4/9 (EBV II: §§ 989ff., 994ff., Konkurrenzen) Flashcards
EBV: Schadensersatz: Systematik und Überblick
- Gutgläubiger Besitzer
- > Grundsatz: § 993 I Hs. 2 BGB (–)
- > Ausnahme: §991 II BGB (+), soweit der Besitzmittler dem mittelbaren Besitzer ggü verantwortlich ist; bei Fremdbesitzerexzess sind §§ 823 ff. BGB anwendbar - Verklagter Besitzer
- > § 989 (+) bei Verschulden - Bösgläubiger Besitzer
- > §§ 990 I, 989 BGB (+) bei Verschulden
- > bei Verzug: §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB (+) bzgl. Vorenthaltungsschaden - Deliktischer Besitzer
- > §§ 992, 823 ff. BGB (nach hM Rechtsgrundverweisung: beachte: § 848 BGB) (+)
- > bei Verzug: §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB (+) bzgl. Vorenthaltungsschaden
EBV: Wissenszurechnung (insb. P: Bösgläubigkeit des Besitzdieners)
- grds. unstr.: auch bei Besitzdiener ist Besitzherrn maßgeblich
- Konstellation: gutgläubiger Besitzherrn, aber bösgläubiger Besitzdiener
- > Analogie aus:
- eA (BGH): § 166 (Stellvertretung - es geht um Zurechnung innerhalb privatautonomer Verhältnisse)
pro: Wissenszurechnung - -> Einschränkung: nur nach § 166 soweit der Besitzherr den Besitzdiener im Rechtsverkehr wie einen Stellvertreter auftreten lässt
- > aA: § 278 (heteronomes Verhältnis - keine Exkulpationsmöglichkeit)
con: gesetzliches Schuldverhältnis (und damit Anwendbarkeit des § 278) erst zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Besitzerwerbs - > wA: § 831 (heteronomes Verhältnis - Exkulpationsmöglichkeit)
pro: quasi-deliktischer Regelungscharakter
con: § 831 rechnet gerade keine subjektiven Merkmale des Verrichtungsgehilfen zu, sondern objektive Merkmale
–> je nach Fallkonstellation: Abstellen auf zugrundeliegenden Verhältnis zwischen Besitzherr und Besitzdiner und Billigkeit der Exkulpationsmöglichkeit
EBV: Wissenszurechnung: Minderjährige
- eA: § 166 analog: Vertreter maßgeblich
pro: Minderjährigenschutz
pro: idR folgt unberechtiger Besitz aus fehlerhaftem Schuldverhältnis, das Minderjähriger jedoch nach den Wertungen der §§ 106 ff nicht beurteilen kann - aA: § 827f. analog: Einsichtsfähigkeit maßgeblich
pro: Deliktsähnlichkeit von §§ 989, 990 - wA: Differenzierende Ansicht: je nachdem, ob Bewertung eines SV oder Deliktsähnlichkeit den Schwerpunkt der Haftung bildet
EBV: P: Besitzerwerbes nach § 990 I, wenn der unmittelbare Besitzer seinen berechtigt erworbenen Fremdbesitz in unrechtmäßigen Eigenbesitz umwandelt
- eA: Besitzerwerb in § 990 meint allein die Erlangung der Sachherrschaft; Besitzwillensänderung sei keine erneute Erlangung
pro: Parallele zu § 854 S. 1
pro: § 990 unnötig, da bereits vertragliche oder deliktische Haftung - aA (BGH): auch Umwandlung von Eigen- in Fremdbesitz
pro: Eigen- und Fremdbesitz sind scharf zu differenzieren -> Frage der Rechtmäßigkeit muss daher auch gesondert für jede Besitzart festgestellt werden
EBV: Fremdbesitzerexzess des redlichen Besitzers (§§ 993 I Hs. 2, 991 II BGB): Haftung im Dreipersonenverhältnis
- Grundkonstellation für Haftung (nur bzgl. Nutzungsersatz nach §§ 987, 990, 989 !) nach Abs. 1:
1. Voraussetzungen des § 990 beim Besitzmittler (unmittelbarer Besitzer)
2. Abgeleitetes Besitzrecht aus BMV
3. Voraussetzung des § 990 oder § 989 beim mittelbaren Besitzer - > Gesamtschuldnerische Haftung von Besitzmittler und mittelbarem Besitzer (nach Wahl des Eigentümers)
- Konstellation für Haftung (bzgl. Schadensersatz nach § 989) nach Abs. 2:
- > Rechtfertigung der Haftung des redlichen Besitzmittlers (entgegen Privilegierung von § 993 I Hs 2): musste von sowieso in dem Maße von einer Haftung ausgehen, in welchem er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich wäre (somit auch Haftungsprivilegierungen aus BMV zu übertragen!)
P: Fremdbesitzerexzess des redlichen Besitzers (§§ 993 I Hs. 2, 991 II BGB): Haftung im Dreipersonenverhältnis: Bedeutung des Verweises “den in § 989 bezeichneten Schaden” in § 991 II
- eA: bloße Festlegung der Schadensart - für den Haftungsmaßstab sei allein das BMV zwischen Fremdbesitzer und mittelbarem Besitzer maßgeblich (gesetzliche und vertragliche Haftungsverschärfungen würden auch ggü Eigentümer gelten, insbesondere Zufallshaftung aus § 287 S. 2, wenn Besitzmittler ggü mittelbarem Besitzer in Verzug ist)
pro: e con § 990 I S. 1
pro: unrechtmäßiger Fremdbesitzer weniger schutzwürdig - aA: Verantwortlichkeitsmaßstab des § 989 ist mitumfasst (Verschulden)
pro: Wertungswiderspruch bei eA, da ansonsten der gutgläubige unberechtigte Fremdbesitzer schlechter stünde als der bösgläubige (der nur nach §§ 990 I, 989, 276, 278 verschuldensabhängig haftet)
pro: Verzugshaftung wird durch § 990 II von Bösgläubigkeit abhängig gemacht
EBV: Fremdbesitzerexzess: Haftung im Zweipersonenverhältnis
- unstr.: im gesetzlich nicht geregeltem Zweipersonenverhältnis darf im Grunde nichts anderes gelten als im Dreipersonenverhältnis (§ 991), wenn Besitzrecht überschritten wird
- > Ausnahme von § 993 aE (Privilegierung des redlichen Besitzers) aus teleologischer Reduktion, wenn Fremdbesitzer weiß, dass er mit Sache nicht nach Belieben verfahren kann
pro: ansonsten wäre er besser gestellt, nur weil der zugrundeliegende Vertrag unwirksam ist (-> der rechtmäßige Fremdbesitzer, der sein Besitzrecht überschreitet, würde aus Vertrag und Delikt haften, während der unrechtmäßige Fremdbesitzer plötzlich nach § 993 I Hs. 2 aber privilegiert würde, weil der Vertrag unwirksam ist) - eA (hM): § 823 I direkt
pro: Sperrwirkung des EBV entfällt
pro: Telos: Fremdbesitzer nicht mehr schutzbedürftig, teleologische Reduktion des § 993 I Hs. 2 - > Privilegierung ist historisch als Privilegierung des redlichen Eigenbesitzers zu verstehen; der Fremdbesitzer ist sich jedoch klar, dass er kein Recht zur Beschädigung der Sache hat
- > Schutzbedürftigkeit eines Fremdbesitzers ist der des Eigenbesitzers nur dann ähnlich, wenn er sich im Rahmen seines vermeintlichen Besitzrechts halte
- aA: §§ 991 II, 989 analog (ggf. zusätzlich zu § 823)
pro: Rechtsgedanke, dass der Besitzer dem Eigentümer mindestens insoweit haften soll, wie er im Falle eines zwischen ihnen bestehenden Vertrags haften müsste
con: Regelungslücke (-), da Sperrwirkung entfällt
pro: ermöglicht Haftung durch EBV als Schuldverhältnis gem. § 278 auch für Erfüllungsgehilfen - wA (ergänzend; neuere Lit): §§ 311 II Nr. 3, 280 I, 241 II BGB
pro: unrechtmäßiger Fremdbesitzer darf nicht besser stehen als bei Wirksamkeit des Vertrages
EBV: Fremdbesitzerexzess des redlichen Besitzers (§§ 993 I Hs. 2, 991 II BGB)
- ganz hM:
Arg: wäre besser gestellt, nur weil der zugrundeliegende Vertrag ungültig ist - Folge?
- Weiter: Die §§ 994ff. gelten für den unberechtigten Fremdbesitzer nur mit den Einschränkungen, die sich aus dem Besitzrecht ergeben
EBV: Begriff des Fremdbesitzerexzesses
- Differenziere zwischen
a) rechtmäßiger Besitzer überschreitet das ihm vertraglich eingeräumte Besitzrecht - > Haftung aus Vertrag und Delikt
b) unrechtmäßiger Besitzer überschreitet das ihm vermeintlich wirksam vertraglich eingeräumte Besitzrecht - > nur hier ist (auch) eine Haftung aus EBV möglich
- rechtmäßiger Besitz kann nicht zu EBV führen (hM)
- > eA (mM): Vindikationslage (+)
pro: handelt insofern ohne Recht zum Besitz - > aA (hM): Vindikationslage (-), damit auch EBV (-) -> vertragliche und deliktische Ansprüche stattdessen
pro: Besitzer könnte Besitzrecht nicht aufgrund einer tatsächlichen Handlung verlieren (faktische Überschreitung lässt schuldrechtliche Ebene unberührt)
pro: Auftrennung des Besitzrechtes in rechtmäßigen und unrechtmäßigen Teil ist gegen Verkehranschauung
pro: Vertragliche bzw. deliktische Ansprüche schützen ausreichend
pro: Systematik der §§ 990 ff. deren Differenzierung in redlich und unredlich nur auf unrechtmäßigen Besitzer passt
EBV: P: § 992 (deliktischer Besitzer) als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung
- ganz hM: Rechtsgrundverweisung (keine eigenständige
Anspruchsgrundlage)
pro: keine Regelung des SE-TB (damit con Rechtsfolgenverweisung)
pro: ansonsten auch verschuldensunabhängige Haftung nach §§ 992, 848 möglich
EBV: P: Verschulden als Voraussetzung bei § 992
- eA: verbotene Eigenmacht muss schuldhaft begangen worden sein
pro: Angleichung an stets schuldhaft begangene unerlaubte Handlung
pro: sonst müsste der gutgläubige Besitzer, der Sache durch schuldlose Verwechslung erlangt hat, auch deliktisch haften - aA: objektiver Verstoß genügt, wenn nachfolgende Handlungen (insbes. Schädigungshandlungen) schuldhaft begangen wurden
pro: kein Bedürfnis für Schuld-Erfordernis für vEM, da die Rechtsgrundverweisung sowieso bei der deliktischen Haftungsprüfung Verschulden erfordert
con: Haftung tritt nach Wortlaut des § 992 bereits bei Besitzerlangung ein, nicht erst bei Schädigungshandlung. Daher muss bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung vorliegen
EBV: Schadensersatz: Verschuldensmaßstab (§ 989)
= wenn der Besitzer nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die ein ordentlicher und verständiger Menschen anwendet, um eine Sache vor Schäden zu bewahren
- > auch gewöhnliche Abnutzung einer Sache
- > Weiternutzung der Sache in Kenntnis des sich daraus ergebenden Risikos der Verschlechterung
- § 278 möglich
- > EBV als gesetzliches SV
EBV: Verwendungsersatz und weitere Rechte des Besitzers gegen den Eigentümer
- Verwendungsersatz, §§ 994 ff. BGB
- Zurückbehaltungsrecht, § 1000 BGB
- Wegnahmerecht, § 997 BGB
- Befriedigungsrecht aus der Sache, § 1003 BGB
EBV: Verwendungsersatz: Begriff der Verwendung
= “willentliche Vermögensaufwendungen, die der Sache selbst zugute kommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen”
-> (-) insb. bei Kaufpreis zur Erwerb der Sache
- > notwendige Verwendungen: zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich (die der Eigentümer auch hätte machen müssen) (hM)
- -> mM: auch hier subjektive Sicht des Eigentümers maßgeblich
- > nützliche Verwendungen: sonstige wertsteigernde Verwendungen (nach objektiven Kriterien -> Verkehrswert zu ermitteln)
- > Luxusverwendungen: keine objektive Wertsteigerung
EBV: Verwendungsersatz: Begriff der Verwendung: Enger oder weiter Verwendungsbegriff
- BGH: eng: Verwendung dürfen die Sachen nicht grundlegend verändern
pro: bei grundlegender Veränderung liegt nicht mehr die “Sache” vor (§ 950 differenziert zwischen Verarbeitung und Verwendung)
pro: Gedanke der aufgedrängten Bereicherung
a) Folgerung des BGH - > §§ 994 ff. sind nicht anwendbar
- > gleichzeitig werden 951 und Bereicherungsrecht durch EBV gesperrt
con: da allenfalls wirtschaftlich wertloser § 997 für den Besitzer verbleibt, wird Eigentümer ungerechtfertigt privilegiert - > wenn unbillige Härte (ggü Besitzer) besteht, allenfalls Rückgriff auf § 242 denkbar
b) Folgerung der Literatur - > §§ 994 ff. sind nicht anwendbar
- > §§ 951, 812 ff. BGB sind aber anwendbar, da schon keine Verwendung vorliegt (keine EBV-Sperrwirkung)
- hL: weiter Verwendungsbegriff
pro: BGH habe keine Stütze für engen Verwendungsbegriff im Wortlaut
pro: Historie: Gesetzesmaterialien gehen vom weiten Verwendungsbegriff des gemeinen Rechts aus
pro: Differenzierende Interessensberücksichtigung der §§ 994ff ggf iVm aufgedrängter Bereicherung
pro: Eigentümer durch § 1001 geschützt - > §§ 994 anwendbar
- > §§ 951 werden durch EBV verdrängt