03 Schuldrecht Flashcards
Leistungsstörungen (Allgemeiner Teil):
- Nenne die vier arten
Rechtsfolgen von Leistungsstörungen nach allg. Schuldrecht
- Schadensersatz NEBEN der Leistung
- ….STATT…
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- Rücktritt
„Vertretenmüssen“ (Verschulden)
Hier: Prüfschemata Leistungstörungen
- Vorsatz: §276 Abs. 1 S. 1
2. Fahrlässigkeit: §276 Abs. 2
Schaden
- Definition
- „Differenzhypothese“
Art, Inhalt und Umfang des Schadensersatzes:
Und welche Paragraphen
Unmöglichkeit: Stückschuld vs. Gattungsschuld
Gegenleistung im Fall der Unmöglichkeit
- Grundsatz
- Aussnahmen
Schuldnerverzug
- Voraussetzung
- Rechtsfolge
Schlechtleistung
- Definition
- Rechtsfolge
Hinweis: Unterscheidung zwischen Allg. Teil und Besondern Teil notwendig
Nebenpflichtverletzung:
- Definition
- Rechtsfolge
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Einbeziehungen von AGBs in den Vertrag
Nenne die drei Vorraussetzungen
Forderungsabtretung
- Zessionar
- Zedent
- Wo im BGB geregelt?
Forderungsabtretung gilt auch bei Rechten
Schuldübernahme
Mehrheit von Gläubigern oder Schuldnern
- Teilgläubiger
- Gesamtgläubiger
- Mitgläubiger (Gesamthandsgläubiger)
Wie erlöscht ein Schuldverhältniss ?
-> Nenne die vier Arten
Erfüllung: (Erlöschen von Schuldverhältnissen)
Aufrechnung:
- Nenne den Paragraphen
- Rechtsfolge
Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen
- Wo im BGB geregelt?
- Welche Verbraucherverträge fallen darunter
Schuldverhältnisse:
- Welche zwei Schuldverhältnisse sind im BGB geregelt
- Nenne ein Beispiel
Kaufvertrag §433 BGB:
Nenne die Pflichten der Verkäufers und Käufer
Rechtsfolgen bei Sachmängeln aus Kaufvertrag
- Wo im BGB geregelt
- Nenne die sechs möglichen Rechtsfolgen
Gewährleistungsauschluss (Kaufvertrag)
Verbrauchsgüterkauf:
- Welche Besonderheiten gibt es
Nacherfüllung
Rücktrittsrecht
- Vorraussetzung
- Rechtsfolge
Minderung
- Voraussetzung
- Wo im BGB geregelt
- Rechtsfolge
Schadensersatz
- MangelFOLGEschaden
- Mangelschaden
Aufwendungsersatz
Was sind die Rechtsfolgen beim Werkvertrag bei Mängeln
- Wo geregelt?
Im Vgl. zum Kaufvertrag: Selbstvornahme hinzugekommen!
Selbstvornahme
- Vorraussetzungen
- Wo geregelt im BGB
- Rechtsfolge
Darlehensverträge:
- Welche Arten gibt es?
- Anspruchsgrundlage
Verbraucherdarlehensverträge:
- Erläuterung
- Wo im BGB geregelt
Achtung: Verbraucherschutzvorschriften nach §492 fordern insbesondere die Schriftform
Bürgschaft
- Was ist ein Bürgschaft
- Wo ist diese geregelt
- Handelt es sich um eine Personalsicherheit oder ein Realsicherhiet
Besonderheiten des Bürgschaftsverhältnisses
„Selbstschuldnerische Bürgschaft“
- Wird vereinbart damit die entsprechende zu Bürgende Person nicht erst auf den Hauptschuldern verweisen kann, sondern direkt ran muss
- Unwiderruflich
Patronatserklärung
- Definition?
- Unterschiedliche Formen
Gefährdungshaftung
Nenne die Pflichten im Schuldverhältnis
- Haftung für eigenes Verschulden
- Haftung für fremdes Verschulden
-> Nenne die Paragraphen
Erfüllungsgehilfe vs. Verrichtungsgehilfe
„Kleine Schadensersatz“ vs. „Großer Schadensersatz“
Nenne die drei Arten der Unmöglichkeit
Was ist der Zentrale Unterschied zwischen Forderungsabtretung und Schuldübernahme
Der Wechsel auf der GLÄUBIGERSEITE erfolgt ohne Mitwirkung des Schulderns.
Der Wechsel auf der Schuldnerseite dagegen setzt die Beteiligung des Gläubigers voraus
Werklieferungsvertrag
Bürgschaft:
Was ist die „Einrede der Vorausklage“ nach §771
Der Bürge soll erst haften, wenn beim Hauptschuldner „nichts mehr zu holen ist“
D.h. Gläubiger muss erst per Zwangsvollstreckung an den Hauptschuldner treten
Prüfschemata Leistungsstörrung: Definition Kausalität
Art und Umfang des Schadens
AGBs:
- Verhandlungsposition
- Vorgefertigter Vertrag
AGB ist keine Verhandlungsposition, sondern eine STARKE POSITION GIBT VOR
Ein VORGEFERTIGER VERTAG , den man mehrmals verwendet ist nicht grundsätzlich ein AGB -> Wichtige Differenzierung!
Teilgläubiger / Teilschuldner
Ҥ420BGB: Liegt vor wenn mehrere eine TEILBARE Leistung zufordern haben
(Teilbar ist eine Sache, wenn Sie ohne wertminderung/Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teile zerlegt werden kann)”
Gesamtgläubiger/-Schuldner
§428 (Gläubiger), §421 (Schuldner): Liegt vor wenn mehrere EINE Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass JEDER die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber nur einmal verpflichtet ist die Leistung zu bewirken” (RF: Schuldner kann an jeden beliebigen Gläubiger leisten)
Mitgläubiger
§432 insb. Gesamthandsgläubiger: Mehrere Gläubiger können die Leistung nur Zusamme fördern können