10.7: Mehrheiten im Schuldverhältnis Flashcards
wann spricht man von einer Mehrheit von Schuldner oder Gläubigern?
Mehrheiten im Schuldverhältnis
wenn auf einer Seite mehrere beteiligt sind
in Verträgen stehen einander im Normalfall ein Schuldner und ein Gläubiger gegenüber
§§ 888 ff
Schuldnermehrheiten bei einer teilbaren Leistung
Mehrheiten im Schuldverhältnis
jeder Schuldner kann vom Gläubiger in Höhe seines Anteils in Anspruch genommen werden
die Größe der Anteile richtet sich nach den internen Verhälntissen, im Zweifel sind sie gleich groß
§ 889
was ist wenn mehrere eine unteilbare Leistung schulden?
Mehrheiten im Schuldverhältnis
es entsteht eine Gesamtschuld (Solidarschuld)
§ 891
wann entsteht eine Gesamtschuld bei teilbaren Leistungen? (4 Besonderheiten)
Mehrheiten im Schuldverhältnis
wenn
- mehrere Unternehmer gemeinschaftlich eine teilbare Leistung schujlden
- sich Gesellschafter bürgerlichen Rechts oder
- Miteigentümer sich vertraglich zu einer teilbaren Leistung verpflichten
- gemeinschaftliche Schädigung
Gesamthandschuld
Mehrheiten im Schuldverhältnis
hier können nur alle Schuldner gemeinsam an einen Gläubiger leisten, der Gläubiger kann die Leistung nur von allen gemeinsam fordern
nicht gesetzlich geregelt
Gläubigermehrheiten bei teilbaren Leistungen
Mehrheiten im Schuldverhältnis
jeder Gläubiger kann seinen Anteil fordern
die Anteile sind im Zweifel gleich groß
§ 889
Gesamthandforderung bei unteilbaren Leistungen (Gläubigermehrheiten)
Mehrheiten im Schuldverhältnis
nur die Leistung an alle Gläubiger befreit den Schuldner
jeder Gläubiger kann aber die Leistung an alle Gläubiger (die Gemeinschaft) fordern
§ 890 Satz 2
Gesamthandforderung bei unteilbaren Leistungen (Gläubigermehrheiten)
Mehrheiten im Schuldverhältnis
nur die Leistung an alle Gläubiger befreit den Schuldner
jeder Gläubiger kann aber die Leistung an alle Gläubiger (die Gemeinschaft) fordern
§ 890 Satz 2
wann entsteht außerdem eine Gesamthandforderungen bei Gläubigermehrheiten? (2 Punkte)
Mehrheiten im Schuldverhältnis
- Forderungen einer Miteigentumsgemeinschaft
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Gesamtforderung bei Gläubigermehrheiten
Mehrheiten im Schuldverhältnis
entsteht nur, wenn mehrere Personen ausdrücklich berechtigt werden, eine Leistung zur ungeteilten Hand zu fordern
hat der Schuldner die Leistung einmal erbracht, erlischt der Anspruch aller Gläubiger
§ 892
Unterschied zwischen Gesamtforderung und Gesamthandforderung?
Mehrheiten im Schuldverhältnis
- Gesamtforderung: wenn mehrere Personen ausdrücklich berechtigt werden etwas zur ungeteilten Hand zu fordern (§ 892)
- Gesamthandforderung: wenn der Schuldner nur durch Leistung an alle Gläubiger befreit wird, jeder Gläubiger aber die Leistung an alle Gläubiger fordern kann (§ 890 Satz 2)