§ 315b StGB - Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr Flashcards
Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
Andere Verkehrsteilnehmer können infolge der Einwirkung nicht ohne über die dem Straßenverkehr immanente Gefahr hinausgehende Gefahr für Leib, Leben o. Eigentum am Straßenverkehr teilnehmen
Anlagen
Alle dem (Straßen-)Verkehr dienenden Einrichtungen
Zerstören / Beschädigen
Wie bei § 303 StGB
Also: Beschädigung einer Sache, so dass diese ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit gänzlich verliert
Bedeutender Wert
Ab 1.300€
(Konkrete) Gefahr
Zustand, der auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet und den Eintritt eines Schadens so wahrscheinlich macht, dass es vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht
Beseitigen
Verhinderung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs durch örtliche Veränderung
Bereiten von Hindernissen
Jede Einwirkung auf den Straßenkörper, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden