5/9 (Mobiliarpfandrecht; EVB; AWR) Flashcards
Mobiliarpfandrechte: Arten
1) Nach Entstehung
a. vertragliche Pfandrechte an beweglichen Sachen und an Rechten
b. gesetzliche Pfandrechte (die ohne Einigung aufgrund einer Sachbeziehung entstehen)
c. Pfändungspfandrechte (die im Wege der Zwangsvollstreckung entstehen, §§ 803 ff.)
2) Nach Nutzungsmöglichkeit
a. Reguläre Pfandrechte (ohne Nutzungsbefugnis)
b. Berechtigte Nutzungspfandrechte (Antichresen, § 1213)
- > Zweifelsregel nach Abs. 2 bezieht sich auch auf gesetzliche Pfandrechte !
Mobiliarpfandrechte: Personenkonstellationen und Rechtsverhältnisse
- Passivseite
- > idR sind Verpfänder, Eigentümer und Schuldner der Forderung personenidentisch (vgl. Eigentumsvermutung aus § 1248)
- > jedoch auch zwei oder mehr verschiedene Personen denkbar, die untereinander idR durch Auftrag oder GoA verbunden sind
- Aktivseite
- > zwingende Personenidentität zwischen Pfandgläubiger und Forderungsgläubiger (wegen strenger Akzessorietät des Pfandrechts von der Forderung)
- Rechtsverhältnis zwischen Aktivseite und
a. Verpfänder: gesetzliches Schuldverhältnis (Pfandvertrag) und schuldrechtliche Sicherungsabrede (Verpfändungsvertrag, §§ 241, 311 I)
b. Eigentümer: speziell geregelt in §§ 1234, 1241, 1245, 1253 ff. BGB
c. Forderungsschuldner: idR Darlehen
Mobiliarpfandrechte: Ersterwerb vertraglicher Pfandrechte
O. Abstraktionsprinzip
-> Unterscheidung zwischen Verfügung (Pfandrechtsbestellung) und causa (Sicherungsvertrag)
- Einigung zwischen Eigentümer und Besitzer mit dem Inhalt des § 1204
- > Sicherungswille, wobei nicht ausdrücklich das Wort “Verpfänden” benutzt werden muss
- > Sachgesamtheiten: idR (-) bzw. nur, wenn Publizitäts- und Spezialitätsgrundsatz genügt
- > antizipiert möglich (+) - Übergabe
- > Verpfändung durch Besitzkonstitut ist nach § 1205 f. nicht möglich
- > Faustpfandprinzip (wenig Praxisrelevanz)
- > ausreichend ist (anders als § 929) die Begründung von qualifiziertem Mitbesitz, § 1206 (unter Mitverschluss des Pfandgläubigers oder Pfandhalters (Dritter)) - Berechtigung des Verpfänders
- Bestand einer zu sichernden (auch künftigen) Forderung (Akzessorietät)
Mobiliarpfandrechte: Ersterwerb vertraglicher Pfandrechte: Übergabe: Folge der unwirksamen Vereinbarung eines Besitzkonstituts
- Besitzkonstitut gerade nicht ausreichend für Pfandrechtsbestellung
- wenn danach dennoch Übergabe erfolgt (bspw. in der irrigen Annahme, Pfandgläubiger hätte Recht zum Besitz)
- > idR besteht Einigung nicht mehr fort (vermeintliche Übergabe bereits vollzogen)
- > jedoch konkludent in der Übergabe zu sehen, wenn zu diesem Zeitpunkt beide Parteien davon ausgehen, dass ein Pfandrecht in jedem Fall bestehen soll
Mobiliarpfandrechte: Ersterwerb vertraglicher Pfandrechte: Übergabe: Aushändigung von Schlüsseln
- Begründung von Alleinbesitz durch Überlassung aller passender Schlüssel (Verkehrsanschauung)
- > (-), wenn Verpfänder einen Schlüssel zurückbehält (nur Mitbesitz)
- str.: Übergabe, wenn Verpfänder entgegen seinem erklärten Willen einen Schlüssel heimlich zurückbehält?
- > eA: Theorie des Mitbesitzes
pro: Zugriffsmöglichkeit des Verpfänders ist nicht völlig aufgehoben
con: arglistiger Verpfänder wird durch fehlerhafte Pfandrechtsbestellung besser gestellt - > aA: Theorie des Alleinbesitzes
pro: Verkehrsanschauung maßgeblich, die sich an dem erklärten Willen orientiert
pro: andere Zugriffsmöglichkeiten neben weiteren Schlüsseln können nie ganz ausgeschlossen werden
Mobiliarpfandrechte: Ersterwerb vertraglicher Pfandrechte: Akzessorietät
- Forderung muss eine Geldforderung sein bzw. in eine solche übergehen können (vgl. § 1228)
- > bspw. durch Hinzutreten weiterer Umstände (-> Verzug)
- Forderung muss durchsetzbar und wirksam sein
- > bei Einreden ist im Einzelfall zu fragen, ob Pfandrecht nicht zu einem mittelbaren Erfüllungszwang führt (dann nicht möglich)
- für künftige Forderung dann möglich, wenn bestimmtbar (dh sie muss im Zeitpunkt ihrer Entstehung zweifelsfrei ermittelt werden können)
- > Pfandrecht entsteht sofort (e § 1209)
- auch Subsidiär- oder Sekundärforderungen umfasst, wenn Parteiwille dies ergibt
- > idR Pfandrecht für Kondiktionsanspruch, wenn ursprüngliches Rechtsverhältnis unwirksam
- > auch Auslegung zur Einräumung eines Zurückbehaltungsrechts an der Sache nach § 273 möglich
Mobiliarpfandrechte: Ersterwerb vertraglicher Pfandrechte: Akzessorietät: Forderungstausch und vertragliche Erweiterung der Forderung
- Forderungstausch nicht möglich, da akzessorisches Pfandrecht
- > Aufhebung und Neubegründung nötig
- str. Forderungserweiterung (insb. wenn weitere nachrangige Pfandrechte bestehen)
- > eA: zulässig
pro: e con § 1210 I 2, I 1 (Haftungserweiterung ist nach dem Gesetz nur ausgeschlossen, wenn Schuldner und Eigentümer personenverschieden sind) - > aA: unzulässig
pro: Benachteiligung nachrangiger Berechtigter - > con: diese müssen mit nachträglichen Erweiterungen rechnen und können sich auch schuldrechtlich gegen solche absichern
Mobiliarpfandrechte: Ersterwerb vertraglicher Pfandrechte: Erwerb vom Nichtberechtigten
- Verfügung, die allein an der fehlenden Rechtsmacht des Verfügenden scheitert (der Rechtsschein ersetzt nur das fehlende Eigentum des Verpfänders)
- Besitz des Verpfänders als objektive Grundlage des Rechtsscheins (Besitzverschaffungsmacht wie bei § 929 ausreichend)
- guter Glaube des Pfandgläubigers, s. § 932 II sowie ggf. § 366, 367 HGB
- Kein Abhandenkommen der Pfandsache (§ 1207 iVm § 935 I)
Mobiliarpfandrechte: Ersterwerb vertraglicher Pfandrechte: Erwerb vom Nichtberechtigten: Gutgläubiger Vorrangerwerb (§ 1208)
- wirksamer Erwerb eines Pfandrechts nach §§ 1205 ff. BGB
- Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich des älteren Rechts an der Sache (§ 1208 S. 1 iVm § 932 II BGB)
3. Dem älteren dinglich Berechtigten ist die Sache nicht abhanden gekommen (§ 1208 S. 2 BGB iVm § 935 BGB)
Mobiliarpfandrechte: Zweiterwerb vertraglicher Pfandrechte
- das akzessorische Pfandrecht folgt der Forderung, § 401 I, § 1250 I
- > Übertragung der Forderung gem. § 398 oder gesetzlich (-> pfandrechtsspezifisch gem. § 1225, 1249, 1251)
- Übergabe ist nicht erforderlich; neuer Pfandgläubiger hat Herausgabeanspruch gem. § 1251
- str. gutgläubiger Zweiterwerb:
1) Forderung existiert nicht - > kein gutgläubiger Zweiterwerb bzw. nur, wenn ausnahmsweise gutgläubiger Forderungserwerb möglich
pro: § 1138 S. 1 entsprechende Vorschrift fehlt
2) Forderung existiert, Pfandrecht jedoch nicht
- > con (hM): Erwerb sei entgegen der Vorschrift von § 1207 nicht rechtsgeschäftlich, sondern gesetzlich (§ 401)
- > con: § 1250 S. 1 erfordert keine Übergabe und damit existiert auch kein Vertrauenstatbestand
- > pro: wenn die Sache tatsächlich übergeben wird, besteht Vertrauenstatbestand
- > pro: Funktionsäquivalenz der gesetzlichen Regelung mit vertraglichen Bestimmungen
Mobiliarpfandrechte: Ersterwerb gesetzlicher Pfandrechte, § 1257
- Gesetzliches Besitzpfandrecht (Faustpfandrecht): durch Inbesitznahme seitens des Pfandgläubigers
- > bspw. Pfandrecht aus Hinterlegung (§ 233 BGB) - Einbringungspfandrecht: Sache wird in den räumlichen Herrschaftsbereich des Pfandgläubigers eingebracht, ohne dass dieser Besitz an der Sache begründet
- > bspw. Pfandrecht des Vermieters u.a. (§ 562 ff.)
- Abgrenzung zum vollstreckungsrechtliches Pfändungspfandrecht
- > wird in der Einzelzwangsvollstreckung gepfändet
Mobiliarpfandrechte: P: Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts
- eA: (+), § 1207 analog - § 1257 teleologisch zu reduzieren
pro: anders als bei Einbringungspfandrecht besteht bei Besitzpfandrecht ein objektiver Rechtsschein -> Werkunternehmer vertraut auf Rechtsmacht des Bestellers (Besitzverschaffungsmacht)
pro: § 647 als typisiertes Pfandrecht, das Parteien auch wohl ohne weiteres so vereinbart hätten - > con: allgemeine Willensfiktion
pro: Schutzwürdigkeit des Werkunternehmers - aA: § 366 III HGB analog: gutgläubiger Erwerb von Pfandrechten durch Gesetz
pro: Vergleichbarkeit des Werkunternehmers mit Kaufmann (Vorleistungspflicht)
pro: keine Ausnahmeregelung, sondern lediglich Erweiterung der bereits bestehenden BGB-Gutglaubensvorschriften
con: § 1257 wurde in Kenntnis von § 366 III HGB normiert -> keine planwidrige Regelungslücke - wA (hM): (-)
pro: § 1257 sieht den gutgläubigen Erwerb nur von bereits entstandenen Pfandrechten vor (Formulierung als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers)
pro: § 366 III als Sonderregelung nur im kaufmännischen Verkehr
pro: § 647 kein RGlicher, sondern gesetzlicher Pfanderwerb, daher Regeln der Gutgläubigkeit nicht ohne Weiteres anwendbar
pro: Schutzwürdigkeit des Eigentümers; Werkunternehmer durch EBV geschützt
pro: Vertraglich ohne weiteres vereinbar
Mobiliarpfandrechte: P: Werkunternehmerpfandrecht: Verpflichtungsermächtigung nach §§ 185, 183 analog
-> Annahme einer Verfügungsermächtigung zu einer “Reparaturweggabe” deckt auch Pfandrechtsentstehung beim Werkunternehmer mit ab
- eA (+)
pro: wenn Vertrag dem Besitzer die Pflicht auferlegt, die Sache instand zu halten, müsse Eigentümer auch damit rechnen, dass zu diesem Grund weitere Verträge abgeschlossen werden
pro: Ähnlichkeit des Entstehens des Werkunternehmerpfandrechts mit rechtsgeschäftlicher Pfandrechtsbestellung - aA: (+), jedoch genaue Prüfung des Eigentümerwillens, wonach Einwilligung in Einwirkung auf die Sache nicht automatisch als Einwilligung in Bestellung eines Pfandrechts zu diesem Zwecke gesehen werden kann
- wA (hM): (-)
pro: gerade kein RGliches, sondern gesetzliches Entstehen des Pfandrechts (BGH: Vermischung von gesetzlichen und RGlichen Pfandrechten)
pro: Eigentümer will regelmäßig durch Vertrag erreichen, dass er gerade nicht für die Instandhaltung belastet wird (Willensfiktion), sondern nur der Besitzer die Kosten im Ergebnis zu tragen hat
pro: im Ergebnis Annäherung an unzulässiges Institut der Verpflichtungsermächtigung (= verpflichtungsgeschäftliches Handeln im eigenen Namen mit Ermächtigung des Berechtigten nach § 185 I BGB analog -> con (hM): Umgehung der Stellvertretungsregeln)
Mobiliarpfandrechte: P: Werkunternehmerpfandrecht: P: Werkunternehmerpfandrecht am AWR als Recht zum Besitz?
con: schon AWR vermittelt keinen Besitz, aber:
- > Klausurkonstellationen weisen immer Rücktritt mit auf, sodass das AWR nicht mehr besteht und daher der Streit dahinstehen kann
Mobiliarpfandrechte: Werkunternehmerpfandrecht: P: Verpfändung des Nichtberechtigten bei Kfz (mit Folgeproblem der Klausel, die gerade auf Regelung von Fällen abzielt, in denen der Besteller nicht Eigentümer ist)
- grds: Gutgläubigkeit bei Kfz knüpft an Vorlegen des Fahrzeugbriefes bzw der Zulassungsbescheinigung II
- > aber BGH: durch Pfandrechtserwerb kein Eigentumsverlust, sondern lediglich Belastung, die durch Arbeit am Fahrzeug i.d.R. ausgeglichen; Pflicht zum Vorlegen des Kfz-Briefes/der ZLB II bei jeder Reparatur wäre unpraktisch
- Folgeproblem: keine Gutgläubigkeit, weil Klausel über vertragliches Pfandrecht gerade auf die Fälle abzielt, in denen der Besteller nicht Eigentümer ist (sonst besteht ja schon das gesetzliche Pfandrecht)?
eA: kein gutgläubiger Erwerb (allerdings nach Jauernig daher schon überraschende Klausel, zw.)
aA (wohl h.M.; BGH): „An den zur Ausstattung eines Kraftfahrzeugs gehörenden Gegenständen kann der Inhaber einer Reparaturwerkstätte ein vertragliches Pfandrecht gutgläubig erwerben, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Gegenstände nicht dem Auftraggeber gehören.”
Streitentscheid: Nur die h.M. genügt dem berechtigten
Sicherungsinteresse des Werkunternehmers; Frage der
Gutgläubigkeit stellt nur auf positive Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis im konkreten Fall ab, ist nicht schon bei Verwendung einer – evtl. von einem Industrieverband vorgeschlagenen oder einem Formularbuch entnommenen – Klausel gegeben
Mobiliarpfandrechte: Werkunternehmerpfandrecht: Zusammenfassender Problemkomplex: Schutz des Verwendung vornehmenden Besitzers (Werkunternehmer) bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit einem Dritten) (umfasst auch nicht mehr berechtigte Besitzer)
- eA (BGH): §§ 994 (+), s. “P: Verwendungsersatzansprüche gegen Eigentümer trotz Vertragsverhältnisses des (unrechtmäßigen Fremd-) Besitzers mit einem Dritten”
- aA: Theorie des Vorrangs des Vertragsverhältnisses: wenn Eigentümer die Sache freiwillig weggegeben habe, hat er sein Eigentum wirksam eingeschränkt, sodass keine Vindikationslage besteht
- wA: Besitzrecht nach § 986 durch gutgläubig erworbenes Unternehmerpfandrecht (-), s. “P: Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts”
- Medicus-Ansicht: §§ 183, 185 I analog (-), s. “Werkunternehmerpfandrecht, §§ 183, 185 analog (Verfügungsermächtigung)”
Mobiliarpfandrechte: Schutz, §§ 1227
- negatorisch nach §§ 1227, 985, 1004
- > auch ggü Eigentümer!
- auch possessorische und petitorische Besitzschutzansprüche
- auch Verweis ins EBV: hier aber Vorsicht: Schutz muss auf die Position abgestimmt sein; die Sachsubstanz steht dem Pfandinhaber nur nach dem Eintritt des Sicherungsfalls zu; vorher hat er bspw. daher auch nur ein Pfandrecht an einem Schadensersatzanspruch des Eigentümers bei Zerstörung der Sache
- bei Drittvollstreckung in die Sache kann der Pfandrechtsinhaber entweder nach § 771 ZPO oder nach § 805 ZPO vorgehen
- in der Insolvenz gibt es als Äquivalenz zu § 805 ZPO das AbsonderungsR gem § 50 InsO
Mobiliarpfandrecht: Erlöschensgründe
- Erlöschen der zu sicherenden Forderung, insbesondere durch Tilgung (§ 1252) - kein der Regelung von Hypothek und Grundschuld vergleichbares Institut des “Eigentümerpfandrechts” (§ 1252)
- Untergang des Pfandes (dh der belasteten Sache)
- Konsolidation, § 1256 I
- > wenn Verpfänder nicht Eigentümer ist: keine Konsolidation, sondern Forderungsübergang (§ 1225 S. 1) und Pfandrechtsübergang (§ 1250 I S. 1)
- > wenn Verpfänder nicht Eigentümer ist: Befriedigungsrecht nach § 1249 S. 1, sodass Forderung nach § 1249 S. 2 iVm § 268 III 1 BGB und unter den Voraussetzungen des § 1256 II BGB auch das Pfandrecht übergehen -> Ausnahme von der Konsolidation !
Mobiliarpfandrecht: Erlöschensgründe: Ausnahme von der Konsolidation
- § 1256 I S. 2: Forderung ist mit dem Recht eines Dritten belastet
- § 1256 II: Eigentümer hat ein rechtliches Interesse
- > wenn weitere dingliche Rechte an der Sache bestehen
pro: Eigentümer soll das erstrangige Pfandrecht erhalten bleiben, sodass andere Rechteinhaber nicht “aufrücken”
- > hM: Fiktion des Pfandrechts nur soweit Eigentümerinteressen reichen
Mobiliarpfandrecht: Folgen der Tilgung beim Bestehen weiterer Sicherheiten (“Wettlauf der Sicherungsgeber”)
- unstr. anerkannt: unbillig, dass derjenige Sicherungsgeber privilegiert ist, der zuerst zahlt (erhält Forderung mit Neben- und Vorzugsrechten) -> Korrektur der strengen Gesetzesanwendung
- mM: Bürge generell zu privilegieren
- > Leistet der Bürge, geht die Forderung mit Neben- und Vorzugsrechten (also auch dingliche Sicherheiten der anderen Gläubiger) auf ihn über
- > Leistet ein dinglicher Sicherungsgeber, erlischt die Bürgschaft automatisch
pro: Privilegierung des Bürgen ist in § 771 (Einrede der Vorausklage) und § 776 gesetzlich angelegt und intendiert - > § 776 will Bürgen die Rückgriffsmöglichkeit aus § 774 auf andere dingliche Sicherungsgeber erhalten, was es für den Verpfänder nicht gibt
- > Rechtsgedanke des § 776 (Privilegierung bei Aufgabe von Sicherheiten) greift auch bei Befriedigung durch den Verpfänder, da idR gem. § 1256 Konsolidation eintritt und auch dadurch der Bürge eine Sicherheit verliert, die ihm gerade § 776 iVm § 774 erhalten will => Erlöschen der Bürgschaftsschuld iHd Pfandwertes
pro: Bürge schutzwürdiger, da er mit ganzem Vermögen, nicht nur mit einzelner Sache haftet - hM (BGH, Teile der Lit): § 426 analog
- > der leistende Sicherungsgeber erhält einen anteiligen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis (=> Sicherheit gegen den anderen Sicherungsgeber geht nur in der Höhe über, in der Ausgleichsanspruch gegen anderen Sicherungsgeber besteht)
pro: § 1225 S. 2 verweist auf § 774 -> Verpfänderregress wird Mitbürgenregress aus §§ 769, 774 II, 426 BGB gleichgestellt - > als Rechtsgedanke auch auf andere Sicherheiten zu übertragen
pro: (gegen mM): § 776 betrifft nur das Verhältnis zwischen Bürge und Gläubiger und enthält keinen allgemeinen Rechtsgedanken