04 - Ansatznormen nach HGB und IFRS Flashcards
Abstrakte und Konkrete Aktivierungsfähigkeit
Abstrakte Aktivierungsfähigkeit
- > Aktivierungsfähig: Eigenschaften des VGs liegen vor und unterliegt keinem konkreten Aktivierungsverbot
- > Aktivierungspflichtig: Eigenschaften des VGs liegen vor und unterliegt keinem konkreten Ansatzwahlrecht
Konkrete Aktivierungsfähigkeit
-> Darüber hinaus ist jeder Geschäftsvorfall für den der Gesetzgeber ein Aktivierungwahlrecht/Aktivierungsgebot vorgesehen hat aktivierungsfähig/aktivierungspflichtig
Vermögensgegenstand nach statischer Bilanzauffassung
VG ist dadurch definiert, dass er selbstständig verwertbar ist (= in Geld umgewandelt werden kann) durch
- Verkauf
- Einräumung eines Nutzungsrechts
- bedingten Verzicht
- Zwangsvollstreckung
VG nach Handelsrecht
(alternative Kriterien)
- konkrete (Einzel-) Veräußerbarkeit
- konkrete (Einzel-) Veräußerbarkeit
- (Einzel-) Vollstreckbarkeit
- selbstständige Einzelverwertbarkeit
Steuerrecht: Wirtschaftsgut
(kum. Kriterien)
- bilanzielle Greifbarkeit
- selbstständige Bewertbarkeit
Vergleich von handels und steurrechtlichen Aktivierungskonzeption
steuerliche Begriff des Wirtschaftsguts ist weiter gefasst als der korrespondierende handelsrechtliche Begriff
Beispiel für abstrakt aktivierungsfähie WG, die keine abstrakt aktvierungsfähige Vermögensgegenstände i.S.d. HGB sind
- derivativer Geschäfts oder Firmenwert
- Wettbewerbsverbot im Rahmen einer Unternehmensübernahme
Derivative (erworbene) Geschäfts- oder Firmenwert
Kaufpreis
./. Summe Zeitwerte übernommener bilanzierungsfähiger Vermögensgegenstände
= derivativer (=entgeltlich erworbener) Geschäfts/Firmenwert
Aktivierungsgebote
- derivativer Geschäfts- oder Firmenwert (gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vg, ist es aber nicht)
- aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
Exkurs: Rechnungsabgrenzungsposten
- Aufgabe: bestimmte Ausgaben/Einnahmen sollen denjenigen Perioden als Aufwendungen/Erträge zugeordnet werden, die ihre Entstehung wirtschafltich verursacht haben zum Zweck der periodengerechten Gewinnermittlung
- werden vor allem angesetzt, um Verzerrungen der Erfolgsrechnung auszugleichen die dadurch zustande kommen, dass bei bestimmten Vetragsverhältnissen (Dauerrechts und Dauerschuldverhältnisse) Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinanderklaffen
Aktivierungsverbote
- Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens
- Aufwendugen für die Beschaffung des Eigenkapitals
- Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen
- selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenliste, vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Anlage vs. Umlaufvermögen nach HGB
Anlagevermögen
“Vermögensgegenstände” die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen
Zweckbestimmung: Bestimmung,dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen
Zeitkomponente: auf Dauer angelegte Zweckbestimmung (dauernd = wiederholte betriebliche Nutzung)
Umlaufvermögen:
Negativabgrenzung: Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen
Positivabgrenzung: Vermögensgegenstände, die sich in einem einmaligen betrieblichen Akt (Veräußerung, Verbrauch, Einmalnutzung) erschöpfen
Sachanlagen
Definition laut HGB: Sachanlagen = körperliche Gegenstände
- Grundstücke unbebaut
- Grundstücke bebaut mit Geschäftsbauten, Fabrikgebäuden, Wohnbauten
- grundstücksgleiche Rechte (Bsp. Erbbaurecht)
- technische Anlagen
- Maschinen
- andere Anlagen / BGA
Finanzanlagen
Für die Finanzanlagen ist gem. §266 eine Untergliederung in folgende 6 Posten vorzunehmen
(1) Anteile an verbundenen Unternehmen
(2) Ausleihungen an verbundene Unternehmen
(3) Beteiligungen
(4) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
(5) Wertpapiere des Anlagevermögens
(6) sonstige Ausleihungen
Umlaufvermögen
Vorräte:
- Roh-, Hilfs-, Betriebs- stoffe
- unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
- fertige Erzeugnisse und Waren
- geleistete Anzahlungen
Forderungen und sonst. VG
- Forderungen aus LuL
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverh. besteht
- sonstige Vermögensgegenstände
Wertpapiere
- Anteile an verbundene Unternehmen
- eigene Anteile
- sonstige Wertpapiere
Liquide Mittel
- Schecks/Kassenbestand
- Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten