2/4 (Verwaltungsakt II: Existenz, Erlass, Wirksamkeit, Bekanntgabe und Bestandskraft von Verwaltungsakten) Flashcards
Wirksamkeit als Rechtsbegriff i.S.v. § 43 VwVfG
Unwirksamkeit = (qualifizierte Form) rechtliche(r) Inexistenz = Nichtigkeit
Wirksamkeitsvoraussetzungen des VA
- Vorliegen eines VA gem. § 35 VwVfG
- Bekanntgabe, § 43 I VwVfG
- Fehlende Nichtigkeit, arg. e §§ 43 III, 44 VwVfG
- Fehlende Aufhebung bzw. Erledigung, § 43 II VwVfG
Beachte: Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen zählt nicht die Rechtmäßigkeit des VA!
-> d.h.: auch ein rechtswidriger VA ist wirksam, soweit nicht dessen Nichtigkeit gesondert angeordnet ist
P: Konsequenz der sachlichen Unzuständigkeit
- §§ 44 II, III LVwVfG: Verstoß gegen sachliche Zuständigkeit nicht erwähnt
- § 44 I LVwVfG: besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler?
- > wenn offenkundig sachlich gänzlich unzuständig: Nichtigkeit (+)
§ 44 I LVwVfG: besonders schwerwiegender Fehler
mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar, weil Fehler tragende Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspicht
§ 44 I LVwVfG: offenkundiger Fehler
wenn Nichtigkeit dem VA gleichsam auf die Stirn geschrieben steht
Bedeutung der Bekanntgabe des VA
- Abschluss des Verwaltungsverfahrens
- Existenzvoraussetzung des VA
Rechtliche Existenz
vs
äußere Wirksamkeit
vs
innere Wirksamkeit
- rechtlich Existenz, wenn VA den verwaltungsinternen Bereich verlassen hat und und wenigstens einem der Beteiligten/Betroffenen bekanntgegeben wurde
- äußere Wirksamkeit, wenn der VA als solcher für den Adressaten bzw sonstigen Betroffenen maßgebend ist
- > maßgeblich für Anfechtung bzw. Zulässigkeit von Widerruf/Rücknahme - innere Wirksamkeit, wenn die von dem VA ausgesprochenen Regelung verbindlich wird
- > Auseinanderfallen von 2. und 3.: bspw. bei aufschiebend befristeten oder bedingten VA (Beförderungsurkunde ausgehändigt (äußere Wirksamkeit), Beförderung erfolgt laut Urkunde drei Tage später (innere Wirksamkeit))
Bekanntgabe des VA und Verletzung der für die Bekanntgabe des VA maßgeblichen Formvorschriften
- eA: VA sei dann unwirksam→ Nicht-VA
- hM: Wirksamkeit eines VA bestimmt sich nur nach § 43 VwVfG→ solange keine Nichtigkeit nach § 44 VwVfG ist der VA wirksam
- > d.h. wenn keine Bekanntgabe im Rechtssinn→ Nicht-VA
- > Bekanntgabe unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften ist der Verwaltungsakt nur nichtig, wenn ein Nichtigkeitsgrund des § 44 I, II VwVfG vorliegt→ VA nach § 43 III VwVfG unwirksam.
- > kann oft dahinstehen, denn nach § 8 VwZG ist sogar eine Heilung eines Verstoßes gegen zwingende Zustellungsvorschriften möglich→ spricht für hM, dass nicht jeder Fehler zur Unwirksamkeit führt, denn wenn die Nichtigkeit von Verwaltungsakten nicht geheilt werden kann (vgl. § 45 I VwVfG), muss dies auch für die Unwirksamkeit von VAen gelten (vgl. § 43 III VwVfG).
- > für eine Heilung nach § 8 VwZG (Brief anstatt Zustellung) ist Zustellungswille nötig: Die Behörde hat schon dann mit Zustellungswillen gehandelt, wenn sie dem Empfänger das zuzustellende Dokument tatsächlich zuleitet. Bei einer nur mdl. Bekanntgabe handelt die Behörde dagegen ohne Zustellungswillen.
VA: Rechtmäßigkeit
= wenn er allen Anforderungen entspricht, den die Rechtsordnung an ihn stellt (und damit nicht rechtswidrig ist)
-> umfasst auch eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung durch die Behörde
VA: Wirksamkeit
= wenn und solange der VA die seinem Inhalt nach gewollten Rechtswirkungen hervorbringt
VA: Bestandskraft
= wenn der VA als hoheitliche Regelung verbindlich und dauerhaft ist
-> vor allem zu begreifen: formell: Unanfechtbarkeit (durch ordentliche Rechtsbehelfe nicht oder nicht mehr möglich)
–> weiterhin: § 51 (Wiederaufgreifen), §§ 48, 49 (Widerruf, Rücknahme)
(-> materiell: wenn VA nicht mehr widerrufen bzw. zurückgenommen werden kann)
VA: Tatbestandswirkung und Feststellungswirkung
- Tatbestandswirkung = rechtswirksamer VA ist von allen Staatsorganen zu beachten und als gegebener TB den Entscheidungen zugrunde zu legen
- Feststellungswirkung = nicht nur durch den VA getroffene Regelung, sondern auch die der Regelung zugrundeliegenen rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen bindet (muss gesetzlich vorgesehen sein)
P: § 46 VwVfG (Erheblichkeit von Verfahrensfehlern) bei Ermessensentscheidungen
- eA: (+)
pro: keine Einschränkungen durch Wortlaut - aA (Teile der Lehre): (-)
pro: andere Entscheidung ist bei Ermessensentscheidungen immer möglich; offensichtliche Irrelevanz des Fehlers somit nie gegeben - wA (Rspr.): Offensichtlichkeit ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre
Erledigung
= wenn der VA nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die ursprüngliche Steuerungsfunktion nachträglich entfallen ist
(= Beendigung der Wirksamkeit)
Erledigung (auf sonstige Weise - eng auszulegen): Fallgruppen
- Verzicht des Begünstigten, sofern dispositionsbefugt
- Wegfall des Regelungssubjekts (Tod, wenn personengebundener VA) bzw. -objekts
- NICHT zwangsläufig durch Vollstreckung (Grund-VA entfaltet als Grundlage für Vollstreckung noch Rechtswirkung)
Prüfung: Verbindlichkeit der Zusicherung, § 38 VwVfG
I. Vorliegen einer Zusicherung, § 38 I 1 VwVfG
- Zusage, später einen bestimmten VA zu erlassen oder zu unterlassen
- Abgrenzung zur bloßen Auskunft: Bei der Auskunft fehlt der Rechtsbindungswille.
- Abgrenzung zur Teilgenehmigung: Teilgenehmigung ist bereits der endgültige VA.
- Abgrenzung zum öffentlichrechtlichen Vertrag: ÖR Vertrag ist zweiseitig
- Abgrenzung zur Zusage: Die Zusage ist die Ankündigung eines späteren Realakts
II. Wirksamkeit der Zusicherung
A. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen
I. Nach § 43 VwVfG, wenn Zusicherung als VA
- > nur dann Rückgriff ohne Verweisung aus dem § 38 VwVfG möglich
- > s. P: Rechtnatur der Zusicherung
B. Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen
- Zuständigkeit und Form, § 38 I 1 VwVfG
- Beteiligung, § 38 I 2 VwVfG
.> Beachte: Ein Verstoß gegen § 38 I 2 VwVfG führt nicht zur Unwirksamkeit der Zusicherung; Arg.: Umkehrschluss aus § 38 II VwVfG - Keine Nichtigkeit, §§ 38 II, 44 VwVfG
- Keine Aufhebung, §§ 38 II, 48, 49 VwVfG
- > Beachte: Die Aufhebung der Zusicherung kann auch konkludent durch Versagung des zugesicherten VA erteilt werden. - Kein Wegfall der Bindungswirkung, § 38 III VwVfG
- > Lex specialis gegenüber §§ 38 II, 49 II 1 Nr. 3 und 4 VwVfG