Witwe wollte sich dagegen wehren, dass dieses Bild ausgestellt wird in der Öffentlichkeit. Gestützt auf was kann sie das tun? Das Persönlichkeitsrecht von Hodler ist mit seinem Tod verschwunden und sie konnte das Recht nicht erben.
Die Hilfskonstruktion die man hier gefunden hat, ist die, dass den nächsten Verwandten selber unmittelbar betroffen sind von so einer Situation und sich auf ihre eigenen Persönlichkeitsrechte stützen können => ihre Pietätsgefühle (dauert nicht ewig)

  1. ) Physische Persönlichkeit: recht aufs Leben, auf körperliche Unversehrtheit, auf sexuelle Freiheit, persönliche Freiheit im Sinne von Bewegungsfreiheit, Recht auf den eignen Körper und auch die Bestimmung über den eigenen Tod und auch persönlichem Leib.
    cf. medizinische Praxis
  2. ) Affektive Persönlichkeit: wenn es um die psychische oder seelische Persönlichkeit geht. Es geht um das recht zu Beziehungen, Nahestehen von Familie und Freunden, das Recht auf Respekt gegenüber Nahestehenden und den Schutz des Gefühllebens.
  3. ) Soziale Persönlichkeit:
    - Schutz der Privatsphäre
  • Schutz der Ehre: ist auch strafrechtlich geschützt (das wir als ehrbarer Mensch geachtet werden). aber das ZGB geht weiter => es ist auch unser berufliches, wirtschaftliches, gesellschaftliches Ansehen muterfasst (nicht nur aus einer individuellen Perspektive)
  • Schutz des Namens: ZGB 29 => dagegen geschützt, dass Dritte sich unseren Namen anmaßen, oder auch Produkte auf den Markt bringen mit einem wechselbar ähnlichen Namen.
  • Schutz der eigenen Identität: Anspruch auf Erforschung der eigenen Abstammung. Anspruch auf Anonymität gehört auch dazu.
    5. ) Schutz der Privatsphäre: Was ist die Privatsphäre? Zur Privatsphäre gehören die Informationen die wir nur mit einem begrenzten Kein von nahestehenden Personen teilen möchten ABER, wo ist die Grenze?!

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass:

  • Verbreitung von Tatsachen aus Privatbereich = Verletzung der Privatsphäre: Die Privatsphäre ist auch dann verletzt, wenn wir Information mit 3-4 von unseren besten Freunden teilen und sie die Information weiterteilen.

Privatsphäre ist nicht ein abgegrenzter Raum wo, wenn die Informationen draussen sind, dann ist die Weiterverbreitung nicht mehr relevant.

  • Teilaspekte:
    a. ) Recht am eigenen Bild: recht darüber zu bestimmen, ob ein Bild von uns gemacht werden darf und was dann mit diesem Bild geschieht.

ABER, Einschränkungen! z.B.: wenn Politiker an einer Veranstaltung teilnimmt & darüber berichtet wird, dann darf man ein Bild von ihm benutzen ohne ihn explizit zu fragen. BG hat gesagt: wenn öffentliches Interesse besteht, dass über einen Vorgang berichtet wird, ist es zulässig ein Bild zu verwenden, dass das Wort illustriert.

ACHTUNG: Wenn wir nicht eine Person sind an der ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, und ein Bild in der Öffentlichkeit von uns gemacht wird: wenn wir Teil der Landschaft sind = unproblematisch // wenn wir aus der Masse herausgelöst werden (Zoom) => Recht greift.

b. ) Recht an eigener Stimme: Voraussetzung ist hier, dass eine Person auf Grund ihrer Stimme wiedererkannt werden kann. Wir haben also nicht alle ein ausgeprägtes Recht an eigener Stimme. Stimme muss von den Adressaten erkennbar sein.
c. ) Recht am eigenen Wort: recht darauf selber entscheiden zu können was wir der öffentlich mitteilen möchte. Man darf sich dagegen wehren, dass uns Aussagen unterschoben werden die wir nicht gemacht haben. Bei Interviews oft Falschaussagen
d. ) Als Teilaspekt gibt es noch den Schutz des Unternehmensgeheimnisses  beschützt durch das UWG und StGB 52.

WICHTIG: alle diese Bereiche können durch Einwilligung gerechtfertigt werden => ist oft implizit! (an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen z.B.)

was nicht geht: wenn Blocher irgendwo auftretet, ein Bild gemacht wird & in einem ganz anderen Kontext verwendet wird => nicht von der Einwilligung gedeckt, weil nicht zu erwarten war.

Verschiedener Status im öffentlichen Leben: => der Persönlichkeitsschutz von Personen die besonders im Fokus der Öffentlichkeit sind ist bis zu einem gewissen Grad reduziert (muss sich Einschränkungen gefallen lassen):

  • “Absolute Person der Zeitgeschichte”/BG sagt “Prominente Person”: also eine Person die kraft seiner Poisition z.B., bekannt ist (Blocher z.B).
  • “Relative Person der Zeitgeschichte”/BG sagt “Relativ prominente Person”: Personen die im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis plötzlich im Fokus der Öffentlichkeit geraten sind aber später vielleicht auch wieder verschwinden.
    z. B.: Bachman in der Diskussion des Bankgeheimnisses.

während diesem Ereignis, müssen sie sich Eingriffe in ihre Persönlichkeit gefallen lassen. aber, wenn sie wieder aus dem Fokus der Öffentlichkeit verschwunden sind, dann können sie sich wieder auf einen vollen Persönlichkeitsschutz berufen (wie wir).

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4
Q

Verletzung:

A
  • Nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit ist eine Verletzung der Persönlichkeit
  • Erforderlich ist «eine gewisse Intensität» oder «ein eigentliches Eindringen» in die Privatsphäre; dabei reicht schon «jede spürbare Störung» oder «ernstzunehmende Bedrohung der Persönlichkeit»

ALSO: die Schwelle ist tief aber ein Minimum an Intensität ist schon erforderlich.

  • Beurteilung erfolgt nach objektivem Massstab, nicht nach subjektivem Empfinden (oder Empfindlichkeit) der betroffenen Person: dieser Maßstab muss für alle Personen die in einer vergleichbaren Konstellation sind, gleich sein.
  • Zentrale Kategorisierung:
    a. ) Tatsachenbehauptung: wenn wir eine konkrete Information verbreiten die objektiv verifizierbar ist (kann richtig oder falsch sein). Verbreitung von wahren Tatsachen = keine Persönlichkeitsverletzung // Verbreitung von falschen Tatsachen = Persönlichkeitsverletzung (aber Ausnahmen)
    b. ) Werturteile: wir beurteilen selber etwas subjektiv. z.B. indem wir etwas bewerten (gut/schlecht) // ein Konkretes Urteil abgeben // oder ein Kommentar
    c. ) Gemischte Werturteile: = wenn der Werturteil auf einem ganz konkreten Vorgang, auf Tatsachen beruht.

Aber auch hier gehen wir in der rechtlichen Beurteilung mit dieser Trennung vor  ein gemischtes Werturteil beruht auf einem Kern der richtig oder falsch sein kann. Dieser Teil ist nach der Tatsachenbehauptung zu beurteilen und das Urteil ist dann als Werturteil zu beurteilen.

Der Maßstab ist hier etwas entspannter => Werturteile sind grundsätzlich zulässig solang sie nicht unnötig verletzend sind.

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5
Q

Widerrechtlichkeit:

A
  1. ) Gesetzliche Vermutung der Widerrechtlichkeit: sobald wir eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten haben, ist vermutet, dass diese Verletzung widerrechtlich ist (d.H. die Widerrechtlichkeit muss nicht begründet werden).
  2. ) Rechtfertigungsgründe: auf Grund dieser Rechtfertigungsgründe sind die Verletzungen dann zulässig.
  • Einwilligung:
    => sie muss auf die konkrete Handlung, sich auf einen bestimmten Zweck beziehen.
    => die Einwilligung in die Persönlichkeitsverletzung kann jeder Zeit frei wiederrufen werden (gilt auch für das DSG). ABER dieser Grundsatz wurde relativiert!!!
    Es gibt Konstellationen in denen der Widerruf der Einwilligung in der Praxis sehr problematisch sein kann => wenn Filme gedreht werden z.B. wo mehrere Millionen investiert werden (z.B. Männer die in die Wüste gegangen sind und filmisch begleitet wurden).
  • Überwiegendes privates oder öffentliches Interesse: Insbesondere wenn die Verletzungen von Medien begangen sind. Dort spielen dann die Dinge eine Rolle wie die Sphären Theorie => ob es um eine bekannte Person geht oder nicht.
  • Gesetz: Amtspflichten z.B., oder aus einer Strafuntersuchung wo man sich Blut nehmen lassen muss um einen Drogentest zu machen z.B.
  1. ) Beweislast:
    - Verletzung = Verletzte
    - Rechtfertigungsgrund: Verletzer
  2. ) Grundsätzlich (d.h. fast immer) widerrechtlich:
    - Unwahre Tatsachenbehauptungen: sind grundsätzlich immer Widerrechtlich. Es gibt eine gewisse Zurückhaltung bei Medien auf die man achten muss aber im Prinzip besteht nie ein öffentliches Interesse daran, dass unwahre Tatsachen verbreitet werden.
    - Äusserungen im Bereich der Intim- oder Geheimsphäre: Außer eben wir haben eine konkrete Einwilligung aber der Ausgangspunkt ist der, dass keine Interessen vorliegen, die das rechtfertigen können

Bei Werturteilen ist es anders: sind nur widerrechtlich, wenn die unnötig verletzend sind.

  1. ) Unwahre Tatsachenbehauptungen:
    - Sind nie rechtmässige Persönlichkeitsverletzungen
    - ABER: nicht jede unwahre Behauptung ist eine Persönlichkeitsverletzung => es kann an Intensität an der Betroffenheit fehlen.
  • Bundesgericht:
    => Persönlichkeitsverletzung liegt vor, wenn Behauptung die betroffene Person in falschem Licht zeigt = Herabsetzung des Betroffenen im Ansehen der Mitmenschen, z.B. Durchschnittsleser

=> Medien sind davor geschützt, bei kleinen Ungenauigkeiten sogleich haftbar gemacht zu werden.

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6
Q

Fallbeispiel: “die Unheimlichen Patrioten” (BGE 111 II 202)

A

Fallbeispiel für unwahre Tatsachenbehauptungen

  • Buch in dem diverse Informationen verbreitet wurden. Es werden einem Herr Bibel (der namentlich gennant wurde) mehrere Vorwürfe gemacht => er wäre rechtsnational, Nazifreundlich, hätte Landesverrat begangen usw…
  • Das BG geht hier jeden einzelnen Punkt, Vorwurf durch => schaut sich die einzelnen Aussagen an und überprüft, ob sie der Wahrheit entsprechen. ; sachliche Informationen oder Werturteile? Das BG kommt zum Ergebnis, dass seien alles keine Persönlichkeitsverletzungen AUSSER der Vorwurf des Landesverrat.
  • Das BG sagt :

=> “Durch das Mittel der Druckerpresse verbreitete Äusserungen über die frühere politische Haltung von Personen der Zeitgeschichte sind nicht widerrechtlich, sofern sie der Wahrheit entsprechen. Insoweit gibt es kein ‘Recht auf Vergessen’”. ALSO: es ist nicht weil es 50 Jahre her ist, dass er sich auf ein Recht auf vergessen berufen darf. Das mag richtig sein für Privatpersonen aber nicht für Personen die eine gewisse öffentliche Rolle haben.

=> “Der nicht der Wahrheit entsprechende Vorwurf des Landesverrats stellt eine unbefugte Verletzung in den persönlichen Verhältnissen dar. Sie lässt sich weder mit der Erklärung, dass historische Forschung betrieben werde, noch mit dem Argument, es handle sich um eine pointiert politisch ausgerichtete Publikation, rechtfertigen”

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7
Q

Fallbeispiel: “Verbaler Rassismus” (BGE 138 III 641)

A

Fallbeispiel für Gemischtes Werturteil.

  • Veranstaltung die die junge SVP des Kantons Thurgau gegen den Bau von Minaretten durchgeführt haben. Eine Stiftung publiziert einen Text unter dem Titel “Verbaler Rassismus”.

Der Präsident der Jugend SVP hat gegen die Stiftung geklagt für Persönlichkeitsverletzung durch den Eintrag unter dem Titel „verbaler Rassismus“. Das BG hatte zu beurteilen ob dieser Titel + der Text als Persönlichkeitsverletzung zu beurteilen ist oder nicht.

  • Text = Tatsachenbehauptung, weil sie Stiftung sagt wörtlich, was der Präsident gesagt hat
  • Der Titel = eine Bewertung.
  • Die Frage ist: lässt sich, was dieser Herr gesagt hat, als eine Rassistische Äußerung bezeichnen? Ist dieses Verurteil „verbaler Rassismus“, abgestützt durch die konkrete Aussage der Person?
  • Natürlich besteht hier ein gewisser Bezug ABER die Rassismusstrafe ist hier NICHT erfüllt. Und damit ist auch klar, dass sich nicht gestützt auf diese Tatsachen, dann das Werturteil ableiten darf, dass diese Aussage Rassistisch ist.
  • Es sind recht sachliche Aussagen, die man im politischen Diskurs machen dürfen muss!
  • ALSO: Persönlichkeitsverletzung.
  • Das BG hat auch darauf hingewiesen, dass sich Politiker die an einer öffentlichen Veranstaltung auftreten, sich mehr gefallen lassen müssen bei Persönlichkeitsrechten als Privatpersonen. Aber es war klar, dass auch dieser minderte Schutz trotzdem betroffen war.
  • ALSO: Dieser Titel führt dazu, dass die Person in einem falschen Licht gezeigt wird, denn es lässt sich nicht festhalten, auf Grund seiner Aussagen, dass er ein Rassist ist und das ist trotz des herabgesetzten Persönlichkeitsschutzes von Politikern eine Persönlichkeitsverletzung.
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8
Q

Aktivlegitimation:

A

Frage: wer ist berechtigt auf Persönlichkeitsverletzung zu klagen?

Bei der Aktivlegitimation, muss man sich die Frage der Betroffenheit stellen (2 Voraussetzungen):

  • Erkennbarkeit: die Person muss aus einer Masse herauskommen, individuell erkennbar sein. Die Erkennbarkeit kann:

=> Explizit sein: Namensnennung, Bild usw

=> Implizit sein: Kontext, Andetung usw

  • Individuelle Betroffenheit: Es liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor gegen die wir individuell vorgehen können, wenn ein Kollektiv betroffen ist, z.B.: „alle Zürcher sind …“. AUSSER: wen ein Individuum aus diesem Kollektiv hervorgehoben wird (z.B.: Mitglied eines kleinen Vereines).

Der Schutz erstreckt sich dann auch auf juristische Personen => es gibt dazu Rechtsprechungen (z.B. Zeitungsbericht über den “ClubMed Tiranis)!

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9
Q

Zivilrechtliche Rechtsansprüche (ZGB 28):

A
  1. ) Unterlassungsklage (ZGB): keine besondere Voraussetzungen
  2. ) Beleidigungsklage (ZGB): keine besondere Voraussetzungen

Klagen (1 +2) ermöglichen die Verletzung soweit denkbar tatsächlich wieder aus der Welt zu schaffen. Ganz häufig werden diese Verfahren als vorsorgliche Maßnahme genommen (superprovisorische Massnahmen => es muss schnell gehen).

  1. ) Feststellungsklage (ZGB): Feststellungsinteresse
  2. ) Schadenersatz (ZGB 28/OR 41): Verschulden, Schaden
  3. ) Genugtuung (ZGB 28/OR 49): Seelische Unbill (Verschulden?)
  4. ) Gewinnherausgabe (OR): Verschulden, vermarktungsfähige Persönlichkeitsrechte => wir können unter Umständen den Gewinn abschöpfen den die Medienunternehmen mit einer Persönlichkeitsverletzung erzielt haben
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10
Q

Fallbeispiel: Erotik Modell Fall (BGE 136 III 401)

A

Fallbeispiel fürs Recht am eigenen Bild

  • Frau die mit einer Agentur zusammen gearbeitet hat: hat erotische Bilder & Filme gemacht
  • Vertrag geschlossen indem drin stand, dass sie die Möglichkeit hat, jeder Zeit diesen Vertrag zurückzuziehen, gegen eine Rücktrittgebühr von ein paar hundert Franken.
  • Bilder & Film wurden gemacht und die Frau wollte vom Vertrag zurücktreten ABER die Gebühr nicht zahlen.
  • Sie hat geltend gemacht: ist eine Persönlichkeitsverletzung, weil sie jeder Zeit ihre Einwilligung frei widerrufen können muss. Ist bis zum BG gegangen.
  • Es geht um das Recht am eigenen Bild als Teil des Persönlichkeitsrechts und das BG stellt dieses Recht am eigenen Bild auch in einen Wirtschaftlichen Kontext (sie macht das für Geld) => “Stehen wirtschaftliche Interessen im Vordergrund, so kann das Recht am eigenen Bild Gegenstand vertraglicher und unwiderruflicher Verpflichtungen sein”
  • Die Konstellation hier war entschärft, da der Rücktritt gewährt war (musste einfach den Betrag zahlen). Wäre interessant zu wissen wie das BG entschieden hätten, wenn der Vertrag gesagt hätte, dass sie überhaupt nicht zurücktreten kann.
  • Das BG folgt dem Teil der Lehre der sagt, dass zumindest in den Bereichen die nicht zum Kernbereich des Persönlichkeitsrechtes gehören, müssen Vertragliche Bindungen möglich sein, d.H., ein jederzeitiger Widerruf der Einwilligung ausgeschlossen sein.
  • Wo der Lehrer nicht einverstanden ist: dass man sagt das Recht am eigenen Bild gehört nicht zum Kernbereich der Persönlichkeit kann er Nachvollziehen ABER das Bilder wie die in diesem Fall (Erotikbilder) nicht zum Kernbereich gehören scheint ihm komisch (für ihn gehört das zum Kern).
  • Was wäre, wenn die Gebühr so hoch ist, dass sie faktisch nicht zu bezahlen ist? Wäre ein bisschen wie der Fall wo es überhaupt keine Rücktrittsmöglichkeit gibt  Fall in dem faktisch ein Rücktritt nicht möglich gewesen wäre. Wen man dem Entscheid des BG folgt, dann müsste die Konsequenz sein, dass auch das möglich gewesen wäre. Der Lehrer ist sich aber nicht sicher ob das BG so entscheiden würde.
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11
Q

Fallbeispiel: “Soziale Hohlfahrt” (BGE 120 II 225)

A

Fallbeispiel für Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsschutz

  • W.W. wird in einem Buch u.a. als «stinkender Wirsig» bezeichnet und ihm wird bspw. unterstellt, er «habe dem Sohn einer Altersheiminsassin passiv geholfen, laufend die AHV und Pension seiner Mutter zu kassieren»
  • Die Unterstellungen sind teilweise Werturteile und teilweise gemischte Werturteile die sich auf konkrete Sachverhaltssachen stützen.
  • WICHTIG: es geht hier um das Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz. Das BG musste hier das Interesse des Verletzten gegen das Interesse des Verletzers an der künstlerischen Betätigung abwägen. Dazu ist zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten dem Künstler offengestanden hätten, sein Werk ohne die Persönlichkeitsverletzung zu schaffen.
  • Das Problem war: die Person über die die Autorin geschrieben hat, war individuell erkennbar (liess sich von den Aussagen im Buch ableiten).
  • Das BG sagt: man muss sich entscheiden => entweder produziert man eine fiktive Geschichte und dann dürfen auch keine realen Personen drin vorkommen die erkannt werden können oder eine Dokumentation schreiben und dann müssen die Informationen mit der Wahrheit überprüfbar sein. Etwas dazwischen ist zwar künstlerisch interessant aber man kann sich nicht auf die künstlerische Freiheit berufen, dass die Persönlichkeitsverletzung zulässig wäre.
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12
Q

Fallbeispiel: Der Fall Mosley (deutsches Urteil):

A

Fallbeispiel zum Persönlichkeitsschutz im Internet

  • Max Mosley ist eine Persönlichkeit aus dem Automobilrennsport. Er hat eine Party gefeiert in London mit Prostituierten. Diese Leute haben Nazi Kostüme getragen. Die Damen haben die Party gefilmt und daraus sind Screenshots entstanden. Diese Bilder wurden in News oft he World publiziert.
  • Das war natürlich eine Persönlichkeitsverletzung. News of the World wurde dann auch verurteilt und musste einen Schadenersatz zahlen.
  • Was Mosley noch mehr gestört hat, war aber, dass diese Bilder in der Welt waren und man sie über Google finden konnte
  • Frage: hat er eine Recht darauf, dass diese Geschichte irgendwann nicht mehr zugänglich ist? Ein Recht auf vergessen?
  • Das Verfahren vor dem Landesgericht Hamburg wurde leider zwischen Mosley und Google erledigt, so dass wir nicht wissen wie das Gericht sich entschieden hätte.
  • cf. 2014 => EuGH hat einen sehr wichtigen Entscheid getroffen und dort ein Recht auf vergessen grundsätzlich bejaht.
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13
Q

Besonderheiten für Medien:

A
  1. ) Besondere Rechte der Medien: Erhöhte Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen zur Unterlassung oder Beseitigung:
    - Besonders schwerer Nachteil des Verletzten
    - Offensichtliches Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes
    - Verhältnissmässigkeit der Massnahme

2.) Besondere Rechte der Betroffenen: Recht zur Gegendarstellung des Betroffenen (ZGB 28g)

Personen die von Persönlichkeitsverletzungen in den Medien betroffen sind, sind ohne dem Darstellungsrecht machtlos, weil man kann zwar eine Verfassungsklage machen aber was draussen ist, was in den Köpfen der Leute ist, ist nicht mehr rauszunehmen.

Es geht darum, dass die Person eine Möglichkeit haben muss, in den Medien die ihre Persönlichkeit verletzt hat, sehr rasch ihre eigene Position zum Ausdruck zu bringen.

Dieses Recht besteht:

  • Gegenüber Tatsachenbehauptungen, nicht gegenüber Werturteilen: die Idee ist, dass eine falsche Information richtiggestellt werden kann
  • Periodisch erscheinende Medien: = Zeitungen, Radio, Fernsehen usw. Nicht erfasst sind Bücher => man kann nicht verlangen, dass er in 2 Buch druckt.
  • Formelle Voraussetzungen (Frist, Form) sind zu beachten: wenn wir betroffen sind, müssen wir innerhalb von 20 tagen seitdem man von der Persönlichkeitsverletzung erfahren hat, aber spätestens aber 3 Monate nach der Publikation, Gegendarstellung verlangen.

Das Medienunternehmen muss dann seinerseits nicht konkret formulierte Fristen einhalten, muss aber die Gegendarstellung möglichst rasch veröffentlichen (Tag X + 2 oder 3 meistens). Die Gegendarstellung muss als solche gekennzeichnet werden und die Veröffentlichung darf nichts kosten.

Bei der Form ist, ist es nicht so, dass wir ein Recht haben umfassend unsere Meinung auszubreiten => man muss sich in einer knappen Form auf eine Aussage reagieren

Da wo wir noch keine Rechtsprechung haben, ist für wie es mit den neuen Medien aussieht (Blogs z.b.) => besteht hier auch ein Gegendarstellungsrecht? Sinn machen könnte das schon => Blogger sind Leute die regelmäßig schreiben (und das ist eigentlich das wichtige für ein Gegendarstellungsrecht).

  1. ) Gegendarstellung Voraussetzungen Schema:
  2. Tatsachendarstellung: nicht Meinungsäusserung
  3. Periodisch erscheinendes Medium
  4. Betroffenheit: nicht erforderlich ist eine eigentliche Persönlichkeitsverletzung
  5. Kein Rechtsmissbrauch: z.B. wenn die D`Sachdarstellung des Betroffenen bereits berücksichtigt wurde
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14
Q

Presserat:

A

Der Presserat ist aus zwei Gründen interessant: (1) als Instrument das im Persönlichkeitsrecht eine zentrale Rolle spielt; (2) wegen der Vielfalt von Fällen die vom Presserat beurteilt werden.

1.) Aufgabe: «Der Schweizer Presserat steht dem Publikum und den Medienschaffenden als Beschwerdeinstanz für medienethische Fragen zur Verfügung. […] Er verteidigt die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit.»

Idee = Beschwerdeinstanz wo sich betroffene Personen gegen Erstattungen in den Medien wehren können. Sie ist betrieben von den Medienunternehmen.
Heisst Presserat ist aber eher ein Medienrat => gilt auch für Medien die nicht Presse sind (z.B. Radio & Fernsehen).

Der Maßstab ist nicht ein rechtlicher, sondern ein medien-politischer. d.H. Presserat kann entscheiden, dass eine Publikation nach ihren Maßstäben unzulässig ist und später ein Gericht sagt, dass es zivilrechtlich unproblematisch ist.

  1. ) Stellungnahme: Der Presserat fällt keine Urteile sondern gibt Stellungnahmen ab und bewertet ob eine Publikation die Medienrichtlinien einhält.
    - Es gibt Leute die in den Presserat gewählt werden (21 Leute => 15 Journalisten & 6 Leute aus dem Publikum). Die Entscheide werden in Kammern gefällt wo 7 Personen zusammensitzen.
    - Wenn wir persönlichkeitsrechtliche Ansprüche gelten machen wollen, dann können wir das nur, wenn wir die betroffene Person sind die in unserer Persönlichkeit verletzt sind. Beim Presserrat Beschwerde erheben kann jedermann!
    - Der Presserat kann entweder auf Beschwerde Tätig werden oder auch von sich aus!
    - Ganz einfache Fälle können vom Präsidium beurteilt werden (Präsident & Vizepräsident). In aller Regel entscheiden aber die Kammer die gemischt besetzt sind, 7 Personen die gemeinsam entscheiden.
    - Presserat sagt ob er etwas zulässig oder unzulässig findet ABER hat keinen Sanktionsmöglichkeiten.
    - Die Stellungnahmen werden veröffentlicht auf der Website des Presserats (es gibt auch ein physisches Heft) und die betroffenen Medien sollten die Stellungnahme auch publizieren.
  2. ) Pflichten der Journalisten: cf. nächste Karte
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15
Q

Pflichten der Journalisten:

A
  • Wahrheitspflicht: verpflichtet, wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, soweit es überhaupt um Tatsachen geht (keine Werturteile).
  • Verteidigung der Informationsfreiheit, Kommentar- und Kritikfreiheit, der Unabhängigkeit und des Ansehens des Berufes:
  • Veröffentlichung von Informationen nur, wenn Quelle bekannt: es geht darum, dass man nicht einfach Gerüchte verbreitet und sie zu einem Pressebericht aufbaut. Es geht um die Verifizierung, die Sicherstellung der Qualität der entsprechenden Mitteilung.
  • Keine Unterschlagung wichtiger Elemente der Information: wenn man über etwas berichtet, muss man aussuchen was an in den Fokus stellt und was nicht. Problematisch wird es, wenn wichtige Informationen nicht publiziert werden und es dann an falschen Bild an die Öffentlichkeit gibt.
  • Kein Entstellen von Tatsachen, Dokumenten, Bildern und Tönen oder anderen geäusserten Meinungen: Aspekte dürfen nicht manipuliert werden
  • Verbot unlauterer Methoden bei der Informationsbeschaffung: man darf z.B. keine Drohne benutzen um an Informationen zu kommen => strafbare Handlung und solche dürfen nicht vorgenommen werden
  • Verbot der irreführenden Verfälschung eines Bildes: Teilaspekt = Plagiat-Verbot => man darf nicht fremde Inhalte als unsere eigene ausgeben.
  • Berichtigungspflicht bei inhaltlich falscher Meldung: es kann mal sein, dass am Tag X an Information kommt, eine Geschichte publiziert und am nächsten tag bekommen wir andere Informationen die uns zeigen, dass die erste Einschätzung falsch war und dann besteht eine Pflicht Berichtigungen vorzunehmen.
  • Wahrung des Redaktionsgeheimnisses: Zentral ist hier, dass insbesondere nicht preisgegeben wird von welcher Quelle eine vertrauliche Information gekommen ist sonst werden diese Quellen in der Zukunft wahrscheinlich nicht mehr genutzt werden können, weil sie das Vertrauen in die Redaktion verlieren.
  • Respektierung der Privatsphäre (ausser überwiegendes öffentliches Interesse): leitet über zum Datenschutzrecht.
    ACHTUNG: das Interesse einer breiten Öffentlichkeit ist nicht gleich zu setzen mit einem öffentlichen Interesse. Weil wir alle vielleicht ein Interesse daran haben gewisse Informationen über das Privatleben einer bekannten Person zu kennen, heißt das nicht, das da ein relevantes, schützenwertes öffentliches Interesse besteht.
  • Respektierung der Menschenwürde: das ist der zentralste Punkt. Wir erinnern uns an Fotos von Flüchtlingen, aus dem Syrien Kontexte usw…  man kann es als Fotograph aus einer würdevollen Distanz darstellen oder man kann die Grenzen überstreiten die die betroffenen Personen verletzen und den/die Leser/in.
  • Keine Diskriminierung:
  • Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit und der freien Meinungsäusserung:
  • Vermeidung kommerzieller Werbung: eine klare Trennung muss bestehen zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung. Werbung muss als solche erkennbar sein.

Dazu gehört auch, dass Journalisten/innen verpflichtet sind keine Vorteile und Versprechungen anzunehmen um in die eine oder andere Richtung zu berichten. Zentral ist hier die Wahl der Unabhängigkeit gegenüber dem kommerziellen Interesse und wir dürfen hier insbesondere auch keine Bedingungen von Inserenten akzeptieren (gegen die Meinungsäusserungsfreiheit)

  • Annahme von Weisungen nur, sofern diese von der verantwortlichen Person geäussert werden und sie den Rechten und Pflichten des Journalisten nicht entgegenstehen
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16
Q

Fallbeispiel Presserat: Buchhalter einer Zürcher Stahlfirma

A
  • Problem: ein Buchhalter einer Stahlfirma hat Geldabgezweigt und dem Schweizerischen Landhockey-Verband zugewiesen, dessen Kassierer er war und darüber wurde im Blick und in der Aargauer Zeitung Berichtet.
  • Es wurden mehrere Kriterien ernannt: Buchhalter einer Zürcher Stahlfirma // Buchhalter aus Helikon // Verbandkassierer von Schweizerischen Landhockey-Verband
  • Es geht hier um die Frage der Identifizierbarkeit: dank dieser Kriterien, kann man den Mann nämlich erkennen. Hätte man diese Identifizierbarkeit vermeiden müssen?
  • Besteht ein öffentliches Interesse darauf das man genau weiß wer das ist? Umso mehr eine Person in der Öffentlichkeit steht, desto so mehr haben die Leute ein öffentliches Interesse. Der schweizerische Landhockey Verband ist nicht ein derart relevanter Verein, dass hier ein relevantes öffentliches Interesse daran besteht, zu wissen um wen es genau geht => man könnte einfach von einem Verein & einem Buchhalter sprechen.
17
Q

Fallbeispiel Presserat: “Sex-Skandal um SVP-Politiker”

A

im Blick auf der Frontseite: : «Sex-Skandal um SVP-Politiker». In grosser Schrift steht: «Hat er sie geschändet?» Dazu die Namen und Funktionen: «Markus Hürlimann, Zuger SVP-Kantonalpräsident» und «Jolanda Spiess-Hegglin, grüne Kantonsrätin, Zug». Von beiden veröffentlichte «Blick» Fotos auf der Frontseite.

Auf Seite 5 derselben Ausgabe erscheint ein Artikel mit dem Titel: «Sex-Skandal an Zuger Landammann-Feier» und dem Lead: «SVP- Kantonalpräsident in Haft. Waren K.-o.-Tropfen im Spiel?»

  • Geht das? NEIN! Der Titel ist eine Vorurteilung in den Medien (das Fragezeichen ändert nicht viel daran) + Die Frau konnte nicht Stellung nehmen zu dieser Aussage
  • ABER es sind 2 bekannte Politiker => besteht da ein öffentliches Interesse daran zu wissen was vorgefallen ist?
    Der Presserat war klar der Meinung, dass das nicht geht. Aus diesen Richtlinien, gibt es den Grundsatz, dass bei Sexualdelikten und Opfer von Sexualdelikten dürfen nie Angaben gemacht werden, wo es möglich ist die Identität der Person festzustellen.
    Ist es anders, wenn ein öffentliches Interesse besteht? Kann man nicht ausschliessen aber hier ging es nicht um einen Vorgang der einen unmittelbaren Bezug zur Amtsposition hat, hat kein Einfluss auf das politische Geschehen.

An einem späteren Zeitpunkt, wenn ein Strafverfahren stattgefunden hat, ist es denkbar, dass man über dieses Strafverfahren berichten kann.

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Fallbeispiel Presserat: Schlagzeile ‘Blocher-Vertraute unterstellt Philipp Hildebrand Geldgier statt Liebe!’

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  • die ‘frühere Sekretärin der SVP- Legende’ über die Beziehung des ehemaligen Notenbank-Chefs Hildebrand ‘mit der reichen Margarita Louis-Dreyfus’ lästere. Dazu gab es Fotos von Hildebrand und Margarita Louis-Dreyfus.
    Es war ursprünglich ein Lesebrief von der Sekretärin.
  • Geht das? Was könnte das liegen (cf. Katalog der Pflichten der Journalisten):

=> Redaktionsgeheimnis: möglicherweise wurde sie angefragt und hat eingewilligt. Wenn das nicht der Fall ist, könnte es problematisch sein.

=> Der Lesebrief ist wahrscheinlich als solcher veröffentlicht aber, wenn man aus dem Lesebrief etwas Anderes macht als das was er war, braucht man die Einwilligung der betroffenen Person.

=> Ein weiteres Problem ist die Frage, ob die Aussagen wahr sind.

=> “Geldgier statt Liebe”: besteht ein öffentliches Interesse daran, solche Informationen zu verbreiten? Er ist ex-President der schweizerischen Nationalbank. Als er noch Präsident war und die Frage des Insiderhandels im Raum stand (ob die Frau Informationen hatte die sie nicht hätte haben dürfen; hat er gehandelt oder sie?) da mag ein Interesse bestehen, beziehungsweise die Beziehung zwischen ihm und seine Frau zu thematisieren, weil es den Verdacht ins Licht rücken könnte => ein öffentliches Interesse könnte sich so begründen lassen, allerdings nur mit Bezug auf die Frage, dass er jetzt eine neue Partnerin hat aber nicht weitere Aspekte zu dieser Beziehung (Verurteile wie Geldgier statt Liebe)

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Fallbeispiel Presserat: Juniorentrainer verprügelt Kids:

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  • Das Problem hier war, dass ein Name verwendet wurde (Thomas Berg*) aber klargestellt wurde der Name sei geändert. Das Problem ist aber das 2 Thomas Berg die wirklich existieren das nicht so gut fanden, dass gewisse Leute denken könnten, dass sie der Jugendtrainer sind.
  • Presserat musste sagen ob das geht oder nicht? Er sagt:

=> Man sollte kein Initialen benutzen, weil es erhöht die Chancen, dass man die Person individualisieren kann.

=> Rät auch davon ab gängige Namen zu benutzen

=> Er rät nur den Namen oder Nachmanen zu benutzen oder „X“, „Y“ zu benutzen.