§ 267 - Urkundenfälschung Flashcards
Urkunde
Verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt
Zusammengesetzte Urkunde
Urkunde, bei der eine verkörperte Gedankenerklärung räumlich fest mit einem sich auf dieses beziehenden Objekt verbunden ist
Gesamturkunde
Mehrere Einzelurkunden sind so zu einem sinnvollen Ganzen zusammengesetzt, dass durch die Zusammenfassung ein über den gedanklichen Inhalt der Einzelurkunden hinaus gehender eigener Erklärungs- und Beweisinhalt entsteht
Zufallsurkunde
Verkörperte Gedankenerklärung, der der Aussteller erst im Nachhinein durch einen entsprechenden, nach außen erkennbaren Akt Beweiseignung und -bestimmung zumisst
Aussteller
Ist derjenige, von dem die Gedankenerklärung geistig herrührt
Unecht
Die in der Urkunde verkörperte Gedankenerklärung stammt nicht von demjenigen, der als Aussteller aus der Urkunde hervorgeht
Schriftliche Lüge
Die Urkunde stammt tatsächlich von demjenigen, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, nur ist ihr Inhalt falsch
Verfälschen
Nachträgliche Veränderung gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde
Gebrauchen
Die Urkunde wird dergestalt in den Rechtsverkehr eingebracht, dass man sie zur Kenntnis nehmen kann