3.) Verfassungsrecht Flashcards
Kommunikationsverfassung: Definition:
Kommunikationsverfassung = Summe der Informations- und kommunikationsbezogene Grundrecht
Es geht um ein Zusammenspiel von verschiedenen Grundrechten. Alle stehen in einem Spannungsfeld mit der Wirtschaftsfreiheit.
- ) Meinungs- und Informationsfreiheit (BV 16):
- Meinungsfreiheit = Grundrechtlich geschützte Freiheit eine Meinung zu bilden, sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten
- Informationsfreiheit:Freiheit zum freien Empfang von Information, solange sie von allgemein zugänglichen Quellen erhältlich ist + es geht auch um die Freiheit Information zu verbreiten.
Die beiden sind manchmal schwer zu entscheiden.
=> Informationsfreiheit fokussiert stärker auf Information, möglicherweise von Dritten und die Verbreitung von solcher Information
=> Die Meinungsfreiheit fokussiert mehr auf die Meinung von den betroffenen Personen, die sie äussern und verbreiten. Natürlich beruht die Meinung aber in der Regel auch auf Information.
- ) Medienfreiheit (BV 17): schütz effektiv die Tätigkeit der Medien. Es geht um die Freiheit von Radio, Presse, Fernseher + andere Formen von der öffentlichen Ferntechnischen Verbreitung von Information
- BV 17 II: Verbot der Zensur. Es ist dem Staat verboten, Medieninhalte zu zensurieren. weder vor noch nach dem Erscheinen. Steht irgendwann im Spannungsfeld mit privatrechtlichen Ansprüchen (z.B. Schutz der Persönlichkeit).
- BV 17 III: Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses: was bei Medienunternehmen in der Redaktion geschieht (kriegen Information von Dritten, der Entscheid welche Inhalte und wie sie sie publizieren usw) ist durch das Redaktionsgeheimnis geschützt.
Ist als Teilkomponente der Medienfreiheit da, um sicher zu stellen, dass die Medien ihre Zentrale Position ausüben können. Medien = “4. Gewalt im Staat”. ABER, mit dem Aufkommen von neuen Medien (Twitter usw) haben sich die Machtverhältnisse verschoben => zu Ungunsten der klassischen Medien & zu Gunsten einer breiteren und offenen Kommunikation von Innhalten.
- ) Schutz der Privatsphäre (BV 10 & 13): ist Teil des Schutzes der persönlichen Freiheit (art. 10) => Recht auf Leben und persönliche Freiheit (physische & Psychische Integrität und Folterverbot).
- BV 13 I: Achtung des privaten Familienleben, Schutz der Wohnung & des Brief, Post und Fernmeldeverkehrs.
- BV 13 II: (Grundlage des Datenschutzrecht). Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten. Herrschende Lehre in der Schweiz sagt, dass das ein Grundrecht auf informationnelle Selbstbestimmung ist. - ) Wirtschaftsfreiheit (BV 27): sobald es um kommerzielle Kommunikation geht nach schweizerischer Auffassung, fällt es unter die Wirtschaftsfreiheit.
Es ist in den anderen Ländern anders, weil dort die Wirtschaftsfreiheit nicht explizit garantiert wird.
Weitere Kommunikationsgrundrechte:
- Glaubens- und Gewissensfreiheit (BV 15): es geht um die freie Wahl von Religion und Weltanschauung.
- Sprachenfreiheit (BV 18): stellt sicher, dass die Sprache frei gebraucht werden kann in der Schweiz. Bezieht sich nicht nur auf die Landessprachen!
- Wissenschaftsfreiheit (BV 20): Freiheit von Forschung und Lehre. Das wir selber entscheiden können was wir forschen, was wir im Hörsaal unterrichten => Auswahl der Inhalte und natürlich auch die konkrete Kommunikation.
- Kunstfreiheit (BV 21): Künstlicher Ausdruck
- Versammlungsfreiheit (BV 22): Versammlungen organisieren, entscheiden ob wir teilnehmen. Versammlungen = Landsgemeinden, Vereinsversammlungen aber auch Flashmobs z.B.
ABER, Einschränkungen => Demonstrationen brauchen Bewilligungen.
- Vereinigungsfreiheit (BV 23): bilden von Vereinigungen, Beitreten und Austreten, die Beteiligung an Tätigkeiten von Vereinigungen usw… Wichtig: Zwangsmäßige Mitgliedschaften gehen nicht!!
- Petitionsrecht (BV 33): recht Petitionen an Behörden zu erstellen, von Ihnen etwas zu verlangen und der Anspruch darauf, dass sie auch effektiv zur Kenntnis genommen werden.
- Wahl- und Abstimmungsfreiheit (BV 34): als Mittel zur Äußerung einer politischen Meinung.
Kompetenzen:
- ) Filmförderung (BV 17): der Bund darf Vorschriften erlassen, zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebotes. Filme die in der Schweiz produziert werden sind so teuer, dass eigentlich keiner ohne Filmförderung durch den Bund produziert werden kann. Grundlage dafür ist das Filmgesetz.
- ) Post- und Fernmeldewesen (BV 92): der Bund muss dafür sorgen, dass eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung, in Post- und Fernmeldewesen besteht, und zwar in allen Landesteilen.
Für uns interessanter ist die Fernmeldekomponente. Es geht hier auch um die Infrastruktur die wir heute brauchen (Mobile & Internet gestutzt auf Glasfaserkabel usw…)
Grundlage für das FNG
3.) Radio und Fernsehen (BV 93): Kompetenz ist sehr breit => abgedeckt sind Inhalte wie Bildung, Unterhaltung, Entfaltung und freie Meinungsbildung. Insbesondere hat der Bund dann auch die Möglichkeit Reglungen zu erlassen.
Wichtig ist hier, dass hier gesichert ist, dass Radio und Fernseher unabhängig sind der Staat darf keinen Einfluss nehmen auf die Programmgestaltung.
Beschwerden von Personen = Unabhängige Beschwerde Instanz an die man sich kostenlos wenden kann.
Grundlage für das RTVB
Gemeinsamkeiten:
- ) Kommunikation ist ein unentbehrliches Element menschlicher Entfaltung: wir tun ja den ganzen Tag fast nichts Anderes als kommunizieren. Wir kommunizieren sogar, wenn wir nicht kommunizieren.
- ) Grundlage jedes demokratischen Gemeinwesens. => politische Meinungsbildung und Äußerung beruht natürlich auf Kommunikation.
- ) Persönlicher Schutzbereich: natürliche und (meist auch) juristische Personen.
- ) Einschränkungen nach BV 36: bei öffentlichem Interesse und entsprechender Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit im Engeren Sinn kann ein Grundrechte eingeschränkt werden.
- ) Zensurverbot (BV 17 II): sicher ist, dass es für die Medienfreiheit gilt aber in wie fern es für die Meinung- und Informationsfreiheit gilt ist bestritten.
Meinungs- und Informationsfreiheit:
- ) Meinungsfreiheit (BV 16 I & II):
- Auffanggrundrecht: wenn ein spezifisches Grundrecht fehlt, dabb gerupft die Meinungs- und Informationsfreiheit ein.
- Meinung als: «[…] die Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen»
- Schutz unabhängig von Inhalt, Zweck, Forum & Medium: aller Mittel der Meinungsäußerung werden erfasst, insbesondere auch elektronische Kommunikation. Aber erfasst AUCH: Kommunikation durch Handlungen (Demonstration mitlaufen z.B. // Hungerstrikt im Gefängnis machen usw).
- Sachlicher Schutzbereich:
a.) Meinungsbildung
b.) Meinungsäusserung/-verbreitung: geht so weit, dass wir auch frei sind nicht zu kommunizieren, keine Meinung kundzutun.
c.) Freiheit eine Meinung zu haben: Äußerungen nicht erzsingbar => sind frei keine Meinung zu haben.
Äußerung zu kommerziellen Zwecken sind von der Wirtschaftsfreiheit verfasst. ABER, anders in Europa: gibt keine konkrete Wirtschaftsfreiheit => kommerzielle Äußerungen sind von der Meinung- und Informationsfreiheit erfasst.
- ) Informationsfreiheit (BV 16 III):
- Spiegelbild des Rechts auf freie Meinungsäusserung: Voraussetzung dafür, dass wir eine Meinung bilden und sie dann auch äußern, ist der Zugang zu Information.
- Sachlicher Schutzbereich:
a. ) Informationen frei empfangen
b. ) Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen: ABER Unternehmen sind frei gewisse Informationen geheim zu halten (Geheimnissschutz)
c. ) Informationen frei verbreiten - Empfang von Rundfunkprogrammen: Radio und Fernsehen => Empfangsfreiheit.
- Öffentlichkeitsprinzip: Grundsatz, dass wir alle grundsätzlich Anspruch darauf haben Zugriff zu bekommen zu Informationen in den Behörden => dürfen wissen, was sie tun, sie entscheiden usw… ABER, die Umsetzung dieses Grundsatzes ist nicht so einfach (sehr hohe Kosten manchmal
Medienfreiheit:
Medien = 4. Staatsgewalt
= BV 17
1.) Massenmedien (presse, Radio, Fernsehen und andere) => kein numerus clausus der erfasster Medien: Massenmedien = offene Formulierung. Es kommt nicht drauf an, ob man die klassischen Kanäle benutzt (Presse, Radio usw): das Internet ist sicher eine technische Infrastruktur auf der Massenmedien verbreitet werden können.
Was kann alles als Medien/Medium gelten? Noch kein Entscheid des BG => Diskussion offen.
a.) Blogs? Grundsätzlich dachte der Gesetzgeber bei der Medienfreiheit an unternehmerisch –organsierte Einheiten. Blogs waren nicht im Fokus aber nichts spricht dagegen => öffentliche Kommunikation, gestützt auf technische Infrastrukturen, richtet sich an die Allgemeinheit und ist also ein Massenmedium sogar wenn er nur eine einzelne Person dahintersteckt.
b) Kommunikation über Twitter usw? fraglich
2. ) Ungehinderter Nachrichtenfluss und freier Meinungsaustausch:
3. ) Zensurverbot (Abs. 2)
4. ) Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses (abs. 3): können gewisse Informationen geheim halten. Insbesondere geht es um Quellenschutz => manche Leute wollen mit gewissen Informationen nicht selber an die Öffentlichkeit (z.B.: whistle Blower) => man geht deshalb zu einem Medienhaus.
5. ) s. auch BV 93 (Radio und Fernsehen):
6. ) Sachlicher Schutzbereich (was ist erfasst?):
- Tatsachenbehauptungen und Meinungsäusserungen
- Übertragung durch technische Mittel
- Unabhängig von Wirkung: egal wieviele Personen es sehen
- Unabhängig von arbeitsteiligen Prozessen (minimale Organisationsstruktur wohl erforderlich): nicht erforderlich, dass wir eine aufgebaute Organisation mit zahlreicheren Beteiligten haben ABER minimale Organisationsstruktur braucht es schon (einmal etwas zugänglich zu machen reicht nicht). Wo ist die Grenze? Weiss man nicht. Ob ein Ein-mensch Medium, wie z.B., ein Blog geschützt ist, bleibt offen.
- Periodisch/einmal erscheinende Massenmedien: Es kann aber auch ein einzelnes Flugblatt möglicherweise unter die Medienfreiheit fallen, insbesondere wenn es um politische Inhalte geht.
- An nicht abschliessend bestimmte Öffentlichkeit gerichtet: muss an die Öffentlichkeit gehen (one to many) => kein beschlossener Kreis. One to one Kommunikation ist nicht erfasst.
z. B.: Email an 50 Personen ist nicht von der Medienfreiheit erfasst sondern vom Fernmeldegeheimnis.
- Gesamter Prozess geschützt (Marktzutritt, Recherche, Publikation, Verbreitung):
=> Recherchen: manchmal werden strafbare Handlugen begangen (Hausfriedensbruch z.b.). Das kann unter Umständen gerechtfertigt sein, wenn überwiegend berechtigte Interesse bestehen.
ACHTUNG: Abgrenzung zur Wirtschaftsfreiheit: nur Äusserungen mit ideellem Inhalt werden von der Medienfreiheit abgedeckt.
Wirtschaftsfreiheit:
= BV 24
Wenn es um komerzielle Information geht, dann sind wir mitten in der Wirtschaftsfreiheit drin. Es ist eine schweizerische Besonderheit.
- ) Sachlicher Schutzbereich:
- Freie Wahl des Berufes
- Freier Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
- Freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Wir dürfen also frei wählen wann, wo, mit welchen Mitteln, wir eine gewisse wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wie wir uns organisieren (Gesellschaft oder GmbH usw).
- ) Funktionen:
- Institutionelle (BV 94): => eine Marktwirtschaft die sich durch Wettbewerb quasi selber reguliert.
- Individualrechtliche (BV 27): wir haben einen grundrechtlichen Anspruch darauf uns frei sich wirtschaftlich betätigen zu können
- Bundesstaatliche (BV 95 ff.):
Das es zwischen den Kantonen keine Hindernisse für Ausübung der freien wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Das bedeutet insbesondere, das Kantonalfähigkeitsausweise auch in den anderen Kanton anerkannt sind.
z.B.: nicht so lange her brauchten wir als Anwalt eine Bewilligung um in einem anderen Kanton vor Gericht aufzutreten =>Problemtisch mit der Wirtschaftsfreiheit weil Einschränkung.
Hat auch eine menschliche + politische Bedeutung
3.) Schranken (BV 36): wichtige Differenzierung die es bei den anderen nicht gab.
Man unterscheidet hier zwischen:
- Grundsatzkonformen Einschränkungen: = wenn man Wettbewerb Neutral ist. Es sind die klassischen Polizeigüter = öffentliche Sicherheit, Gesundheit, treu und Glauben im Geschäftsverkehr usw
z. B.: Käufer von Waffen müssen registriert werden, Medikamente, Minimum Tarife für Taxis usw…
Gelten nach BV 36
- Grundsatzwidrige Einschränkungen:
=> Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten
=> Massnahmen mit wettbewerbsverzerrender Auswirkung
Bei diesen grundsatzwidrigen Einschränkungen sind natürlich die Voraussetzungen erhöht sind nur ausnahmsweise zulässig, und zwar dann, wenn in sie in der BV vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV).
Persönliche Freiheit:
= BV 10 II
- erfasst «all jene Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen und ein Mindestmass an persönlicher Entfaltungsmöglichkeit erlauben» (BGE 127 I 6, 12, E. 5.a): d.H., nicht jede Betätigung ist geschützt => es geht um elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung und darum, dass ein Mindestmaß an persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten erlaubt sein muss.
- Kerngehalt: Folterverbot (Art. 10 Abs. 3 BV): der Staat darf nicht auf die psychische/psychische Integrität eingreifen z.B. um Informationen zu bekommen.
- Physische Freiheit (körperliche Integrität und Bewegungsfreiheit)
- Geistige Unversehrtheit: wir sind auch in unserer psychischen Integrität geschützt davor, dass uns seelisches Leid zugefügt wird
Von der Intensität abhängig und von der individuellen Empfindlichkeit der individuellen Person.
Schutz der Privatsphäre: Unterscheiden abs. 1 & 2
= BV 13.
Baut unmittelbar auf der persönlichen Freiheit auf.
Man kann hier zwischen Absatz 1 & 2 unterschiden:
- Individuelle Selbstbestimmung (Abs. 1);
- Informationnelle Selbstbestimmung (Abs. 2)
1.) Individuelle Selbstbestimmung (Abs. 1):
- Freiraum zur Entwicklung und Verwirklichung der Persönlichkeit, Entscheidung über die Lebensgestaltung unter Ausschluss des Staates (er garantiert uns grundrechtlich, dass wir frei sind zu entscheiden wie wir unser Leben leben möchten)
- Privatleben: was wir für uns zu Hause im Kreis unserer engen Freunden tun geht den Staat nichts an.
a. ) Wesentliche Ausdrucksmöglichkeit der menschlichen Persönlichkeit: durch die Art und Weise wie wir unser Leben gestalten bringen wir zum Ausdruck wer wir sind.
b. ) z.B. Achtung der geschlechtlichen Identität (Frau, Mann oder Transgender), Freiheit des Beziehungslebens, Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung (z.B: Konstellation wo eine künstliche Befruchtung gemacht worden ist) etc. - Familienleben: Zusammenleben und persönliche Kontakte unter Familienmitgliedern
- Wohnung:
a. ) Wohnung als Rückzugsort; Geschützt ist auch die Wohnung, also der physische Raum in dem wir unser privates Leben gestalten
b. ) Schutz vor unbefugtem Eindringen, Beschädigung, Zerstörung
- Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr: Wir können auch darüber Bestimmen, dass niemand Inhalte die an uns kommuniziert werden zur Kenntnis nehmen darf.
Auch Telefonie und elektronisch übermittelte Botschaften.
2.) Informationnelle Selbstbestimmung:
sehr wichtig für uns. Ist die Grundlage für das Datenschutzrecht wie wir es heute in der Schweiz haben.
Der Text spricht nicht von “Informationeller Selbstbestimmung” sonder sagt „Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten“ => die Idee zu entnehmen ist, dass wir alle einen grundrechtlichen Anspruch darauf haben selbst zu bestimmen wer wo was mit Daten, Informationen über uns tut.
Dieser Begriff wurde in einem Urteil des deutschen Bundesverfassungsgericht kreiert (1983). Der Staat wollte eine Volkszählung machen (von haushält zu Haushalt damit die Leute Bogen ausfüllen => diverse Informationen zu eigenen Leben).
Das BVG hat festgehalten, dass es an einer hinreichender gesetzlichen Grundlage fehlt für die Durchführung dieser Volkszählung in Deutschland. Argumentation: jeder würde das Recht haben selber zu bestimmen wer was über uns was, insbesondre auch zu Bestimmen was der Staat über uns wissen darf.
ACHTUNG: Diese Informationelle Selbstbestimmung greift aber nur ein, wenn Informationen irgendwo festgehalten werden. Im deutschen Entscheid war das Problem nicht, dass jemand an der Tür klingelt und die Gesichter der Bewohner sieht, sondern dass die Information nach oben und irgendwo gespeichert wurde.
- Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes: abs. 2. Der ganze Schutz der Persönlichkeit ergibt sich aus Artikel 13 abs. 1 + 2 und Artikel 10.
- Sachlicher Schutzbereich:
a. ) Selbstbestimmung darüber, mit wem und wann Informationen geteilt werden: = wir haben eine Anspruch auf Anonymität
b. ) Schutz vor “Missbrauch” der persönlichen Daten: was heisst das genau? Weiss niemand. Man könnte sagen, dass ein Missbrauch vorliegt, wenn die Person nicht einverstanden ist oder es kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse die die Bearbeitung der Daten rechtfertigen.
- Erfasst ist jede Bearbeitung von personenbezogenen Daten: z.B. Erheben (eine Kamera die uns erfasst z.B.), Sammeln, Verarbeiten, Aufbewahren oder Weitergeben
- Anspruch auf:
a. ) Einsicht in amtliche Daten
b. ) Berichtigung von unrichtigen Daten
c. ) Löschung widerrechtlicher oder zu lange angelegter Daten: verweist auf die Diskussion ob es ein Recht auf Vergessen gibt? - Abgrenzung:
a. ) Prozessuale Einsichtsrechte: Geltendmachung nur in hängigen Verfahren vs. Akteneinsicht und Beweis Einsichtsinteresse
b.) Informationsfreiheit => Persönlichkeitsnähe irrelevant: => Zugang zur Information, unabhängig davon ob das Informationen sind die sich auf uns beziehen. Hier, beim Schutz der Privatsphäre geht es immer um Informationen die über uns sind. Voraussetzung ist also, dass wir selbst betroffen sind