1+2/4 (Grundlagen; Verwaltungsakt I: Begriff und Bedeutung; Begriffsmerkmale des § 35 S. 1 VwVfG; Arten von Verwaltungsakten und artverwandte Begriffe) Flashcards

1
Q

Regelung (s. § 35 S. 1 VwVfG)

A

“Maßnahme, die darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu
setzen, d.h. Rechte und Pflichten des Betroffenen unmittelbar zu begründen, zu ändern, aufzuheben, mit bindender Wirkung festzustellen
oder zu verneinen”

2 VS: (1) Zweck der behördlichen Maßnahme muss die unmittelbare Herbeiführung einer verbindlichen Rechtsfolge sein (Zweckrichtung).
(2) Die behördliche Maßnahme muss die verbindliche Rechtsfolge auch tatsächlich angeordnet und gesetzt haben (Rechtserfolg)

  • inkludiert:
  • auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet
  • Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung von Rechten oder Pflichten
  • Einseitige (Str.) rechtsverbindliche Gestaltung eines Lebens-SV
  • exkludiert:
  • Realakte (Verwaltungsrechtsakte vs. Verwaltungsrealakte)
  • Insbes. unverbindliche (Rechts-)Auskünfte
  • Vorbereitende und unselbstständige Teilakte (nicht aber: Teilgenehmigungen, Vorbescheide)
  • Willenserklärungen iRe verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses, die keinen anordnenden Charakter haben (Aufrechnungserklärung, Fristsetzung)
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2
Q

Hoheitliche Maßnahme (s. § 35 S. 1 VwVfG)

A

a) Maßnahme:
VA nur ein Handeln, kein Unterlassen (außer behördlichen Entscheidung, untätig zu bleiben, oder bei einer Antragsablehnung)
b) Hoheitlich
- auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts (siehe Abgrenzungstheorien)
- verlangt einseitiges behördliches Handeln im Über-Unterordnungs-Verhältnis (keine Verträge)
- str. Handlungen mit Doppelnatur

  • exkludiert:
  • Privatrechtsakte
  • auch Akte verwaltungsprivatrechtlicher Natur (Bsp. städt. Abfallversorgungsunternehmen: GmbH, aber zu 100% im Eigentum der Stadt)
  • verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse (insbes. Verwaltungsverträge)
  • Strafrechtsakte wohl erst mangels Behördencharakters auszuscheiden
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3
Q

Einzelfall (s. § 35 S. 1 VwVfG)

A

“bestimmte oder bestimmbare Anzahl der Adressaten einer hoheitlichen Maßnahme - Konkretheit der Regelung entscheidend”

  • Konkret-individuell: Regelung eines einzigen Falles einer einzelnen Person oder Maßnahme richtet sich in einem bestimmten Fall an eine Vielzahl von Personen, diese sind aber individuell bestimmbar (Allgemeinverfügung gem. § 35 S. 2, 1. Var. VwVfG)
  • individuell = Adressaten der Maßnahme müssen im Zeitpunkt der Anordnung bei objektiver Betrachtungsweise individuell bestimmbar sein (stattfindende Demo)
  • wenn Adressaten nicht individuell bestimmbar, sondern nur nach einem Merkmal potentiell abgrenzbar, die Regelung betrifft einen bestimmten Sachverhalt, richtet sich aber an eine unbest. Zahl von Personen→ konkret-generelle Regelung (zukünftige Demo)
    → rechtl. Qualifizierung durch Individualität der Adressaten oder Konkretheit des Sachverhalts? § 35 geht von Letzterem aus! d.h. → Einzelfallregelung und VA, Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2, 1. Var. VwVfG
  • Urteil nach allen Umständen: Zeitdauer, den räumlichen Geltungsbereich, den Grad der inhaltlichen Differenziertheit und Komplexität, die Auswirkungen, die Vollzugsfähigkeit und -bedürftigkeit der Regelung
  • Einzelfall grenzt vom materiellen Gesetz ab→ betreffen eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und eine unbestimmte Vielzahl von Personen = abstrakt-generelle Regelungen
  • Allgemeinverfügungen = konkret-generelle Regelung = EInzelfallregelung

3 Arten:

  • Personenbezogene Allgemeinverfügungen (§ 35 S. 2, 1. Var. VwVfG): VA, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder (nicht notwendig individuell) bestimmbaren Personenkreis richten.
  • Sachbezogene Allgemeinverfügungen (§ 35 S. 2, 2. Var. VwVfG): VA, die die öffentlich-rechtlichen Eigenschaften von Sachen regeln
  • Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2, 3. Var. VwVfG): VA, die die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit regeln. Anders als die sachbezogenen Allgemeinverfügungen nach § 35 S. 2, 2. Var. VwVfG regeln sie nicht die grundsätzliche Benutzbarkeit oder rechtliche Befindlichkeit einer Sache, sondern nur die Rechte und Pflichten der Benutzer (zB Verkehrszeichen). Fließende Grenze zur personenbezogenen Allgemeinverfügung. Entscheidend ist die Rechtsform (oft auch Satzung).
  • gibt es abstrakt. individuelle Regelung?
    (Vielzahl von Fällen eine Person betreffend)
    (+) für Abstraktheit spricht, weil unbestimmte Vielzahl von zeitlich aufeinanderfolgenden Fällen betroffen
    (-) für Konkretheit spricht, die Anordnungen beträfen eine ganz bestimmte konkrete Handlungspflicht
    -i.E.: Einigkeit, dass solche Regelungen selbst dann Verwaltungsakte wären, wenn sie als abstrakt-individuell zu qualifizieren wären
  • exkludiert:
  • abstrakte Regelungen, wie RVO, Satzung
  • Abgrenzungsprobleme bei abstrakt–konkret
  • Einordnungsprobleme: Pläne, Verkehrszeichen, Allgemeinverbindlichkeitserklärung
  • Regelungsgegenstand:
  • abstrakt vs. konkret
  • muss stets konkret sein (nach Ort, Zeit, Umständen bestimmten Einzelfall betreffend)
  • Regelungsadressat:
  • generell vs. individuell
  • authentisch interpretiert (“gelockert”) durch § 35 S. 2 1. Alt. VwVfG für adressatenbezogene Allgemeinheitsverfügungen: i.E. reicht Konkretheit
    [Verwaltungsakte sind Verwaltungsrechtsakte und somit konkret-individuelle Normen - problematisch, da historische Sicht: Normen sind nur Gesetze]
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4
Q

Auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts (s. § 35 S. 1 VwVfG)

A

keine eigene Bedeutung-> in hoheitlich geprüft

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5
Q

Indizien für/gegen eine Einzelfallregelung

A

Pro:

  • nach Zeit, Akteuren und Ort bestimmter SV
  • Einmaligkeit des Lebenssachverhalts
  • betrifft das Rechtsverhältnis zu einer bestimmten Sache (s. Widmung - Indizstellung einer Sache für öffentlich Belange
  • Individualbekanntgabe

Contra:

  • Erlass durch Legislativorgan im Gesetzgebungsverfahren
  • Publikation im Gesetzesblatt (Ausnahme: 31 II BVerfGG: Tenor von Entscheidungen in Normenkontrollverfahren wird im Gesetzblatt publiziert - Sinn: diese haben Gesetzeskraft)
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6
Q

Bedeutung der Abgrenzung VA und “Rechtsnorm”

A
  • unterschiedliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
  • Anforderung an EGL
  • Zuständigkeit
  • Verfahren
  • unterschiedliche Rechtswidrigkeitsfolgen
  • Nichtigkeitsdogma bei Rechtsnormen
  • nur bei VA: §§ 43 ff. VwVfG
  • unterschiedlicher Rechtsschutz
  • Anfechtungs-/Verpflichtungsklage (§ 113 I und V VwGO) vs. Normenkontrolle (§ 47 VwGO)
  • unterschiedliches Vollstreckungsregime
  • Bestandskraftfähigkeit (nur) des VA
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7
Q

Behörde (s. § 35 S. 1 VwVfG)

A

“alle Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden”

  • inkludiert:
  • jede Stelle, die Aufgaben der öffVerw wahrnehmt, § 1 IV VwVfG (§ 1 II LVwVfG!)
  • Verwaltung im funktionellen Sinne (vs. organisatorischer Behördenbegriff): Sachaufgabenerledigung entscheidend
  • dh auch Einrichtungen, die nicht zur Verwaltung im institutionellen/organisatorischen Sinne gehören (zB Gerichtsverwaltungen; Beliehene: setzt Gesetz voraus)
  • h.M.: enge Auslegung: Es muss sich um eine Stelle handeln, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften befugt ist, im eigenen Namen nach außen rechtsverbindlich zu handeln
  • Beliehene (+)
  • Verwaltungshelfer und Private, die öff. Aufgabe aufgrund privatrechtl. Verträge (-) ->Akte Ersterer können aber einer Behörde als VA zugerechnet werden (iRd rechtlichen Könnens, nicht Dürfens)
  • jur. Pers. des PR unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen und durch privatrechtliches Handeln öffentliche Aufgaben erfüllen→ wenn nicht Beliehene, können sie zumin. nicht öff.-rechtl. Handeln und keine Zurechnung zu einer Behörde (-)
  • Gesetzgebungs-, Regierungs- und Rechtsprechungsorgane handeln (ausnahmsweise) nur dann als Behörden, wenn sie Verwaltungsaufgaben erfüllen, nicht aber, wenn sie in ihrer spezifischen Funktion tätig werden
  • exkludiert:
  • Aufgaben der Legislative, der Gubernative, der Judikative
  • Aufgaben der Strafverfolgung
  • mangels Behördencharakter: Nicht-VA ist kein nichtiger VA!
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8
Q

Außenwirkung (s. § 35 S. 1 VwVfG)

A

“Regelung wirkt außerhalb der Behörde und soll auch nach außen wirken; betrifft alle nat und jurP, die sich zur Behörde in einem allgemeinen Gewaltverhältnis befinden”

  • inkludiert:
  • dazu bestimmt, rechtliche Außenwirkung zu erzielen (intendierte Außenwirkung)
  • Außenrecht
  • typisch: Staat-Bürger-Beziehung
  • aber auch Rechtsbeziehungen innerhalb des Staates, soweit Adressat im Verhältnis zur Behörde Träger eigener Rechte ist
  • Frage der Rechtsbeziehung - außen = Berührung eines fremden Rechtskreises durch die regelnde Behörde
  • exkludiert:
  • Innenrecht
  • zB innendienstliche Weisungen
  • Abgrenzung von Grund- und Betriebsverhältnis bei Beamten (Versetzung vs. Umsetzung)
  • Mehrstufiger Verwaltungsakt (Zustimmung anderer Verwaltungsbehörden)

(P) Doppelnatur einer Maßnahme: ggü. einer Person VA, ggü. anderer nicht
(+) BVerwG: Treffe die unmittelbare Rechtswirkung einer behördlichen Regelung nicht jedermann, sondern nur einen kleinen Kreis von Betroffenen, so sei sie nur diesen gegenüber ein Verwaltungsakt, nicht aber auch gegenüber den nicht unmittelbar Betroffenen (tw diesen ggü. Rechtsnorm).
(-) Bedenken im Hinblick auf die Fehlerfolgen im Falle von Rechtswidrigkeit: Eine rechtswidrige Rechtsnorm ist nichtig, ein rechtswidriger Verwaltungsakt dagegen nur unter den seltenen Voraussetzungen des § 44 VwVfG→ Akt ggü. Betroffenen wirksam und ggü. mittelbar Betroffenen nichtig) Auch lässt sich der VA-Definition des § 35 VwVfG nicht entnehmen, dass eine behördliche Maßnahme nur im Verhältnis zu den unmittelbar Betroffenen ein Verwaltungsakt sein kann, nicht dagegen auch im Verhältnis zu den nur mittelbar Betroffenen.
- letzteres entspricht zudem dem prozessualen Grundsatz: Für die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage genügt es, dass der Kläger einen tatsächlich existierenden Verwaltungsakt angreift. Es ist nicht einmal erforderlich, dass der Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger bekanntgegeben wurde, also gerade ihm gegenüber wirksam ist

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9
Q

Begriff: Verwaltungsrealakt

A
  • Gegenstück zum Verwaltungs(rechts)akt i.S.v. § 35 VwVfG
  • besitzt als solcher keinen Regelungs- und damit keinen Rechtsnormcharakter
  • schlichtes / schlichthoheitliches / nichtförmliches / informelles Verwaltungshandeln
  • erfüllt nicht die Merkmale einer der rechtsbegründenden Handlungsformen
  • aber nicht auf Gegenüber zum VA beschränkt, d.h. Einzelfallbezug oder Hoheitlichkeit nicht begriffsnotwendig ( insoweit Sammelkategorie)
  • zB: behördliche Auskünfte; Feststellung der Personalien
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10
Q

Rechtliche Wirkungen: Verwaltungsrealakt

A
  • begründet/setzt selbst zwar keine Rechtsfolge (sonst wäre es ja selbst eine Rechtsnorm
  • kann aber durch Inbezugnahme in einer Rechtsnorm(als deren Tatbestandselement) eine Rechtsfolge auslösen, muss also nicht ohne rechtliche Wirkung sein
  • daher unterscheide: aus sich heraus rechtsbegründend (Rechtsnorm) – rechtliche Relevanz (rechtsfolgenauslösend)
  • -> zentrale Testfrage also: verwirklichen der Verwaltung zurechenbare Tathandlungen (Verwaltungsrealakte) den Tatbestand einer Rechtsnorm?
  • mögliche Bewirkung eines Rechtserfolges (Aufstellen eines Verkehrsschildes) oder eines Unrechtserfolges (TBElemente entsprechender Haftungsansprüche bei ihrer Rechtswidrigkeit)
  • > Verwaltungsrealakte müssen daher den für sie bestehenden Rechtmäßigkeitsanforderungen genügen (ggf. Zuständigkeitsanforderungen; ErmächtigungsGL und GR)
  • Die Rechtswidrigkeit hat keinen Einfluss auf den Bestand des Verwaltungsrealakts als Rechtsnorm (denn der Rechtsnormcharakter fehlt ja ohnehin!), kann aber Haftungsfolgen auslösen
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11
Q

Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 I GG - Voraussetzung

A

(1) Vorliegen einer Ungleichbehandlung
- VV als „Indiz“ für Verwaltungspraxis – man nimmt an, dass die Amtsträger/innen nach VV entscheiden
- beim ersten Fall: „antizipierte Verwaltungspraxis“?

(2) keine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
- sachlicher Grund für eine Änderung der Verwaltungspraxis?

(3) Gesetzmäßigkeit der Praxis
- „keine Gleichheit im Unrecht“, „kein Anspruch auf Fehlerwiederholung“

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12
Q

P: Unterliegt die sonstige Leistungsverwaltung (sofern noch nicht gesetzlich geregelt) dem Gesetzesvorbehalt?

A
  • eA (hM): nicht erforderlich; jede andere parlamentarische Willensäußerung, insbes. die etatmäßige Bereitstellung von Mitteln, ist ausreichend
    pro: Parlament trifft mit Haushaltsplan implizit auch Entscheidung über Ausgabenposten
    pro: auch an Art. 3 I gebunden
    pro: e contrario / systematisch: Gesetzesvorbehalt ist in der Leistungsverwaltung explizit normiert (bspw. § 31 SGB-I)
  • > Diff.: Vorbehalt der parl. Äußerung umfasst nur das ob, nicht das wie der Subventionsvergabe (durch Verwaltungsvorschriften regelbar)
  • aA: Gesetzesvorbehalt auch hierfür
    pro: Haushaltsposten nur abstrakt umschrieben - bei erforderlicher Konkretisierung durch Exekutive fehlt rechtsstaatliche Rückbindung an parlamentarischen Detailwillen
    pro: Vorenthaltung von staatlicher Leistung kann mitunter gravierender sein als Eingriff
    pro: Leistungskomponente der GR, sodass der grundrechtliche Gesetzesvorbehalt auch die Leistungsverwaltung umfasst
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13
Q

P: Sind VG befugt bzw. in welchem Umfang sind VG befugt, aufgrund von unbestimmten Rechtsbegriffen ergangene Entscheidungen zu überprüfen?

A
  • eA: Lehre vom Beurteilungsspielraum: nur beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit - Varianten:
  • > Beurteilungsspielraum: VG haben in diesem Bereich liegende Entscheidung hinzunehmen, können aber überprüfen, ob die Grenzen des von den Behörden gesteckten Bereichs eingehalten sind
  • > Vertretbarkeitslehre: wenn mehrere Lösungen vertretbar sind, dann ist die von der Behörde gewählte hinzunehmen
  • > Einschätzungsprärogative: wenn ein unbestimmter Rechtsbegriff eine „Einschätzung“ erfordere, sei die der Behörde zugrunde zu legen

pro: wenn mehrere Wertungen aufgrund von offenem Rechtsbegriff möglich, dann gebe es normlogisch keine richtige Lösung
pro: Verwaltung hat größere Sachkunde
pro: als Staatsgewalt soll Verwaltung auch eigener Verantwortungsbereich zustehen
con: Vorliegen eines unbestimmten Rechtsbegriffs allein genügt nicht-> Beurteilungsspielraum nur dann, wenn und soweit die Behörde durch das jeweilige Gesetz zur abschließenden Beurteilung ermächtigt werde

h. L.-> normative Ermächtigungslehre: Beurteilungsspielraum ist vom Gesetzgeber jeweils festzulegen und muss sich aus der Norm selbst ergeben
con: findet sich selten explizit im Gesetzestext und auch durch Auslegung schwer zu ermitteln
con: Art 19 IV (Garantie der ordentlichen Gerichtsbarkeit) steht nicht unter Gesetzesvorbehalt (würde jedoch umgangen, wenn Gesetzgeber bestimmtes Verwaltungshandeln durch Festlegung eines ungebundenen Beurteilungsspielraumes von gerichtlicher Kontrolle entbinden würde)

  • aA: Ermessensspielraum vergleichbar, somit keine Überprüfbarkeit
  • wA: vollständige gerichtliche Überprüfbarkeit
    con: ignoriert Funktionsgrenzen der Rspr.
  • BVerfG (ähnlich auch BVerwG): VG sind grds. verpflichtet, die Entscheidung der Verwaltung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, auch soweit es um die Anwendung und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe geht → Beurteilungsspielraum als Ausnahme
    Ein „begrenzter Entscheidungsfreiraum“ komme nur in Betracht, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe wegen der hohen Komplexität und der besonderen Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig seien, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stoße
    (+) aus Art. 19 IV GG→ GR auf effektiven Rechtsschutz durch die Gerichte
    (+) auch andere GR gebieten eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle
    (+) aus dem Gewaltenteilungsprinzip und vor allem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Aufgabe der Gerichte zur effektiven Kontrolle der Verwaltung

Anerkannte Fallgruppen:

  • Prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen (z.B. Verstoß gegen Verfahrensvorschriften durch die Entscheidung, sachfremde Erwägungen, Willkür)
  • Beamtenrechtliche Eignungs- und Leistungsbeurteilungen
  • Höchstpersönliche Akte wertender Erkenntnis (nach persönlichem Eindruck unter Berücksichtigung besonderer fachlicher Erfahrung eines Amtswalters)
  • Prognose- und Risikoentscheidungen, insbesondere im Umwelt- und Wirtschaftsrecht
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14
Q

Ermessensfehler

A
  1. Ermessensüberschreitung: Behörde wählt Rechtsfolge, die das Gesetz nicht einräumt
  2. Ermessensnichtgebrauch: trotz eingeräumten Ermessens macht die Behörde keinen Gebrauch davon (stellt keine Erwägung an; nimmt an, an Rechtsfolge gebunden zu sein)
  3. Ermessensfehlgebrauch:
    a) Abwägungsdefizit: Behörde berücksichtigt nicht alles, was nach Lage der Dinge berücksichtigungsbedürftig ist
    b) Ermessensmissbrauch: Behörde verfolgt sachfremde Motive oder Zwecke
    c) Zweckverfehlung: Behörde hat Zweck der Ermessenseinräumung nicht (hinreichend) beachtet

(Ermessensreduzierung auf Null: Behörde hat nur eine Option, wie sie sich rechtmäßig verhalten kann)

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15
Q

P: Muss ein Beamter eine gesetzeswidrige VV befolgen?

A

einerseits: Weisungsgebundenheit des Beamten
• § 35 BeamtStG, § 62 BBG
andererseits: volle persönliche Verantwortung des Beamten für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns
• § 36 BeamtStG, § 63 BBG
-> Lösung durch Prozeduralisierung: „Remonstration“ (Gegenvorstellung)
- Vorgesetzte müssen befasst werden: „Gegenvorstellung“
- Regel: falls VV aufrechterhalten wird, Fortbestehen der Befolgungspflicht, aber Entlastung des Beamten
- (Rück-)Ausnahme: in Fällen krasser RW (Menschenwürdewidrigkeit, evidente Strafbarkeit o. Ordnungswidrigkeit) Verbot, die Weisung zu befolgen
- Modifikation im Soldatenrecht, vgl. § 11 I und II SG

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16
Q

Unbestimmter Rechtsbegriff

A

= TBM, das weder der Sache nach noch durch Gesetze oder Rechtssprechung hierzu bestimmt ist und das der Behörde mehrere Handlungsmöglichkeiten eröffnet

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17
Q

Unbestimmter Rechtsbegriff: Gerichtliche Überprüfung

A
  1. Grundsatz: Unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum (für Behörde) -> vollumfängliche Prüfung
    pro: Art. 19 IV GG
  2. Ausnahmen: wenn sich aus dem Gesetz ergibt, dass der Behörde ein abschließender Beurteilungsspielraum zusteht, der von den Gerichten nur ins stark eingeschränkter Weise überprüft werden soll
    -> Prüfungsentscheidungen
    -> Beamtenrechtliche Beurteilungen
    -> Gremienentscheidungen
    -> Prognose- und Risikobewertungen (va Umweltrecht)
    => dann nur Willkürkontrolle (unzutreffender SV; SVfremde Erwägungen; Missachtung anerkannter Bewertungsgrundsätze)
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18
Q

P: Hausverbot: Abgrenzung ZivilR vs. ÖffR

A
  • eA (BGH früher): Besuchszweck (Motiv des Klägers entscheidend: öffentliches oder privatrechtliches Verhältnis, um dessentwillen Kläger in dem Behördengebäude ist)
  • aA (BVerwG, hM): Verbotszweck
    pro: eA geht ins Leere, wenn Motivforschung betrieben werden müsste, die ergebnislos verläuft
    pro: Telos -> Betätigung des Hausrechts dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gebäudes in Verwaltungsgebrauch -> Annexkompetenz zur Sicherstellung der Sachaufgabenerledigung
    (Hintergrund: Recht der öffentliche Sachen: Gemeingebrauch vs Verwaltungsgebrauch)
    => im Zweifel somit öffentliches Recht
    (bei Bundestag: Hausrechtsnormen sind Art. 40 GG, § 7 GOBT)
  • VG Berlin: wenn Verwaltung tatsächlich durch VA gehandelt hat, kommt nur Qualifizierung als öffentliches Recht in Betracht (Wahl der öffentlich-rechtlichen Handlungsform)
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19
Q

Verwaltungsarten

A
  1. Ordnungsverwaltung
  2. Leistungsverwaltung
    - > Daseinsvorsorge
  3. Gewährleistungsverwaltung
    - > nicht Staat selbst erbringt Leistungen (2.), sondern gewährleistet die Leistungserbringung durch andere (Private)
  4. Lenkungsverwaltung
  5. Abgabenverwaltung
  6. Bedarfverwaltung
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20
Q

Eingriffsverwaltung vs. Leistungsverwaltung

A

Summe der Verwaltungsmaßnahmen,
- die belastend in die Rechte des Bürgers eingreifen
vs.
- die dem Bürger begünstigend Rechte oder sonstige Vorteile gewähren

21
Q

Bereiche privatrechtlich handelnder Verwaltung

A
  1. Bedarfsdeckungsverwaltung
  2. Erwerbswirtschaftliche Betätigung
  3. Verwaltungsprivatrecht
22
Q

Bedarfsdeckungsverwaltung

A

= Beschaffung der für die Erfüllung der eigentlichen Verwaltungsaufgaben erforderlichen Sachmittel und Dienstleistungen
-> Bindung an GR, Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze, insb. Art. 3 I GG relevant

23
Q

Verwaltungsprivatrecht

A

= Erledigung unmittelbarer Verwaltungsaufgaben in der Form des Privatrecht

  • > zulässig, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften fehlen
  • > bezieht sich auf Organisationsform der Einrichtung und auf die Ausgestaltung des Leistungs- oder Benutzungsverhältnisses
    a. öffRliche Organisationsform: Benutzungsverhältnis öffRlich oder privarRlich möglich
    b. privatrechtliche Organisationsform: Benutzungsverhältnis nur privatRlich möglich (Verwaltung muss sich hier maßgeblichen Einfluss auf Gesellschaft vorbehalten)
  • > trotz privatrechtlicher Form: Bindung an GR, Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (keine Flucht ins Privatrecht)
24
Q

Privatrechtlich handelnde Verwaltung: GR-Berechtigung und -bindung

A
  • umfassende Grundrechtsbindung (Art. 1 III GG)
  • > auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen (Fraport-Entscheidung)
  • Keine Grundrechtsberechtigung (außer justizielle Verfahrensrechte)
25
Q

Zuordnung des Benutzungsverhältnisses zu ÖffR vs. PrivatR: Kriterien

A
  • Wille des zuständigen Verwaltungsträgers
  • Art der Benutzungsordnung (Satzung vs AGB)
  • Verwendete Rechtsformen (Widerruf vs Kündigung)
  • Entgelt (Gebühr vs Nutzungsentgelt)
  • Rechtsmittelhinweis
26
Q

Zweistufentheorie

A
  1. Zulassung (ÖffRlich zu beurteilen)
    - > wenn Verwaltung eine PrivatRForm gewählt hat: öffRlicher Verschaffensanspruch gegen Verwaltung (auf Einwirken der Verwaltung auf ihre Gesellschaft)
  2. Abwicklung (ÖffRlich oder PrivatRlich zu beurteilen)
27
Q

P: Verweisung ins Schuld- und Verjährungsrecht

A
  • eA: Dynamische Verweisung
    con: verfassungsrechtlich Bedenken
  • aA: Statische Verweisung
    con: entsprechende Anwendung des ZivilR zwingt nicht zu fixierter Übernahme

-> BVerwG: Gesamtzusammenhang des jeweiligen Anspruchs und Interessenlage entscheidend, welche Verjährungsregel als die sachnähste heranzuziehen ist

28
Q

Schranken der Satzungsbefugnis

A
  1. Sachlich: gesetzlich bestimmter Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich
  2. Personell: Mitglieder der Körperschaft oder Benutzer der Anstalt
  3. Gesetzesvorbehalt: wesentliche, insb. GRbeschränkende Regelungen durch den formellen Gesetzgeber zu treffen
29
Q

Observanz

A

Gewohnheitsrecht innerhalb einer Person des öffentlichen Rechts (eine Art gewohnheitsrechtliche Satzung)

30
Q

Gewohnheitsrecht als Gesetz iSd Gesetzesvorbehalts

A

(+) nur für vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht, das gem. Art. 123 I GG weitergilt

31
Q

RVO: Arten

A
  • gesetzesvertretend: RVO im formellen Gesetzesrang (unzulässig)
  • gesetzesändernd: inhaltliche Abänderung einer formell-gesetzlichen Vorschrift (zulässig, wenn und soweit sich die gesetzliche Ermächtigung hierauf erstreckt)
  • Parlamentsverordnung: Gesetzgeber ändert nicht nur Gesetz selbst, sondern auch eine hierzu erlassene RVO
  • verordnungsvertretendes Gesetz: wenn Landesgesetzgeber zu RVO ermächtigt ist, kann er auch Landesgesetz erlassen (zulässig, wenn und soweit in den Grenzen des ermächtigenden Bundesgesetzes)
32
Q

P: Nichtanwendungskompetenz von Beamten bei Gesetzen

A
  • eA: Beamter darf kein Gesetz anwenden, dass er für verfassungswidrig und daher nichtig hält-> Nichtanwendungspflicht
    (+) strikte Anwendungspflicht mit Art. 1 III, 20 III GG nicht vereinbar (Verstoß gegen Grundrechtsbindung)
  • aA: Beamter muss Gesetz auch in diesem Fall anwenden
    pro: Art. 100 I GG sichert zum Schutz des Gesetzgebers das Verwerfungsmonopol des BVerfG
    pro: ebenso Verstoß gegen Grundrechtsbindung, falls die Norm doch rechtmäßig ist
  • hM: vermittelnd: Beamter muss Verwaltungsverfahren aussetzen und Vorgesetzten vorlegen; (der u.a. beim Normgeber Aufhebung der Rechtsvorschrift anregen kann; bei Zulässigkeit Verfahren vor dem OVG nach § 47 II 1 VwVfG möglich)
    (+) Rechtsvorschrift wird nur vorläufig nicht angewendet, befugte Stelle (normgebende Stelle bzw. zuständiges Gericht) kann allgemeinverbindliche Entscheidung treffen
    (P2) bei sofortigen oder kurzfristigen Entscheidungen: Nichtanwendungkompetenz nach sorgfältiger Prüfung, wobei der Beamte dabei das Risiko der Nichtanwendung trägt
    pro: verletzt nicht die Letztentscheidungskompetenz des BVerfG
33
Q

Subsidiarität des VwVfG

A
  • betrifft nur Bundesrecht

- Landesgesetze werden durch das höherrangige Bundesrecht iFd VwVfG verdrängt

34
Q

Gesetzesvorbehalt vs Parlamentsvorbehalt vs Rechtssatzvorbehalt

A
  • Gesetzesvorbehalt: Entscheidung des Parlaments erforderlich, die im einem besonderen Gesetzgebungsverfahren iFd Gesetzes ergehen
  • > nach hM auch RVO, wenn und soweit sie auf formell-gesetzlicher Grundlage beruhen und durch diese inhaltlich bestimmt werden (Art. 80 I 2 GG)
  • Parlamentsvorbehalt: Verbindlicher Parlamentsbeschluss nach öffentlicher, parlamentarischer Diskussion ausreichend
  • Rechtssatzvorbehalt: allgemeinverbindliche Regelung als Grundlage für die Tätigkeit der Verwaltung
35
Q

Wesentlichkeitstheorie

A

= Gesetzgeber muss in grundlegenden normativen Bereichen (nicht nur bei Eingriffen), zumal im Bereich der GRAusübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen

  • > wesentlich ist, was für die Grundrechtsverwirklichung wesentlich ist (Bedeutung, Gewicht, Intensität)
  • > Stufenfolge
36
Q

Ermessen

A

= wenn die Verwaltung bei Verwirklichung eines gesetzlichen TB zwischen verschiedenen Verhaltensweisen wählen kann

a. Entschließungsermessen (ob)
b. Auswahlermessen (wie)

37
Q

Ermessensschwund

A

= wenn bereits bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs alle auch für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind
-> bspw. § 35 II BauGB

38
Q

Kriterien für eine fehlerhafte/rw Abwägung bei der planerischen Gestaltungsfreiheit (hL/Rspr)

A
  1. Abwägungsausfall
  2. Abwägungsdefizit (nicht alles berücksichtigt, was berücksichtigt werden müsste)
  3. Abwägungsfehleinschätzung (Bedeutung verkannt)
  4. Abwägungsdisproportionalität (Ausgleich spiegelt nicht objektiv vorzunehmenden Ausgleich wider)
39
Q

Subjektives öffentliches Recht: Schutznormtheorie

A

SÖR, wenn

  1. eine zwingende Rechtsvorschrift und damit eine Rechtspflicht für die Verwaltung
  2. nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch dem Interesse einzelner Bürger zu dienen bestimmt ist
40
Q

P: Rechtliche Qualifizierung des Verkehrszeichens

A
  • eA (frühere Rspr): RVO
  • aA (heute hM): Allgemeinverfügung
    pro: Historischer Wille des Gesetzgebers, § 35 S. 2 VwVfG
41
Q

P: Bekanntgabe, Wirksamkeit, Anfechtungfrist bei Verkehrszeichen

A
  • eA (früher BVerwG): Bekanntgabe, wenn Adressat sich erstmals in den Bereich des Verkehrszeichens begibt; Anfechtungsfrist beginnt mit diesem Zeitpunkt
  • aA (später BVerwG): Bekanntgabe durch Aufstellen im Zuge der öffentlichen Bekanntmachung für alle Verkehrsteilnehmer, unabhängig von tatsächlicher Wahrnehmung
  • > VGH Mannheim knüpfte Anfechtungsfrist an diesen Zeitpunkt an, ließ aber Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG zu
  • wA (heute BVerwG): vermittelnd: Bekanntgabe und Wirksamkeit mit Aufstellen als öffentlicher Bekanntmachung (aA), Anfechtungsfrist beginnt jedoch erst mit erstmaligem Begeben in den Bereich des Verkehrszeichens (eA)
    pro: dogmatisch saubere Trennung zwischen allgemeinem Wirksamwerden und Beginn der individuellen Anfechtungsfrist
    pro: § 51 VwVfG setzt mitunter hohe Voraussetzungen an und läuft angesichts der ebenfalls möglichen Lösung der wA dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG zuwider
42
Q

VA: begünstigend, belastend, teil-teils

A
  • begünstigend: § 48 I 2 VwVfG
  • belastend: nachteilig für den Betroffenen (Eingriff in Rechte oder Ablehnung einer Vergünstigung)
  • teils-teils:
    a. Leistung ist mit Verpflichtung verbunden
    b. Leistung wird nur teilweise zugesprochen
    c. Verpflichtung (belastend) wird umfassend beschränkt (begünstigend hinsichtlich einer späteren Aufhebung zugunsten eines noch belastenderen VA)
43
Q

Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: materielle Betrachtungsweise

A
  1. Ablehnung der Erlaubnis als Eingriffsakt iSd Eingriffsverwaltung (Gesetzesvorbehalt)
  2. Objektive Beweislast bei Verwaltung
  3. Entschädigungsanspruch möglich
  4. Beseitigung trotz formeller Rechtswidrigkeit nur rm, wenn Vorhaben auch materiell rechtswidrig
44
Q

Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vs repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt

A
  • Kontrollerlaubnis stellt allgemeine Handlungsfreiheit wieder her, die im Interesse der Präventivkontrolle eingeschränkt war (Erlaubnis formell, nicht materiell begünstigend)
  • Ausnahmebewilligung erweitert den Rechtskreis des Bürgers, indem sie sein gesetzlich verbotenes Verhalten als ausnahmsweise zulässig feststellt (Dispens nicht nur formell, sondern auch materiell begünstigend)
45
Q

Zusage vs Vorbescheid vs Teilgenehmigung vs vorläufiger VA

A
  • Zusage: in Form der Zusage (Zusicherung bzgl. VA) gesetzlich geregelt, § 38 VwVfG
  • Vorbescheid: VA; entscheidet abschließend und verbindlich über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen (bspw. isolierte Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit als “Bebauungsgenehmigung”)
  • Teilgenehmigung: VA; entscheidend über einen sachlich abgrenzbaren Teil des gesamten Vorhabens (bspw. isolierte Baugenehmigung hinsichtlich des Kellergeschosses, nicht jedoch hinsichtlich der weiteren Stockwerke)
  • vorläufiger VA: Rechtsgrund für die Leistung bis zum Erlass des endgültigen Bescheids (Endbescheid ersetzt und erledigt den vorläufigen VA, § 43 II VwVfG) -> § 48 VwVfG (Rücknahme) greift nicht
46
Q

P: Besitzen Verwaltungsbeamte/ entspr. Behörden eine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz bzgl. RVO und Satzungen?

A
  • eA: (-)
    pro: Rechtssicherheit
  • aA: Grundsatz, dass nichtige Rechtsnormen nicht angewendet werden dürfen, überlagert etwaigen Zuständigkeitsmangel
    pro: Aussetzen des Verfahrens und Anstreben einer verwaltungsgerichtlichen NK gem. § 47 VwGO möglich
    pro: somit nur vorläufiger Einbußen an Rechtssicherheit
47
Q

P: Besitzen Verwaltungsbeamte/ entspr. Behörden eine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz bzgl. Bebauungsplänen?

A
  • NK beim OVwG: aber auch dieses hat keine Verwerfungskompetenz
  • daher -> Hinweis hins. Rechtsmängel an Gemeinde, die sich im Verfahren damit befassen kann
    pro: Planungshoheit
    pro: Rechtssicherheit
    pro: unter besonderen Umständen (Eil- oder Evidenzfälle) wäre auch Baubehörde selbst befugt, in der Sache (unter Außerachtlassung des rechtswidrigen und somit nichtigen Bebauungsplanes) zu entscheiden
48
Q

intendiertes Ermessen

A

Gesetz führt aus, wie Ermessen auszuüben ist -> Soll-Vorschriften, aber auch andere ermessenslenkende Vorgaben erfasst
- BVerwG: wenn der gesetzlichen Intention gefolgt wird, muss die Behörde grds. keine Ermessenserwägungen anstellen und sie auch nicht nach § 39 I 3 VwVfG mitteilen
(P) für Soll-Vorschriften nicht problematisch, aber bei anderen Ermessensvorgaben auch anwendbar?
M1 (Rspr.): ja
M2 (Lit.): nein, da dann größere Bedeutung des Ermessens; außerdem meist nicht unzweifelhaft, was der gesetzgeberisch gewollte Normalfall ist (Gegensatz zu Soll-Vorschriften)