1.13 Polizeilicher Gewahrsam Flashcards
- Welche Verwaltungsvorschrift regelt den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam?
Polizeigewahrsamsordnung für das Land Brandenburg
Runderlass des Ministeriums des Innern vom 5. April 1995
- Was verstehen sie unter Polizeigewahrsam im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift? Nennen sie 3 Beispiele!
> Polizeigewahrsame sind sämtliche Gewahrsame der Polizei einschließlich der Gewahrsamsbereiche in den Dienststellen.
- Personen aufgrund von Straftaten in Gewahrsam genommen
- Erheblich alkoholisierte Personen zur Gefahrenabwehr in Gewahrsam
- Ausreißer (Bsp. Senior wird in Gewahrsam genommen)
- Zentralgewahrsam - Sammelstellen (Bsp. in Cottbus) > Gesa = Gefangenensammelstelle (für eine Vielzahl von Ingewahrsamnahmen)
- Gewahrsam beginnt mit dem Hineinsetzen in den Streifenwagen
- Mobile Zelle, Bsp.: bei Großlagen
- Gewahrsam geht also außerhalb u innerhalb d. Dienststelle.
Bsp:
- Einkesselung einer Person (bei einer Demp)
- hineinsetzen im Funkwagen
- Gesa
- Gewahrsamszelle
- mobile Zelle
- Nennen sie jeweils 2 Rechtsgrundlagen - Gefahrenabwehr u. Strafverfolgung - nach denen einer Person im Polizeigewahrsam die Freiheit entzogen werden darf!
> Gefahrenabwehr: 12 (Erschwernisfall IDF), 17 PolG
> Strafverfolgung: 163b (Erschwernisfall IDF), 127 II ivm 112a StPO, 164 StPO
- Welche Besonderheiten haben sie bei Kindern u. Jugendlichen bezüglich des Polizei Gewahrsams zu beachten? Nennen sie mindestens vier Besonderheiten!
> Kinder dürfen nicht in die Zelle
Kinder / Jugendliche, die sich der Obhut entzogen haben o. zum Schutz in Verwahrung genommen werden, müssen unverzüglich dem Jugendamt o. Sorgeberechtigten übergeben werden
Jugendliche u. Erwachsene getrennt voneinander
Kinder / Jugendliche dürfen nicht in die Zelle, wenn mitgenommen wird dann nach geeigneten Räumlichkeiten suchen (Jugendliche dürfen, aber auch lieber nach anderen Möglichkeiten suchen)
- Nennen sie 3 weitere Personengruppen, außer Kinder u. Jugendliche, auf die sie besondere Rücksicht nehmen müssen!
- Kranke
- Körperbehinderte
- ältere Personen
- Schwangere
- Stark alkoholisierte Personen u. unter BTM stehende Personen
- Hilflose Personen
- Nennen sie mindestens 4 Formulare, die sie bei der Unterbringung einer Person im Polizeigewahrsam fertigen müssen!
- Merkblatt
- Festnahmeanzeige (Vordruck BBPOL 1020)
- Ingewahrsamnahme (Vordruck BBPOL 1024)
- Festhalteprotokoll
- Verwahrprotokoll (mind. 5. Jahre aufzubewahren)
- Einlieferungsprotokoll
- Hausordnung
- Liquidation vom Arzt
- Verzeichnis der Gegenstände
- Gebührenerhebung
- Entlassungsverfügung
- Protokoll über Belehrung des Probanden
- Wann ist die Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit durch einen Arzt unbedingt notwendig? Nennen sie 3 Möglichkeiten!
> Die Gewahrsamsfähigkeit ist in Zweifelsfällen - z.B. bei Alkoholintoxikation - von der Polizei durch einen Arzt feststellen zu lassen u. schriftlich zu dokumentieren. Die Hinzuziehung eines Arztes ist insbesondere auch geboten, wenn die zu verwahrende Person:
- auf eigenes Verlangen einen Arzt wünscht
- Erkennbare behandlungsnotwendige Verletzungen
- Äußere Erscheinung einer Krankheit
(Also IMMER im ZWEIFEL an gesundheitl. Stärke!)
- Wann muss die im Polizeigewahrsam befindliche Person durchsucht werden? Nennen sie mindestens drei mögliche Situationen!
- Vor Einlieferung ins Gewahrsam
- Vor Streifenwagen setzen
- Immer wenn er die Zelle verlässt (z.B. zum Rauchen, weil er zur Kripo muss wegen Vernehmung usw.) u. wenn er von dort wieder zurückkommt wieder durchsuchen!!!
- Welche Gegenstände dürfen sichergestellt u. asserviert werden? Nennen sie dazu mindestens 5 Beispiele!
> Gegenstände, die von dem Verwahrten mitgeführt werden, sind sicherzustellen, soweit sie in einem Strafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen, der Einziehung unterliegen o. verwendet werden können um erhebliche Körperverletzungen, Sachbeschädigungen o. anderweitig zu verursachen.
Gegenstände die in Betracht kommen könnten:
- Messer
- Gürtel
- Feuerzeuge
- Arzneimittel
- Essbestecke
- Wie oft sollen sie den Gewahrsamsraum sowie den darin befindlichen Verwahrten kontrollieren?
- Verwahrte sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens stündlich, zu kontrollieren
- bei Personen, bei denen die Gefahr der Selbsttötung besteht, sind Kontrollen mindestens viertelstündlich durchzuführen. Diese Personen sind ggf. unter Dauerbeobachtung zu stellen
- Betrunkene o. sonstige hilflose Personen sind mind. während der ersten 2 Stunden viertelstündlich zu kontrollieren
- Beim Wechsel der Räumlichkeiten, davor und danach!
- Wie ist die Besuchsdauer im Polizeigewahrsam geregelt?
- Angehörige: die Dauer ist auf 15 Min. zu beschränken
- Verteidiger: die Besuchszeit vom Verteidiger ist nicht beschränkbar
- Nennen sie mindestens 8 Grundregeln, die sie gem. LF 371 im Polizeigewahrsam zu beachten haben!
(LF. 371 S. 100)
- ## Gewahrsamsraum kontrollieren bevor Person reingeht u. wenn er wieder rausgeht (auch wenn es nur kurzfristig ist!)