05 - Bewertungsvorschriften Flashcards

1
Q

Grundsätzliche Bewertungsschritte

A
  1. Bewertungsschritt
    - Bewertung zum Zugangszeitpunkt (Zugangsbewertung)
    Vermögensgegenstände: Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie ggf. Bewertung zu planmäßig fortgeführten AK/HK an nachfolgenden Bilanzstichtagenn (Folgebewertung).
    Schulden: sicherer oder wahrscheinlicher Erfüllungsbetrag
  2. Bewertungsschritt
    Beinhaltet die an jedem Bilanzstichtag fällige Überprüfung ob Wertkorrekturen auf Grund außerplanmäßiger Umstände notwendig sind (Korrekturen nach untern bei VG - außerplanmäßige Abschreibungen bzw, Korrekturen nach oben bei Schulden)
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2
Q

Zentrale Bewertungsprinzipien nach HGB

A

Vorsichtsprinzip

  • Anschaffungswertprinzip
  • Realisationsprinzip
  • Niederstwertprinzip
  • Imparitätsprinzip
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3
Q

Realisationsprinzip

A
  • Gewinne dürfen erst dann erfasst werden, wenn sie am Markt realisiert worden sind
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4
Q

Imparitätsprinzip

A
  • unrealisierte Verluste müssen erfasst werden

- unrealisierte Gewinne dürfen nicht erfasst werden

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5
Q

Niederstwertprinzip

A
  • Wertansatz min (AHK, Marktwert)
  • UV; strenges NWP
  • AV: gemildertes NWP
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6
Q

Anschaffungswertprinzip

A
  • Wertansatz für Erstbewertung

- AK/HK: Wertobergrenze für Folgebewertung

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7
Q

Schema zur Ermittlung der Anschaffungskosten

A

Anschaffungspreis
+ Anschaffungsnebenkosten
+ nachträgliche Anschaffungskosten
- Anschaffungspreisminderungen

= Anschaffungkosten

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8
Q

Anschaffungsnebenkosten

A
  • Zölle
  • Provisionen
  • Grunderwerbssteuer
  • Speditions- oder Transportversicherungskosten
  • Gerichtskosten
  • Montagearbeiten
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9
Q

nachträgliche Anschaffungskosten

A
  • nachträgliche Aufwendungen

- nachträgliche Erhöhungen des Kaufpreises

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10
Q

Anschaffungspreisminderungen

A
  • Rabatte
  • Skonti
  • Boni
  • Subventionen
  • Zuschüsse Dritter
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11
Q

Herstellungskostenbegriff

A

Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten enststehen für

  • die Herstellung eines Vermögensgegenstandes
  • seine Erweiterung bzw. seine wesentliche Verbesserung
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12
Q

Unterscheidung Forschung und Entwicklung

A

Forschung:
eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allg. Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgssaussichten grundsätzlich keine Aussage gemacht werden können

Entwicklung:
Anwendung von Forschungsergebnissen für die Neu- oder Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren, die entweder vermarktet oder im Unternehmen eingesetzt werden sollen

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13
Q

Aktivierung Forschungs- oder Entwicklungskosten

A
  • Aktivierungsverbot für Forschungskosten
    ( Forschungskosten sind nicht mit in die Herstellungskosten selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände einzubeziehen, sondern aufwandswirksam zu erfassen)
  • Aktivierung (Wahlrecht) für Entwicklungskosten
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14
Q

Zinsen als Herstellungskostenbestandteil

A

Wahlrecht zur Einbeziehung von Zinsen gemäß Kapitalstruktur
( Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines VG verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen)

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15
Q

Bandbreite des Herstellungskostenansatzes nach Handelsrecht (und Steuerrecht)

A
Materialeinzelkosten
\+ Fertigungseinzelkosten
\+ Sondereinzelkosten der Fertigung 
\+ angemessene (notwendige) Teile der MGK
\+ angemessene (notwendige) Teile der FGK
\+ angemessene (notwendige) Teile des Werteverzehrs des Anlagevermögens
= Herstellungkostenuntergrenze

+ angemessene (notw.) Kosten der allg. Verwaltung
+ angemessene (notw.) Aufwendungen für soziale Einrrichtungen
+ angemessene (notw.) Aufwendungen für freiwillige Sozialleistungen
+ angemessene (notw.) Aufwendungen für betr. Altersversorgung

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16
Q

nachträgliche Herstellungkosten vs. Erhaltungsaufwand

A

Nachträgliche Herstellungkosten:

  • Aufwendungen dienen der Erweiterung
  • Aufwendungen dienen zur wesentlichen Verbesserung
  • -> Aktivierungspflicht

Erhaltungsaufwendungen

  • Erhaltung des Vermögensgegenstands in ordnungsmäßigem Zustand
  • Modernisierungen
  • Ausbesserungen, ohne Wesensart zu verändern
  • -> Aktivierungsverbot
17
Q

Aufgabe der planmäßigen Abschreibung

A

Anschaffungskosten eines abnutzbaren Vermögensgegenstands auf dessen planmäßige Nutzungsdauer zu verteilen.
-> Die Notwendigkeit folgt aus dem Realisationsprinzip (“Ertragsalimentation”) bzw. grundsätzlich aus dem Periodisierungsprinzip

18
Q

Aufgabe der außerplanmäßigen Abschreibung

A

unvorhersehbare (außerordentliche) Wertminderungen gehaltener Wertminderungen gehaltener Vermögensgegenstände erfolgswirksam zu berücksichtigen
-> Die Notwendigkeit außerplanmäßiger Abschreibungen folgt aus dem Verlustantizipationsprinzip

19
Q

Ziele planmäßiger Abschreibungen

A
  • Erfassung von Wertminderungen und Substanzverlust des VG

- Verteilung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer

20
Q

Parameter planmäßiger Abschreibungen

A
  • Abschreibungsvolumen
  • vorrausichtliche Nutzungsdauer
  • gewählte Abschreibungsmethode
  • Abschreibungsbeginn
21
Q

Planmäßige Abschreibungsverfahren nach HGB

A
  • linear
  • degressiv
  • progressiv
  • leistung/Inanspruchnahme - abhängig
22
Q

steuerlich zulässige Abschreibungsverfahren

A
  • linear

- leistungs- / Inanspruchnahme abhängig

23
Q

strenges Niederstwertprinzip

A
  • gilt für das Umlaufvermögen
  • Pflicht zur Abschreibung auf den sich aus einem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis ergebenden bzw. den beizulegenden Wert am Stichtag
24
Q

gemildertes Niederstwertprinzip

A
  • gilt für das Anlagevermögen
  • voraussichtlich dauernde Wertminderung: Pflicht zur Abschreibung auf niedrigeren am Stichtag beizulegenden Wert
  • voraussichtlich nur vorübergehende Wertminderung:
    Wahlrecht bei Finanzanlagen zur Abschreibung auf niedrigeren, am Stichtag beizulegenden Wert
    Verbot zur Abschreibung bei sonstigem AV
25
Q

Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Anlage und Umlaufvermögen

A
  • Gegenstände des UV sind dazu bestimmt, nach einer kurzen Verweildauer veräußert bzw. extern verwertet zu werden
  • Verluste sind auch schon bei kurzfristig ungünstigen Marktentwicklungen zu erwarten und durch eine Abschreibung zu antizipieren
  • Gegensätnde des AV sind dazu bestimmt dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Deshalb ist es nicht zwingend, dass eine kurzfristige Wertänderung zur Entstehung eines Verlusts führt.
    Erst bei einer dauerhaften Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen zwingend vorzunehmen
26
Q

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Forderungen

A

vorzunehmen wegen:

  • zweifelhafter Bonität des Schuldners
  • zu berfürchtenden oder sicherem Zahlungsausfall
27
Q

Grundsätzliches Wertaufholungs- und Zuschreibungsgebot

A

Stellt sich zu einem späteren Bilanzsstichtag heraus, dass die Gründe für eine zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung nach §253 HGB nicht mehr bestehen, so besteht nach §253 HGB ein grundsätzliches Wertaufholungs- bzw. Zuschreibungsgebot

Ausnahme: Ein niedriger Wertsansatz eines entgeltlich erworbener GoF ist beizubehlaten

Obergrenze der Wertaufholung: fortgeführte AK/HK

28
Q

Bewertungsvereinfachungsverfahren bei der Bewertung von Vorräten

A
  • nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist eine Abweichung vom Einzelbewertungsprinzip erlaubt
  • Gruppenbewertung (Durchschnittswerte)
  • Sammelbewertung (FiFo, Lifo)
  • Festbewertung (Wert und Menge werden auf der Grundlage einer Fiktion festgestellt)
29
Q

Verfahren der Sammelbewertung

A
  • FiFo - Verfahren

- LiFo - Verfahren

30
Q

Zugangsbewertung von Schulden - Erfüllungsbetrag

A
  • Betrag einer Geld, Sach- oder Dienstleistung zur Beseitigung der Verpflichtung ggf. unter Berücksichtigung zukünftiger Verhältnisse
31
Q

Bewertung von Schulden im Einzelnen - Verbindlichkeiten

A

Erfüllungsbetrag

32
Q

Bewertung von Schulden im Einzelnen - Rückstellungen

A
  • nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag
  • Diskontierung von Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre
33
Q

Bewertung von Schulden im Einzelnen - Rentenverpflichtungen

A
  • Barwert
  • Diskontierung mit dem durchschnittllichen laufzeitäquivalenten Marktzinssatz, der sich bei einer angenommen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt
34
Q

Bewertung von Drohverlustrückstellungen

A

Besonderheit: der eigenen Verpflichtung steht eine Gegenleistung gegenüber
-> Ansatz des Differenzbetrags

Erwarteter Ertrag
- noch anfallende Aufwendungen
= Rückstellungshöhe

35
Q

Folgebewertung von Schulden: Höchstwertprinzip

A

Aus dem Imparitätsprinzip folgt, dass auf Schulden grundsätzlich ein (strenges) Höchstwertprinzip anzuwenden ist.
Schuld ist am Bilanzstichtag mit einem höheren Wert anzusetzen, falls die aus der Schuld resultierende Belastung über dem bisherigen Rückzahlungs- oder Erfüllungsbetrag liegt.

36
Q

Folgebewertung von Verbindlichkeiten

A

Die Verminderung einer Verbindlichkeit ist nur dann vorzunehmen, wenn die Gründe für eine in den Vorjahren vorgenommene Aufwertung (Erhöhung der Verbindlichkeit) am Bilanzstichtag nicht mehr bestehen.

Wertuntergrenze ist dabei der Zugangswert

37
Q

Folgebewertung von Rückstellungen

A

Rückstellungen sind dann aufzulösen, wenn:

  • der Verpflichtungsgrund entfallen ist oder der Kaufmann die Verpflichtung auf Grund neuer Informationen für ganz unwahrscheinlich hält
  • wenn die Rückstellung in der bisherigen Höhe nicht neu gebildet werden könnte