5 + 6 Anspruch auf unverfälschte Äusserung des politischen Willens Flashcards

1
Q

Welche drei Voraussetzungen müssen für das Finanzreferendum erfüllt sein?

A
  1. Liegt eine Ausgabe vor?
  2. Wurde die Ausgabekompetenz im betreffenden Sachgerecht delegiert?
  3. Liegt eine neue oder eine gebundene Aufgabe vor.
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2
Q

Woran entscheidet sich, ob eine Ausgabe oder eine Anlage vorliegt?

A

Anhand des Zwecks des Referendums. Es kommt darauf an, ob die Aufwendung geeignet ist, die Steuerbelastung zu beeinflussen.

Umschichtung –> Anlage

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3
Q

Wann handelt es sich um eine Ausgabe?

A

Wenn der Aufwendung kein gleichwertiger und frei realisierbarer Vermögenszugang gegenübersteht, handelt es sich um eine Ausgabe.

Ausgaben werden zur Aufgabenerfüllung getätigt.

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4
Q

Welche Voraussetzungen sind für die Finanzdelegation zu erfüllen?

A
  1. durch das kantonale Recht nicht ausgeschlossen sind,
  2. auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt bleiben und
  3. in einem formellen Gesetz erfolgen.

Ausserdem darf das Institut des Finanzreferendums:
4. nicht durch eine Mehrzahl von Kompetenzdelegationen ausgehöhlt werden.

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5
Q

Wann liegt eine neue Aufgabe vor?

A

Eine neue Ausgabe liegt vor, wenn der entscheidenden Behörde verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit zusteht:

  • bezüglich des Ob einer Ausgabe (Grundsatzfrage);

oder auch nur

-bezüglich des Wie einer Ausgabe (Umfang der Ausgabe, Zeitpunkt ihrer Vornahme, andere Modalitäten).

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6
Q

Welche Unterscheidungen trifft das Bundesgericht bezüglich der Einflussnahme auf den politischen Willen?

A
  1. Akteur (Privat oder Staat)
  2. Typus des Urnengangs
  3. Typus der Informationshandlung (Vorbereitende Intervention oder gezielte Intervention

Diese Prüfung nimmt man nur vor, wenn sich die Behörde im unmittelbaren Kontext von Wahlen und Abstimmungen unmittelbar an die Stimmbürger wendet.

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7
Q

An welches Gebot sind die Behörden bei der Information der Behörden gebunden?

A

An das Objektivitätsgebot.

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8
Q

Welche zwei Teilgehalte umfasst das Objektivitätsgebot?

A
  • Pflicht zur Vollständigkeit
  • Pflicht zur Sachlichkeit
    (Dabei sind auch die Gegenargumente einzubeziehen, ohne dass man deshalb an Sachlichkeit einbüssen muss. Gehört auch teilweise zur umfassenden Informierung (Beleuchtung aus verschiedenen Blickwinkeln))
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9
Q

Welche Anforderungen muss die Behörde einhalten, wenn sie eine Richtigstellung vornimmt?

A

Sachlich

Verhältnismässig

Transpararent

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10
Q

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Behörde eine Intervention im engeren Sinne vornehmen darf?

A
  1. Ermächtigung (kann sich je nach Stufe bereits formlos aus der Kompetenzordnung ergeben)
  2. Sicherstellung einer freien Willensbildung
    (Komplexität oder Falschaussagen führen dazu, dass die Schwelle überschritten ist.)
  3. Sachlichkeit, Verhältnismässigkeit und Transparenz
    (Die Intervention muss inhaltlich objektiv sein, in der Aufmachung zurückhaltend bleiben und als amtliche Äusserung erkannt werden können.
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11
Q

Wann wird die Intervention öffentlicher Unternehmen und beliehener Privater dem Staat zugerechnet?

A

Wenn das Unternehmen staatlich beherrscht ist und seine Handlungen daher dem Gemeinwesen zugerechnet werden müssen.

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12
Q

Wann ist die Intervention Privater unzulässig?

A

Interventionen Privater sin folglich nur ausnahmsweise unzulässig, nämlich wenn mit irreführenden Angaben unmittelbar vor dem Urnengang eingegriffen wird und es „,dem Bürger nach den Umständen unmöglich ist, sich aus andern Quellen ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen” somit die Chance einer unverfälschten Meinungsbildung nicht mehr gegeben ist.

Auch in diesem Fall müsste man gegen das Gemeinwesen vorgehen, zumal dieses für die Wahrung der Integrität des Meinungsbildungsprozesses verantwortlich bleibt. Akzeptiert es eine solche Intervention, macht es sich gewissermassen schuldig. Die Staatliche Anerkennung müsste Versagt bleiben.

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