§ 315d StGB - Verbotene Kraftfahrzeugrennen Flashcards
Kraftfahrzeugrennen
Veranstaltung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen
Ausrichten
Organisation eines KfzR (auch) aus dem Hintergrund
Durchführen
Erbringen der für den Ablauf des KfzR vor Ort erforderlichen Handlungen
Teilnehmen
Eigenhändige Tätigkeit derjenigen Kraftfahrzeugführer, die untereinander das KfzR austragen
Nicht angepasste Geschwindigkeit
a) Nach BGH NJW 2021: jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit
b) m.E. zu ergänzen: mit (objektivem) “Renncharakter”
Absicht, höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (“Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht”)
Nach BGH NJW 2021: Absicht des Täters (nach seinen Vorstellungen) auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen