10.1: Abtretung (Zession, Gläubigerwechsel) Flashcards

1
Q

Zession

Abtretung

A

ist die Übertragung einer Forderung durch den Gläubiger auf einen neuen Gläubiger

§§ 1392 ff

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Q

Gläubigerwechsel

Abtretung

A

die Vereinbarung von altem und neuem Gläubiger

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3
Q

wer sind die beteiligten Personen bei einer Abtretung?

Abtretung

A
  • Altgläubiger (Zedent)
  • Neugläubiger (Zessionar)
  • Schuldner (Zessus)
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4
Q

Modus bei Zession

Abtretung

A

der erforderliche Modus ist jeweils die Abtretung

Zession: Verfügungsgeschäft

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5
Q

Gegenstand der Zession

Abtretung

A

in der Praxis werden häufig Geldforderungen abgetreten

es können allerdings auch andere schuldrechtliche Ansprüche Gegenstand sein

§ 1393

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6
Q

was kann bei einer Zession nicht zediert werden?

Abtretung

A
  • Sachenrechte
  • zukünftige Forderungen
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7
Q

Zessionsverbote

Abtretung

A

durch Parteienvereinbarungen können Forderungen unabtretbar gemacht werden

sie liegen im Interesse des Schuldners, der vermeiden möchte, sich mit neuen Gläubigern auseinandersetzen zu müssen

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8
Q

Wann sind Zessionsverbote zwischen Unternehmer verbindlich?

Abtretung

A

wenn sie
- im Einzelnen ausgehandelt wurden
- und nicht “gröblich benachteiligend” sind

§ 1396a

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9
Q

welche sind die wichtigsten Einwendungen des Schuldners, wenn er meint, dass er nichts schuldet?

Abtretung

A
  • Anfechtung wegen Willensmangels
  • Rücktritt oder gewährleistungsrechtliche Vertragsauflösung
  • Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages bei mangelhafter Leistung
  • Einrede der Verjährung
  • Aufrechnung
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10
Q

Erhaltung von Aufrechnungslagen

Abtretung

A

ist die Bezahlung einer eigenen Verbindlichkeit durch eine Gegenforderung gegen den Gläubiger (§ 1438)

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11
Q

was ist die Voraussetzung für die Aufrechnung?

Abtretung

A

die Gegenseitigkeit: der Schuldner kann seine Verbindlichkeit nur mit einer Forderung bezahlen, die er gegen seinen Gläubiger hat

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12
Q

wieso ist die Erhaltung der Aufrechnungslage notwendig?

Abtretung

A

um die Position des Zussus nicht zu verschlechtern

hat der Zessus eine Forderung gegen den Altgläubiger, trägt er dessen Insolvenzrisiko; soweit aber die Gegenforderung des Altgläubigers besteht, ist der Zessus gesichert

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13
Q

Vertrauensschutz des Zessus

Abtretung

A

solange der Zessus von der Abtretung ncihts weiß, kennt er seinen neuen Gläubiger nicht

vor Verständigung ist eine Leistung an den Zedenten schuldbefreiend -> Zessus wird geschützt

§ 1395

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14
Q

Putativzession

Abtretung

A

wird der Zessus glaubwürdig von einer Zession verständigt, die gar nicht (wirksam) stattgefunden hat, greift der Gutglaubensschutz der §§ 1395 ff analog

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15
Q

Prätendentenstreit

Abtretung

A

ist zweifelhaft, ob eine Abtretung erfolgt ist, kann der Schuldner seine Leistung schuldbefreiend gerichtlich hinterlegen

-> es wird zwischen den potentiellen Gläubigern darüber entschieden, wem die Forderung zusteht und wem daher der Erlag auszufolgen ist

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16
Q

Verschlechterungsverbot

Abtretung

A

Rechtstellung des Zessionars wird gegenüber dem Zessus dadurch geprägt

er erwirbt die Forderung so, wie sie dem Altgläubiger zustand

17
Q

wofür haftet der Altgläubiger gegenüber dem Neugläubiger?

Abtretung

A

der Zedent haftet für die Richtigkeit der Forderung - dh ob die Forderung des Zedenten überhaupt besteht - sowie für die Einbringlichkeit, womit die Durchsetzbarkeit gemeint ist

18
Q

GWL bei Neugläubiger

Abtretung

A

primär: Verbesserung
sekundär: Zessionar kann Geldersatz fordern, wobei er nie mehr verlangen kann, als er für die Abtretung bezahlt hat

19
Q

GWL Frist

Abtretung

A

beträgt zwei Jahre (§ 933) und beginnt nach hA mit Erkennbarkeit zu laufen

20
Q

von wem kann sich der Schuldner seine Leistung zurückverlangen?

Abtretung

A

primär richtet sich der Anspruch gegen den Neugläubiger

21
Q

Doppelzession

Abtretung

A

treffen mehrere Zessionen einer Forderung zusammen, erwirbt der erste Zessionar die Forderung, spätere Zessionaren kann sie vom Altgläubiger nicht mehr übertragen werden, da er nicht mehr über sie verfügt (§ 442)

22
Q

Inkassozession

Abtretung

A

die Abtretung an einen Neugläubiger, der nur die Eintreibung (das Inkasso) der Forderung übernehmen soll

wirtschaftlich bleibt der Zedent Gläubiger, es handelt sich um eine Treuhandkonstruktion -> Vermögenswert wird übertragen, der Erwerber (Zessionar) unterliegt strenge Bindungen im Innenverhältnis

23
Q

Factoring

Abtretung

A

der gewerbliche Ankauf von Forderungen aus Dienstleistungen oder Warenlieferungen

der Zedent erhält sofort Liquidation, der Factor (= Neugläubiger) profitiert davon, dass er die Forderung nicht zum Nominale, sondern um einen darunterliegenden Preis kauft

24
Q

echtes Factoring

Abtretung

A

übernimmt der Neugläubiger das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung (Delkredereübernahme)

es gibt keine GWL für Uneinbringlichkeit

25
Q

stille Zession

Abtretung

A

oft ist es für Unternehmen rufschädigend, wenn bekannt wird, dass sie Forderungen abtreten müssen -> Indiz für eine schlechte Vermögenslage

Zessus wird aus diesem Grund bewusst nicht verstädnigt

Schuldner kann schuldbefreiend an den Altgläubiger zahlen (§ 1395)

26
Q

Sicherungszession

Abtretung

A

es wird eine Forderung einem Neugläubiger als Kreditsicherung übertragen

Modus: Publizitätsakt (Drittschuldnerverständigung, Buchvermerk)

27
Q

Bürgenregress

Abtretung

A

regelt den Rückgriff des Bürgen oder Drittpfandbestellers gegenüber dem Hauptschuldner

es wird eine gesetzliche Zession der bezahlten Forderung angeordnet

§ 1358

28
Q

Legalzessionen

Abtretung

A
  • § 332 ASVG: Ersatz der Heilungskosten geht auf den Sozialversicherungsträger über
  • § 67 VersVG: Ersatzansprüche eines Geschädigten gehen auf den Versicherer über, soweit er den Schaden liqudiert
29
Q

notwendige Zession

Abtretung

A

bezahlt jemand eine fremde Schuld, für die er nicht persönlich odder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, kann er bei der Bezahlung die Abtretung verlangen

§ 1422

30
Q

Globalzession

Abtretung

A

bei einer Globalzession tritt der Zedent eine Mehrheit von bestehenden und/oder künftige Forderungen ab

31
Q

welche Faustregel gilt, wenn man sich die Frage stellt, ob Individualisierbarkeit vorliegt?

Abtretung

A

Faustregel: die künftigen Forderungen müssen so bezeichnet werden, dass sie im Zeitpunkt ihres Entstehens eindeutig als von der Zession erfasst identifiziert werden können.

Bsp: alle Forderungen aus Warenlieferungen; alle Forderungen gegen X; sämtliche Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb