Zustandekommen des Vertrags Teil 3 Flashcards
Anfechtung wegen Irrtums
Ziel: Vernichtung einer WE, weil das Erklärte unbewusst nicht dem wirklichen Willen entspricht = Irrtum
Wirkung: WE wird als von Anfang an nichtig angesehen (ex tunc), das bedeutet der Vertrag kann nicht angepasst werden
Es kann zu einem Schadensersatz kommen
Irrtumsarten bei der Willensäußerung
- Erklärungsirrtum: Erklärender benutzt ein anderes Erklärungszeichen als gewollt (Versprechen, Verschreiben, also der Erklärende sagt etwas anderes, als er sagen will)
- Inhaltsirrtum: Erklärender benutzt das gewollte Erklärungszeichen, verkennt aber dessen Bedeutung (Der Erklärende sagt, was er sagen will, meint aber etwas anders, als er sagt) Bsp.: Halve Hahn
- Übermittlungsirrtum: Hilfsperson übermittelt falsch (Der Erklärungsbote gibt die WE des Erklärenden nicht korrekt weiter)
3.
Irrtumsarten bei Willensbildung
Bei fast allem Anfechtung ausgeschlossen, außer bei Eigenschaftsirrtum
Eigenschaftsirrtum
Anfechtbar
Irrtum über verkehrswesentliche
Eigenschaften
Personen:
Alter, Geschlecht,
Vorstrafen, Bonität etc.
Sachen:
Echtheit, Qualität, Alter,
Baujahr
NICHT: Preis
Voraussetzung bei Anfechtung
- Grund
- Erklärung
- Frist eingehalten
Angabe der Anfechtungsgründe nicht erforderlich
Anfechtungsberechtigter
Derjenige, der die WE abgeben hat (nicht der Bote)
Anfechtungsgegner
Empfänger der Erklärung
Frist der Anfechtung
Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, was bedeutet, dass man nicht schuldhaft zögert nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes
Absolute Frist: 10 Jahre
Abstraktionsprinzip
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind voneinander unabhängig
Schadensersatzpflicht
Ersatz des Schadens, den der andere dadurch erleidet,
das er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat
→ Vertrauensschaden
Der Anfechtungsgegner ist so zu stellen wie er stünde, wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre
→ Erfüllungsinteresse
Anfechtung bei Täuschung/Drohung
Unzulässige Einwirkungen auf die Willensbildung des Erklärenden
Frist: ein Jahr
Vertrauensschaden: Kein Ersatz des Vertrauensschadens
Erstreckung der Anfechtbarkeit auf Erfüllungsgeschäft: Meist Täuschung bei beiden Rechtsgeschäften